Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 1499
BGBl. 2022 I S. 1499 · 22.931 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erste Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
und der Donauschifffahrtspolizeiverordnung1
Vom 8. September 2022
Es verordnen, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2
des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. Au-
gust 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-
erlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), auf
Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbin-
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2,
des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I
S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor
Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3
Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)
geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-
fügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden sind, das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit
Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buch-
stabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2, des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1
zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
sind, das Bundesministerium für Digitales und Ver-
kehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Ab-
satz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschiff-
fahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des

Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3
Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch-
stabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom
19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli
2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5
Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Arti-
kel 336 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministe-
rium für Digitales und Verkehr und das Bundesminis-
terium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz gemeinsam,
– des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit
§ 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3
und Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai
2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), von denen
§ 27 Absatz 1 durch Artikel 522 Nummer 3 der Ver-
ordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), § 27
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 8 des
Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 24
Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a
des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217),
§ 46 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 2021) und
§ 46 Satz 2 zuletzt durch Artikel 17 Nummer 24
Buchstabe b des Gesetzes vom 24. Mai 2016
(BGBl. I S. 1217) geändert worden sind, das Bun-
desministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl.
2012 I S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-
ordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 1.09 Nummer 4“
durch die Wörter „§ 1.09 Nummer 4 Satz 1“ er-
setzt und die Wörter „in dem dort genannten Fall
zu seiner Unterrichtung und der des Rudergän-
gers“ werden gestrichen.
b) In Nummer 7 wird die Angabe „§§ 1.14,“ durch
die Angabe „§ 1.14, §“ ersetzt und die Wörter
„§ 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4“
werden durch die Wörter „§ 1.17 Nummer 1
Satz 1 oder Nummer 4“ ersetzt.
c) Nummer 12 wird aufgehoben.
d) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die
Nummern 12 und 13.
e) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 ein-
gefügt:
„14. entgegen § 1.17 Nummer 3, auch in Verbin-
dung mit Nummer 5, eine Benachrichtigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig vornimmt,“.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass
ein Fahrzeug mit einem dort genannten Gerät
ausgestattet oder mit einer Sprechfunkan-
lage ausgerüstet ist,“.
b) Absatz 4 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 4.07 Nummer 11 Buchstabe a die
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet
oder zulässt oder“.
Artikel 2
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu
§ 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember
2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Arti-
kel 5 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 46 wird wie folgt gefasst:
„46. „Inland AIS Gerät“:
ein Gerät im Sinne der Durchführungsver-
ordnung (EU) 2019/838 der Kommission
vom 20. Februar 2019 über die technischen
Spezifikationen für Schiffsverfolgungs- und
-aufspürungssysteme und zur Aufhebung
der Verordnung (EG) Nr. 415/2007 (ABl.
L 138 vom 24.5.2019, S. 31), die in Teil II
„Standard für Verfolgungs- und Aufspü-
rungssysteme in der Binnenschifffahrt“ des
ES-RIS wiedergegeben ist, das auf einem
Fahrzeug eingebaut ist und genutzt wird;“.
b) Nach Nummer 56 wird folgende Nummer 57
eingefügt:
„57. „ES-RIS“:
Europäischer Standard für Binnenschiffsin-
formationsdienste in der Ausgabe 2021/1,
der vom Europäischen Ausschuss für die
Ausarbeitung von Standards im Bereich
der Binnenschifffahrt (CESNI) angenom-
men wurde (Bekanntmachung des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur vom 2. Juni 2021 (BAnz AT
01.09.2021 B4)); dabei ist unter Mitglied-
staat ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu verstehen;“.
c) Die bisherigen Nummern 57 bis 59 werden die
Nummern 58 bis 60.
2. Dem § 1.09 Nummer 4 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Ein besonderer Umstand im Sinne des Satzes 1
ist insbesondere der Fall, dass der Rudergänger
während der Durchführung einer Prüfung an Bord
eines Fahrzeuges zur Erlangung von Befähigungs-
zeugnissen in der Binnenschifffahrt für die Dauer
der Prüfung keine freie Sicht nach allen Seiten hat.“

3. In § 1.24 Nummer 1 werden die Wörter „des Zoll-
dienstes“ durch die Wörter „der Zollverwaltung“ er-
setzt.
4. In § 3.27 Satz 2 werden das Wort „Feuerlöschboot“
durch die Wörter „Fahrzeug der Feuerwehr“ und
das Wort „Zollboot“ durch die Wörter „Fahrzeug
der Zollverwaltung“ ersetzt.
5. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ein Fahrzeug, das mit einem Inland AIS Ge-
rät ausgerüstet sein muss, muss zusätzlich
mit einem Inland ECDIS Gerät mit mindes-
tens dem Informationsmodus nach Maß-
gabe der Sätze 3 bis 5, das mit dem Inland
AIS Gerät verbunden sein muss, ausgestattet
sein. Das Inland ECDIS Gerät muss zu-
sammen mit einer aktuellen elektronischen
Binnenschifffahrtskarte genutzt werden.
Das Inland ECDIS Gerät und die elektroni-
sche Binnenschifffahrtskarte müssen den
Anforderungen der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom
10. September 2013 zu den technischen
Spezifikationen für das System zur elektro-
nischen Darstellung von Binnenschifffahrts-
karten und von damit verbundenen Informa-
tionen (Inland ECDIS) gemäß der Richtlinie
2005/44/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. L 258 vom 28.9.2013,
S. 1), die durch die Durchführungsverord-
nung (EU) 2018/1973 (ABl. L 324 vom
19.12.2018, S. 1) geändert worden ist, ent-
sprechen, die in Teil I „Elektronisches Kar-
tendarstellungs- und Informationssystem für
die Binnenschifffahrt“ des ES-RIS wiederge-
geben ist. Das Inland ECDIS Gerät muss in
einem guten Betriebszustand sein. Ein In-
land ECDIS Gerät, das den Anforderungen
der am 26. September 2022 anzuwenden-
den Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-
Ordnung entspricht, darf bis zum Ablauf
des 19. Juni 2024 weiterhin betrieben wer-
den. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für eine
Fähre.“
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie folgt
gefasst:
„Es müssen folgende Daten nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
Aufspürungssysteme in der Binnenschiff-
fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist, un-
verzüglich nach Fahrtantritt übermittelt wer-
den:“.
bb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
und Aufspürungssysteme in der Binnen-
schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben
ist;“.
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
die in Teil II „Standard für Verfolgungs- und
Aufspürungssysteme in der Binnenschiff-
fahrt“ des ES-RIS wiedergegeben ist;“.
d) Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Dreifachbuchstabe bbb wird wie folgt gefasst:
„bbb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten
Fall mit einem dort genannten Inland
ECDIS Gerät ausgestattet ist und“.
e) Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
wird wie folgt gefasst:
„bb) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall
mit einem dort genannten Inland ECDIS
Gerät ausgestattet ist und“.
6. § 6.16 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. Ein rotes Licht, Zei- A.1
chen A.1 (Anlage 7),
mit einem weißen Pfeil
(Abschnitt II Nummer 2 Ab-
Buchstabe c der An- schnitt II
lage 7) zeigt an, dass Nr. 2
die Einfahrt in den in Buch-
Pfeilrichtung gelege- stabe c
nen Hafen oder in die
in Pfeilrichtung gele-
gene Nebenwasser-
straße verboten ist.
5. Ein gelbes Funkellicht E.12a
(Zeichen E.12a der
Anlage 7) an einer Ha-
fenmündung oder der
Mündung einer Ne-
benwasserstraße zeigt
an, dass ein Fahrzeug
ausfährt und die Ein-
fahrt infolgedessen
mit Vorsicht zu erfol-
gen hat. Ein Fahrzeug
in der Hauptwasser-
straße muss darauf-
hin, soweit notwendig,
seinen Kurs und seine
Geschwindigkeit än-
dern.“
7. In § 6.29 Nummer 4 Halbsatz 2 werden die Wörter
„Rettungs- oder Feuerlöschfahrzeug“ durch die
Wörter „Rettungsfahrzeug oder ein Fahrzeug der
Feuerwehr“ ersetzt.
8. § 18.27 Satz 3 wird aufgehoben.
9. In § 22.06 Nummer 1 Satz 3 werden die Buchsta-
ben d und e wie folgt gefasst:
„d) Fahrzeuge der Feuerwehr,
e) Fahrzeuge der Zollverwaltung,“.
10. In § 22.22 Nummer 2 Satz 1 werden die Buchsta-
ben d und e wie folgt gefasst:
„d) ein Fahrzeug der Feuerwehr,
e) ein Fahrzeug der Zollverwaltung,“.
11. In § 24.01 Nummer 3 werden die Wörter „Nordteil
des Großen Peetschsees,“ gestrichen.

12. In der Anlage 3 wird die textliche Beschreibung zu Bild 56 wie folgt gefasst:
„Fahrzeug der Überwachungsbehörden, der Feuerwehr, der Zollverwaltung, der Bundespolizei, des Bundes-
kriminalamtes, Wasserrettungsfahrzeug im Rettungseinsatz“.
13. Anlage 9 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für
W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug

b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB,
EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC
Artikel 3
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Januar
2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe h wird wie folgt
gefasst:
„h) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht
mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-
rät ausgestattet ist,“.
b) Absatz 7 Nummer 3 Buchstabe g wird wie folgt
gefasst:
„g) das entgegen § 10.09 Nummer 3 Satz 1 nicht
mit einem dort genannten Inland ECDIS Ge-
rät ausgestattet ist,“.
2. Die Anlage A wird wie folgt geändert:
a) § 10.09 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Fahrzeuge, die mit einem Inland AIS
Gerät ausgerüstet sein müssen, müssen
zusätzlich mit einem Inland ECDIS Gerät
mit mindestens dem Informationsmodus
nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5, das
mit dem Inland AIS Gerät verbunden sein
muss, ausgestattet sein. Das Inland
ECDIS Gerät muss zusammen mit einer
aktuellen elektronischen Binnenschiff-
fahrtskarte genutzt werden. Das Inland
ECDIS Gerät und die elektronische Bin-
nenschifffahrtskarte müssen den Anfor-
derungen der Durchführungsverordnung
(EU) Nr. 909/2013 der Kommission vom
10. September 2013 zu den technischen
Spezifikationen für das System zur elek-
tronischen Darstellung von Binnenschiff-
fahrtskarten und von damit verbundenen
Informationen (Inland ECDIS) gemäß der
Richtlinie 2005/44/EG des Europäischen
und ED Werten für einen Verband“.
Parlaments und des Rates (ABl. L 258
vom 28.9.2013, S. 1), die durch die
Durchführungsverordnung (EU) 2018/1973
(ABl. L 324 vom 19.12.2018, S. 1) geän-
dert worden ist, entsprechen, die in Teil I
„Elektronisches Kartendarstellungs- und
Informationssystem für die Binnenschiff-
fahrt“ des Europäischen Standards für
Binnenschiffsinformationsdienste in der
Ausgabe 2021/1 (ES-RIS), der vom Euro-
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung
von Standards im Bereich der Binnen-
schifffahrt (CESNI) angenommen wurde
(Bekanntmachung des Bundesministeri-
ums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 2. Juni 2021 (BAnz AT 01.09.2021
B4)), wiedergegeben ist. Das Inland
ECDIS Gerät muss in einem guten Be-
triebszustand sein. Ein Inland ECDIS
Gerät, das den Anforderungen der am
26. September 2022 anzuwendenden
Fassung dieser Verordnung entspricht,
darf bis zum Ablauf des 19. Juni 2024
weiterhin betrieben werden. Die Sätze 1
bis 4 gelten nicht für Fähren.“
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) Der Satzteil vor Buchstabe a wird wie
folgt gefasst:
„Es müssen folgende Daten nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838
der Kommission vom 20. Februar 2019
über die technischen Spezifikationen für
Schiffsverfolgungs- und -aufspürungs-
systeme und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 415/2007 (ABl. L 138 vom
24.5.2019, S. 31), die in Teil II „Standard
für Verfolgungs- und Aufspürungssys-
teme in der Binnenschifffahrt“ des
ES-RIS wiedergegeben ist, unverzüglich
nach Fahrtantritt übermittelt werden:“.
bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach
der Durchführungsverordnung (EU)

2019/838, die in Teil II „Standard für
Verfolgungs- und Aufspürungssys-
teme in der Binnenschifffahrt“ des
ES-RIS wiedergegeben ist;“.
cc) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt ge-
fasst:
b) Anlage 11 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp nach der
Durchführungsverordnung (EU) 2019/838,
die in Teil II „Standard für Verfolgungs-
und Aufspürungssysteme in der Binnen-
schifffahrt“ des ES-RIS wiedergegeben
ist;“.
„2. Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
2.1 Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D
b) Für einen Verband
Werten für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die
Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D
Werten für einen Verband

2.2 Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
a) Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug
b) Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m
eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband“.

Artikel 4
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Die Erste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung und von der Donauschifffahrtspolizeiverordnung
vom 31. März 2021 (VkBl. S. 585) wird aufgehoben.
Artikel 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 8. September 2022
Der Bundesminister
für Digitales und Verkehr
Volker Wissing
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
Steffi Lemke
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 1499. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 63c252cf52a32016….