Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2005, S. 1698
BGBl. 2005 I S. 1698 · 117.368 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt,
der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung
zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG
(Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz)*)
Vom 22. Juni 2005
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentli-
chung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot
von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpa-
pieren zum Handel an einem organisierten Markt zu
veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz –
WpPG)
Artikel 2 Änderung des Verkaufsprospektgesetzes
Artikel 3 Änderung des Börsengesetzes
Artikel 4 Änderung der Börsenzulassungs-Verordnung
Artikel 5 Änderung des Investmentgesetzes
Artikel 6 Änderung der WpÜG-Angebotsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 7a Änderung des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 8 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 9 Aufhebung der Verkaufsprospekt-Verordnung
Artikel 9a Aufhebung der Verordnung zur Übertragung der
Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach
dem Verkaufsprospektgesetz auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Erstellung, Billigung und
Veröffentlichung des Prospekts,
der beim öffentlichen Angebot von
Wertpapieren oder bei der Zulassung von
Wertpapieren zum Handel an einem
organisierten Markt zu veröffentlichen ist
(Wertpapierprospektgesetz – WpPG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003
betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpa-
pieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist,
und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU Nr. L 345 S. 64).
§ 3 Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts und Ausnah-
men im Hinblick auf die Art des Angebots
§ 4 Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts im Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts
§ 5 Prospekt
§ 6 Basisprospekt
§ 7 Mindestangaben
§ 8 Nichtaufnahme von Angaben
§ 9 Gültigkeit des Prospekts, des Basisprospekts und des
Registrierungsformulars
§ 10 Jährliches Dokument
§ 11 Angaben in Form eines Verweises
§ 12 Prospekt aus einem oder mehreren Einzeldokumenten
Abschnitt 3
Billigung und
Veröffentlichung des Prospekts
§ 13 Billigung des Prospekts
§ 14 Hinterlegung und Veröffentlichung des Prospekts
§ 15 Werbung
§ 16 Nachtrag zum Prospekt
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote
und Zulassung zum Handel
§ 17 Grenzüberschreitende Geltung gebilligter Prospekte
§ 18 Bescheinigung der Billigung
Abschnitt 5
Sprachenregelung und
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19 Sprachenregelung
§ 20 Drittstaatemittenten
Abschnitt 6
Zuständige Behörde und Verfahren
§ 21 Befugnisse der Bundesanstalt
§ 22 Verschwiegenheitspflicht
§ 23 Zusammenarbeit mit zuständigen Stellen in anderen Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums

§ 24 Vorsichtsmaßnahmen
§ 25 Bekanntmachung von Maßnahmen
§ 26 Sofortige Vollziehung
Abschnitt 7
Sonstige Vorschriften
§ 27 Register
§ 28 Gebühren und Auslagen
§ 29 Benennungspflicht
§ 30 Bußgeldvorschriften
§ 31 Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Anwendungsbereich
und Begriffsbestimmungen
§1
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Erstellung,
Billigung und Veröffentlichung von Prospekten für Wert-
papiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. Anteile oder Aktien, die von einer Kapitalanlagegesell-
schaft, Investmentaktiengesellschaft mit veränder-
lichem Kapital oder ausländischen Investmentgesell-
schaft im Sinne des § 2 Abs. 9 des Investmentgeset-
zes ausgegeben werden und bei denen die Anteilin-
haber oder Aktionäre ein Recht auf Rückgabe der
Anteile oder Aktien haben;
2. Nichtdividendenwerte, die von einem Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums oder einer Gebietskörper-
schaft eines solchen Staates, von internationalen
Organisationen des öffentlichen Rechts, denen min-
destens ein Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums angehört, von der Europäischen Zentralbank
oder von den Zentralbanken der Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums ausgegeben werden;
3. Wertpapiere, die uneingeschränkt und unwiderruflich
von einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
oder einer Gebietskörperschaft eines solchen Staates
garantiert werden;
4. Wertpapiere, die von Einlagenkreditinstituten oder
von Emittenten, deren Aktien bereits zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, ausgege-
ben werden; dies gilt nur, wenn der Verkaufspreis für
alle angebotenen Wertpapiere weniger als 2,5 Millio-
nen Euro beträgt, wobei diese Obergrenze über einen
Zeitraum von zwölf Monaten zu berechnen ist;
5. Nichtdividendenwerte, die von Einlagenkreditinstitu-
ten dauernd oder wiederholt für einen Verkaufspreis
aller angebotenen Wertpapiere von weniger als
50 Millionen Euro ausgegeben werden, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
zu berechnen ist, sofern diese Wertpapiere
a) nicht nachrangig, wandelbar oder umtauschbar
sind oder
b) nicht zur Zeichnung oder zum Erwerb anderer
Wertpapiere berechtigen und nicht an ein Derivat
gebunden sind.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Nr. 2 bis 5 sind Emit-
tenten, Anbieter oder Zulassungsantragsteller berechtigt,
einen Prospekt im Sinne dieses Gesetzes zu erstellen,
wenn Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen werden.
§2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind
1. Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere, die an
einem Markt gehandelt werden können, insbesonde-
re
a) Aktien und andere Wertpapiere, die Aktien oder
Anteilen an Kapitalgesellschaften oder anderen
juristischen Personen vergleichbar sind, sowie
Zertifikate, die Aktien vertreten,
b) Schuldtitel, insbesondere Schuldverschreibun-
gen und Zertifikate, die andere als die in Buchsta-
be a genannten Wertpapiere vertreten,
c) alle sonstigen Wertpapiere, die zum Erwerb oder
zur Veräußerung solcher Wertpapiere berechtigen
oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von
übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zins-
sätzen oder -erträgen, Waren oder anderen Indi-
zes oder Messgrößen bestimmt wird,
mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten mit einer
Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
2. Dividendenwerte: Aktien und andere Wertpapiere,
die Aktien vergleichbar sind, sowie jede andere Art
übertragbarer Wertpapiere, die das Recht verbriefen,
bei Umwandlung dieses Wertpapiers oder Ausübung
des verbrieften Rechts die erstgenannten Wertpapie-
re zu erwerben, sofern die letztgenannten Wertpapie-
re vom Emittenten der zugrunde liegenden Aktien
oder von einem zum Konzern des Emittenten gehö-
renden Unternehmen begeben wurden;
3. Nichtdividendenwerte: alle Wertpapiere, die keine
Dividendenwerte sind;
4. öffentliches Angebot von Wertpapieren: eine Mittei-
lung an das Publikum in jedweder Form und auf jed-
wede Art und Weise, die ausreichende Informationen
über die Angebotsbedingungen und die anzubieten-
den Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die
Lage zu versetzen, über den Kauf oder die Zeich-
nung dieser Wertpapiere zu entscheiden; dies gilt
auch für die Platzierung von Wertpapieren durch
Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesen-
gesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
tätiges Unternehmen, wobei Mitteilungen auf Grund
des Handels von Wertpapieren an einem organisier-
ten Markt oder im Freiverkehr kein öffentliches Ange-
bot darstellen;
5. Angebotsprogramm: ein Plan, der es erlauben
würde, Nichtdividendenwerte ähnlicher Art oder Gat-

tung sowie Optionsscheine jeder Art dauernd oder
wiederholt während eines bestimmten Emissions-
zeitraums zu begeben;
6. qualifizierte Anleger:
a) Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwe-
sengesetzes, nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b
Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-
zes tätige Unternehmen, private und öffentlich-
rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalan-
lagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaf-
ten sowie ausländische Investmentgesellschaften
und von diesen beauftragte Verwaltungsgesell-
schaften, Pensionsfonds und ihre Verwaltungsge-
sellschaften, Warenderivatehändler sowie Ein-
richtungen, die weder zugelassen sind noch be-
aufsichtigt werden und deren einziger Geschäfts-
zweck in der Wertpapieranlage besteht,
b) nationale und regionale Regierungen, Zentralban-
ken, internationale und supranationale Institutio-
nen wie der Internationale Währungsfonds, die
Europäische Zentralbank, die Europäische Inves-
titionsbank, andere vergleichbare internationale
Organisationen und die Kreditanstalt für Wieder-
aufbau,
c) andere juristische Personen, es sei denn, es han-
delt sich um kleine oder mittlere Unternehmen,
d) kleine oder mittlere Unternehmen mit Sitz im
Inland, sofern sie in das nach Maßgabe des § 27
geführte Register eingetragen sind, und kleine
oder mittlere Unternehmen mit Sitz in einem
anderen Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums, sofern sie in diesem Staat in ein als gleich-
wertig anerkanntes Register eingetragen sind,
und
e) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland,
sofern sie in das nach Maßgabe des § 27 geführte
Register eingetragen sind, und natürliche Perso-
nen mit Wohnsitz in einem anderen Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie in die-
sem Staat in ein als gleichwertig anerkanntes
Register eingetragen sind;
7. kleine und mittlere Unternehmen: Personen oder
Gesellschaften, die laut ihrem letzten Jahresab-
schluss oder Konzernabschluss mindestens zwei
der folgenden drei Kriterien erfüllen: eine durch-
schnittliche Beschäftigtenzahl im letzten Geschäfts-
jahr von weniger als 250, eine Gesamtbilanzsumme
von höchstens 43 Millionen Euro und ein Jahresnet-
toumsatz von höchstens 50 Millionen Euro;
8. Einlagenkreditinstitute: Unternehmen im Sinne des
§ 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes;
9. Emittent: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-
piere begibt oder zu begeben beabsichtigt;
10. Anbieter: eine Person oder Gesellschaft, die Wertpa-
piere öffentlich anbietet;
11. Zulassungsantragsteller: die Personen, die die
Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt
beantragen;
12. dauernde oder wiederholte Ausgabe von Wertpapie-
ren: die dauernde oder mindestens zwei Emissionen
umfassende Ausgabe von Wertpapieren ähnlicher
Art oder Gattung während eines Zeitraums von zwölf
Monaten;
13. Herkunftsstaat:
a) für alle Emittenten von Wertpapieren, die nicht in
Buchstabe b genannt sind, der Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, in dem der Emittent
seinen Sitz hat,
b) für jede Emission von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 1 000 Euro sowie für
jede Emission von Nichtdividendenwerten, die
das Recht verbriefen, bei Umwandlung des Wert-
papiers oder Ausübung des verbrieften Rechts
übertragbare Wertpapiere zu erwerben oder
einen Barbetrag in Empfang zu nehmen, sofern
der Emittent der Nichtdividendenwerte nicht der
Emittent der zugrunde liegenden Wertpapiere
oder ein zum Konzern dieses Emittenten gehö-
rendes Unternehmen ist, je nach Wahl des Emit-
tenten, des Anbieters oder des Zulassungsan-
tragstellers der Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in dem der Emittent seinen Sitz
hat, oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums, in dem die Wertpapiere zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen sind
oder zugelassen werden sollen, oder der Staat
des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem
die Wertpapiere öffentlich angeboten werden;
dies gilt auch für Nichtdividendenwerte, die auf
andere Währungen als auf Euro lauten, wenn der
Wert solcher Mindeststückelungen annähernd
1 000 Euro entspricht,
c) für alle Drittstaatemittenten von Wertpapieren, die
nicht in Buchstabe b genannt sind, je nach Wahl
des Emittenten, des Anbieters oder des Zulas-
sungsantragstellers entweder der Staat des Euro-
päischen Wirtschaftsraums, in dem die Wertpa-
piere erstmals öffentlich angeboten werden sollen,
oder der Staat des Europäischen Wirtschafts-
raums, in dem der erste Antrag auf Zulassung
zum Handel an einem organisierten Markt gestellt
wird, vorbehaltlich einer späteren Wahl durch den
Drittstaatemittenten, wenn der Herkunftsstaat
nicht gemäß seiner Wahl bestimmt wurde;
14. Aufnahmestaat: der Staat, in dem ein öffentliches
Angebot unterbreitet oder die Zulassung zum Handel
angestrebt wird, sofern dieser Staat nicht der Her-
kunftsstaat ist;
15. Staat des Europäischen Wirtschaftsraums: die Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und die ande-
ren Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum;
16. organisierter Markt: ein Markt, der von staatlich aner-
kannten Stellen geregelt und überwacht wird, regel-
mäßig stattfindet und für das Publikum unmittelbar
oder mittelbar zugänglich ist;
17. Bundesanstalt: die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht.

§3
Pflicht zur Veröffentlichung
eines Prospekts und Ausnahmen
im Hinblick auf die Art des Angebots
(1) Für Wertpapiere, die im Inland öffentlich angeboten
werden, muss der Anbieter einen Prospekt veröffent-
lichen. Dies gilt nicht, soweit ein Prospekt nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht worden
ist oder sofern sich aus Absatz 2 oder § 4 Abs. 1 etwas
anderes ergibt.
(2) Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pro-
spekts gilt nicht für ein Angebot von Wertpapieren,
1. das sich ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet,
2. das sich in jedem Staat des Europäischen Wirt-
schaftsraums an weniger als 100 nicht qualifizierte
Anleger richtet,
3. das sich an Anleger richtet, die bei jedem gesonderten
Angebot Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von
50 000 Euro pro Anleger erwerben können,
4. sofern die Wertpapiere eine Mindeststückelung von
50 000 Euro haben oder
5. sofern der Verkaufspreis für alle angebotenen Wertpa-
piere weniger als 100 000 Euro beträgt, wobei diese
Obergrenze über einen Zeitraum von zwölf Monaten
zu berechnen ist.
Jede spätere Weiterveräußerung von Wertpapieren, die
zuvor Gegenstand einer oder mehrerer der in Satz 1
genannten Angebotsformen waren, ist als ein gesonder-
tes Angebot anzusehen. Bei der Platzierung von Wertpa-
pieren durch Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ditwesengesetzes oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kreditwesengeset-
zes tätiges Unternehmen ist ein Prospekt zu veröffent-
lichen, wenn die endgültige Platzierung keine der unter
Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Bedingungen erfüllt.
(3) Für Wertpapiere, die im Inland zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
muss der Zulassungsantragsteller einen Prospekt veröf-
fentlichen, soweit sich aus § 4 Abs. 2 nichts anderes
ergibt.
§4
Ausnahmen
von der Pflicht zur
Veröffentlichung eines Prospekts im
Hinblick auf bestimmte Wertpapiere
(1) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt
nicht für öffentliche Angebote folgender Arten von Wert-
papieren:
1. Aktien, die im Austausch für bereits ausgegebene
Aktien derselben Gattung ausgegeben werden, ohne
dass mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapi-
talerhöhung verbunden ist;
2. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
Prospekts gleichwertig sind;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-
geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen An-
gaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
4. Aktien, die den Aktionären nach einer Kapitalerhö-
hung aus Gesellschaftsmitteln angeboten werden, so-
wie Dividenden in Form von Aktien derselben Gattung
wie die Aktien, für die solche Dividenden ausgeschüt-
tet werden, sofern ein Dokument zur Verfügung ge-
stellt wird, das Informationen über die Anzahl und die
Art der Aktien enthält und in dem die Gründe und Ein-
zelheiten zu dem Angebot dargelegt werden;
5. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
mern von ihrem Arbeitgeber, dessen Wertpapiere
bereits zum Handel an einem organisierten Markt
zugelassen sind, oder von einem verbundenen Unter-
nehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ange-
boten werden, sofern ein Dokument zur Verfügung
gestellt wird, das Informationen über die Anzahl und
die Art der Wertpapiere enthält und in dem die Gründe
und die Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt wer-
den.
(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts gilt
nicht für die Zulassung folgender Arten von Wertpapieren
zum Handel an einem organisierten Markt:
1. Aktien, die über einen Zeitraum von zwölf Monaten
weniger als 10 Prozent der Zahl der Aktien derselben
Gattung ausmachen, die bereits zum Handel an dem-
selben organisierten Markt zugelassen sind;
2. Aktien, die im Austausch für bereits an demselben
organisierten Markt zum Handel zugelassene Aktien
derselben Gattung ausgegeben werden, ohne dass
mit der Ausgabe dieser neuen Aktien eine Kapitaler-
höhung verbunden ist;
3. Wertpapiere, die anlässlich einer Übernahme im Wege
eines Tauschangebots angeboten werden, sofern ein
Dokument verfügbar ist, dessen Angaben denen des
Prospekts gleichwertig sind;
4. Wertpapiere, die anlässlich einer Verschmelzung an-
geboten oder zugeteilt werden oder zugeteilt werden
sollen, sofern ein Dokument verfügbar ist, dessen
Angaben denen des Prospekts gleichwertig sind;
5. Aktien, die nach einer Kapitalerhöhung aus Gesell-
schaftsmitteln den Inhabern an demselben organisier-
ten Markt zum Handel zugelassener Aktien derselben
Gattung angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
teilt werden sollen, sowie Dividenden in Form von
Aktien derselben Gattung wie die Aktien, für die sol-
che Dividenden ausgeschüttet werden, sofern ein
Dokument zur Verfügung gestellt wird, das Informatio-
nen über die Anzahl und die Art der Aktien enthält und
in dem die Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot
dargelegt werden;
6. Wertpapiere, die derzeitigen oder ehemaligen Mitglie-
dern von Geschäftsführungsorganen oder Arbeitneh-
mern von ihrem Arbeitgeber oder von einem verbun-
denen Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktienge-
setzes angeboten oder zugeteilt werden oder zuge-
teilt werden sollen, sofern es sich dabei um Wertpa-
piere derselben Gattung handelt wie die Wertpapiere,
die bereits zum Handel an demselben organisierten
Markt zugelassen sind, und ein Dokument zur Verfü-
gung gestellt wird, das Informationen über die Anzahl
und den Typ der Wertpapiere enthält und in dem die
Gründe und Einzelheiten zu dem Angebot dargelegt
werden;

7. Aktien, die nach der Ausübung von Umtausch- oder
Bezugsrechten aus anderen Wertpapieren ausgege-
ben werden, sofern es sich dabei um Aktien derselben
Gattung handelt wie die Aktien, die bereits zum Han-
del an demselben organisierten Markt zugelassen
sind;
8. Wertpapiere, die bereits zum Handel an einem ande-
ren organisierten Markt zugelassen sind, sofern sie
folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) die Wertpapiere oder Wertpapiere derselben Gat-
tung sind bereits länger als 18 Monate zum Handel
an dem anderen organisierten Markt zugelassen,
b) für die Wertpapiere wurde, sofern sie nach dem
30. Juni 1983 und bis einschließlich 31. Dezember
2003 erstmalig börsennotiert wurden, ein Prospekt
gebilligt nach den Vorschriften des Börsengeset-
zes oder den Vorschriften anderer Staaten des
Europäischen Wirtschaftsraums, die auf Grund der
Richtlinie 80/390/EWG des Rates vom 17. März
1980 zur Koordinierung der Bedingungen für die
Erstellung, die Kontrolle und die Verbreitung des
Prospekts, der für die Zulassung von Wertpapieren
zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
zu veröffentlichen ist (ABl. EG Nr. L 100 S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung oder auf Grund der
Richtlinie 2001/34/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 28. Mai 2001 über die
Zulassung von Wertpapieren zur amtlichen Bör-
sennotierung und über die hinsichtlich dieser Wert-
papiere zu veröffentlichenden Informationen (ABl.
EG Nr. L 184 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
erlassen worden sind; wurden die Wertpapiere
nach dem 31. Dezember 2003 erstmalig zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen,
muss die Zulassung zum Handel an dem anderen
organisierten Markt mit der Billigung eines Pro-
spekts einhergegangen sein, der in einer in § 14
Abs. 2 genannten Art und Weise veröffentlicht
wurde,
c) der Emittent der Wertpapiere hat die auf Grund der
Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft erlas-
senen Vorschriften betreffend die Zulassung zum
Handel an dem anderen organisierten Markt und
die hiermit im Zusammenhang stehenden Informa-
tionspflichten erfüllt,
d) der Zulassungsantragsteller erstellt ein zusam-
menfassendes Dokument in deutscher Sprache,
e) das zusammenfassende Dokument nach Buchsta-
be d wird in einer in § 14 vorgesehenen Art und
Weise veröffentlicht und
f) der Inhalt dieses zusammenfassenden Dokuments
entspricht den Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 2.
Ferner ist in diesem Dokument anzugeben, wo der
neueste Prospekt sowie Finanzinformationen, die
vom Emittenten entsprechend den für ihn gelten-
den Publizitätsvorschriften offen gelegt werden,
erhältlich sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, bestimmen, welche Voraussetzungen
die Angaben in den in Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie Absatz 2
Nr. 3 und 4 genannten Dokumenten im Einzelnen erfüllen
müssen, um gleichwertig im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2
oder 3 oder im Sinne des Absatzes 2 Nr. 3 oder 4 zu sein.
Dies kann auch in der Weise geschehen, dass Vorschrif-
ten des deutschen Rechts oder des Rechts anderer Staa-
ten des Europäischen Wirtschaftsraums bezeichnet wer-
den, bei deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben
ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Abschnitt 2
Erstellung des Prospekts
§5
Prospekt
(1) Der Prospekt muss unbeschadet der Bestimmun-
gen des § 8 Abs. 2 in leicht analysierbarer und verständli-
cher Form sämtliche Angaben enthalten, die im Hinblick
auf den Emittenten und die öffentlich angebotenen oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassenen
Wertpapiere notwendig sind, um dem Publikum ein
zutreffendes Urteil über die Vermögenswerte und Ver-
bindlichkeiten, die Finanzlage, die Gewinne und Verluste,
die Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garan-
tiegebers sowie über die mit diesen Wertpapieren ver-
bundenen Rechte zu ermöglichen. Insbesondere muss
der Prospekt Angaben über den Emittenten und über die
Wertpapiere, die öffentlich angeboten oder zum Handel
an einem organisierten Markt zugelassen werden sollen,
enthalten. Der Prospekt muss in einer Form abgefasst
sein, die sein Verständnis und seine Auswertung erleich-
tern.
(2) Der Prospekt muss eine Zusammenfassung enthal-
ten. In der Zusammenfassung sind kurz und allgemein
verständlich die wesentlichen Merkmale und Risiken zu
nennen, die auf den Emittenten, jeden Garantiegeber und
die Wertpapiere zutreffen. Die Zusammenfassung muss
Warnhinweise enthalten, dass
1. sie als Einführung zum Prospekt verstanden werden
sollte,
2. der Anleger jede Entscheidung zur Anlage in die
betreffenden Wertpapiere auf die Prüfung des gesam-
ten Prospekts stützen sollte,
3. für den Fall, dass vor einem Gericht Ansprüche auf
Grund der in einem Prospekt enthaltenen Informatio-
nen geltend gemacht werden, der als Kläger auftre-
tende Anleger in Anwendung der einzelstaatlichen
Rechtsvorschriften der Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums die Kosten für die Übersetzung des
Prospekts vor Prozessbeginn zu tragen haben könnte
und
4. diejenigen Personen, die die Verantwortung für die
Zusammenfassung einschließlich einer Übersetzung
hiervon übernommen haben, oder von denen deren
Erlass ausgeht, haftbar gemacht werden können,
jedoch nur für den Fall, dass die Zusammenfassung
irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist, wenn
sie zusammen mit den anderen Teilen des Prospekts
gelesen wird.

Betrifft der Prospekt die Zulassung von Nichtdividenden-
werten mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum
Handel an einem organisierten Markt, muss keine
Zusammenfassung erstellt werden.
(3) Der Prospekt ist mit dem Datum seiner Erstellung
zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen. Sollen
auf Grund des Prospekts Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen werden, ist der
Prospekt vom Zulassungsantragsteller zu unterzeichnen.
(4) Der Prospekt muss Namen und Funktionen, bei
juristischen Personen oder Gesellschaften die Firma und
den Sitz der Personen oder Gesellschaften angeben, die
für seinen Inhalt die Verantwortung übernehmen; er muss
eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften ent-
halten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und keine
wesentlichen Umstände ausgelassen sind. Im Falle des
Absatzes 3 Satz 2 hat stets auch das Kreditinstitut,
Finanzdienstleistungsinstitut oder nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätige
Unternehmen, mit dem der Emittent zusammen die
Zulassung der Wertpapiere beantragt, die Verantwortung
zu übernehmen und muss der Prospekt dessen Erklärung
nach Satz 1 enthalten.
§6
Basisprospekt
(1) Für die folgenden Wertpapierarten kann der Anbie-
ter oder der Zulassungsantragsteller einen Basisprospekt
erstellen, der alle nach den §§ 5 und 7 notwendigen
Angaben zum Emittenten und den öffentlich anzubieten-
den oder zum Handel an einem organisierten Markt zuzu-
lassenden Wertpapieren enthalten muss, nicht jedoch die
endgültigen Bedingungen des Angebots:
1. Nichtdividendenwerte sowie Optionsscheine jeglicher
Art, die im Rahmen eines Angebotsprogramms aus-
gegeben werden;
2. Nichtdividendenwerte, die dauernd oder wiederholt
von Einlagenkreditinstituten begeben werden,
a) sofern die Wertpapiere durch in ein Deckungsre-
gister eingetragene Vermögensgegenstände
gedeckt werden, die eine ausreichende Deckung
der aus den betreffenden Wertpapieren erwach-
senden Verbindlichkeiten bis zum Fälligkeitstermin
bieten, und
b) sofern die Vermögensgegenstände im Sinne des
Buchstaben a im Falle der Insolvenz des Einlagen-
kreditinstituts unbeschadet der auf Grund der
Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 4. April 2001 über die
Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten
(ABl. EG Nr. L 125 S. 15) erlassenen Vorschriften
vorrangig zur Rückzahlung des Kapitals und der
aufgelaufenen Zinsen bestimmt sind.
(2) Die Angaben des Basisprospekts sind erforderli-
chenfalls durch aktualisierte Angaben zum Emittenten
und zu den Wertpapieren, die öffentlich angeboten oder
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
werden sollen, nach Maßgabe des § 16 zu ergänzen.
(3) Werden die endgültigen Bedingungen des Ange-
bots weder in den Basisprospekt noch in einen Nachtrag
nach § 16 aufgenommen, hat der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller sie spätestens am Tag des öffentli-
chen Angebots in der in § 14 genannten Art und Weise zu
veröffentlichen. Der Anbieter oder Zulassungsantragstel-
ler hat die endgültigen Bedingungen des Angebots
zudem spätestens am Tag der Veröffentlichung bei der
Bundesanstalt zu hinterlegen. Ist eine fristgerechte Veröf-
fentlichung oder Hinterlegung aus praktischen Gründen
nicht durchführbar, ist sie unverzüglich nachzuholen. § 8
Abs. 1 Satz 1 und 2 ist in den in Satz 1 genannten Fällen
entsprechend anzuwenden.
§7
Mindestangaben
Die Mindestangaben, die in einen Prospekt aufzuneh-
men sind, bestimmen sich nach der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur
Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten
enthaltenen Informationen sowie das Format, die Auf-
nahme von Informationen mittels Verweis und die Veröf-
fentlichung solcher Prospekte und die Verbreitung von
Werbung (ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).
§8
Nichtaufnahme von Angaben
(1) Für den Fall, dass der Ausgabepreis der Wertpapie-
re (Emissionspreis) und die Gesamtzahl der öffentlich
angebotenen Wertpapiere (Emissionsvolumen) im Pro-
spekt nicht genannt werden können, muss der Prospekt
die Kriterien oder die Bedingungen angeben, anhand
deren die Werte ermittelt werden. Abweichend hiervon
kann bezüglich des Emissionspreises der Prospekt auch
den Höchstpreis angeben. Enthält der Prospekt nicht die
nach Satz 1 oder Satz 2 erforderlichen Kriterien oder
Bedingungen, hat der Erwerber das Recht, seine auf den
Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung
innerhalb von zwei Werktagen nach Hinterlegung des
endgültigen Emissionspreises und des Emissionsvolu-
mens zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begrün-
dung enthalten und ist in Textform gegenüber der im Pro-
spekt als Empfänger des Widerrufs bezeichneten Person
zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige
Absendung. Auf die Rechtsfolgen des Widerrufs ist § 357
des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwen-
den. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller muss
den endgültigen Emissionspreis und das Emissionsvolu-
men unverzüglich nach deren Festlegung in einer nach
§ 14 Abs. 2 zulässigen Art und Weise veröffentlichen.
Erfolgt kein öffentliches Angebot, sind der endgültige
Emissionspreis und das Emissionsvolumen spätestens
einen Werktag vor der Einführung der Wertpapiere zu ver-
öffentlichen. Werden Nichtdividendenwerte eingeführt,
ohne dass ein öffentliches Angebot erfolgt, kann die Ver-
öffentlichung nach Satz 6 nachträglich vorgenommen
werden, wenn die Nichtdividendenwerte während einer
längeren Dauer und zu veränderlichen Preisen ausgege-
ben werden. Der endgültige Emissionspreis und das
Emissionsvolumen sind zudem stets am Tag der Veröf-
fentlichung bei der Bundesanstalt zu hinterlegen. Der
Prospekt muss in den Fällen des Satzes 3 an hervorgeho-
bener Stelle eine Belehrung über das Widerrufsrecht ent-
halten.

(2) Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte
Angaben, die nach diesem Gesetz oder der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 vorgeschrieben sind, nicht aufgenom-
men werden müssen, wenn
1. die Verbreitung dieser Angaben dem öffentlichen Inte-
resse zuwiderläuft,
2. die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten
erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröf-
fentlichung das Publikum nicht über die für eine fun-
dierte Beurteilung des Emittenten, des Anbieters, des
Garantiegebers und der Wertpapiere, auf die sich der
Prospekt bezieht, wesentlichen Tatsachen und Um-
stände täuscht, oder
3. die Angaben für das spezielle Angebot oder für die
spezielle Zulassung zum Handel an einem organisier-
ten Markt von untergeordneter Bedeutung und nicht
geeignet sind, die Beurteilung der Finanzlage und der
Entwicklungsaussichten des Emittenten, Anbieters
oder Garantiegebers zu beeinflussen.
(3) Sind bestimmte Angaben, die nach der Verordnung
(EG) Nr. 809/2004 in den Prospekt aufzunehmen sind,
dem Tätigkeitsbereich oder der Rechtsform des Emitten-
ten oder den Wertpapieren, auf die sich der Prospekt
bezieht, ausnahmsweise nicht angemessen, hat der Pro-
spekt unbeschadet einer angemessenen Information des
Publikums Angaben zu enthalten, die den geforderten
Angaben gleichwertig sind.
§9
Gültigkeit des
Prospekts, des Basisprospekts
und des Registrierungsformulars
(1) Ein Prospekt ist nach seiner Veröffentlichung zwölf
Monate lang für öffentliche Angebote oder Zulassungen
zum Handel an einem organisierten Markt gültig, sofern
er um die nach § 16 erforderlichen Nachträge ergänzt
wird.
(2) Im Falle eines Angebotsprogramms ist der Basis-
prospekt nach seiner Veröffentlichung zwölf Monate lang
gültig.
(3) Bei Nichtdividendenwerten im Sinne des § 6 Abs. 1
Nr. 2 ist der Prospekt gültig, bis keines der betroffenen
Wertpapiere mehr dauernd oder wiederholt ausgegeben
wird.
(4) Ein hinterlegtes Registrierungsformular im Sinne
von § 12 Abs. 1 Satz 3 ist zwölf Monate gültig. Das Regis-
trierungsformular ist zusammen mit der Wertpapierbe-
schreibung und der Zusammenfassung als gültiger Pro-
spekt anzusehen.
(5) Nach Ablauf der Gültigkeit darf auf Grund dieses
Prospekts kein neues öffentliches Angebot von Wertpa-
pieren erfolgen oder deren Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt beantragt werden.
§ 10
Jährliches Dokument
(1) Ein Emittent, dessen Wertpapiere zum Handel an
einem organisierten Markt zugelassen sind, hat mindes-
tens einmal jährlich dem Publikum ein Dokument in der in
Satz 2 vorgesehenen Weise zur Verfügung zu stellen, das
alle Informationen enthält oder auf sie verweist, die der
Emittent in den vorausgegangenen zwölf Monaten auf
Grund
1. der §§ 15, 15a, 25 oder 26 des Wertpapierhandelsge-
setzes,
2. des § 39 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Börsengesetzes
in Verbindung mit dem Zweiten Kapitel der Börsenzu-
lassungs-Verordnung,
3. der §§ 42 und 54 des Börsengesetzes in Verbindung
mit einer Börsenordnung oder
4. der den Nummern 1 bis 3 entsprechenden ausländi-
schen Vorschriften
veröffentlicht oder dem Publikum zur Verfügung gestellt
hat. Das Dokument ist dem Publikum zur Verfügung zu
stellen, indem es entsprechend § 14 Abs. 2 in der dort
beschriebenen Weise veröffentlicht wird.
(2) Der Emittent hat das Dokument nach der Offenle-
gung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt zu
hinterlegen. Verweist das Dokument auf Angaben, so ist
anzugeben, wo diese zu erhalten sind.
(3) Die in Absatz 1 genannte Verpflichtung gilt nicht für
Emittenten von Nichtdividendenwerten mit einer Min-
deststückelung von 50 000 Euro.
§ 11
Angaben in Form eines Verweises
(1) Der Prospekt kann Angaben in Form eines Verwei-
ses auf ein oder mehrere zuvor oder gleichzeitig veröf-
fentlichte Dokumente enthalten, die nach diesem Gesetz,
insbesondere nach § 10, oder den in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der
Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Pro-
spekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren
oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen
ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. EU
Nr. L 345 S. 64) erlassenen Vorschriften oder nach dem
Börsengesetz oder den in anderen Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums zur Umsetzung der Titel IV und V
der Richtlinie 2001/34/EG erlassenen Vorschriften von
der zuständigen Behörde gebilligt oder bei ihr hinterlegt
wurden. Dabei muss es sich um die aktuellsten Angaben
handeln, die dem Emittenten zur Verfügung stehen. Die
Zusammenfassung darf keine Angaben in Form eines
Verweises enthalten.
(2) Werden Angaben in Form eines Verweises aufge-
nommen, muss der Prospekt eine Liste enthalten, die
angibt, an welchen Stellen Angaben im Wege des Verwei-
ses in den Prospekt aufgenommen worden sind, um wel-
che Angaben es sich handelt und wo die im Wege des
Verweises einbezogenen Angaben veröffentlicht sind.
§ 12
Prospekt aus einem
oder mehreren Einzeldokumenten
(1) Der Prospekt kann als ein einziges Dokument oder
in mehreren Einzeldokumenten erstellt werden. Besteht
ein Prospekt aus mehreren Einzeldokumenten, so sind

die geforderten Angaben auf ein Registrierungsformular,
eine Wertpapierbeschreibung und eine Zusammenfas-
sung aufzuteilen. Das Registrierungsformular muss die
Angaben zum Emittenten enthalten. Die Wertpapierbe-
schreibung muss die Angaben zu den Wertpapieren, die
öffentlich angeboten oder zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen werden sollen, enthalten. Für
die Zusammenfassung gilt § 5 Abs. 2 Satz 2 bis 4. Ein
Basisprospekt darf nicht in mehreren Einzeldokumenten
erstellt werden.
(2) Ein Emittent, dessen Registrierungsformular be-
reits von der Bundesanstalt gebilligt wurde, ist zur Erstel-
lung der Wertpapierbeschreibung und der Zusammen-
fassung verpflichtet, wenn die Wertpapiere öffentlich
angeboten oder zum Handel an einem organisierten
Markt zugelassen werden.
(3) Im Falle des Absatzes 2 enthält die Wertpapier-
beschreibung die Angaben, die im Registrierungsformular
enthalten sein müssen, wenn es seit der Billigung des
letzten aktualisierten Registrierungsformulars oder eines
Nachtrags nach § 16 zu erheblichen Veränderungen oder
neuen Entwicklungen gekommen ist, die sich auf die
Beurteilung durch das Publikum auswirken könnten. Die
Wertpapierbeschreibung und die Zusammenfassung wer-
den von der Bundesanstalt gesondert gebilligt.
(4) Hat ein Emittent nur ein nicht gebilligtes Registrie-
rungsformular hinterlegt, so bedürfen alle Dokumente der
Billigung der Bundesanstalt.
Abschnitt 3
Billigung und
Ve r ö f f e n t l i c h u n g d e s P r o s p e k t s
§ 13
Billigung des Prospekts
(1) Ein Prospekt darf vor seiner Billigung nicht veröf-
fentlicht werden. Die Bundesanstalt entscheidet über die
Billigung nach Abschluss einer Vollständigkeitsprüfung
des Prospekts einschließlich einer Prüfung der Kohärenz
und Verständlichkeit der vorgelegten Informationen.
(2) Die Bundesanstalt teilt dem Anbieter oder dem
Zulassungsantragsteller innerhalb von zehn Werktagen
nach Eingang des Prospekts ihre Entscheidung mit. Die
Frist beträgt 20 Werktage, wenn das öffentliche Angebot
Wertpapiere eines Emittenten betrifft, dessen Wertpapie-
re noch nicht zum Handel an einem in einem Staat des
Europäischen Wirtschaftsraums gelegenen organisierten
Markt zugelassen sind und der Emittent zuvor keine
Wertpapiere öffentlich angeboten hat.
(3) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte, dass der
Prospekt unvollständig ist oder es ergänzender Informa-
tionen bedarf, so gelten die in Absatz 2 genannten Fristen
erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Informationen ein-
gehen. Die Bundesanstalt soll den Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller hierüber innerhalb von zehn Werkta-
gen ab Eingang des Prospekts unterrichten.
(4) Die Bundesanstalt macht die gebilligten Prospekte
auf ihrer Internetseite für jeweils zwölf Monate zugäng-
lich.
(5) Die Bundesanstalt kann vom Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller verlangen, dass der Prospekt ein-
schließlich der Übersetzung der Zusammenfassung ihr in
elektronischer Form übermittelt wird. Hat der Anbieter
oder Zulassungsantragsteller die in Satz 1 genannten
Dokumente bereits in Papierform eingereicht, hat er
gegenüber der Bundesanstalt schriftlich zu erklären,
dass die in elektronischer Form übermittelten Dokumente
mit den eingereichten Dokumenten übereinstimmen.
§ 14
Hinterlegung und
Veröffentlichung des Prospekts
(1) Nach seiner Billigung hat der Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller den Prospekt bei der Bundesanstalt
zu hinterlegen und unverzüglich, spätestens einen Werk-
tag vor Beginn des öffentlichen Angebots, nach Absatz 2
zu veröffentlichen. Werden die Wertpapiere ohne öffentli-
ches Angebot in den Handel an einem organisierten
Markt eingeführt, ist Satz 1 mit der Maßgabe entspre-
chend anzuwenden, dass für den Zeitpunkt der spätes-
ten Veröffentlichung anstelle des Beginns des öffentli-
chen Angebots die Einführung der Wertpapiere maßge-
bend ist. Findet vor der Einführung der Wertpapiere ein
Handel von Bezugsrechten im organisierten Markt statt,
muss der Prospekt mindestens einen Werktag vor dem
Beginn dieses Handels veröffentlicht werden. Im Falle
eines ersten öffentlichen Angebots einer Gattung von
Aktien, für die der Emittent noch keine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt erhalten hat, muss
die Frist zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung
des Prospekts nach Satz 1 und dem Abschluss des
Angebots mindestens sechs Werktage betragen.
(2) Der Prospekt ist zu veröffentlichen
1. in einer oder mehreren Wirtschafts- oder Tageszeitun-
gen, die in den Staaten des Europäischen Wirt-
schaftsraums, in denen das öffentliche Angebot
unterbreitet oder die Zulassung zum Handel ange-
strebt wird, weit verbreitet sind,
2. indem der Prospekt in gedruckter Form zur kostenlo-
sen Ausgabe an das Publikum bereitgehalten wird
a) bei den zuständigen Stellen des organisierten
Marktes, an dem die Wertpapiere zum Handel
zugelassen werden sollen,
b) beim Emittenten,
c) bei den Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des
Kreditwesengesetzes oder den nach § 53 Abs. 1
Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapie-
re platzieren oder verkaufen, oder
d) bei den Zahlstellen,
3. auf der Internetseite
a) des Emittenten,
b) der Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kredit-
wesengesetzes oder der nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes
tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere platzie-
ren oder verkaufen, oder
c) der Zahlstellen oder

4. auf der Internetseite des organisierten Marktes, für
den die Zulassung zum Handel beantragt wurde.
(3) Der Anbieter oder der Zulassungsantragsteller hat
der Bundesanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
des Prospekts unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Zudem hat er in einer oder mehreren Zeitungen im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 1 eine Mitteilung zu veröffentlichen,
aus der hervorgeht, wie der Prospekt veröffentlicht wor-
den ist und wo er erhältlich ist.
(4) Wird der Prospekt in mehreren Einzeldokumenten
erstellt oder enthält er Angaben in Form eines Verweises,
können die den Prospekt bildenden Dokumente und
Angaben getrennt in einer der in Absatz 2 genannten Art
und Weise veröffentlicht werden. In jedem Einzeldoku-
ment ist anzugeben, wo die anderen Einzeldokumente
erhältlich sind, die zusammen mit diesem den vollstän-
digen Prospekt bilden.
(5) Wird der Prospekt im Internet veröffentlicht, so
muss dem Anleger vom Anbieter, vom Zulassungsan-
tragsteller oder von den Instituten im Sinne des § 1
Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder den nach § 53
Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesen-
gesetzes tätigen Unternehmen, die die Wertpapiere plat-
zieren oder verkaufen, auf Verlangen eine Papierversion
kostenlos zur Verfügung gestellt werden.
(6) Der hinterlegte Prospekt wird von der Bundesan-
stalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfrist
beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der
Prospekt hinterlegt worden ist.
§ 15
Werbung
(1) Jede Art von Werbung, die sich auf ein öffentliches
Angebot von Wertpapieren oder auf eine Zulassung zum
Handel an einem organisierten Markt bezieht, muss nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 erfolgen. Die Absätze 2
bis 4 sind nur anzuwenden, wenn das öffentliche Ange-
bot von Wertpapieren oder die Zulassung von Wertpapie-
ren zum Handel an einem organisierten Markt prospekt-
pflichtig ist.
(2) In allen Werbeanzeigen ist darauf hinzuweisen,
dass ein Prospekt veröffentlicht wurde oder zur Veröf-
fentlichung ansteht und wo die Anleger ihn erhalten kön-
nen.
(3) Werbeanzeigen müssen als solche klar erkennbar
sein. Die darin enthaltenen Angaben dürfen nicht unrich-
tig oder irreführend sein. Die Angaben dürfen darüber
hinaus nicht im Widerspruch zu den Angaben stehen, die
der Prospekt enthält oder die im Prospekt enthalten sein
müssen, falls dieser erst zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht wird.
(4) Alle über das öffentliche Angebot oder die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt verbreite-
ten Informationen, auch wenn sie nicht zu Werbezwecken
dienen, müssen mit den im Prospekt enthaltenen Anga-
ben übereinstimmen.
(5) Besteht nach diesem Gesetz keine Prospektpflicht,
muss der Anbieter wesentliche Informationen über den
Emittenten oder über ihn selbst, die sich an qualifizierte
Anleger oder besondere Anlegergruppen richten, ein-
schließlich Informationen, die im Verlauf von Veranstal-
tungen betreffend Angebote von Wertpapieren mitgeteilt
werden, allen qualifizierten Anlegern oder allen besonde-
ren Anlegergruppen, an die sich das Angebot ausschließ-
lich richtet, mitteilen. Muss ein Prospekt veröffentlicht
werden, sind solche Informationen in den Prospekt oder
in einen Nachtrag zum Prospekt gemäß § 16 Abs. 1 auf-
zunehmen.
(6) Hat die Bundesanstalt Anhaltspunkte für einen Ver-
stoß gegen die Absätze 2 bis 5, kann sie anordnen, dass
die Werbung für jeweils höchstens zehn aufeinander fol-
gende Tage auszusetzen ist. Die Bundesanstalt kann die
Werbung mit Angaben untersagen, die geeignet sind,
über den Umfang der Prüfung nach § 13 oder § 16 irrezu-
führen. Vor allgemeinen Maßnahmen nach Satz 2 sind die
Spitzenverbände der betroffenen Wirtschaftskreise und
des Verbraucherschutzes zu hören.
§ 16
Nachtrag zum Prospekt
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesent-
liche Unrichtigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthalte-
nen Angaben, die die Beurteilung der Wertpapiere beein-
flussen könnten und die nach der Billigung des Prospekts
und vor dem endgültigen Schluss des öffentlichen Ange-
bots oder der Einführung oder Einbeziehung in den Han-
del auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem
Nachtrag zum Prospekt genannt werden. Der Anbieter
oder Zulassungsantragsteller muss den Nachtrag bei der
Bundesanstalt einreichen. Der Nachtrag ist innerhalb von
höchstens sieben Werktagen nach Eingang bei der Bun-
desanstalt nach § 13 zu billigen. Nach der Billigung muss
der Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Nachtrag
unverzüglich in derselben Art und Weise wie den
ursprünglichen Prospekt nach § 14 veröffentlichen.
(2) Die Zusammenfassung und etwaige Übersetzun-
gen davon sind um die im Nachtrag enthaltenen Informa-
tionen zu ergänzen.
(3) Anleger, die vor der Veröffentlichung des Nachtrags
eine auf den Erwerb oder die Zeichnung der Wertpapiere
gerichtete Willenserklärung abgegeben haben, können
diese innerhalb einer Frist von zwei Werktagen nach Ver-
öffentlichung des Nachtrags widerrufen, sofern noch
keine Erfüllung eingetreten ist. § 8 Abs. 1 Satz 3 bis 5 ist
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die
Stelle der im Prospekt als Empfänger des Widerrufs
bezeichneten Person die im Nachtrag als Empfänger des
Widerrufs bezeichnete Person tritt. Der Nachtrag muss
an hervorgehobener Stelle eine Belehrung über das
Widerrufsrecht nach Satz 1 enthalten.
Abschnitt 4
Grenzüberschreitende Angebote
und Zulassung zum Handel
§ 17
Grenzüberschreitende
Geltung gebilligter Prospekte
(1) Soll ein Wertpapier auch oder ausschließlich in
einem oder mehreren anderen Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums öffentlich angeboten oder zum Handel

an einem organisierten Markt zugelassen werden, so ist
unbeschadet des § 24 der von der Bundesanstalt gebil-
ligte Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge in belie-
big vielen Aufnahmestaaten ohne zusätzliches Billi-
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die zuständige
Behörde jedes Aufnahmestaates nach § 18 unterrichtet
wird.
(2) Sind seit der Billigung des Prospekts wichtige neue
Umstände oder wesentliche Unrichtigkeiten im Sinne von
§ 16 aufgetreten, hat die Bundesanstalt vom Anbieter
oder Zulassungsantragsteller die Einreichung eines
Nachtrags zum Prospekt zur Billigung und dessen Veröf-
fentlichung zu verlangen. Hat die Bundesanstalt Anhalts-
punkte dafür, dass ein Nachtrag nach § 16 zu veröffent-
lichen ist, kann sie diese nach § 23 der zuständigen
Behörde des Herkunftsstaates übermitteln.
(3) Ein von der zuständigen Behörde eines anderen
Staates des Europäischen Wirtschaftsraums gebilligter
Prospekt einschließlich etwaiger Nachträge ist in der
Bundesrepublik Deutschland ohne zusätzliches Billi-
gungsverfahren für ein öffentliches Angebot oder für die
Zulassung zum Handel gültig, sofern die Bundesanstalt
nach den § 18 entsprechenden Vorschriften des Her-
kunftsstaates unterrichtet wird und die Sprache des Pro-
spekts die Anforderungen des § 19 Abs. 4 und 5 erfüllt.
§ 18
Bescheinigung der Billigung
(1) Die Bundesanstalt übermittelt den zuständigen
Behörden der Aufnahmestaaten auf Antrag des Anbieters
oder Zulassungsantragstellers innerhalb von drei Werkta-
gen eine Bescheinigung über die Billigung des Pro-
spekts, aus der hervorgeht, dass der Prospekt gemäß
diesem Gesetz erstellt wurde, sowie eine Kopie dieses
Prospekts. Wird der Antrag zusammen mit der Einrei-
chung des Prospekts zur Billigung gestellt, so beträgt die
Frist nach Satz 1 einen Werktag nach Billigung des Pro-
spekts. Der Anbieter oder Zulassungsantragsteller hat
dem Antrag die Übersetzungen der Zusammenfassung
gemäß der für den Prospekt geltenden Sprachenrege-
lung des jeweiligen Aufnahmemitgliedstaates beizufü-
gen.
(2) Absatz 1 ist auf gebilligte Nachträge zum Prospekt
entsprechend anzuwenden.
(3) Im Falle einer Gestattung nach § 8 Abs. 2 oder
Abs. 3 sind die Vorschriften, auf denen sie beruht, in der
Bescheinigung zu nennen und ihre Anwendung zu
begründen.
Abschnitt 5
Sprachenregelung und
Emittenten mit Sitz in Drittstaaten
§ 19
Sprachenregelung
(1) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung
zum Handel an einem organisierten Markt beantragt und
nicht auch in einem anderen Staat oder mehreren ande-
ren Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, ist der
Prospekt in deutscher Sprache zu erstellen. Die Bundes-
anstalt kann die Erstellung eines Prospekts in einer in
internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
gestatten, sofern der Prospekt auch eine Übersetzung
der Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthält
und im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Wert-
papiere eine ausreichende Information des Publikums
gewährleistet erscheint.
(2) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, nicht im
Inland öffentlich angeboten und wird nicht im Inland die
Zulassung an einem organisierten Markt beantragt, son-
dern nur in einem anderen Staat oder mehreren anderen
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums, kann der
Anbieter oder Zulassungsantragsteller den Prospekt
nach seiner Wahl in einer von der zuständigen Behörde
des Aufnahmestaates oder den zuständigen Behörden
der Aufnahmestaaten anerkannten Sprache oder in einer
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
erstellen. In den Fällen des Satzes 1 ist der Prospekt zu-
sätzlich in einer von der Bundesanstalt anerkannten oder
in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache
zu erstellen, sofern eine solche Sprache nicht bereits
nach Satz 1 gewählt worden ist.
(3) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten die Bundesrepublik Deutschland ist, im Inland
öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulassung
an einem organisierten Markt beantragt und werden die
Wertpapiere auch in einem anderen Staat oder mehreren
anderen Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums
öffentlich angeboten oder wird auch dort die Zulassung
zum Handel beantragt, ist der Prospekt in deutscher oder
in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen
Sprache zu erstellen. Ist der Prospekt nicht in deutscher
Sprache erstellt, muss er auch eine Übersetzung der
Zusammenfassung in die deutsche Sprache enthalten.
(4) Werden Wertpapiere, für die der Herkunftsstaat des
Emittenten nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, im
Inland öffentlich angeboten oder wird im Inland die Zulas-
sung zum Handel an einem organisierten Markt bean-
tragt, kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt
anerkannten Sprache oder in einer in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
Ist der Prospekt nicht in deutscher Sprache erstellt, muss
er auch eine Übersetzung der Zusammenfassung in die
deutsche Sprache enthalten.
(5) Wird die Zulassung von Nichtdividendenwerten mit
einer Mindeststückelung von 50 000 Euro zum Handel an
einem organisierten Markt in einem Staat oder mehreren
Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums beantragt,
kann der Prospekt in einer von der Bundesanstalt und der
zuständigen Behörde des Aufnahmestaates oder den
zuständigen Behörden der Aufnahmestaaten anerkann-
ten Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen
gebräuchlichen Sprache erstellt werden.
§ 20
Drittstaatemittenten
(1) Die Bundesanstalt kann einen Prospekt, der von
einem Emittenten nach den für ihn geltenden Rechtsvor-

schriften eines Staates, der nicht Staat des Europäischen
Wirtschaftsraums ist, erstellt worden ist, für ein öffentli-
ches Angebot oder die Zulassung zum Handel an einem
organisierten Markt billigen, wenn
1. dieser Prospekt nach den von internationalen Organi-
sationen von Wertpapieraufsichtsbehörden festgeleg-
ten internationalen Standards, einschließlich der
Offenlegungsstandards der International Organisation
of Securities Commissions (IOSCO), erstellt wurde
und
2. die Informationspflichten, auch in Bezug auf Finanzin-
formationen, den Anforderungen dieses Gesetzes
gleichwertig sind.
(2) Die §§ 17, 18 und 19 sind entsprechend anzuwen-
den.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-
desrates bedarf, bestimmen, unter welchen Vorausset-
zungen die Informationspflichten gleichwertig im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 2 sind. Dies kann auch in der Weise
geschehen, dass Vorschriften bezeichnet werden, bei
deren Anwendung die Gleichwertigkeit gegeben ist. Das
Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
Abschnitt 6
Zuständige
B e h ö r d e u n d Ve r f a h r e n
§ 21
Befugnisse der Bundesanstalt
(1) Ist bei der Bundesanstalt ein Prospekt zur Billigung
eingereicht worden, kann sie vom Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller die Aufnahme zusätzlicher Angaben
in den Prospekt verlangen, wenn dies zum Schutz des
Publikums geboten erscheint.
(2) Die Bundesanstalt kann vom Emittenten, Anbieter
oder Zulassungsantragsteller Auskünfte, die Vorlage von
Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen,
soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestim-
mungen dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befugnis
nach Satz 1 besteht auch gegenüber
1. einem mit dem Emittenten, dem Anbieter oder Zulas-
sungsantragsteller verbundenen Unternehmen,
2. demjenigen, bei dem Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass er Anbieter im Sinne dieses Gesetzes
ist.
Im Falle des Satzes 2 Nr. 2 dürfen Auskünfte, die Vorlage
von Unterlagen und die Überlassung von Kopien nur
insoweit verlangt werden, als sie für die Prüfung, ob es
sich um einen Anbieter im Sinne dieses Gesetzes han-
delt, erforderlich sind.
(3) Die Bundesanstalt kann von den Abschlussprüfern
und Mitgliedern von Aufsichts- oder Geschäftsführungs-
organen des Emittenten, des Anbieters oder Zulassungs-
antragstellers sowie von den mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel
beauftragten Instituten im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kre-
ditwesengesetzes oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1
oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes täti-
gen Unternehmen Auskünfte, die Vorlage von Unterlagen
und die Überlassung von Kopien verlangen, soweit dies
zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen die-
ses Gesetzes erforderlich ist.
(4) Die Bundesanstalt hat ein öffentliches Angebot zu
untersagen, wenn entgegen § 3 kein Prospekt veröffent-
licht wurde, entgegen § 13 ein Prospekt veröffentlicht
wird, der Prospekt oder das Registrierungsformular nicht
mehr nach § 9 gültig ist, die Billigung des Prospekts nicht
durch eine Bescheinigung im Sinne des § 18 Abs. 1 nach-
gewiesen worden ist oder der Prospekt nicht der Spra-
chenregelung des § 19 genügt. Hat die Bundesanstalt
Anhaltspunkte dafür, dass gegen eine oder mehrere der
in Satz 1 genannten Bestimmungen verstoßen wurde,
kann sie jeweils anordnen, dass ein öffentliches Angebot
für höchstens zehn Tage auszusetzen ist. Die nach Satz 2
gesetzte Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Entschei-
dung.
(5) Die Bundesanstalt kann der Geschäftsführung der
Börse und der Zulassungsstelle Daten einschließlich per-
sonenbezogener Daten übermitteln, wenn Tatsachen den
Verdacht begründen, dass gegen Bestimmungen dieses
Gesetzes verstoßen worden ist und die Daten zur Erfül-
lung der in der Zuständigkeit der Geschäftsführung der
Börse oder der Zulassungsstelle liegenden Aufgaben
erforderlich sind.
(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann
die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beant-
wortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1
bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen
der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
(7) Die Bundesanstalt darf personenbezogene Daten
nur zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben und für
Zwecke der Zusammenarbeit nach Maßgabe des § 23
verwenden.
(8) Werden der Bundesanstalt bei einem Prospekt, auf
Grund dessen Wertpapiere zum Handel an einem organi-
sierten Markt zugelassen werden sollen, Umstände
bekannt gegeben, auf Grund derer begründete Anhalts-
punkte für die wesentliche inhaltliche Unrichtigkeit oder
wesentliche inhaltliche Unvollständigkeit des Prospekts
bestehen, die zu einer Übervorteilung des Publikums füh-
ren, stehen ihr die Befugnisse des Absatzes 2 zu. Die
Bundesanstalt kann in den Fällen des Satzes 1 vom
Anbieter verlangen, das öffentliche Angebot bis zur Klä-
rung des Sachverhalts auszusetzen. Steht die inhaltliche
Unrichtigkeit oder inhaltliche Unvollständigkeit des Pro-
spekts fest, kann die Bundesanstalt die Billigung widerru-
fen und das öffentliche Angebot untersagen. Die Bundes-
anstalt kann nach Satz 1 erhobene Daten sowie Ent-
scheidungen nach den Sätzen 2 und 3 der Geschäftsfüh-
rung der Börse und inländischen sowie ausländischen
Zulassungsstellen übermitteln, soweit diese Informatio-
nen zur Erfüllung deren Aufgaben erforderlich sind.

§ 22
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und die
nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsge-
setzes beauftragten Personen dürfen die ihnen bei ihrer
Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz
Verpflichteten oder eines Dritten liegt, insbesondere
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie personenbe-
zogene Daten, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten,
auch wenn sie nicht mehr im Dienst sind oder ihre Tätig-
keit beendet ist. Dies gilt auch für andere Personen, die
durch dienstliche Berichterstattung Kenntnis von den in
Satz 1 bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1 liegt
insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weitergegeben
werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und Buß-
geldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit der
Überwachung von Börsen oder anderen Märkten, an
denen Finanzinstrumente gehandelt werden, des
Handels mit Finanzinstrumenten oder Devisen, von
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, In-
vestmentgesellschaften, Finanzunternehmen oder
Versicherungsunternehmen betraute Stellen sowie
von diesen beauftragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer
Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen beschäf-
tigten Personen gilt die Verschwiegenheitspflicht nach
Satz 1 entsprechend. An eine Stelle eines anderen Staa-
tes dürfen die Tatsachen nur weitergegeben werden,
wenn diese Stelle und die von ihr beauftragten Personen
einer dem Satz 1 entsprechenden Verschwiegenheits-
pflicht unterliegen.
(2) Die §§ 93, 97 und 105 Abs. 1, § 111 Abs. 5 in Ver-
bindung mit § 105 Abs. 1 sowie § 116 Abs. 1 der Abga-
benordnung gelten nicht für die in Absatz 1 Satz 1 oder 2
genannten Personen, soweit sie zur Durchführung dieses
Gesetzes tätig werden. Sie finden Anwendung, soweit
die Finanzbehörden die Kenntnisse für die Durchführung
eines Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfahrens
benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentli-
ches Interesse besteht, und nicht Tatsachen betroffen
sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2 bezeichneten Per-
sonen durch eine Stelle eines anderen Staates im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2 oder durch von dieser Stelle
beauftragte Personen mitgeteilt worden sind.
§ 23
Zusammenarbeit mit
zuständigen Stellen in anderen Staaten
des Europäischen Wirtschaftsraums
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit mit
den für die Überwachung öffentlicher Angebote oder die
Zulassung von Wertpapieren an einem organisierten
Markt zuständigen Stellen der anderen Staaten des Euro-
päischen Wirtschaftsraums. Die Bundesanstalt kann im
Rahmen ihrer Zusammenarbeit zum Zweck der Überwa-
chung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Geset-
zes und entsprechender Bestimmungen der in Satz 1
genannten Staaten von allen ihr nach dem Gesetz zuste-
henden Befugnissen Gebrauch machen, soweit dies
geeignet und erforderlich ist, einem Ersuchen der in
Satz 1 genannten Stellen nachzukommen.
(2) Auf Ersuchen der in Absatz 1 Satz 1 genannten
zuständigen Stellen kann die Bundesanstalt Untersu-
chungen durchführen und Informationen übermitteln,
soweit dies für die Überwachung von organisierten Märk-
ten sowie von Emittenten, Anbietern oder Zulassungsan-
tragstellern oder deren Abschlussprüfern oder
Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen nach den Vor-
schriften dieses Gesetzes und entsprechenden Vor-
schriften der in Absatz 1 genannten Staaten oder damit
zusammenhängender Verwaltungs- oder Gerichtsverfah-
ren erforderlich ist. Bei der Übermittlung von Informatio-
nen hat die Bundesanstalt den Empfänger darauf hinzu-
weisen, dass er unbeschadet seiner Verpflichtungen im
Rahmen von Strafverfahren die übermittelten Informatio-
nen einschließlich personenbezogener Daten nur zur
Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach Satz 1 und
für damit zusammenhängende Verwaltungs- und Ge-
richtsverfahren verwenden darf.
(3) Die Bundesanstalt kann eine Untersuchung oder
die Übermittlung von Informationen verweigern, wenn
1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die
öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland
beeinträchtigt werden könnte,
2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betref-
fenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren
eingeleitet worden oder eine unanfechtbare Entschei-
dung ergangen ist oder
3. die Untersuchung oder die Übermittlung von Informa-
tionen nach dem deutschen Recht nicht zulässig ist.
(4) Die Bundesanstalt kann die in Absatz 1 Satz 1
genannten zuständigen Stellen um die Durchführung von
Untersuchungen und die Übermittlung von Informationen
ersuchen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich sind, insbeson-
dere wenn für einen Emittenten mehrere Behörden des
Herkunftsstaates zuständig sind, oder wenn die Ausset-
zung oder Untersagung des Handels bestimmter Wertpa-
piere verlangt wird, die in mehreren Staaten des Europäi-
schen Wirtschaftsraums gehandelt werden. Werden der
Bundesanstalt von einer Stelle eines anderen Staates des
Europäischen Wirtschaftsraums Informationen mitgeteilt,
so darf sie diese unbeschadet ihrer Verpflichtungen in
strafrechtlichen Angelegenheiten, die Verstöße gegen
Vorschriften dieses Gesetzes zum Gegenstand haben,
nur zur Erfüllung von Überwachungsaufgaben nach
Absatz 2 Satz 1 und für damit zusammenhängende Ver-
waltungs- und Gerichtsverfahren offenbaren oder ver-
werten. Eine anderweitige Verwendung der Informatio-
nen ist nur mit Zustimmung der übermittelnden Stelle
zulässig.
(5) Die Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes
über die Zusammenarbeit mit den entsprechenden
zuständigen Stellen anderer Staaten sowie die Regelun-
gen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
bleiben unberührt.

§ 24
Vorsichtsmaßnahmen
(1) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1, § 53b
Abs. 1 oder 7 des Kreditwesengesetzes tätiges Unter-
nehmen gegen § 3 Abs. 1 oder 3, die §§ 7, 9, 10, 14
bis 16, 18 oder 19 oder gegen Zulassungsfolgepflichten,
kann die Bundesanstalt diese Informationen der zustän-
digen Behörde des Herkunftsstaates übermitteln. § 23
Abs. 3 bis 5 findet entsprechende Anwendung.
(2) Verstößt der Emittent, ein mit der Platzierung des
öffentlichen Angebots beauftragtes Institut im Sinne des
§ 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes oder ein mit der
Platzierung beauftragtes nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätiges
Unternehmen trotz der von der zuständigen Behörde des
Herkunftsstaates ergriffenen Maßnahmen oder weil Maß-
nahmen der Behörde des Herkunftsstaates unzweck-
mäßig sind, gegen die einschlägigen Rechts- oder Ver-
waltungsbestimmungen, so kann die Bundesanstalt
nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde
des Herkunftsstaates alle für den Schutz des Publikums
erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Die Kommission
der Europäischen Gemeinschaften ist zum frühestmög-
lichen Zeitpunkt über derartige Maßnahmen zu unterrich-
ten.
§ 25
Bekanntmachung von Maßnahmen
Die Bundesanstalt kann unanfechtbare Maßnahmen,
die sie wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote die-
ses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffent-
lich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder
Verhinderung von Missständen geboten ist, es sei denn,
diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich
gefährden oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden
bei den Beteiligten führen.
§ 26
Sofortige Vollziehung
Keine aufschiebende Wirkung haben
1. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnah-
men nach § 15 Abs. 6 und § 21 sowie
2. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Andro-
hung oder Festsetzung von Zwangsmitteln.
Abschnitt 7
S o n s t i g e Vo r s c h r i f t e n
§ 27
Register
(1) Natürliche Personen sowie kleine oder mittlere
Unternehmen können sich in ein bei der Bundesanstalt
geführtes Register für qualifizierte Anleger eintragen las-
sen.
(2) Eine natürliche Person wird auf Antrag für die Dauer
eines Jahres in das Register eingetragen, wenn sie zum
Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zwei der folgen-
den Voraussetzungen erfüllt:
1. die Person hat in großem Umfang Geschäfte an Wert-
papiermärkten durchgeführt und dabei in den letzten
vier Quartalen durchschnittlich mindestens zehn
Transaktionen pro Quartal getätigt,
2. der Wert ihres Wertpapierportfolios übersteigt
500 000 Euro oder
3. die Person war mindestens ein Jahr lang im Finanz-
sektor in einer beruflichen Position tätig, die Kenntnis
auf dem Gebiet der Wertpapieranlage voraussetzt.
Kleine und mittlere Unternehmen werden auf Antrag für
die Dauer eines Jahres in das Register eingetragen, wenn
sie im Zeitpunkt der Antragstellung die in § 2 Nr. 7
genannten Voraussetzungen erfüllen.
(3) Die Eintragung verlängert sich jeweils um ein Jahr,
wenn vor Ablauf des Jahres die Verlängerung beantragt
und nachgewiesen wird, dass die Voraussetzungen für
die Eintragung nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 weiter-
hin vorliegen. Die eingetragenen Personen und Unter-
nehmen können von der Bundesanstalt jederzeit die
Löschung ihrer Daten innerhalb von zwei Wochen ab Ein-
gang des Löschungsantrages verlangen.
(4) Das Register darf von einem Emittenten eingese-
hen werden, wenn dieser glaubhaft macht, dass die Ein-
sichtnahme erforderlich ist, um sicherzustellen, dass das
Angebot nur dem in § 3 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen-
kreis unterbreitet wird.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum
Schutz der in dem Register gespeicherten Daten und
personenbezogenen Daten durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere
Bestimmungen erlassen
1. über Inhalt und Aufbau des nach Absatz 1 bei der
Bundesanstalt einzurichtenden Registers,
2. über das Verfahren zur Eintragung und der Verlänge-
rung der Eintragung in das Register, die Nutzung der
in dem Register gespeicherten Daten durch einen
Emittenten und die Löschung der Daten und
3. über die Register anderer Staaten des Europäischen
Wirtschaftsraums, die als gleichwertig im Sinne des
§ 2 Nr. 6 Buchstabe d und e anerkannt werden.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächti-
gung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.
§ 28
Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
und nach Rechtsakten der Europäischen Union kann die
Bundesanstalt Gebühren und Auslagen erheben.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbe-
stände und die Gebühren nach festen Sätzen oder als
Rahmengebühren näher zu bestimmen. Die Gebühren-

sätze und die Rahmengebühren sind so zu bemessen,
dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksich-
tigenden Höhe und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen
Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung ein
angemessenes Verhältnis besteht. Das Bundesministeri-
um der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht übertragen.
§ 29
Benennungspflicht
Ist für einen Emittenten mit Sitz im Ausland gemäß § 2
Nr. 13 Buchstabe b oder c die Bundesanstalt zuständig,
so hat er im Inland einen Bevollmächtigten zu benennen.
§ 15 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt
entsprechend.
§ 30
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig
1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 im Inland Wertpapiere
öffentlich anbietet, ohne dass ein Prospekt nach den
Vorschriften dieses Gesetzes bereits veröffentlicht
worden ist,
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 6 oder 7 den Emissionspreis
oder das Emissionsvolumen nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht,
3. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 9 den Emissionspreis oder
das Emissionsvolumen nicht oder nicht rechtzeitig
hinterlegt,
4. entgegen § 10 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 das
dort genannte Dokument dem Publikum nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt
oder nicht oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
5. entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 einen Prospekt veröffent-
licht,
6. entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, einen Prospekt nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig veröffentlicht,
7. entgegen § 14 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
8. entgegen § 14 Abs. 5 eine Papierversion des Pro-
spekts nicht zur Verfügung stellt oder
9. entgegen § 16 Abs. 1 Satz 4 einen Nachtrag nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig veröffent-
licht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig einer vollziehbaren Anordnung nach
1. § 15 Abs. 6 Satz 1 oder 2 oder § 21 Abs. 2 Satz 1 oder
2. § 21 Abs. 4 Satz 1 oder 2
zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 5 und des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geld-
buße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttau-
send Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundes-
anstalt.
§ 31
Übergangsbestimmungen
(1) Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits
zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen
sind, können die Bundesanstalt als für sie zuständige
Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchstabe c wählen und
haben dies der Bundesanstalt bis zum 31. Dezember
2005 mitzuteilen. Für Drittstaatemittenten, die bereits vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes im Inland Wertpapiere
öffentlich angeboten oder für Wertpapiere einen Antrag
auf Zulassung zum Handel an einem im Inland gelegenen
organisierten Markt gestellt haben, ist die Bundesrepu-
blik Deutschland Herkunftsstaat, vorausgesetzt es han-
delt sich um
a) das erste öffentliche Angebot von Wertpapieren in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums
nach dem 31. Dezember 2003 oder
b) den ersten Antrag auf Zulassung von Wertpapieren
zum Handel an einem im Europäischen Wirtschafts-
raum gelegenen organisierten Markt nach dem
31. Dezember 2003.
(2) Bis zum 31. Dezember 2008 können Einlagenkre-
ditinstitute und andere Kreditinstitute, die nicht unter § 1
Abs. 2 Nr. 5 fallen, weiterhin Schuldverschreibungen und
andere, Schuldverschreibungen vergleichbare übertrag-
bare Wertpapiere, die dauernd oder wiederholt begeben
werden, im Inland anbieten, ohne einen Prospekt nach
Maßgabe des § 3 zu veröffentlichen.
Artikel 2
Änderung
des Verkaufsprospektgesetzes
Das Verkaufsprospektgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2701), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 8e werden aufgehoben.
2. § 8f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1“ durch
das Wort „Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 6 bis 8 wird wie folgt gefasst:
„6. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
die einem begrenzten Personenkreis oder nur
den Arbeitnehmern von ihrem Arbeitgeber
oder von einem mit seinem Unternehmen
verbundenen Unternehmen angeboten wer-
den,

7. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
die ausgegeben werden
a) von einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum, einem Vollmitgliedstaat der
Organisation für wirtschaftliche Entwick-
lung und Zusammenarbeit, sofern er nicht
innerhalb der letzten fünf Jahre seine Aus-
landsschulden umgeschuldet oder vor
vergleichbaren Zahlungsschwierigkeiten
gestanden hat, oder einem Staat, der mit
dem Internationalen Währungsfonds be-
sondere Kreditabkommen im Zusammen-
hang mit dessen Allgemeinen Kreditver-
einbarungen getroffen hat,
b) von einer Gebietskörperschaft der in
Buchstabe a genannten Staaten,
c) von einer internationalen Organisation des
öffentlichen Rechts, der mindestens ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder ein anderer Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirt-
schaftsraum angehört,
d) von einem Kreditinstitut im Sinne des § 1
Abs. 1 des Kreditwesengesetzes oder
einem Finanzdienstleistungsinstitut, das
Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1
Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwe-
sengesetzes erbringt, oder der Kreditan-
stalt für Wiederaufbau oder einem nach
§ 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Kre-
ditwesengesetzes tätigen Unternehmen,
das regelmäßig seinen Jahresabschluss
offen legt; mit Ausnahme der Ausgabe
von Namensschuldverschreibungen muss
die Ausgabe dauerhaft oder wiederholt
erfolgen; eine wiederholte Ausgabe liegt
vor, wenn in den zwölf Kalendermonaten
vor dem öffentlichen Angebot mindestens
eine Emission innerhalb der Europäischen
Union oder innerhalb eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum ausgege-
ben worden ist, oder
e) von einer Gesellschaft oder juristischen
Person mit Sitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem ande-
ren Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum, die
ihre Tätigkeit unter einem Staatsmonopol
ausübt und die durch ein besonderes
Gesetz oder auf Grund eines besonderen
Gesetzes geschaffen worden ist oder
geregelt wird oder für deren Vermögens-
anlagen im Sinne des Absatzes 1 ein Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder
eines seiner Bundesländer oder ein ande-
rer Vertragsstaat des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum oder
eines seiner Bundesländer die unbedingte
und unwiderrufliche Gewährleistung für
ihre Verzinsung und Rückzahlung über-
nommen hat,
8. Vermögensanlagen im Sinne des Absatzes 1,
die bei einer Verschmelzung von Unterneh-
men angeboten werden oder die als Gegen-
leistung im Rahmen eines Angebots nach
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmege-
setz angeboten werden.“
3. § 8i wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 und 4 werden jeweils die Wör-
ter „Vorlage des Prospektentwurfs“ durch die
Wörter „Eingang des Verkaufsprospekts“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Bundesanstalt bestätigt dem Anbieter
den Tag des Eingangs des Verkaufsprospekts.
Der hinterlegte Verkaufsprospekt wird von der
Bundesanstalt zehn Jahre aufbewahrt. Die Aufbe-
wahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des
Kalenderjahres, in dem der Verkaufsprospekt hin-
terlegt worden ist.“
c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 4a
bis 4c eingefügt:
„(4a) Der Anbieter hat auf Verlangen der Bun-
desanstalt Auskünfte zu erteilen und Unterlagen
vorzulegen, die die Bundesanstalt benötigt
1. zur Überwachung der Einhaltung der Pflichten
nach den Absätzen 1, 2 Satz 1, § 8f Abs. 1 und
den §§ 9 bis 11 sowie 12, oder
2. zur Prüfung, ob der Verkaufsprospekt die
Angaben enthält, die nach § 8g Abs. 1 auch in
Verbindung mit einer auf Grund des § 8g
Abs. 2 und 3 erlassenen Rechtsverordnung
erforderlich sind.
(4b) Die Bundesanstalt kann die Erteilung von
Auskünften und die Vorlage von Unterlagen auch
von demjenigen verlangen, bei dem Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass er Anbieter im
Sinne dieses Gesetzes ist.
(4c) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflich-
tete kann die Auskunft auf solche Fragen verwei-
gern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen
der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Angehörigen der Gefahr straf-
gerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein
Recht zur Verweigerung der Auskunft zu beleh-
ren.“
d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Widerspruch und Anfechtungsklage
gegen Maßnahmen nach Absatz 2 Satz 5 und
nach den Absätzen 4, 4a und 4b haben keine auf-
schiebende Wirkung.“
4. Nach § 8i werden folgende §§ 8j und 8k eingefügt:
„§ 8j
Werbung
(1) Die Bundesanstalt kann die Werbung mit
Angaben untersagen, die geeignet sind, über den
Umfang der Prüfung nach § 8i Abs. 2 irrezuführen.

(2) Vor allgemeinen Maßnahmen nach Absatz 1
sind die Spitzenverbände der betroffenen Wirt-
schaftskreise und des Verbraucherschutzes zu
hören.
§ 8k
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Bundesanstalt Beschäftigten und
die nach § 4 Abs. 3 des Finanzdienstleistungsauf-
sichtsgesetzes beauftragten Personen dürfen die
ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsa-
chen, deren Geheimhaltung im Interesse eines nach
diesem Gesetz Verpflichteten oder eines Dritten liegt,
insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie personenbezogene Daten, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht mehr
im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist. Dies
gilt auch für andere Personen, die durch dienstliche
Berichterstattung Kenntnis von den in Satz 1
bezeichneten Tatsachen erhalten. Ein unbefugtes
Offenbaren oder Verwerten im Sinne des Satzes 1
liegt insbesondere nicht vor, wenn Tatsachen weiter-
gegeben werden an
1. Strafverfolgungsbehörden oder für Straf- und
Bußgeldsachen zuständige Gerichte,
2. kraft Gesetzes oder im öffentlichen Auftrag mit
der Überwachung von Börsen oder anderen
Märkten, an denen Finanzinstrumente gehandelt
werden, des Handels mit Finanzinstrumenten
oder Devisen, von Kreditinstituten, Finanzdienst-
leistungsinstituten, Investmentgesellschaften,
Finanzunternehmen oder Versicherungsunter-
nehmen betraute Stellen sowie von diesen beauf-
tragte Personen,
soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung
ihrer Aufgaben benötigen. Für die bei diesen Stellen
beschäftigten Personen gilt die Verschwiegenheits-
pflicht nach Satz 1 entsprechend. An eine Stelle
eines anderen Staates dürfen die Tatsachen nur wei-
tergegeben werden, wenn diese Stelle und die von
ihr beauftragten Personen einer dem Satz 1 entspre-
chenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
(2) Die Vorschriften der §§ 93, 97 und 105 Abs. 1,
§ 111 Abs. 5 in Verbindung mit § 105 Abs. 1 sowie
§ 116 Abs. 1 der Abgabenordnung gelten nicht für
die in Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Personen,
soweit sie zur Durchführung dieses Gesetzes tätig
werden. Sie finden Anwendung, soweit die Finanz-
behörden die Kenntnisse für die Durchführung eines
Verfahrens wegen einer Steuerstraftat sowie eines
damit zusammenhängenden Besteuerungsverfah-
rens benötigen, an deren Verfolgung ein zwingendes
öffentliches Interesse besteht, und nicht Tatsachen
betroffen sind, die den in Absatz 1 Satz 1 oder 2
bezeichneten Personen durch eine Stelle eines
anderen Staates im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 Nr. 2
oder durch von dieser Stelle beauftragte Personen
mitgeteilt worden sind.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „oder 3“ durch die
Angabe „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2 und
wie folgt gefasst:
„(2) Der Verkaufsprospekt ist in der Form zu
veröffentlichen, dass er entweder in einem über-
regionalen Börsenpflichtblatt bekannt gemacht
oder bei den im Verkaufsprospekt benannten
Zahlstellen zur kostenlosen Ausgabe bereitgehal-
ten wird; im letzteren Fall ist in einem überregio-
nalen Börsenpflichtblatt bekannt zu machen,
dass der Verkaufsprospekt bei den Zahlstellen
bereitgehalten wird. Bei einem Angebot von Ver-
mögensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 über ein
elektronisches Informationsverbreitungssystem
ist der Verkaufsprospekt auch in diesem zu veröf-
fentlichen und in dem Angebot auf die Fundstelle
in dem elektronischen Informationsverbreitungs-
system hinzuweisen. Der Anbieter hat der Bun-
desanstalt Datum und Ort der Veröffentlichung
unverzüglich schriftlich mitzuteilen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „und 3“ durch die Anga-
be „Satz 1 und 2“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die nachzutragenden Angaben sind spätestens
zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung der Bundes-
anstalt zu übermitteln.“
7. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Veröffentlichung ergänzender Angaben
Sind seit der Gestattung der Veröffentlichung des
Verkaufsprospekts Veränderungen eingetreten, die
für die Beurteilung des Emittenten oder der Vermö-
gensanlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 von wesent-
licher Bedeutung sind, so hat der Anbieter die Verän-
derungen während der Dauer des öffentlichen Ange-
bots unverzüglich in einem Nachtrag zum Verkaufs-
prospekt gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 zu veröffent-
lichen. Auf diesen Nachtrag sind die Vorschriften
über den Verkaufsprospekt und dessen Veröffentli-
chung mit Ausnahme des § 8i Abs. 2 entsprechend
anzuwenden.“
8. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Hinweis auf Verkaufsprospekt
Der Anbieter ist verpflichtet, in Veröffentlichungen,
in denen das öffentliche Angebot von Vermögensan-
lagen im Sinne des § 8f Abs. 1 angekündigt und auf
die wesentlichen Merkmale der Vermögensanlagen
hingewiesen wird, einen Hinweis auf den Verkaufs-
prospekt und dessen Veröffentlichung aufzuneh-
men.“
9. § 13 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:
„Sind für die Beurteilung der Wertpapiere, die
nicht zum Handel an einer inländischen Börse

zugelassen sind, oder der Vermögensanlagen im
Sinne des § 8f Abs. 1 wesentliche Angaben in
einem Prospekt im Sinne des Wertpapierprospekt-
gesetzes oder in einem Verkaufsprospekt un-
richtig oder unvollständig, so sind die Vorschriften
der §§ 44 bis 47 des Börsengesetzes mit folgen-
der Maßgabe entsprechend anzuwenden:“.
b) In Nummer 2 wird am Ende der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt.
c) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) § 44 Abs. 1 Satz 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 5 des
Börsengesetzes finden keine Anwendung
und“.
10. § 13a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Verkaufs-
prospekt entgegen § 1“ durch die Wörter „ein
Prospekt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 des Wertpa-
pierprospektgesetzes oder entgegen § 8f Abs. 1
Satz 1“ ersetzt.
b) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils die Wör-
ter „einen Verkaufsprospekt“ durch die Wörter
„einen Prospekt oder Verkaufsprospekt“ ersetzt.
11. Die §§ 14 und 15 werden aufgehoben.
12. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Gebühren
Die Bundesanstalt erhebt für die Amtshandlungen
nach diesem Gesetz und nach den auf diesem
Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften Gebühren.
Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Gebührentatbestände im Einzelnen und die Höhe der
Gebühren durch Rechtsverordnung, die nicht der
Zustimmung des Bundesrates bedarf. Das Bundes-
ministerium der Finanzen kann die Ermächtigung
durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 8f Abs. 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 8g
Abs. 2 einen Verkaufsprospekt nicht ver-
öffentlicht,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 8h Abs. 2 einen Hinweis
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht in der vorgeschriebenen Weise
gibt,“.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8 Satz 1
oder 2“ durch die Angabe „§ 8i Abs. 1 oder 3
Satz 1“ ersetzt.
dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 8i Abs. 2 Satz 1 einen Ver-
kaufsprospekt veröffentlicht,“.
ee) Nummer 4a wird wie folgt gefasst:
„4a. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8i
Abs. 2 Satz 5 oder Abs. 4 zuwiderhan-
delt,“.
ff) In Nummer 5 werden nach der Angabe „§ 11“
die Wörter „ , jeweils in Verbindung mit § 9
Abs. 2 oder 3 Satz 1 oder 2, eine Veröffent-
lichung oder Bekanntmachung nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebe-
nen Form vornimmt“ durch die Wörter „Satz 1
einen Verkaufsprospekt, eine nachzutragen-
de Angabe oder eine Veränderung nicht,
nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,“
ersetzt.
gg) In Nummer 6 wird die Angabe „Abs. 3“ durch
die Angabe „Abs. 2“ ersetzt.
hh) In Nummer 7 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 8c Abs. 1“
durch die Angabe „§ 8i Abs. 4a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8e Abs. 1“
durch die Angabe „§ 8j Abs. 1“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 2 und 4“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 1, 4 und 4a“ und die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 5 und 7“ durch die Angabe „des Absatzes 1
Nr. 2, 5 und 7“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-
keiten ist die Bundesanstalt.“
14. Dem § 18 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte
Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgege-
bene Wertpapiere ist dieses Gesetz in der vor dem
1. Juli 2005 geltenden Fassung weiterhin anzuwen-
den. Auf andere als in Satz 2 genannte Verkaufspro-
spekte, die vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffent-
licht worden sind, findet dieses Gesetz in der vor
dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung bis 30. Juni
2006 weiterhin Anwendung. Auf die Verkaufspro-
spekte im Sinne des Satzes 3 sind § 13 dieses
Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fas-
sung und die Vorschriften der §§ 45 bis 47 des Bör-
sengesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Oktober
2004 (BGBl. I S. 2630) geändert worden ist, weiterhin
anzuwenden. § 3 Abs. 1 des Wertpapierprospektge-
setzes findet in den Fällen der Sätze 2 und 3 keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung
des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010),
zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geän-
dert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
„§ 35 (weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55 Haftung für den Prospekt“.
2. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wertpapiere sind zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Bestim-
mungen entsprechen, die zum Schutz des
Publikums und für einen ordnungsgemäßen
Börsenhandel gemäß § 32 erlassen worden
sind und
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-
spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des
Investmentgesetzes oder ein Prospekt im
Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-
zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht
nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 oder § 4 Abs. 2 des Wert-
papierprospektgesetzes von der Veröffentli-
chung eines Prospekts abgesehen werden
kann.“
b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 4.
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In dem bisherigen Absatz 1 wird die Absatzbe-
zeichnung „(1)“ gestrichen und werden die Num-
mern 2 und 3 aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 33 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. § 34 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften über die Zusammenarbeit
nach dem Wertpapierprospektgesetz bleiben unbe-
rührt.“
6. § 35 wird aufgehoben.
7. § 45 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird am Ende das Wort „oder“ durch
ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird am Ende der Punkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. er sich ausschließlich auf Grund von Anga-
ben in der Zusammenfassung oder einer
Übersetzung ergibt, es sei denn, die Zusam-
menfassung ist irreführend, unrichtig oder
widersprüchlich, wenn sie zusammen mit
den anderen Teilen des Prospekts gelesen
wird.“
8. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wertpapiere sind zum geregelten Markt
zuzulassen, wenn
1. der Emittent und die Wertpapiere den Anfor-
derungen entsprechen, die für einen ord-
nungsgemäßen Börsenhandel notwendig sind
und
2. ein nach den Vorschriften des Wertpapierpro-
spektgesetzes gebilligter oder bescheinigter
Prospekt oder ein ausführlicher Verkaufspro-
spekt im Sinne des § 42 des Investmentgeset-
zes, ein Prospekt im Sinne des § 102 des
Investmentgesetzes oder ein Prospekt im
Sinne des § 137 Abs. 3 des Investmentgeset-
zes veröffentlicht worden ist, soweit nicht
nach § 4 Abs. 2 des Wertpapierprospektgeset-
zes von der Veröffentlichung eines Prospekts
abgesehen werden kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Börsenordnung kann regeln, unter
welchen Voraussetzungen bei den in § 1 Abs. 2
Nr. 3 des Wertpapierprospektgesetzes genannten
Wertpapieren von einem Prospekt abgesehen
werden kann, wenn das Publikum auf andere
Weise ausreichend unterrichtet wird.“
c) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird Absatz 3.
9. § 55 wird wie folgt gefasst:
„§ 55
Haftung für den Prospekt
Sind Angaben im Prospekt unrichtig oder unvoll-
ständig, so sind die §§ 44 bis 48 entsprechend anzu-
wenden.“
10. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird aufgehoben.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die
neuen Nummern 2 bis 7.
cc) Die neue Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. einer Rechtsverordnung nach § 39 Abs. 2
Nr. 1 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverord-
nung zuwiderhandelt, soweit die Rechts-
verordnung für einen bestimmten Tat-
bestand auf diese Bußgeldvorschrift
verweist.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 6 Buchstabe b und des Absat-
zes 2 Nr. 1 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu
fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des
Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 3, 5 und 6
Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu einhun-

derttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet
werden.“
11. Nach § 64 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Sind Prospekte, auf Grund derer Wertpapie-
re zum Handel im amtlichen Markt zugelassen wor-
den sind, vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht worden,
so ist auf diese Prospekte die Vorschrift des § 45 die-
ses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005 geltenden
Fassung weiterhin anzuwenden. Auf Unternehmens-
berichte, die vor dem 1. Juli 2005 veröffentlicht wor-
den sind, finden die Vorschriften der §§ 44 bis 47
und 55 dieses Gesetzes in der vor dem 1. Juli 2005
geltenden Fassung weiterhin Anwendung.“
Artikel 4
Änderung der
Börsenzulassungs-Verordnung
Die Börsenzulassungs-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2832), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 5 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Zweiten Abschnitt des Ersten
Kapitels, einschließlich der Angaben zu den
Unterabschnitten und den §§ 13 bis 47 werden
durch folgende Angabe ersetzt:
„Zweiter Abschnitt
(weggefallen)“.
b) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
„§ 68 (weggefallen)“.
c) Nach der Angabe zu § 72 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 72a Übergangsvorschrift“.
2. In § 5 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.
3. In § 7 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „Prospekt
(§ 13)“ durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.
4. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „Prospekt (§ 13)“
durch das Wort „Prospekt“ ersetzt.
5. § 11 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 12 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§§ 62 bis 68“
durch die Angabe „§§ 62 bis 67“ ersetzt.
7. Der Zweite Abschnitt wird aufgehoben.
8. In § 48 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „ein
Entwurf des Prospekts“ die Wörter „oder ein gebil-
ligter Prospekt“ eingefügt.
8a. Nach § 48 wird folgender § 48a eingefügt:
„§ 48a
Veröffentlichung eines Basisprospekts
Schuldverschreibungen, die gleichzeitig mit ihrer
öffentlichen ersten Ausgabe zugelassen werden
sollen und für die ein nach dem Wertpapierpro-
spektgesetz gültiger Basisprospekt vorliegt, kann
die Zulassungsstelle zulassen, wenn die endgülti-
gen Bedingungen des Angebots erst kurz vor der
Ausgabe festgesetzt werden und der Basisprospekt
innerhalb von zwölf Monaten vor der Zulassung der
Schuldverschreibungen veröffentlicht worden ist
und darüber Auskunft gibt, wie diese Angaben in
den Prospekt aufgenommen werden. Die endgülti-
gen Bedingungen müssen vor der Einführung der
Schuldverschreibungen nach § 6 Abs. 3 des Wert-
papierprospektgesetzes veröffentlicht werden.“
9. § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51
Veröffentlichung der Zulassung
Die Zulassung wird von der Zulassungsstelle auf
Kosten der Antragsteller im Bundesanzeiger und in
dem Börsenpflichtblatt, in dem der Antrag veröf-
fentlicht worden ist, sowie durch Börsenbekannt-
machung veröffentlicht.“
10. § 52 Abs. 2 wird aufgehoben.
11. In § 63 wird jeweils vor dem Wort „veröffentlichen“
die Angabe „unverzüglich gemäß § 70 Abs. 1“ ein-
gefügt.
12. § 66 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird vor dem Wort „veröffentlichen“
die Angabe „gemäß § 70 Abs. 1“ eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. für die in § 36 des Börsengesetzes
bezeichneten Schuldverschreibungen;“.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. für Schuldverschreibungen, deren
Emittent
a) Schuldverschreibungen dauernd
oder wiederholt ausgibt,
b) befugt Einlagen oder andere rück-
zahlbare Gelder des Publikums ent-
gegennimmt und Kredite für eigene
Rechnung gewährt,
c) regelmäßig seinen Jahresabschluss
offen legt und
d) innerhalb der Europäischen Union
oder innerhalb eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum
durch ein besonderes Gesetz oder
auf Grund eines besonderen Geset-
zes geschaffen worden ist oder

geregelt wird oder einer öffentli-
chen Aufsicht zum Schutz der Anle-
ger untersteht.“
13. § 68 wird aufgehoben.
14. § 69 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Findet vor der Einführung der Aktien ein Handel
von Bezugsrechten im amtlichen Markt statt und ist
ein Prospekt gemäß dem Wertpapierprospektge-
setz zu veröffentlichen, so ist der Antrag auf Zulas-
sung unter Beachtung der in § 14 Abs. 1 des Wert-
papierprospektgesetzes für die Prospektveröffentli-
chung bestimmten Fristen zu stellen.“
15. § 71 wird wie folgt gefasst:
„§ 71
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7
des Börsengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen § 63 oder § 66 Abs. 1 eine Ver-
öffentlichung nicht, nicht richtig, nicht vollständig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig vornimmt.“
16. Folgender § 72a wird eingefügt:
„§ 72a
Übergangsvorschrift
Für Schuldverschreibungen, für die ein Prospekt
nach § 44 dieser Verordnung vor dem 1. Juli 2005
veröffentlicht worden ist, findet diese Verordnung in
der vor dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung weiter-
hin Anwendung.“
Artikel 5
Änderung
des Investmentgesetzes
Das Investmentgesetz vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2676), geändert durch Artikel 8 Abs. 8 des Gesetzes
vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 101 und 102 wie folgt gefasst:
„§ 101 Angebot der Aktien
§ 102 Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektge-
setzes“.
2. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 101
Angebot der Aktien“.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „oder an Anleger
nach Absatz 6 veräußert“ gestrichen.
c) In Absatz 3 werden das Wort „Börsenzulassungs-
prospekt“ durch die Wörter „Prospekt im Sinne
des Wertpapierprospektgesetzes“ ersetzt und die
Wörter „oder einen Unternehmensbericht“ gestri-
chen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Unterneh-
mensbericht ist“ durch die Wörter „Werden
Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit
veränderlichem Kapital zum amtlichen oder
geregelten Markt an einer inländischen Börse
zugelassen, ist der ausführliche Verkaufspro-
spekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Investment-
aktiengesellschaft“ die Wörter „zum amtlichen
oder“ eingefügt.
cc) In Satz 3 wird das Wort „Unternehmensbe-
richt“ durch die Wörter „ausführliche Verkaufs-
prospekt im Sinne des § 42“ ersetzt.
e) In Absatz 5 werden die Wörter „Börsenzulas-
sungsprospekts oder des Unternehmensberichts“
durch die Wörter „Prospekts im Sinne des Wertpa-
pierprospektgesetzes oder im Falle der Invest-
mentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapi-
tal, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne
des § 42“ ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Aktien einer Investmentaktiengesellschaft,
deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vor-
sieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3
nicht öffentlich vertrieben werden.“
3. § 102 wird wie folgt gefasst:
„§ 102
Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes
Die Angaben, die von einer Investmentaktiengesell-
schaft mit fixem Kapital in den Prospekt im Sinne des
Wertpapierprospektgesetzes aufzunehmen sind, be-
stimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz
und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission
vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie
2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Infor-
mationen sowie das Format, die Aufnahme von Infor-
mationen mittels Verweis und die Veröffentlichung sol-
cher Prospekte und die Verbreitung von Werbung
(ABl. EU Nr. L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3).“
4. § 107 Abs. 4 wird aufgehoben.
5. In § 111 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „sowie für
Investmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital
einen Hinweis nach § 107 Abs. 4“ gestrichen.
6. In § 122 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „im ausführ-
lichen Verkaufsprospekt anzugebenden“ gestrichen.
7. In § 135 Abs. 2 werden hinter die Wörter „oder zum
geregelten Markt zugelassen sind“ die Wörter „oder in
den Freiverkehr einbezogen sind“ eingefügt.
8. § 137 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische
Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen
Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes

zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzuneh-
menden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpa-
pierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/
2004.“
Artikel 6
Änderung der
WpÜG-Angebotsverordnung
§ 2 der WpÜG-Angebotsverordnung vom 27. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 4263), die zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Angaben nach § 7 des Wertpapierprospektge-
setzes in Verbindung mit der Verordnung (EG)
Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004
zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates betref-
fend die in Prospekten enthaltenen Angaben
sowie die Aufmachung, die Aufnahme eines Ver-
weises und die Veröffentlichung solcher Prospekte
und die Verbreitung von Werbung (ABl. EU Nr.
L 149 S. 1, Nr. L 215 S. 3), sofern Wertpapiere als
Gegenleistung angeboten werden; wurde für die
Wertpapiere vor Veröffentlichung der Angebots-
unterlage ein Prospekt, auf Grund dessen die
Wertpapiere öffentlich angeboten oder zum Han-
del an einem organisierten Markt zugelassen wor-
den sind, im Inland in deutscher Sprache veröf-
fentlicht und ist für die als Gegenleistung angebo-
tenen Wertpapiere während der gesamten Lauf-
zeit des Angebots ein gültiger Prospekt veröffent-
licht, genügt die Angabe, dass ein Prospekt veröf-
fentlicht wurde und wo dieser jeweils erhältlich
ist;“.
2. Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
„2a. Angaben nach § 8g des Verkaufsprospektgeset-
zes in Verbindung mit der Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektverordnung, sofern Vermögens-
anlagen im Sinne des § 8f Abs. 1 des Verkaufs-
prospektgesetzes als Gegenleistung angeboten
werden; wurde für die Vermögensanlagen inner-
halb von zwölf Monaten vor Veröffentlichung der
Angebotsunterlage ein Verkaufsprospekt im In-
land in deutscher Sprache veröffentlicht, genügt
die Angabe, dass ein Verkaufsprospekt veröf-
fentlicht wurde und wo dieser erhältlich ist,
sowie die Angabe der seit der Veröffentlichung
des Verkaufsprospekts eingetretenen Änderun-
gen;“.
Artikel 7
Änderung der Verordnung
zur Übertragung von
Befugnissen zum Erlass von Rechts-
verordnungen auf die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen
zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesan-
stalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember
2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 22. Mai 2005 (BGBl. I S. 1373) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 4 wird am Ende das Wort „sowie“ durch
ein Komma ersetzt und in Nummer 5 wird am Ende ein
Komma angefügt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 16
Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes sowie“.
3. Hinter Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 ange-
fügt:
„7. Rechtsverordnungen nach Maßgabe des § 4 Abs. 3
Satz 1 und § 20 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wertpa-
pierprospektgesetzes im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium der Justiz sowie Rechtsver-
ordnungen nach § 27 Abs. 5 Satz 1 und § 28
Abs. 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierprospekt-
gesetzes“.
Artikel 7a
Änderung des
Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes
vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) wird wie folgt
geändert:
1. Die Nummern 2 bis 4 werden aufgehoben.
2. Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird
aufgehoben.
3. Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buch-
stabe b und c wird aufgehoben.
Artikel 8
Rückkehr zum
einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 4, 6 und 7 beruhenden Teile der
dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund
der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-
verordnung geändert werden.
Artikel 9
Aufhebung der
Verkaufsprospekt-Verordnung
Die Verkaufsprospekt-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2853), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 7 des Ge-
setzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird auf-
gehoben.

Artikel 9a
Aufhebung
der Verordnung zur
Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem Verkaufsprospekt-
gesetz auf die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
Die Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum
Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Verkaufspro-
spektgesetz auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleis-
tungsaufsicht vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1652), geän-
dert durch Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung vom 13. De-
zember 2002 (BGBl. 2003 I S. 2), wird aufgehoben.
Artikel 10
Inkrafttreten
Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 27 Abs. 5 und § 28
Abs. 2, Artikel 2 Nr. 12 sowie Artikel 7 treten am Tage
nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt das Gesetz
am 1. Juli 2005 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu
Berlin, den 22. Juni 2005
verkünden.
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2005 I S. 1698. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bee5a74665124a2b….