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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1499

BGBl. 2022 I S. 1499 · 22.931 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 1499 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1499
                                                   Erste Verordnung
                                  zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                                      und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung1
                                                          Vom 8. September 2022

   Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf

Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbin-

  dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3

  Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-

  bindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Ver-

  bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2,

  des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-

  sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I

  S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor

  Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-

  stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I

  S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1

  Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des

  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3

  Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b

  des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)
  geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-
  fügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
    tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
    Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
    vom 17.9.2015, S. 1).

  Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
  geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Digitales und Verkehr,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit

  Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
  stabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e

  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschiff-

  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),

  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1

  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des

  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3

  Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3

  Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes

  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1

  zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom

  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden

  sind, das Bundesministerium für Digitales und Ver-

  kehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

  für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-
  satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
  Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-

  fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),

  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
BGBl. 2022, Seite 1500 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1500
  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
  Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
  stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
  Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
  Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
  2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5
  Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Arti-

  kel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I

  S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministe-

  rium für Digitales und Verkehr und das Bundesminis-
  terium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
  und Verbraucherschutz gemeinsam,

– des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit
  § 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3
  und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
  2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen
  § 27 Absatz 1 durch Artikel 522 Nummer 3 der Ver-
  ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 27
  Absatz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 des
  Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 24
  Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a
  des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217),
  § 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
  Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2021) und

  § 46 Satz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24

  Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Mai 2016

  (BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, das Bun-

  desministerium für Digitales und Verkehr:

                        Artikel 1

                   Änderung der
             Verordnung zur Einführung
       der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1.09 Nummer 4“
     durch die Wörter „§ 1.09 Nummer 4 Satz 1“ er-
     setzt und die Wörter „in dem dort genannten Fall
     zu seiner Unterrichtung und der des Rudergän-
     gers“ werden gestrichen.

  b) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 1.14,“ durch

     die Angabe „§ 1.14, §“ ersetzt und die Wörter

     „§ 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4“

     werden durch die Wörter „§ 1.17 Nummer 1

     Satz 1 oder Nummer 4“ ersetzt.

  c) Nummer 12 wird aufgehoben.

  d) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die

     Nummern 12 und 13.

  e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-

     gefügt:

       „14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbin-
            dung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig vornimmt,“.

2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a
         Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass
         ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät
         ausgestattet oder mit einer Sprechfunkan-
         lage ausgerüstet ist,“.
  b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

     „5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die

         Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet

         oder zulässt oder“.

                       Artikel 2

                  Änderung der
        Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 1.01 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
      „46. „Inland AIS Gerät“:

           ein Gerät im Sinne der Durchführungsver-

           ordnung (EU) 2019/838 der Kommission

           vom 20. Februar 2019 über die technischen

           Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und

           -aufspürungssysteme und zur Aufhebung
           der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl.

           L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II
           „Standard für Verfolgungs- und Aufspü-
           rungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des
           ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem
           Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;“.
   b) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57
      eingefügt:
      „57. „ES-RIS“:

           Europäischer Standard für Binnenschiffsin-
           formationsdienste in der Ausgabe 2021/1,
           der vom Europäischen Ausschuss für die
           Ausarbeitung von Standards im Bereich
           der Binnenschifffahrt (CESNI) angenom-
           men wurde (Bekanntmachung des Bundes-
           ministeriums für Verkehr und digitale Infra-
           struktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT

           01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitglied-

           staat ein Mitgliedstaat der Europäischen

           Union oder der Zentralkommission für die

           Rheinschifffahrt zu verstehen;“.

   c) Die bisherigen Nummern 57 bis 59 werden die

      Nummern 58 bis 60.

 2. Dem § 1.09 Nummer 4 wird folgender Satz ange-

    fügt:

   „Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1

   ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger
   während der Durchführung einer Prüfung an Bord
   eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungs-
   zeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer
   der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.“
BGBl. 2022, Seite 1501 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1501
3. In § 1.24 Nummer 1 werden die Wörter „des Zoll-
   dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er-
   setzt.
4. In § 3.27 Satz 2 werden das Wort „Feuerlöschboot“
   durch die Wörter „Fahrzeug der Feuerwehr“ und
   das Wort „Zollboot“ durch die Wörter „Fahrzeug
   der Zollverwaltung“ ersetzt.

5. § 4.07 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Ge-
         rät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich
         mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindes-
         tens dem Informationsmodus nach Maß-

         gabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland

         AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet

         sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zu-
         sammen mit einer aktuellen elektronischen
         Binnenschifffahrtskarte genutzt werden.

         Das Inland ECDIS Gerät und die elektroni-

         sche Binnenschifffahrtskarte müssen den
         Anforderungen der Durchführungsverordnung
         (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom
         10. September 2013 zu den technischen
         Spezifikationen für das System zur elektro-
         nischen Darstellung von Binnenschifffahrts-
         karten und von damit verbundenen Informa-
         tionen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie
         2005/44/EG des Europäischen Parlaments
         und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013,
         S. 1), die durch die Durchführungsverord-
         nung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom
         19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, ent-
         sprechen, die in Teil I „Elektronisches Kar-
         tendarstellungs- und Informationssystem für
         die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiederge-
         geben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in
         einem guten Betriebszustand sein. Ein In-
         land ECDIS Gerät, das den Anforderungen
         der am 26. September 2022 anzuwenden-
         den Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-
         Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf

         des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben wer-

         den. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine

         Fähre.“
  b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt
         gefasst:

         „Es müssen folgende Daten nach der
         Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,

         die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
         Aufspürungssysteme in der Binnenschiff-
         fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, un-
         verzüglich nach Fahrtantritt übermittelt wer-
         den:“.

     bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

         „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
             Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
             die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
             und Aufspürungssysteme in der Binnen-
             schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben
             ist;“.

   c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
        „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
            Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
            die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
            Aufspürungssysteme in der Binnenschiff-
            fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;“.
   d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
      Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:

        „bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten
              Fall mit einem dort genannten Inland
              ECDIS Gerät ausgestattet ist und“.
   e) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
      wird wie folgt gefasst:

        „bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall

             mit einem dort genannten Inland ECDIS

             Gerät ausgestattet ist und“.

 6. § 6.16 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

   „4. Ein rotes Licht, Zei- A.1

       chen A.1 (Anlage 7),
       mit einem weißen Pfeil
       (Abschnitt II Nummer 2 Ab-
       Buchstabe c der An- schnitt II
       lage 7) zeigt an, dass Nr. 2
       die Einfahrt in den in Buch-
       Pfeilrichtung gelege- stabe c
       nen Hafen oder in die
       in Pfeilrichtung gele-
       gene Nebenwasser-
       straße verboten ist.
   5.    Ein gelbes Funkellicht E.12a
         (Zeichen E.12a der
         Anlage 7) an einer Ha-
         fenmündung oder der
         Mündung einer Ne-
         benwasserstraße zeigt
         an, dass ein Fahrzeug
         ausfährt und die Ein-
         fahrt   infolgedessen
         mit Vorsicht zu erfol-
         gen hat. Ein Fahrzeug
         in der Hauptwasser-
         straße muss darauf-

         hin, soweit notwendig,

         seinen Kurs und seine
         Geschwindigkeit än-
         dern.“

 7. In § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
    „Rettungs- oder Feuerlöschfahrzeug“ durch die
    Wörter „Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der
    Feuerwehr“ ersetzt.

 8. § 18.27 Satz 3 wird aufgehoben.

 9. In § 22.06 Nummer 1 Satz 3 werden die Buchsta-
    ben d und e wie folgt gefasst:
   „d) Fahrzeuge der Feuerwehr,

   e) Fahrzeuge der Zollverwaltung,“.

10. In § 22.22 Nummer 2 Satz 1 werden die Buchsta-
    ben d und e wie folgt gefasst:
   „d) ein Fahrzeug der Feuerwehr,

   e) ein Fahrzeug der Zollverwaltung,“.
11. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter „Nordteil
    des Großen Peetschsees,“ gestrichen.
BGBl. 2022, Seite 1502 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1502

12. In der Anlage 3 wird die textliche Beschreibung zu Bild 56 wie folgt gefasst:
   „Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundes-
   kriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz“.
13. Anlage 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
       2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
           a) Für ein Fahrzeug
              Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
              Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                        Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
           b) Für einen Verband
              Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für
              W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
              Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                            Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
       2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
           a) Für ein Fahrzeug
              Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
              Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




                        Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

BGBl. 2022, Seite 1503 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1503
           b) Für einen Verband
              Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB,

EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
              Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

                           Erläuterungen zu den EA, EB, EC

                       Artikel 3

                  Änderung der

        Donauschifffahrtspolizeiverordnung

   Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar
2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt
     gefasst:

     „h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht

         mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-

         rät ausgestattet ist,“.

  b) Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt
     gefasst:

     „g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht

         mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-

         rät ausgestattet ist,“.

2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:

  a) § 10.09 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS
             Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen
             zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät
             mit mindestens dem Informationsmodus
             nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das
             mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein
             muss, ausgestattet sein. Das Inland
             ECDIS Gerät muss zusammen mit einer
             aktuellen elektronischen Binnenschiff-
             fahrtskarte genutzt werden. Das Inland
             ECDIS Gerät und die elektronische Bin-
             nenschifffahrtskarte müssen den Anfor-
             derungen der Durchführungsverordnung
             (EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom
             10. September 2013 zu den technischen
             Spezifikationen für das System zur elek-
             tronischen Darstellung von Binnenschiff-
             fahrtskarten und von damit verbundenen
             Informationen (Inland ECDIS) gemäß der
             Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen

und ED Werten für einen Verband“.

          Parlaments und des Rates (ABl. L 258
          vom 28.9.2013, S. 1), die durch die

          Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973

          (ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geän-
          dert worden ist, entsprechen, die in Teil I
          „Elektronisches Kartendarstellungs- und
          Informationssystem für die Binnenschiff-
          fahrt“ des Europäischen Standards für
          Binnenschiffsinformationsdienste in der
          Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Euro-

          päischen Ausschuss für die Ausarbeitung
          von Standards im Bereich der Binnen-
          schifffahrt (CESNI) angenommen wurde
          (Bekanntmachung des Bundesministeri-

          ums für Verkehr und digitale Infrastruktur

          vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021

          B4)), wiedergegeben ist. Das Inland
          ECDIS Gerät muss in einem guten Be-
          triebszustand sein. Ein Inland ECDIS
          Gerät, das den Anforderungen der am

          26. September 2022 anzuwendenden

          Fassung dieser Verordnung entspricht,

          darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024
          weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1
          bis 4 gelten nicht für Fähren.“

   bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
       aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
            folgt gefasst:

            „Es müssen folgende Daten nach der
            Durchführungsverordnung (EU) 2019/838
            der Kommission vom 20. Februar 2019
            über die technischen Spezifikationen für
            Schiffsverfolgungs- und -aufspürungs-
            systeme und zur Aufhebung der Verord-
            nung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom
            24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard
            für Verfolgungs- und Aufspürungssys-
            teme in der Binnenschifffahrt“ des
            ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich
            nach Fahrtantritt übermittelt werden:“.

       bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

            „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach
                der Durchführungsverordnung (EU)
BGBl. 2022, Seite 1504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1504
                  2019/838, die in Teil II „Standard für
                  Verfolgungs- und Aufspürungssys-
                  teme in der Binnenschifffahrt“ des
                  ES-RIS wiedergegeben ist;“.
       cc) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-
           fasst:

  b) Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
    Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
    die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
    und Aufspürungssysteme in der Binnen-
    schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben
    ist;“.
       „2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
          2.1   Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
                a) Für ein Fahrzeug
                  Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
                  Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

                  Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D
                b) Für einen Verband

Werten für ein Fahrzeug
                  Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die
                  Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
                  Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

                  Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D

Werten für einen Verband
BGBl. 2022, Seite 1505 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1505

2.2   Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
      a) Für ein Fahrzeug
        Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
        Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




        Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
      b) Für einen Verband
        Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m
        eingeben.
        Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.




        Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.

BGBl. 2022, Seite 1506 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1506

                                               Artikel 4
                                Aufhebung von Rechtsvorschriften
              Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
            schifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
            vom 31. März 2021 (VkBl. S. 585) wird aufgehoben.

                                               Artikel 5
                                            Inkrafttreten
               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


               Berlin, den 8. September 2022

                                     Der Bundesminister
                                  für Digitales und Verkehr
                                        Volker Wissing

                                 Die Bundesministerin
                               für Umwelt, Naturschutz,
                      nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
                                     Steffi Lemke

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 63c252cf52a32016….