Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 22 Bewehrung der Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände
Stand: 21.10.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/22#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/22#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zusammenstellung der Verbände nicht eingehalten werden können.