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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1698

BGBl. 2005 I S. 1698 · 117.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2005, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
                                        Gesetz
       zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
            und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,
      der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
    zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
                       (Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
                                                              Vom 22. Juni 2005

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                       Inhaltsübersicht
Artikel 1   Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentli-
            chung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot
            von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpa-
            pieren zum Handel an einem organisierten Markt zu
            veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz –
            WpPG)
Artikel 2   Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3   Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4   Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5   Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6   Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7   Änderung der Verordnung zur Übertragung von
            Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf

            die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes

Artikel 8   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 9   Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung

Artikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der

           Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
           dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt
           für Finanzdienstleistungsaufsicht

Artikel 10 Inkrafttreten

                             Artikel 1

                      Gesetz
         über die Erstellung, Billigung und

         Veröffentlichung des Prospekts,
        der beim öffentlichen Angebot von
     Wertpapieren oder bei der Zulassung von

        Wertpapieren zum Handel an einem
     organisierten Markt zu veröffentlichen ist

       (Wertpapierprospektgesetz – WpPG)

                       Inhaltsübersicht

                             Abschnitt 1

                      Anwendungsbereich
                   und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
   betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
   pieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
   und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).

§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnah-
    men im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
    spekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere

                        Abschnitt 2

                  Erstellung des Prospekts

§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des
    Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument

§ 11 Angaben in Form eines Verweises

§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten

                        Abschnitt 3

                        Billigung und

               Veröffentlichung des Prospekts

§ 13 Billigung des Prospekts

§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt

                        Abschnitt 4

             Grenzüberschreitende Angebote
               und Zulassung zum Handel

§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte

§ 18 Bescheinigung der Billigung

                        Abschnitt 5

                  Sprachenregelung und
             Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

§ 19 Sprachenregelung

§ 20 Drittstaatemittenten

                        Abschnitt 6

            Zuständige Behörde und Verfahren

§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt

§ 22 Verschwiegenheitspflicht

§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staa-
     ten des Europäischen Wirtschaftsraums
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§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen

§ 26 Sofortige Vollziehung

                         Abschnitt 7

                   Sonstige Vorschriften

§ 27 Register

§ 28 Gebühren und Auslagen

§ 29 Benennungspflicht

§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen

                      Abschnitt 1
             Anwendungsbereich
          und Begriffsbestimmungen

                             §1
                  Anwendungsbereich

  (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung,

Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wert-
papiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.

  (2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesell-
   schaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
   lichem Kapital oder ausländischen Investmentgesell-

   schaft im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgeset-

   zes ausgegeben werden und bei denen die Anteilin-
   haber oder Aktionäre ein Recht auf Rückgabe der

   Anteile oder Aktien haben;

2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Euro-
   päischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörper-
   schaft eines solchen Staates, von internationalen
   Organisationen des öffentlichen Rechts, denen min-
   destens ein Staat des Europäischen Wirtschafts-
   raums angehört, von der Europäischen Zentralbank
   oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäi-
   schen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;

3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich

   von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
   oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates

   garantiert werden;

4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder
   von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an
   einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgege-
   ben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für
   alle angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millio-
   nen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen
   Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;

5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstitu-

   ten dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis

   aller angebotenen Wertpapiere von weniger als

   50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese

   Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten

   zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere
   a) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar
      sind oder

   b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
      Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat
      gebunden sind.

  (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emit-
tenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt,
einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen,

wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel

an einem organisierten Markt zugelassen werden.

                           §2

                Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

 1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an
    einem Markt gehandelt werden können, insbesonde-
    re
    a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder
       Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen
       juristischen Personen vergleichbar sind, sowie
       Zertifikate, die Aktien vertreten,
    b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibun-
       gen und Zertifikate, die andere als die in Buchsta-

       be a genannten Wertpapiere vertreten,

    c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder
       zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen
       oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von

       übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zins-
       sätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indi-
       zes oder Messgrößen bestimmt wird,

    mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer

    Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;

 2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere,

    die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art
    übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen,
    bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung
    des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapie-
    re zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapie-
    re vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien
    oder von einem zum Konzern des Emittenten gehö-
    renden Unternehmen begeben wurden;

 3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine

    Dividendenwerte sind;

 4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mittei-

    lung an das Publikum in jedweder Form und auf jed-
    wede Art und Weise, die ausreichende Informationen
    über die Angebotsbedingungen und die anzubieten-
    den Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die
    Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeich-
    nung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt
    auch für die Platzierung von Wertpapieren durch
    Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesen-
    gesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b

    Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes

    tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund

    des Handels von Wertpapieren an einem organisier-

    ten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Ange-

    bot darstellen;

 5. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlauben
    würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gat-
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    tung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder
    wiederholt während eines bestimmten Emissions-
    zeitraums zu begeben;

 6. qualifizierte Anleger:
    a) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwe-

       sengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b
       Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-
       zes tätige Unternehmen, private und öffentlich-
       rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalan-
       lagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-
       ten sowie ausländische Investmentgesellschaften

       und von diesen beauftragte Verwaltungsgesell-

       schaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsge-

       sellschaften, Warenderivatehändler sowie Ein-

       richtungen, die weder zugelassen sind noch be-

       aufsichtigt werden und deren einziger Geschäfts-

       zweck in der Wertpapieranlage besteht,

    b) nationale und regionale Regierungen, Zentralban-
       ken, internationale und supranationale Institutio-
       nen wie der Internationale Währungsfonds, die
       Europäische Zentralbank, die Europäische Inves-
       titionsbank, andere vergleichbare internationale
       Organisationen und die Kreditanstalt für Wieder-
       aufbau,

    c) andere juristische Personen, es sei denn, es han-

       delt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,

    d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im
       Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27
       geführte Register eingetragen sind, und kleine
       oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem
       anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
       raums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleich-
       wertig anerkanntes Register eingetragen sind,
       und

    e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland,
       sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte
       Register eingetragen sind, und natürliche Perso-
       nen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des
       Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in die-
       sem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes
       Register eingetragen sind;

 7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder
    Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresab-
    schluss oder Konzernabschluss mindestens zwei
    der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durch-
    schnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäfts-
    jahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme
    von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnet-
    toumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;

 8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des
    § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;

 9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-
    piere begibt oder zu begeben beabsichtigt;

10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-
    piere öffentlich anbietet;

11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die
    Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt
    beantragen;

12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapie-
    ren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen
    umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher
    Art oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf
    Monaten;

13. Herkunftsstaat:

    a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in
       Buchstabe b genannt sind, der Staat des Euro-
       päischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent
       seinen Sitz hat,

    b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit

       einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für

       jede Emission von Nichtdividendenwerten, die

       das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wert-

       papiers oder Ausübung des verbrieften Rechts

       übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder

       einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern
       der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der
       Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere
       oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehö-
       rendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emit-
       tenten, des Anbieters oder des Zulassungsan-
       tragstellers der Staat des Europäischen Wirt-
       schaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz
       hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-

       raums, in dem die Wertpapiere zum Handel

       an einem organisierten Markt zugelassen sind
       oder zugelassen werden sollen, oder der Staat
       des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
       die Wertpapiere öffentlich angeboten werden;
       dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf
       andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der
       Wert solcher Mindeststückelungen annähernd
       1 000 Euro entspricht,

    c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die
       nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl
       des Emittenten, des Anbieters oder des Zulas-
       sungsantragstellers entweder der Staat des Euro-
       päischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpa-
       piere erstmals öffentlich angeboten werden sollen,
       oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-
       raums, in dem der erste Antrag auf Zulassung
       zum Handel an einem organisierten Markt gestellt
       wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den
       Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat
       nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;

14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches
    Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
    angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Her-
    kunftsstaat ist;

15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mit-
    gliedstaaten der Europäischen Union und die ande-
    ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
    päischen Wirtschaftsraum;

16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich aner-
    kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
    mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar
    oder mittelbar zugänglich ist;

17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienst-
    leistungsaufsicht.
BGBl. 2005, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
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                            §3
              Pflicht zur Veröffentlichung
           eines Prospekts und Ausnahmen

         im Hinblick auf die Art des Angebots

   (1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten
werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffent-
lichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden
ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas
anderes ergibt.

  (2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,

2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-

   schaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte

   Anleger richtet,

3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten
   Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von
   50 000 Euro pro Anleger erwerben können,

4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von
   50 000 Euro haben oder

5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpa-
   piere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
   Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
   zu berechnen ist.

Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die

zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1

genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesonder-

tes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpa-

pieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-
zes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffent-
lichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter
Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt.

  (3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröf-
fentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes
ergibt.

                            §4

                     Ausnahmen
                  von der Pflicht zur
         Veröffentlichung eines Prospekts im
         Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
  (1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt
nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wert-
papieren:

1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene
   Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne
   dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapi-
   talerhöhung verbunden ist;

2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
   eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
   Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
   Prospekts gleichwertig sind;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-
   geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
   sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen An-
   gaben denen des Prospekts gleichwertig sind;

4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhö-
   hung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, so-
   wie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung
   wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüt-

   tet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung ge-
   stellt wird, das Informationen über die Anzahl und die
   Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-
   zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;

5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
   dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
   mern von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
   bereits zum Handel an einem organisierten Markt
   zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unter-
   nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-
   boten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung

   gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und

   die Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe

   und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
   den.

  (2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt
nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt:

1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten
   weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben
   Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an dem-
   selben organisierten Markt zugelassen sind;

2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben

   organisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien

   derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass

   mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitaler-

   höhung verbunden ist;

3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
   eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
   Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
   Prospekts gleichwertig sind;

4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-
   geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
   sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen
   Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;

5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
   schaftsmitteln den Inhabern an demselben organisier-
   ten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben

   Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
   teilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von
   Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-
   che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein
   Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informatio-
   nen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
   in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot
   dargelegt werden;

6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
   dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
   mern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbun-
   denen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktienge-
   setzes angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
   teilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpa-
   piere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere,
   die bereits zum Handel an demselben organisierten
   Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfü-
   gung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl
   und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die
   Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt
   werden;
BGBl. 2005, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder
   Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgege-
   ben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben
   Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Han-
   del an demselben organisierten Markt zugelassen
   sind;

8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem ande-
   ren organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie
   folgende Voraussetzungen erfüllen:
   a) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gat-
      tung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel
      an dem anderen organisierten Markt zugelassen,

   b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem
      30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember
      2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt
      gebilligt nach den Vorschriften des Börsengeset-
      zes oder den Vorschriften anderer Staaten des

      Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der
      Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März
      1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die
      Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des
      Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren
      zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
      zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) in der
      jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der
      Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
      Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Bör-
      sennotierung und über die hinsichtlich dieser Wert-
      papiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl.
      EG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
      erlassen worden sind; wurden die Wertpapiere
      nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Han-
      del an einem organisierten Markt zugelassen,
      muss die Zulassung zum Handel an dem anderen
      organisierten Markt mit der Billigung eines Pro-

      spekts einhergegangen sein, der in einer in § 14

      Abs. 2 genannten Art und Weise veröffentlicht

      wurde,

   c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der
      Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlas-
      senen Vorschriften betreffend die Zulassung zum
      Handel an dem anderen organisierten Markt und
      die hiermit im Zusammenhang stehenden Informa-
      tionspflichten erfüllt,

   d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusam-
      menfassendes Dokument in deutscher Sprache,

   e) das zusammenfassende Dokument nach Buchsta-
      be d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und
      Weise veröffentlicht und

   f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments
      entspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2.
      Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der
      neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die
      vom Emittenten entsprechend den für ihn gelten-
      den Publizitätsvorschriften offen gelegt werden,
      erhältlich sind.

  (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen

die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2
Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen
müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein.
Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschrif-
ten des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet wer-
den, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                     Abschnitt 2

           Erstellung des Prospekts

                           §5

                        Prospekt

   (1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmun-
gen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständli-
cher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick
auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen
Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein
zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Ver-
bindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste,
die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garan-
tiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren ver-
bundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss
der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die
Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst
sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleich-
tern.

  (2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthal-

ten. In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein

verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu

nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und
die Wertpapiere zutreffen. Die Zusammenfassung muss
Warnhinweise enthalten, dass
1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden
   sollte,

2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
   betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesam-
   ten Prospekts stützen sollte,

3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf
   Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informatio-
   nen geltend gemacht werden, der als Kläger auftre-
   tende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
   Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des
   Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte
   und

4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die
   Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung
   hiervon übernommen haben, oder von denen deren
   Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können,
   jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung
   irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn
   sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
   gelesen wird.
BGBl. 2005, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividenden-
werten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum
Handel an einem organisierten Markt, muss keine
Zusammenfassung erstellt werden.

  (3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung
zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen
auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der
Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.
   (4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und
den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die
für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss
eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften ent-
halten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine

wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des

Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut,

Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1

oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige

Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die

Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung

zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung

nach Satz 1 enthalten.

                           §6

                     Basisprospekt

  (1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbie-

ter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt

erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen

Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubieten-

den oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzu-

lassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die

endgültigen Bedingungen des Angebots:

1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher
   Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms aus-
   gegeben werden;

2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt
   von Einlagenkreditinstituten begeben werden,
   a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsre-
      gister   eingetragene    Vermögensgegenstände
      gedeckt werden, die eine ausreichende Deckung
      der aus den betreffenden Wertpapieren erwach-
      senden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin
      bieten, und

   b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des
      Buchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagen-
      kreditinstituts unbeschadet der auf Grund der
      Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-
      ments und des Rates vom 4. April 2001 über die
      Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
      (ABl. EG Nr. L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften
      vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der
      aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
  (2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderli-
chenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten
und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.

  (3) Werden die endgültigen Bedingungen des Ange-
bots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag

nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentli-
chen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu
veröffentlichen. Der Anbieter oder Zulassungsantragstel-
ler hat die endgültigen Bedingungen des Angebots
zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der
Bundesanstalt zu hinterlegen. Ist eine fristgerechte Veröf-
fentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen
nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8
Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen
entsprechend anzuwenden.

                           §7

                    Mindestangaben

  Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzuneh-

men sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG)

Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur

Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen

Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten

enthaltenen Informationen sowie das Format, die Auf-

nahme von Informationen mittels Verweis und die Veröf-

fentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von

Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).

                           §8

             Nichtaufnahme von Angaben

   (1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapie-

re (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich

angebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Pro-

spekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt

die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand

deren die Werte ermittelt werden. Abweichend hiervon

kann bezüglich des Emissionspreises der Prospekt auch
den Höchstpreis angeben. Enthält der Prospekt nicht die
nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlichen Kriterien oder
Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung
innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des
endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolu-
mens zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begrün-
dung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Pro-
spekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person
zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss
den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolu-
men unverzüglich nach deren Festlegung in einer nach
§ 14 Abs. 2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen.
Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige
Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens
einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu ver-
öffentlichen. Werden Nichtdividendenwerte eingeführt,
ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Ver-
öffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen
werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer
längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgege-
ben werden. Der endgültige Emissionspreis und das
Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröf-
fentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der
Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgeho-
bener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht ent-
halten.
BGBl. 2005, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
  (2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte
Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenom-
men werden müssen, wenn
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inte-
   resse zuwiderläuft,
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
   erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf-
   fentlichung das Publikum nicht über die für eine fun-
   dierte Beurteilung des Emittenten, des Anbieters, des

   Garantiegebers und der Wertpapiere, auf die sich der

   Prospekt bezieht, wesentlichen Tatsachen und Um-
   stände täuscht, oder

3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die
   spezielle Zulassung zum Handel an einem organisier-
   ten Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht
   geeignet sind, die Beurteilung der Finanzlage und der
   Entwicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters
   oder Garantiegebers zu beeinflussen.
  (3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind,
dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emitten-
ten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt
bezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Pro-
spekt unbeschadet einer angemessenen Information des
Publikums Angaben zu enthalten, die den geforderten
Angaben gleichwertig sind.

                           §9

                    Gültigkeit des
            Prospekts, des Basisprospekts
           und des Registrierungsformulars

  (1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf
Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen
zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern
er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt
wird.
  (2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basis-
prospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang
gültig.

  (3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen
Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben
wird.

   (4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne

von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Regis-
trierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbe-
schreibung und der Zusammenfassung als gültiger Pro-
spekt anzusehen.

  (5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses

Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpa-

pieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt beantragt werden.

                          § 10

                 Jährliches Dokument
  (1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindes-
tens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in

Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das
alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der
Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf
Grund
1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsge-
   setzes,
2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes
   in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzu-
   lassungs-Verordnung,

3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung

   mit einer Börsenordnung oder

4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländi-
   schen Vorschriften

veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu
stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort
beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
  (2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenle-
gung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist
anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
  (3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für
Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Min-
deststückelung von 50 000 Euro.

                           § 11

          Angaben in Form eines Verweises

   (1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verwei-
ses auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröf-
fentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz,
insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Pro-
spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU
Nr. L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem
Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V
der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von
der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt
wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben
handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die
Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines

Verweises enthalten.

  (2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufge-
nommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die
angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verwei-
ses in den Prospekt aufgenommen worden sind, um wel-

che Angaben es sich handelt und wo die im Wege des

Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.

                           § 12

                Prospekt aus einem
          oder mehreren Einzeldokumenten
   (1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder
in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht
ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind
BGBl. 2005, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular,
eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfas-
sung aufzuteilen. Das Registrierungsformular muss die
Angaben zum Emittenten enthalten. Die Wertpapierbe-
schreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die
öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Für
die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein
Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten
erstellt werden.
   (2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular be-
reits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstel-
lung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammen-
fassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen werden.

   (3) Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapier-
beschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular
enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des
letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines
Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder
neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die
Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Die
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung wer-
den von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
  (4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrie-
rungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der
Billigung der Bundesanstalt.

                       Abschnitt 3
                      Billigung und
      Ve r ö f f e n t l i c h u n g d e s P r o s p e k t s

                              § 13

                 Billigung des Prospekts

  (1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröf-
fentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die

Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung

des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz
und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.

  (2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem

Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die
Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot

Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapie-

re noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des

Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten

Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine

Wertpapiere öffentlich angeboten hat.

   (3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der
Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informa-
tionen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen

erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen ein-
gehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werkta-
gen ab Eingang des Prospekts unterrichten.

   (4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte

auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugäng-
lich.

  (5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt ein-
schließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in
elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter
oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten
Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er
gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären,
dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente
mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.

                             § 14
                   Hinterlegung und
            Veröffentlichung des Prospekts

  (1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt
zu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werk-
tag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2
zu veröffentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentli-
ches Angebot in den Handel an einem organisierten
Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätes-
ten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentli-
chen Angebots die Einführung der Wertpapiere maßge-
bend ist. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein
Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt,
muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem
Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im Falle
eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von
Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt erhalten hat, muss
die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des
Angebots mindestens sechs Werktage betragen.
  (2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitun-
   gen, die in den Staaten des Europäischen Wirt-
   schaftsraums, in denen das öffentliche Angebot

   unterbreitet oder die Zulassung zum Handel ange-
   strebt wird, weit verbreitet sind,

2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlo-

   sen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird

   a) bei den zuständigen Stellen des organisierten
      Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel

      zugelassen werden sollen,

   b) beim Emittenten,

   c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des

      Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1

      Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-

      gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapie-

      re platzieren oder verkaufen, oder

   d) bei den Zahlstellen,

3. auf der Internetseite

   a) des Emittenten,

   b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-
      wesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1
      oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
      tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzie-

      ren oder verkaufen, oder

   c) der Zahlstellen oder
BGBl. 2005, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für
   den die Zulassung zum Handel beantragt wurde.

  (3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat

der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung

des Prospekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne

des Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen,
aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wor-
den ist und wo er erhältlich ist.

  (4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten

erstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises,

können die den Prospekt bildenden Dokumente und

Angaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art

und Weise veröffentlicht werden. In jedem Einzeldoku-

ment ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente

erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollstän-
digen Prospekt bilden.

   (5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so
muss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsan-
tragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1

Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53

Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-

gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere plat-

zieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion

kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

  (6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesan-
stalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Prospekt hinterlegt worden ist.

                          § 15

                        Werbung
   (1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2
bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Ange-
bot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapie-
ren zum Handel an einem organisierten Markt prospekt-
pflichtig ist.

  (2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen,
dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröf-
fentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten kön-
nen.
   (3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar
sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrich-
tig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber
hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die
der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein
müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht wird.
  (4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt verbreite-
ten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken
dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Anga-

ben übereinstimmen.

  (5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht,

muss der Anbieter wesentliche Informationen über den
Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte
Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, ein-
schließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstal-

tungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt
werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonde-
ren Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließ-

lich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht

werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder

in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 auf-

zunehmen.

  (6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Ver-
stoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass
die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander fol-

gende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die

Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind,

über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezu-

führen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die

Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und

des Verbraucherschutzes zu hören.

                           § 16

                Nachtrag zum Prospekt

   (1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-

liche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthalte-

nen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beein-

flussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts

und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Ange-

bots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Han-
del auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem
Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter
oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der
Bundesanstalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von
höchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bun-
desanstalt nach § 13 zu billigen. Nach der Billigung muss
der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag
unverzüglich in derselben Art und Weise wie den
ursprünglichen Prospekt nach § 14 veröffentlichen.
   (2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzun-
gen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informa-
tionen zu ergänzen.

   (3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere
gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können
diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Ver-
öffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch
keine Erfüllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs
bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des
Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss
an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das
Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.

                     Abschnitt 4
     Grenzüberschreitende Angebote
       und Zulassung zum Handel

                           § 17

                Grenzüberschreitende

             Geltung gebilligter Prospekte

  (1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in
einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel
BGBl. 2005, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
an einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist
unbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebil-
ligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in belie-
big vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billi-
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige
Behörde jedes Aufnahmestaates nach § 18 unterrichtet
wird.

   (2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue

Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von

§ 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter
oder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines
Nachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröf-
fentlichung zu verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhalts-
punkte dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffent-
lichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates übermitteln.

  (3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter
Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der
Bundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billi-
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt
nach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Her-
kunftsstaates unterrichtet wird und die Sprache des Pro-
spekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 erfüllt.

                          § 18
             Bescheinigung der Billigung

  (1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
Behörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters
oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werkta-
gen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-
spekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß
diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses
Prospekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einrei-
chung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die
Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Pro-
spekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat
dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung
gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenrege-
lung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufü-
gen.

  (2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt
entsprechend anzuwenden.
  (3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder
Abs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der
Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu
begründen.

                    Abschnitt 5

          Sprachenregelung und
    Emittenten mit Sitz in Drittstaaten

                          § 19

                  Sprachenregelung

   (1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung

zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und
nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren ande-
ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der
Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundes-
anstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung
der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält
und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wert-

papiere eine ausreichende Information des Publikums

gewährleistet erscheint.

   (2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im
Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die
Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, son-
dern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der
Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt
nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde
des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden
der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
erstellen. In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zu-
sätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits
nach Satz 1 gewählt worden ist.
   (3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung
an einem organisierten Markt beantragt und werden die
Wertpapiere auch in einem anderen Staat oder mehreren
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung
zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache zu erstellen. Ist der Prospekt nicht in deutscher
Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der
Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten.

   (4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im
Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt bean-
tragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt
anerkannten Sprache oder in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die
deutsche Sprache enthalten.
  (5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an
einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt,
kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der
zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den
zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkann-
ten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt werden.

                          § 20

                 Drittstaatemittenten

  (1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von
einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-
BGBl. 2005, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentli-
ches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt billigen, wenn

1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organi-

   sationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgeleg-

   ten internationalen Standards, einschließlich der

   Offenlegungsstandards der International Organisation
   of Securities Commissions (IOSCO), erstellt wurde

   und

2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzin-
   formationen, den Anforderungen dieses Gesetzes
   gleichwertig sind.

  (2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwen-

den.

  (3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, bestimmen, unter welchen Vorausset-
zungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise
geschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei
deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                      Abschnitt 6

                       Zuständige
             B e h ö r d e u n d Ve r f a h r e n

                            § 21

             Befugnisse der Bundesanstalt

   (1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung

eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulas-

sungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben
in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des
Publikums geboten erscheint.

  (2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter
oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-
mungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis
nach Satz 1 besteht auch gegenüber
1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulas-
   sungsantragsteller verbundenen Unternehmen,

2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme recht-
   fertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes
   ist.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage

von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur

insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es

sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes han-

delt, erforderlich sind.

  (3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern
und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungs-
organen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungs-
antragstellers sowie von den mit der Platzierung des

öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes täti-
gen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen

und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies

zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen die-

ses Gesetzes erforderlich ist.

   (4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu

untersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffent-
licht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht
mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht
durch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nach-

gewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Spra-

chenregelung des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt
Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der
in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde,
kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot
für höchstens zehn Tage auszusetzen ist. Die nach Satz 2
gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entschei-
dung.

  (5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der
Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich per-
sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den
Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfül-
lung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der
Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben
erforderlich sind.

  (6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht

zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

  (7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten
nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für
Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23
verwenden.

   (8) Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf
Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände
bekannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhalts-
punkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder
wesentliche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts
bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums füh-
ren, stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die
Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom
Anbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klä-

rung des Sachverhalts auszusetzen. Steht die inhaltliche

Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Pro-

spekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerru-

fen und das öffentliche Angebot untersagen. Die Bundes-

anstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Ent-
scheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsfüh-
rung der Börse und inländischen sowie ausländischen
Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informatio-
nen zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind.
BGBl. 2005, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
                          § 22

               Verschwiegenheitspflicht
  (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an

1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
   geldsachen zuständige Gerichte,

2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der

   Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an

   denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des
   Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von
   Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
   vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder
   Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
   von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staa-
tes dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-

pflicht unterliegen.

  (2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2
genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentli-
ches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Per-
sonen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle
beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.

                          § 23
               Zusammenarbeit mit
       zuständigen Stellen in anderen Staaten
        des Europäischen Wirtschaftsraums

  (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit
den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die
Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten
Markt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im
Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwa-
chung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Geset-

zes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1
genannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zuste-
henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies
geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der in
Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.

   (2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersu-
chungen durchführen und Informationen übermitteln,
soweit dies für die Überwachung von organisierten Märk-
ten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsan-
tragstellern oder deren Abschlussprüfern oder
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vor-
schriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit
zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-
ren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informatio-
nen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzu-
weisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im
Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten nur zur
Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und

für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Ge-

richtsverfahren verwenden darf.

  (3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder
die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
   öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
   beeinträchtigt werden könnte,

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
   fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
   eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entschei-
   dung ergangen ist oder

3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informa-

   tionen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.

   (4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1
genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von
Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen
ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbeson-
dere wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des
Herkunftsstaates zuständig sind, oder wenn die Ausset-
zung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpa-
piere verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums gehandelt werden. Werden der
Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt,
so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben,
nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Ver-
waltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder ver-
werten. Eine anderweitige Verwendung der Informatio-
nen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
zulässig.

  (5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelun-
gen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt.
BGBl. 2005, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
                             § 24

                 Vorsichtsmaßnahmen

   (1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b
Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unter-
nehmen gegen § 3 Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14
bis 16, 18 oder 19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten,
kann die Bundesanstalt diese Informationen der zustän-
digen Behörde des Herkunftsstaates übermitteln. § 23
Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
   (2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges
Unternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates ergriffenen Maßnahmen oder weil Maß-
nahmen der Behörde des Herkunftsstaates unzweck-
mäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Ver-
waltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt
nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates alle für den Schutz des Publikums
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmög-
lichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrich-
ten.

                             § 25

          Bekanntmachung von Maßnahmen

   Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen,
die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote die-
ses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffent-
lich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder
Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn,
diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich
gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden
bei den Beteiligten führen.

                             § 26

                 Sofortige Vollziehung

  Keine aufschiebende Wirkung haben
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
   men nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Andro-
   hung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.

                      Abschnitt 7
             S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n

                             § 27

                          Register

  (1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere
Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt
geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen las-
sen.

  (2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer
eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum

Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgen-
den Voraussetzungen erfüllt:
1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wert-
   papiermärkten durchgeführt und dabei in den letzten
   vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn
   Transaktionen pro Quartal getätigt,

2. der Wert ihres Wertpapierportfolios          übersteigt
   500 000 Euro oder
3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanz-
   sektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis
   auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für
die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn
sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7
genannten Voraussetzungen erfüllen.

  (3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt
und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für
die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiter-
hin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unter-
nehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die
Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Ein-
gang des Löschungsantrages verlangen.
   (4) Das Register darf von einem Emittenten eingese-
hen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ein-
sichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das
Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen-
kreis unterbreitet wird.

  (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum
Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und
personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen

1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der
   Bundesanstalt einzurichtenden Registers,
2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlänge-
   rung der Eintragung in das Register, die Nutzung der
   in dem Register gespeicherten Daten durch einen
   Emittenten und die Löschung der Daten und

3. über die Register anderer Staaten des Europäischen
   Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des
   § 2 Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.

                           § 28
                Gebühren und Auslagen
  (1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die
Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.

   (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als
Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebühren-
BGBl. 2005, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
sätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen,
dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich-
tigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein
angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministeri-
um der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.

                           § 29
                   Benennungspflicht

  Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2
Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig,
so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen.
§ 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.

                           § 30

                   Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig

1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere
   öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den

   Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht

   worden ist,

2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis

   oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht

   in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig

   veröffentlicht,

3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder
   das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig
   hinterlegt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das
   dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht
   richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
   nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
   oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent-
   licht,

6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit

   Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
   nicht rechtzeitig veröffentlicht,

7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Pro-
   spekts nicht zur Verfügung stellt oder
9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
   licht.

  (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-

lässig einer vollziehbaren Anordnung nach

1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder

2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2

zuwiderhandelt.

  (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
  (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt.

                           § 31

               Übergangsbestimmungen
   (1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige
Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und
haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
2005 mitzuteilen. Für Drittstaatemittenten, die bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere
öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag
auf Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen
organisierten Markt gestellt haben, ist die Bundesrepu-
blik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt es han-
delt sich um

a) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in

   einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums

   nach dem 31. Dezember 2003 oder

b) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren

   zum Handel an einem im Europäischen Wirtschafts-

   raum gelegenen organisierten Markt nach dem

   31. Dezember 2003.
   (2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkre-
ditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1
Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und
andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertrag-
bare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben
werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach
Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.

                        Artikel 2

                    Änderung

          des Verkaufsprospektgesetzes

  Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:

 1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.

 2. § 8f wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch
       das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.

    b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:

       „6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,

           die einem begrenzten Personenkreis oder nur
           den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber
           oder von einem mit seinem Unternehmen

           verbundenen Unternehmen angeboten wer-
           den,
BGBl. 2005, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
       7.   Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
            die ausgegeben werden

            a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen

               Union, einem anderen Vertragsstaat des

               Abkommens über den Europäischen Wirt-

               schaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der
               Organisation für wirtschaftliche Entwick-
               lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht
               innerhalb der letzten fünf Jahre seine Aus-
               landsschulden umgeschuldet oder vor
               vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten
               gestanden hat, oder einem Staat, der mit
               dem Internationalen Währungsfonds be-
               sondere Kreditabkommen im Zusammen-
               hang mit dessen Allgemeinen Kreditver-
               einbarungen getroffen hat,
            b) von einer Gebietskörperschaft der in
               Buchstabe a genannten Staaten,

            c) von einer internationalen Organisation des
               öffentlichen Rechts, der mindestens ein
               Mitgliedstaat der Europäischen Union
               oder ein anderer Vertragsstaat des
               Abkommens über den Europäischen Wirt-
               schaftsraum angehört,
            d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1
               Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder
               einem Finanzdienstleistungsinstitut, das
               Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
               Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-
               sengesetzes erbringt, oder der Kreditan-
               stalt für Wiederaufbau oder einem nach
               § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kre-
               ditwesengesetzes tätigen Unternehmen,
               das regelmäßig seinen Jahresabschluss
               offen legt; mit Ausnahme der Ausgabe
               von Namensschuldverschreibungen muss
               die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt
               erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt
               vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten
               vor dem öffentlichen Angebot mindestens

               eine Emission innerhalb der Europäischen

               Union oder innerhalb eines anderen Ver-

               tragsstaates des Abkommens über den

               Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-

               ben worden ist, oder

            e) von einer Gesellschaft oder juristischen
               Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
               Europäischen Union oder in einem ande-
               ren Vertragsstaat des Abkommens über
               den Europäischen Wirtschaftsraum, die

               ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol
               ausübt und die durch ein besonderes
               Gesetz oder auf Grund eines besonderen
               Gesetzes geschaffen worden ist oder
               geregelt wird oder für deren Vermögens-
               anlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mit-
               gliedstaat der Europäischen Union oder
               eines seiner Bundesländer oder ein ande-
               rer Vertragsstaat des Abkommens über
               den Europäischen Wirtschaftsraum oder

               eines seiner Bundesländer die unbedingte
               und unwiderrufliche Gewährleistung für
               ihre Verzinsung und Rückzahlung über-
               nommen hat,

      8.   Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
           die bei einer Verschmelzung von Unterneh-
           men angeboten werden oder die als Gegen-

           leistung im Rahmen eines Angebots nach

           dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-

           setz angeboten werden.“

3. § 8i wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
      ter „Vorlage des Prospektentwurfs“ durch die
      Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter
      den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.
      Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der
      Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbe-
      wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
      Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hin-
      terlegt worden ist.“

   c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
      bis 4c eingefügt:
        „(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bun-
      desanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
      vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
      1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
         nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und
         den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder

      2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die
         Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in
         Verbindung mit einer auf Grund des § 8g
         Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
         erforderlich sind.
         (4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
      Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
      von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen
      die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
      Sinne dieses Gesetzes ist.

         (4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-

      tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-

      gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen

      der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-

      nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-

      gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
      nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
      aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
      Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
      ren.“

   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

        „(5) Widerspruch    und    Anfechtungsklage
      gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und
      nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine auf-
      schiebende Wirkung.“

4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:

                            „§ 8j

                          Werbung

     (1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit
   Angaben untersagen, die geeignet sind, über den
   Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.
BGBl. 2005, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
      (2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
   sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-

   schaftskreise und des Verbraucherschutzes zu

   hören.

                            § 8k

                 Verschwiegenheitspflicht
      (1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und
   die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-
   sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die
   ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
   chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach
   diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,
   insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
   sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
   offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
   im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
   gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
   Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
   bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
   Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
   liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-
   gegeben werden an
   1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
      Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
   2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
      der Überwachung von Börsen oder anderen
      Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
      werden, des Handels mit Finanzinstrumenten
      oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienst-
      leistungsinstituten,  Investmentgesellschaften,
      Finanzunternehmen oder Versicherungsunter-
      nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-
      tragte Personen,

   soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
   ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
   beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
   pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
   eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-
   tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
   ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
   chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

      (2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,

   § 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie

   § 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
   die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
   soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
   werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
   behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
   Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
   damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
   rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
   öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
   betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
   bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
   anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
   oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
   mitgeteilt worden sind.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die
      Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und

      wie folgt gefasst:

         „(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
      veröffentlichen, dass er entweder in einem über-
      regionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht
      oder bei den im Verkaufsprospekt benannten
      Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehal-
      ten wird; im letzteren Fall ist in einem überregio-
      nalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen,
      dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen
      bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Ver-
      mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein
      elektronisches Informationsverbreitungssystem
      ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröf-
      fentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle
      in dem elektronischen Informationsverbreitungs-
      system hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bun-
      desanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
      unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Anga-
      be „Satz 1 und 2“ ersetzt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Die nachzutragenden Angaben sind spätestens
      zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundes-
      anstalt zu übermitteln.“

7. § 11 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 11
          Veröffentlichung ergänzender Angaben

      Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
   Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die
   für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermö-
   gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesent-
   licher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Verän-
   derungen während der Dauer des öffentlichen Ange-
   bots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufs-
   prospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffent-
   lichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
   über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentli-

   chung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend

   anzuwenden.“

8. § 12 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12

               Hinweis auf Verkaufsprospekt
      Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,
   in denen das öffentliche Angebot von Vermögensan-
   lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf
   die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen
   hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufs-
   prospekt und dessen Veröffentlichung aufzuneh-
   men.“

9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
      „Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die
      nicht zum Handel an einer inländischen Börse
BGBl. 2005, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
       zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im
       Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in
       einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospekt-
       gesetzes oder in einem Verkaufsprospekt un-
       richtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften
       der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgen-
       der Maßgabe entsprechend anzuwenden:“.

    b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein
       Semikolon ersetzt.
    c) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

       „c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des
           Börsengesetzes finden keine Anwendung
           und“.

10. § 13a wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkaufs-
       prospekt entgegen § 1“ durch die Wörter „ein
       Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
       pierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1

       Satz 1“ ersetzt.

    b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
       ter „einen Verkaufsprospekt“ durch die Wörter
       „einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.

11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.

12. § 16 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 16
                          Gebühren
       Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen
    nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
    Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren.
    Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
    Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der
    Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der
    Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundes-
    ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
    durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
    Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“

13. § 17 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

            „1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit

                einer Rechtsverordnung nach § 8g

                Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht ver-

                öffentlicht,“.

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

            „2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis

                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
                nicht in der vorgeschriebenen Weise
                gibt,“.

       cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Satz 1

           oder 2“ durch die Angabe „§ 8i Abs. 1 oder 3
           Satz 1“ ersetzt.

       dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

            „4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Ver-
                kaufsprospekt veröffentlicht,“.

       ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
             „4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i
                  Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhan-
                  delt,“.

       ff)   In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11“
             die Wörter „ , jeweils in Verbindung mit § 9
             Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffent-
             lichung oder Bekanntmachung nicht, nicht
             rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-
             nen Form vornimmt“ durch die Wörter „Satz 1
             einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragen-
             de Angabe oder eine Veränderung nicht,
             nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
             Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,“
             ersetzt.
       gg) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
           die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
       hh) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
           chen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8c Abs. 1“
           durch die Angabe „§ 8i Abs. 4a“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8e Abs. 1“
           durch die Angabe „§ 8j Abs. 1“ ersetzt.
    c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1
       Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1
       Nr. 1, 4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1

       Nr. 5 und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1
       Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt.
    d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
       keiten ist die Bundesanstalt.“

14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
    „Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte
    Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgege-
    bene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem
    1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
    den. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufspro-
    spekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-
    licht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor
    dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni
    2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufspro-
    spekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses
    Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fas-

    sung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Bör-

    sengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das

    zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober

    2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin
    anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektge-
    setzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine

    Anwendung.“

                        Artikel 3

                      Änderung

                 des Börsengesetzes
  Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),

zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geän-
dert:
BGBl. 2005, Seite 1715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1715
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
      „§ 35 (weggefallen)“.
   b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

      „§ 55 Haftung für den Prospekt“.

2. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
      1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestim-
         mungen entsprechen, die zum Schutz des
         Publikums und für einen ordnungsgemäßen
         Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden
         sind und

      2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
         spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
         Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-
         spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
         zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des
         Investmentgesetzes oder ein Prospekt im
         Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-
         zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht
         nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2 des Wert-
         papierprospektgesetzes von der Veröffentli-
         chung eines Prospekts abgesehen werden
         kann.“

   b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.

3. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbe-
      zeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Num-
      mern 2 und 3 aufgehoben.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit
   nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unbe-
   rührt.“

6. § 35 wird aufgehoben.

7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch
      ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das
      Wort „oder“ ersetzt.

   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

      „5. er sich ausschließlich auf Grund von Anga-
          ben in der Zusammenfassung oder einer
          Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusam-
          menfassung ist irreführend, unrichtig oder
          widersprüchlich, wenn sie zusammen mit
          den anderen Teilen des Prospekts gelesen
          wird.“

 8. § 51 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt
       zuzulassen, wenn

       1. der Emittent und die Wertpapiere den Anfor-
          derungen entsprechen, die für einen ord-
          nungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind

          und

       2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
          spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
          Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-
          spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
          zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des
          Investmentgesetzes oder ein Prospekt im
          Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-
          zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht
          nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgeset-
          zes von der Veröffentlichung eines Prospekts
          abgesehen werden kann.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter
       welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2
       Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten
       Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen
       werden kann, wenn das Publikum auf andere
       Weise ausreichend unterrichtet wird.“

    c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

    d) Absatz 5 wird Absatz 3.

 9. § 55 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 55
                  Haftung für den Prospekt

       Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvoll-
    ständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzu-
    wenden.“

10. § 62 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
       bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
           neuen Nummern 2 bis 7.

       cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

            „7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2
                Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
                auf Grund einer solchen Rechtsverord-
                nung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
                verordnung für einen bestimmten Tat-
                bestand auf diese Bußgeldvorschrift
                verweist.“

    b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
       des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absat-
       zes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
       fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
       Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6
       Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhun-
BGBl. 2005, Seite 1716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1716
         derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
         Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet

         werden.“

11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

       „(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapie-
    re zum Handel im amtlichen Markt zugelassen wor-
    den sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden,
    so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 die-
    ses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden
    Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmens-
    berichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wor-
    den sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47
    und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005
    geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“

                         Artikel 4
                  Änderung der

           Börsenzulassungs-Verordnung

  Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
       a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten
          Kapitels, einschließlich der Angaben zu den
          Unterabschnitten und den §§ 13 bis 47 werden
          durch folgende Angabe ersetzt:

                         „Zweiter Abschnitt

                           (weggefallen)“.
       b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
          „§ 68 (weggefallen)“.

       c) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
          eingefügt:

          „§ 72a Übergangsvorschrift“.

 2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
    durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

 3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Prospekt
    (§ 13)“ durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

 4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
    durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.

 5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 62 bis 68“
    durch die Angabe „§§ 62 bis 67“ ersetzt.

 7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.

 8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
    Entwurf des Prospekts“ die Wörter „oder ein gebil-
    ligter Prospekt“ eingefügt.

 8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:

                            „§ 48a

           Veröffentlichung eines Basisprospekts

        Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer
     öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden
     sollen und für die ein nach dem Wertpapierpro-
     spektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann
     die Zulassungsstelle zulassen, wenn die endgülti-
     gen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der
     Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt
     innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der
     Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist
     und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in
     den Prospekt aufgenommen werden. Die endgülti-
     gen Bedingungen müssen vor der Einführung der
     Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wert-
     papierprospektgesetzes veröffentlicht werden.“

 9. § 51 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 51

               Veröffentlichung der Zulassung
       Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf
     Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in
     dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröf-
     fentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekannt-
     machung veröffentlicht.“

10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.

11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort „veröffentlichen“
    die Angabe „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ ein-

    gefügt.

12. § 66 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „veröffentlichen“
        die Angabe „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt.

     b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

         aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
             „2. für die in § 36 des Börsengesetzes
                 bezeichneten Schuldverschreibungen;“.
         bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
             „3. für Schuldverschreibungen,        deren
                 Emittent

                  a) Schuldverschreibungen       dauernd
                     oder wiederholt ausgibt,

                  b) befugt Einlagen oder andere rück-
                     zahlbare Gelder des Publikums ent-
                     gegennimmt und Kredite für eigene
                     Rechnung gewährt,
                  c) regelmäßig seinen Jahresabschluss
                     offen legt und

                  d) innerhalb der Europäischen Union
                     oder innerhalb eines anderen Ver-
                     tragsstaates des Abkommens über
                     den Europäischen Wirtschaftsraum
                     durch ein besonderes Gesetz oder
                     auf Grund eines besonderen Geset-
                     zes geschaffen worden ist oder
BGBl. 2005, Seite 1717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1717
                     geregelt wird oder einer öffentli-
                     chen Aufsicht zum Schutz der Anle-
                     ger untersteht.“

13. § 68 wird aufgehoben.

14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel
     von Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist
     ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektge-
     setz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulas-
     sung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wert-
     papierprospektgesetzes für die Prospektveröffentli-
     chung bestimmten Fristen zu stellen.“

15. § 71 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 71

                    Ordnungswidrigkeiten
        Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
     des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
     leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Ver-
     öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,

     nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
     rechtzeitig vornimmt.“

16. Folgender § 72a wird eingefügt:

                            „§ 72a
                     Übergangsvorschrift
        Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt
     nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005
     veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in
     der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiter-
     hin Anwendung.“

                        Artikel 5
                     Änderung
              des Investmentgesetzes

  Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
   §§ 101 und 102 wie folgt gefasst:

   „§ 101 Angebot der Aktien
   § 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektge-
         setzes“.

2. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 101
                     Angebot der Aktien“.
   b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder an Anleger
      nach Absatz 6 veräußert“ gestrichen.
   c) In Absatz 3 werden das Wort „Börsenzulassungs-
      prospekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne
      des Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die
      Wörter „oder einen Unternehmensbericht“ gestri-
      chen.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unterneh-
          mensbericht ist“ durch die Wörter „Werden
          Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
          veränderlichem Kapital zum amtlichen oder
          geregelten Markt an einer inländischen Börse
          zugelassen, ist der ausführliche Verkaufspro-
          spekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Investment-
          aktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen
          oder“ eingefügt.

      cc) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensbe-
          richt“ durch die Wörter „ausführliche Verkaufs-
          prospekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
   e) In Absatz 5 werden die Wörter „Börsenzulas-
      sungsprospekts oder des Unternehmensberichts“
      durch die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpa-
      pierprospektgesetzes oder im Falle der Invest-
      mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
      tal, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne
      des § 42“ ersetzt.

   f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

         „(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft,
      deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vor-
      sieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3
      nicht öffentlich vertrieben werden.“

3. § 102 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 102

                  Prospekt im Sinne des
                Wertpapierprospektgesetzes
      Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesell-
   schaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des
   Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, be-
   stimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz
   und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
   vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie
   2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Infor-
   mationen sowie das Format, die Aufnahme von Infor-
   mationen mittels Verweis und die Veröffentlichung sol-
   cher Prospekte und die Verbreitung von Werbung
   (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).“

4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.

5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für
   Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
   einen Hinweis nach § 107 Abs. 4“ gestrichen.

6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „im ausführ-
   lichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen.

7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter „oder zum
   geregelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in
   den Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt.

8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische
   Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen
   Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes
BGBl. 2005, Seite 1718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1718
   zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzuneh-
   menden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpa-
   pierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/
   2004.“

                        Artikel 6
                Änderung der
           WpÜG-Angebotsverordnung
  § 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des

Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geän-

dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektge-
       setzes in Verbindung mit der Verordnung (EG)
       Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004
       zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
       Europäischen Parlaments und des Rates betref-
       fend die in Prospekten enthaltenen Angaben
       sowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Ver-
       weises und die Veröffentlichung solcher Prospekte
       und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr.
       L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als
       Gegenleistung angeboten werden; wurde für die
       Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-
       unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die
       Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Han-
       del an einem organisierten Markt zugelassen wor-

       den sind, im Inland in deutscher Sprache veröf-

       fentlicht und ist für die als Gegenleistung angebo-

       tenen Wertpapiere während der gesamten Lauf-
       zeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffent-
       licht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröf-
       fentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich
       ist;“.

2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
   „2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgeset-

        zes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-

        Verkaufsprospektverordnung, sofern Vermögens-
        anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-
        prospektgesetzes als Gegenleistung angeboten
        werden; wurde für die Vermögensanlagen inner-
        halb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der
        Angebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im In-
        land in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt
        die Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröf-
        fentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist,
        sowie die Angabe der seit der Veröffentlichung
        des Verkaufsprospekts eingetretenen Änderun-
        gen;“.

                        Artikel 7
            Änderung der Verordnung
               zur Übertragung von
       Befugnissen zum Erlass von Rechts-

       verordnungen auf die Bundesanstalt

        für Finanzdienstleistungsaufsicht
  § 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-

stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „sowie“ durch
   ein Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein
   Komma angefügt.

2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

   „6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16

       Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.

3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ange-
   fügt:

   „7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
       Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpa-
       pierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem
       Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsver-
       ordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28
       Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospekt-
       gesetzes“.

                       Artikel 7a

                Änderung des
     Anlegerschutzverbesserungsgesetzes

  Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes

vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt

geändert:

1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.

2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
   aufgehoben.

3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-

   stabe b und c wird aufgehoben.

                        Artikel 8

                   Rückkehr zum
          einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.

                        Artikel 9
                 Aufhebung der
          Verkaufsprospekt-Verordnung

  Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird auf-
gehoben.
BGBl. 2005, Seite 1719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1719
                      Artikel 9a

                   Aufhebung
               der Verordnung zur
          Übertragung der Befugnis zum
         Erlass von Rechtsverordnungen

           nach dem Verkaufsprospekt-
         gesetz auf die Bundesanstalt für
          Finanzdienstleistungsaufsicht
  Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufspro-
spektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-

tungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), geän-
dert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. De-
zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), wird aufgehoben.

                      Artikel 10

                     Inkrafttreten
  Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28
Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
am 1. Juli 2005 in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                               Berlin, den 22. Juni 2005
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                               Horst Köhler
                                            Der Bundeskanzler
                                            Gerhard Schröder
                                   Der Bundesminister der Finanzen
                                            Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1698. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bee5a74665124a2b….