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Artikel 4 · BT-Drs. 16/2498 · S. 54

Zu Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-

Zu Artikel 4 (Änderung der Börsenzulassungs-
Verordnung)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird den Änderungen der Vorschriften
angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 12)
Die Verweisung auf die entfallenden §§ 62 bis 67 ist zu strei-
chen.
Zu Nummer 3 (§§ 53 bis 62)
Artikel 5 der Transparenzrichtlinie fordert die Aufstellung
und Veröffentlichung eines Halbjahresfinanzberichts. Diese
Vorgabe ist in § 37w WpHG umgesetzt. Es besteht daher
kein Bedürfnis mehr für eine zusätzliche Pflicht zur
Veröffentlichung eines Zwischenberichts. Daher ist der Erste
Abschnitt im Zweiten Kapitel zu streichen.
Zu Nummer 4 (§§ 63 bis 67)
Die §§ 63 bis 67 werden aufgehoben, da die entsprechenden
Pflichten künftig an die Vorgaben der Transparenzrichtlinie
angepasst im Wertpapierhandelsgesetz geregelt werden und
gemäß den europarechtlichen Anforderungen der Aufsicht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unter-
stehen.
Zu Nummer 5 (§ 70)
Für § 70 besteht kein Anwendungsbereich mehr, da die Ver-
öffentlichungspflichten nach den §§ 63, 66 und 67 nicht
mehr in dieser Verordnung geregelt werden.
Zu Nummer 6 (Überschrift des Dritten Kapitels)
Die Überschrift des Dritten Kapitels ist an die Streichung der
Ordnungswidrigkeitentatbestände nach § 71 anzupassen.
Zu Nummer 7 (§ 71)
Für die Regelung von Ordnungswidrigkeiten nach § 71 be-
steht kein Anwendungsbereich mehr, da die Veröffent-
lichungspflichten nach den §§ 63 und 66 Abs. 1 nicht mehr
in dieser Verordnung geregelt werden.
Zu Nummer 8 (Anlage zu § 57 Abs. 2)
Die Anlage entfällt, da die Rechtsgrundlage nach § 57
Abs. 2 nicht mehr besteht.

BT-Drs. 16/2498 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 16/2498, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 276.786–278.393 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.59) +D1D2D3 · Prüfwert 923c852f1f357d58….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP