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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 286
BGBl. 2024 I Nr. 286 · 113.478 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 23. September 2024 Nr. 286
Zweite Verordnung
zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher
Vorschriften
Vom 18. September 2024
Auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154),
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
2016 (BGBl. I S. 1489), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)
geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14
durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist und
– des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für
Heimat
verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
Artikel 1
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die
Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf
Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
2. Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),
3. Schleusenbetriebsverordnung,

4. Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),
5. Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),
6. Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),
7. Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),
8. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),
9. Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
10. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),
11. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),
12. Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),
13. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
14. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
15. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),
16. Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),
17. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),
18. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),
19. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),
20. Wasserskiverordnung (WasSkiV),
21. Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),
22. Talsperrenverordnung (TspV),
23. Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),
24. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),
25. Schiffsregisterordnung (SchRegO),
26. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),
27. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),
28. Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),
29. Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),
30. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),
31. Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
32. Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
(SeeStrOV),
33. See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),
34. Seelotsgesetz (SeeLG),
35. Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),
36. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),
37. Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),
38. Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),
39. Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),
40. Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),
41. NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),
42. Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),
43. Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ (HgFSNatSchV),
44. Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),
45. Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),
46. Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),
47. See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),
48. See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),
49. Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),
50. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),
51. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),

52. Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),
53. Flaggenrechtsverordnung (FlRV),
54. Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),
55. See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),
56. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),
57. Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),
58. Bundesberggesetz (BBergG),
59. Seeanlagengesetz (SeeAnlG),
60. Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),
61. Raumordnungsgesetz (ROG),
62. Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4
Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,
63. Ölschadengesetz (ÖlSG),
64. Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),
65. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),
66. Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),
67. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
68. Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),
69. MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),
70. Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),
71. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie
2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
72. Seearbeitsgesetz (SeeArbG),
73. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),
74. EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),
75. Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV).“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Übergangsvorschrift
(1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor
dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis
zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches
gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden
ist.
(2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
(3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des
Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-
See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebühren
verordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
aaa) Vor dem Wort „Auslagen“ wird die Angabe „1.“ eingefügt.

bbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
„2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die
Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien:
Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder
Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des
Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben
(z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche
Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und
der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.“
bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
„1 Planfeststellung für § 14 Absatz 1 741 163
den Ausbau oder Satz 1 WaStrG (Verfahren mit einem
Neubau von Bundes i. V. m. § 74 des Ver weit überdurchschnitt
wasserstraßen waltungsverfahrens lichen Aufwand)
gesetzes (VwVfG) 331 490
(Verfahren mit einem
überdurchschnittlichen
Aufwand)
147 787
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
91 891
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt
lichen Aufwand).
2 Plangenehmigung für § 14 Absatz 1 68 727
den Ausbau oder Satz 4 WaStrG (Verfahren mit einem
Neubau von Bundes i. V. m. § 74 Absatz 6 überdurchschnittlichen
wasserstraßen VwVfG Aufwand)
17 909
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)“.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
„5 Vorläufige Anordnung § 14 Absatz 2 13 910
für Teilmaßnahmen Satz 1 WaStrG (Verfahren mit einem
zum Ausbau oder überdurchschnittlichen
Neubau Aufwand)
4 815
(Verfahren mit einem
durchschnittlichen
Aufwand)
2 782
(Verfahren mit einem
unterdurchschnitt
lichen Aufwand)“.

dd) Die Nummern 12 bis 22 werden wie folgt gefasst:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
„12 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 140 – 844
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für die
Entnahme von Wasser
13 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 140 – 1 055
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für die
Entnahme fester
Stoffe
14 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 211 – 2 110
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für das
Einbringen fester
Stoffe
15 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 1 055 – 2 813
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für die
Entnahme und das
anschließende Ein
bringen fester Stoffe
16 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 351 – 2 110
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für eine
Wasserinjektionsbag
gerung
17 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 140 – 703
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 1 WaStrG
nehmigung für das
Einleiten von Wasser
18 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 351 – 2 110
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Freizeitschifffahrt
19 Strom- und schiff § 31 Absatz 1 1 688 – 4 220
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Binnenschifffahrts
straßen
20 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 688 – 11 253
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer festen Anlage für
die Berufsschifffahrt
auf Seeschifffahrts
straßen

Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
21 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 316 – 2 813
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Frei
zeitschifffahrt
22 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 688 – 4 220“.
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer schwimmenden
Anlage für die Berufs
schifffahrt
ee) Die folgenden Nummern 23 bis 46 werden angefügt:
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
„23 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 703 – 4 220
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer Bootseinsatz
stelle
24 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 055 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung und den Betrieb
einer Bootshebe
anlage
25 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 3 516 – 14 066
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für den
Neubau oder die
Grundsanierung einer
Brücke
26 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 703 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für Unter
haltungsarbeiten an
einer Brücke
27 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 281 – 2 813
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für Unter
haltungsarbeiten an
bestehenden Anlagen
28 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 688 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
einer Rohrbrücke

Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
29 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 422 – 2 813
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
eines Dalbens
30 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 125 – 7 033
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
einer unterirdischen
Leitungskreuzung
31 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 562 – 4 220
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
einer oberirdischen
Leitungskreuzung
32 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 bei einer Länge von
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG weniger als 1 km
nehmigung für die 562 – 2 813
Verlegung einer
Leitung bei einer Länge von
1 km bis 5 km
1 758 – 7 033
bei einer Länge über
5 km
1 758 – 10 550
33 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 562 – 8 440
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
eines Einleitungs-
oder Entnahmebau
werks
34 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 844 – 2 813
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
eines sonstigen Bau
werks an einer Bun
deswasserstraße
35 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 281 – 844
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
temporärer Bauwerke
mit Blendwirkung
36 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 281 – 2 110
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
von Messstationen

Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
37 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 281 – 844
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
von Lichtinstallationen
an Bundeswasserstra
ßen
38 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 562 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
einer Uferbefestigung
39 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 562 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
von Wasserbauwer
ken
40 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 3 516 – 14 066
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
eines Tunnels
41 Strom- und schiff § 31 Absatz 2 1 688 – 5 626
fahrtspolizeiliche Ge Nummer 2 WaStrG
nehmigung für die Er
richtung, die Verände
rung oder den Betrieb
einer Seilbahn
42 Genehmigung zum § 34 Absatz 2 Satz 2 246 – 844
Setzen oder Betreiben WaStrG
eines Schifffahrts
zeichens
43 Nachträgliche Ent § 31 Absatz 2 140 – 2 813
scheidungen zu Ge Nummer 1, Absatz 2
nehmigungen Nummer 2, § 34
Absatz 2 Satz 2
WaStrG
44 Schriftliche Einzel § 3 Absatz 1 70,30 – 562
genehmigung für die Nummer 1 WaStrBAV
Benutzung von Be § 2 Absatz 1 Strand
triebsanlagen der SchutzwerkSiche
Wasserstraßen- und rungsV
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes § 2 Absatz 1
DünenSchV
§ 12 Schleusen
betriebsverordnung
45 Allgemeine Genehmi § 3 Absatz 1 457 – 1 055
gung für bestimmte Nummer 2 WaStrBAV
Personengruppen für
die Benutzung von
Betriebsanlagen der
Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung
des Bundes

Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
Nummer Abgekürzte
Gegenstand in Euro
Rechtsgrundlage
46 Fertigung eines fest nach
stellenden Verwal Zeitaufwand“.
tungsaktes
b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 4021 und 4022 werden in Spalte 2 hinter dem Wort „Fahrtauglichkeitsbescheinigung“
jeweils die Wörter „oder eines Abnahmeprotokolls“ eingefügt.
bb) In Nummer 501 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO“ durch die Wörter „§ 1.06
Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO“ ersetzt.
cc) In Nummer 502 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO“ durch die Wörter
„§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO“ ersetzt.
dd) Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„702 Erteilung einer Befreiung von der Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der 121“.
Verpflichtung zum Ausfüllen und Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Mitführen einer Entladebescheini Abfallübereinkommens für die
gung für einen Zeitraum von we Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
niger als einem Jahr Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
ee) Die folgenden Nummern 7021 und 703 werden angefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„7021 Erteilung einer Befreiung von der Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der 207
Verpflichtung zum Ausfüllen und Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
Mitführen einer Entladebescheini Abfallübereinkommens für die
gung für einen Zeitraum von einem Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
Jahr oder länger Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
703 Fertigung eines feststellenden nach
Verwaltungsaktes Zeitaufwand“.
c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1 Schriftlich erlassene schifffahrts § 56 Absatz 1 SeeSchStrO 238
polizeiliche Verfügungen mit § 4 Absatz 1 SperrWarngebV zuzüglich Zulage
durchschnittlichem Aufwand § 3 SeeAufgG nach § 4
(Schiffsabmessungen, Auflagen § 11 Absatz 1 EmsSchEV Erschwernis-
und Sachlage bekannt) zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Verfügungen“.
bb) Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„1a Schriftlich erlassene schifffahrts § 56 Absatz 1 SeeSchStrO 422 – 649
polizeiliche Verfügungen mit über § 4 Absatz 1 SperrWarngebV zuzüglich Zulage
durchschnittlichem Aufwand § 3 SeeAufgG nach § 4
(Schiffsabmessungen unbekannt, § 11 Absatz 1 EmsSchEV Erschwernis-
Auflagen müssen erarbeitet zulagenverordnung
werden, Abstimmung mit anderen bei außerhalb
Ämtern/GDWS, Befahrung von der Dienstzeit
mehr als zwei Revieren) erlassenen
Verfügungen“.

cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„3 Genehmigung des Verkehrs § 57 Absatz 1 Nummer 2 150
außergewöhnlicher Schub- SeeSchStrO zuzüglich Zulage
und Schleppverbände sowie des nach § 4
Schleppens außergewöhnlicher Erschwernis-
Schwimmkörper mit durchschnitt zulagenverordnung
lichem Aufwand (Schiffsab- bei außerhalb
messungen und Auflagen bekannt, der Dienstzeit
kein genehmigungspflichtiger erlassenen
Anhang bei Schleppverbänden, Genehmigungen“.
wiederkehrende SpG)
dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„3a Genehmigung des Verkehrs § 57 Absatz 1 Nummer 2 206 – 356
außergewöhnlicher Schub- SeeSchStrO zuzüglich Zulage
und Schleppverbände sowie des nach § 4
Schleppens außergewöhnlicher Erschwernis-
Schwimmkörper mit außer zulagenverordnung
gewöhnlichem Aufwand bei außerhalb
(Schiffsabmessungen unbekannt, der Dienstzeit
Auflagen müssen erarbeitet erlassenen
werden, Abstimmung mit anderen Genehmigungen
Ämtern/GDWS, Befahrung von
mehr als zwei Revieren)
3b Genehmigung des Verkehrs Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2 nach
außergewöhnlicher Schub- und EmsSchO Zeitaufwand“.
Schleppverbände sowie des
Schleppens außergewöhnlicher
Schwimmkörper im Geltungs
bereich der EmsSchO
ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„8 Genehmigung des Parasailing § 57 Absatz 1 Nummer 6a 148
in einem einfachen Fall (Fahr SeeSchStrO zuzüglich Zulage
strecken und Auflagen sind be Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 nach § 4
kannt) EmsSchO Erschwernis-
zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen“.
ff) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingeführt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„8a Genehmigung des Parasailing § 57 Absatz 1 Nummer 6a 178 – 208
in einem komplexen Fall (Fahr- SeeSchStrO zuzüglich Zulage
strecken neu, Auflagen müssen Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5 nach § 4
erarbeitet werden, Abstimmung EmsSchO Erschwernis-
mit mehreren WSÄ/GDWS) zulagenverordnung
bei außerhalb
der Dienstzeit
erlassenen
Genehmigungen“.
gg) In Nummer 17 wird in der vierten Spalte die Angabe „68-116“ durch die Angabe „29,70“ ersetzt.

hh) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„18a Erteilung oder Verlängerung der §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1 51,50“.
Gültigkeit eines Bootszeugnisses und 2 SeeSpBootV
einschließlich der Untersuchung
eines muskelbetriebenen Sport
bootes, das für Fahrten binnen
wärts der Basislinie oder in
Strandnähe geeignet oder be
stimmt ist
ii) Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„24 Ersatz eines Bootszeugnisses 38,15 – 102
bei Verlust
25 Übertragung eines Boots- 49,50 – 117“.
zeugnisses bei Veräußerung
oder Umschreibung
jj) In Nummer 36 werden in Spalte 3 Buchstabe a nach der Angabe „§ 14 Absatz 3 NOK-LV“ die Wörter
„§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3
Nummer 2 WIROST-LV“ eingefügt.
kk) In Nummer 38 werden in Spalte 3 nach der Angabe „§ 14 Absatz 5 NOK-LV“ die Wörter „§ 9 Absatz 6,
§ 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV“ eingefügt.
ll) Die Nummern 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„40 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV 118 – 178
41 Befreiung von Befahrensverboten § 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefV nach
Zeitaufwand
42 Befreiung von Befahrensverboten § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV 74,40 – 297“.
mm) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„43 Befreiung von Befahrensverboten § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2 177 – 297“.
NPBefVMVK
nn) Nummer 44 wird gestrichen.
oo) Die bisherigen Nummern 45 bis 54 werden die Nummern 44 bis 53.
pp) Die neue Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„53 Entziehung einer Berechtigung § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 923.“
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
mit einfacher Feststellung des
Verschuldens
qq) Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 54 und 55 angefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„54 Entziehung einer Berechtigung § 50 Absatz 1 bis 4 SUG 2 241 – 4 836
bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
nach einem Unfall mit aufwändiger
Feststellung des Verschuldens
(z. B. bei mehreren Beteiligten)
55 Fertigung eines feststellenden nach
Verwaltungsakts Zeitaufwand“.

d) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:
„Abschnitt 4
Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
Vorbemerkungen
1. Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer
zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.
2. Bei den Gebührennummern 20-22, 24-30 sowie 32-33 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen
erhoben.
3. Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen
erhoben.
4. Bei der Gebührennummer 147 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als
Auslagen erhoben.
5. Bei den Gebührennummern 145-148 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt
wurden.
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
1 Ausstellung von Flaggenzertifikaten § 3 Buchstabe d FlaggRG 107
einschließlich Verlängerung, i. V. m. §§ 14ff. FlRV
Ersatzausstellung und Änderung
2 Ausstellung von Flaggenscheinen § 10 FlaggRG 123
für Probe- und Überführungsfahrten
inklusive erneuter Ausstellung
3 Ausstellung von Flaggenscheinen § 11 FlaggRG 272
für Eigentümer oder Ausrüster
4 Ausstellung von Bescheinigungen § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG 96
für beauftragte Personen § 5b Absatz 1 FlRV
5 Genehmigung zur Führung einer § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 722
anderen Nationalflagge für Fahr
zeuge mit einer Bruttoraumzahl
(BRZ) bis einschließlich 10 000 oder
bis einschließlich 10 000 Brutto
registertonnen (BRT) für mehr als
ein Jahr
6 Genehmigung zur Führung einer § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 12 282
anderen Nationalflagge für Fahr
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10 000 oder mehr als 10 000 BRT
und für mehr als ein Jahr
7 Genehmigung zur Führung einer § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 1 002
anderen Nationalflagge für Fahr
zeuge mit einer BRZ bis einschließ
lich 10 000 oder bis einschließlich
10 000 BRT für höchstens ein Jahr
8 Genehmigung zur Führung einer § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 6 282
anderen Nationalflagge für Fahr
zeuge mit einer BRZ von mehr als
10 000 oder mehr als 10 000 BRT für
höchstens ein Jahr
9 Bescheinigung über die Erledigung § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 59
der Genehmigung zum Führen einer
anderen Nationalflagge
10 Eintragung in das internationale § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV 128
Seeschifffahrtsregister

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
11 Genehmigung zur Führung einer § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV 252
anderen Nationalflagge im Zusam
menhang mit dem Widerruf oder der
Rücknahme einer bestehenden
Ausflaggungsgenehmigung ohne
Änderung des Zeitraums
12 Erteilung einer Bescheinigung für §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7 25 – 298
Seeleute See-BV
Erteilung des Bescheids über die § 30 Absatz 3 See-BV
Voraussetzungen
13 Abnahme einer Prüfung § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV 39 – 119
§ 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3 See-BV
14 Zulassung eines Lehrgangs § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV 1 698 – 5 494
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 36 Satz 2
i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2
See-BV
§ 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
See-BV
§ 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV
§ 48 Absatz 2 See-BV
§ 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,
§ 50a Absatz 2 Nummer 1
erster Halbsatz See-BV
§ 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1
See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1
zweiter Halbsatz, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1
See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1
See-BV
§ 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
See-BV
§ 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV
§ 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV
§ 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV
§ 47 Satz 2 Nummer 3
i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1
SeeEigensichV

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
15 Verlängerung der Zulassung eines § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4 499 – 3 995
Lehrgangs Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
§ 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4
Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV
§ 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV
16 Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV 14 – 39
17 Gleichwertigkeitsbescheinigung § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG 140 – 998
18 Anordnung des Ruhens von § 57 Absatz 1 See-BV 913 – 4 569
Bescheinigungen
19 Entzug von Bescheinigungen § 56 See-BV 459 – 3 046
20 Schiffsvermessung nach den § 9 Absatz 3 Nummer 1 nach
London-Regeln (entsprechend In i. V. m. Anlage 2 SchSV Zeitaufwand
ternationalem Schiffsvermessungs-
Übereinkommen von 1969)
21 Sondervermessung nach § 9 Absatz 3 Nummer 1 nach
spezifischen Regeln (Panama- und i. V. m. Anlage 2 SchSV Zeitaufwand
Suezkanal, Laderaumvermessung,
Fischereifahrzeuge usw.)
22 Vermessung nach vereinfachten § 9 Absatz 3 Nummer 1 121 – 219
Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge, i. V. m. Anlage 2 SchSV
Fischereifahrzeuge < 15 m)
23 Ausstellung eines Schiffsmess § 9 Absatz 3 Nummer 1 61 – 219
briefes oder einer Bescheinigung i. V. m. Anlage 2 SchSV
24 Einfache Prüfung von Ausrüstungs § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 499 – 999
geräten mit geringem Aufwand
(Gerätekategorie A)
25 Prüfung von Ausrüstungsgeräten § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 1 299 – 2 798
mit geringem Aufwand (Geräte
kategorie B)
26 Einfache Prüfung von § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 2 996 – 6 493
Ausrüstungsgeräten mit mittlerem
Aufwand (Gerätekategorie C)
27 Prüfung von Ausrüstungsgeräten § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 5 993 – 11 988
mit mittlerem Aufwand (Geräte
kategorie D)
28 Prüfung von Ausrüstungsgeräten § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 8 990 – 18 981
mit hohem Aufwand (Geräte
kategorie E)
29 Prüfung von Ausrüstungsgeräten § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV 14 984 – 29 970
mit sehr hohem Aufwand (Geräte
kategorie F)
30 Gesonderte Ausstellung von § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV 386
Urkunden und Bescheinigungen

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
31 Planprüfung der Aufstellung/An § 7 Absatz 1 SchSV nach
bringung der Navigations- und Zeitaufwand
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi
gung oder Befreiung
32 Prüfung der Aufstellung/Anbringung § 7 Absatz 1 SchSV nach
und Funktion der Navigations- und Zeitaufwand
Funkausrüstung
Erteilung einer Ausnahmegenehmi
gung oder Befreiung
33 Anerkennung von Betrieben sowie § 1 Nummer 4 nach
Erneuerung der Anerkennung, i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG Zeitaufwand
Überprüfung und Überwachung vom
BSH anerkannter Einrichtungen
34 Zulassung eines Ballastwasser- § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 130 047
Behandlungssystems oder eines Nummer 4c SeeAufgG
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anderer Behörden
35 Zulassung eines Ballastwasser- § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 nach
Behandlungssystems oder eines Nummer 4c SeeAufgG Zeitaufwand
Prototyps mit aktiven Substanzen
mit Beteiligung anerkannter
Einrichtungen oder akkreditierter
Labore
36 Zulassung eines sonstigen Ballast § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 85 690
wasser-Behandlungssystems oder Nummer 4c SeeAufgG
eines Prototyps mit Beteiligung an
derer Behörden
37 Zulassung eines sonstigen Ballast § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 nach
wasser-Behandlungssystems mit Nummer 4c SeeAufgG Zeitaufwand
Beteiligung anerkannter Einrichtun
gen oder akkreditierter Labore
38 Zulassung eines Ballastwasser- § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 68 552
Behandlungssystems mit veränder Nummer 4c SeeAnlG
ter Durchflussrate aufgrund von
Erprobungen an Bord und an Land
39 Zulassung eines Ballastwasser- § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 nach
Behandlungssystems mit Nummer 4c SeeAnlG Zeitaufwand
veränderter Durchflussrate aufgrund
der Überprüfung von Dokumenten
40 Zulassung technischer Änderungen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 nach
an zugelassenen Ballastwasser- Nummer 4c SeeAnlG Zeitaufwand
Behandlungssystemen
41 Anerkennung einer alternativen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 nach
Ballastwasser-Behandlungs Nummer 4c SeeAufgG Zeitaufwand
methode
42 Änderung oder Übertragung eines § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV 223
Zulassungszeugnisses für ein
Ballastwasser-Behandlungssystem
43 Baumusterzulassung auf Basis einer § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 2 571
ausländischen Baumusterzulassung Nummer 4c SeeAufgG
sowie mindestens der Überprüfung
der Prüfberichte der Erprobungen an
Land

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
44 Baumusterzulassung auf Basis einer § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1 3 856
ausländischen Baumusterzulassung Nummer 4c SeeAufgG
sowie der Überprüfung aller übriger
zulassungsrelevanter Unterlagen
45 Genehmigung einer Forschungs § 132 Absatz 1 BBergG 1 520 – 6 011
handlung mit erhöhtem Ab
stimmungsaufwand
46 Genehmigung einer Forschungs § 132 Absatz 1 BBergG 855 – 1 674
handlung oder Genehmigung
mehrerer Forschungshandlungen
im räumlichen und zeitlichen Zu
sammenhang
47 Änderung der Genehmigung nach § 132 Absatz 1 BBergG 217
Nummern 44 und 45
48 Genehmigung der Errichtung und § 133 Absatz 1 BBergG 117 502 – 236 398
des Betriebs einer Transit-
Rohrleitung
49 Freigabe der Verlegung einer § 133 BBergG 12 214 – 25 287
Transit-Rohrleitung
50 Untersagung von Tätigkeiten § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3, 660 – 1 476
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,
§ 73, § 133 Absatz 3 und 4,
§ 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3
und 4, § 73 BBergG
51 Genehmigung der Verlegung und § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 – 210 961
des Betriebs eines Unterwasser
kabels
52 Freigabe der Verlegung eines § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 12 808 – 26 175
Unterwasserkabels
53 Änderung einzelner oder mehrerer § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 1 620 – 2 785
Nebenbestimmungen der Genehmi
gung einer Transit-Rohrleitung oder
eines Unterwasserkabels
54 Änderungsgenehmigung für eine § 133 Absatz 1 und 4 BBergG 105 288 – 210 961
Transit-Rohrleitung oder ein
Unterwasserkabel
55 Anordnungen nach erhöhtem § 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG 2 416 – 5 139
Prüfungsaufwand im Vollzugs
verfahren von Vorhaben von Transit-
Rohrleitungen und Unterwasser
kabeln
56 Anordnung oder Genehmigung des § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2 12 773 – 26 175
Rückbaus einer Transit-Rohrleitung BBergG
oder eines Unterwasserkabels
57 Planfeststellungsbeschluss oder § 2 SeeAnlG 260 387 – 573 592
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Anlagen
58 Planfeststellungsbeschluss oder § 2 SeeAnlG 36 593 – 94 459
Plangenehmigung für eine
wesentliche Änderung einer Anlage
59 Feststellung über eine unwesent § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG 7 201 – 39 197
liche Änderung einer Anlage § 76 Absatz 2 VwVfG
§ 14 Absatz 2 SeeAnlG

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
60 Aufhebung eines Planfeststellungs § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG 11 713 – 16 844
beschlusses oder einer Plangeneh § 77 VwVfG
migung § 14 Absatz 2 SeeAnlG
61 Freigabe für die Errichtung von § 5 Absatz 2 SeeAnlG 487 569 +
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 (W x T x 0,035 x 0,002),
Nummer 1 SeeAnlG höchstens 5 392 340
W = Durchschnitt
lich pro Jahr
voraussicht
lich gewon
nene Energie
(brutto) in kWh
T = Lebensdauer
in Jahren,
mindestens
die Gültig
keitsdauer des
Planfeststel
lungsbe
schlusses/der
Plangenehmi
gung
0,035 = Euro/kWh
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz
zuschlag
62 Freigabe für die Errichtung von § 5 Absatz 2 SeeAnlG 255 984 +
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 (I x Z x 0,02),
Nummer 2 SeeAnlG höchstens 2 196 126
I = Investitions
summe des
Übertragungs
systems
Z = geltender
Eigenkapital
zinssatz für
eine Neuanlage
gemäß Fest
legung BNetzA,
mindestens
5 Prozent
0,02 = davon 2 Prozent
Äquivalenz-
zuschlag
63 Freigabe für die Errichtung von § 5 Absatz 2 SeeAnlG 162 167 – 321 517
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummer 3 SeeAnlG
64 Freigabe für den Betrieb von § 5 Absatz 2 SeeAnlG 32 001 – 77 706
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
65 Anordnungen anlässlich der § 14 SeeAnlG 7 752
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standard Konstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelungen
bei Anlagen nach § 1 Absatz 2
Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3
SeeAnlG
66 Anordnungen anlässlich der § 14 SeeAnlG 2 306
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen mit
den jeweils geltenden luftverkehrs
rechtlichen Regelungen bei
Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
67 Gestattung der Betriebsaufnahme § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 6 424
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
68 Gestattung der Inbetriebnahme von § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG 995
Windenbetriebsflächen als Neben
einrichtungen nach § 1 Absatz 2
SeeAnlG
69 Gestattung der Durchführung des § 14 Absatz 2 SeeAnlG 808
Probebetriebs bedarfsgesteuerter § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-
Nachtkennzeichnung Energien-Gesetzes (EEG)
70 Gestattung der Inbetriebnahme § 14 Absatz 2 SeeAnlG 808
bedarfsgesteuerter Nachtkenn § 9 Absatz 8 EEG
zeichnung
71 Anordnungen nach erhöhtem § 14 SeeAnlG 22 789 – 69 041
Prüfungsaufwand im Vollzugsver
fahren
72 Anordnungen, Gebote oder Verbote § 14 Absatz 2 SeeAnlG 1 974 – 15 073
gegenüber verantwortlichen Per
sonen zur Durchsetzung der in
§ 12 SeeAnlG genannten Pflichten
73 Untersagung der Errichtung, des § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG 1 089
Betriebs oder der wesentlichen
Änderung einer Anlage
74 Anordnung der Beseitigung einer § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 11 713 – 21 602
Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Satz 2, § 3 SeeAnlG
Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
75 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 310
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
76 Aufnahme, Änderung oder Er § 2 Absatz 3 SeeAnlG 6 488 – 14 752
gänzung von Nebenbestimmungen § 36 VwVfG
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides für Anlagen nach
§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2
oder 3 SeeAnlG

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
77 Freigabe der Beseitigung von § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG 11 713 – 21 602
Anlagen § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG,
§ 77 VwVfG
§ 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG
78 Feststellung über das Vorliegen der § 13 Absatz 4 SeeAnlG 433
Anforderungen an neue verantwort
liche Personen im Rahmen von
deren Bestellung
79 Vollziehung der Übertragung des § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
80 Genehmigung zur Errichtung und § 6 SeeAnlG 854 – 3 695
zum Betrieb oder zur wesentlichen
Änderung einer Anlage, die
meereskundlichen Untersuchungen
dient
81 Feststellung über eine unwesent § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 687
liche Änderung der Genehmigung
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
82 Aufnahme, Änderung oder Er § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG 123
gänzung von Nebenbestimmungen
einer Genehmigung für eine Anlage,
die meereskundlichen Untersuchun
gen dient
83 Anordnungen, Gebote oder Verbote § 14 Absatz 2 SeeAnlG 123
gegenüber verantwortlichen Per
sonen zur Durchsetzung der in § 12
SeeAnlG genannten Pflichten bei
einer Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient
84 Untersagung der Errichtung, des § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 687
Betriebs oder der wesentlichen Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,
Änderung einer Anlage, die § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
meereskundliche Untersuchungen Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
dient
85 Anordnung der Beseitigung einer § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 687
Anlage, die meereskundlichen Satz 2 und 3 SeeAnlG
Untersuchungen dient
86 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG 123
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet
87 Vollziehung der Übertragung der § 13 Absatz 5 SeeAnlG 123
erteilten Genehmigung für eine
Anlage, die meereskundlichen
Untersuchungen dient, auf einen
anderen Inhaber/Betreiber
88 Feststellung über eine § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2 7 201 – 39 197
unwesentliche Änderung von SeeAnlV
Anlagen zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
89 Aufhebung des Planfeststellungs § 2 Absatz 3 SeeAnlV 11 713 – 16 844
beschlusses, der Plangenehmigung § 77 VwVfG
oder der Genehmigung von Anlagen § 5 Absatz 4 SeeAnlV
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
90 Nachträgliche Aufnahme, Änderung § 2 Absatz 3 SeeAnlV 6 488 – 14 752
oder Ergänzung von Nebenbestim § 36 VwVfG
mungen eines Planfeststellungs
beschlusses, einer Plangenehmi
gung, einer Genehmigung, einer
Anordnung oder eines sonstigen
Bescheides von Anlagen zur Er
zeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind
91 Feststellung über das Vorliegen der § 15 Absatz 4 SeeAnlV 433
Anforderungen an (neue)
verantwortlicher Personen im
Rahmen von deren Bestellung
92 Freigabe des Betriebs von Anlagen § 5 Absatz 2 SeeAnlV 31 138 – 63 692
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind
93 Anordnungen, Gebote oder Verbote § 16 Absatz 2 SeeAnlV 1 974 – 15 073
gegenüber verantwortlichen
Personen zur Durchsetzung der in
§ 14 SeeAnlV genannten Pflichten
94 Anordnungen anlässlich der Prüfung § 16 SeeAnlV 8 452
der Ergebnisse aus den Unter
suchungen zu den bau- und be
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen zur Erzeugung bzw. Über
tragung von Energie aus Wind auf
die Meeresumwelt
95 Anordnungen anlässlich der § 16 SeeAnlV 7 752
Plausibilisierung der Ergebnisse der
wiederkehrenden Prüfungen nach
BSH Standardkonstruktion bzw.
nach den jeweils geltenden
luftverkehrsrechtlichen Regelwerken
96 Anordnungen anlässlich der § 16 SeeAnlV 2 306
Plausibilisierung von Nachweisen
zur Vereinbarkeit von Anlagen zur
Erzeugung bzw. Übertragung von
Energie aus Wind mit den jeweils
geltenden luftverkehrsrechtlichen
Regelungen
97 Gestattung der Betriebsaufnahme § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV 6 424
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
SeeAnlV
98 Gestattung der Durchführung des § 16 Absatz 2 SeeAnlV 808
Probebetriebs bedarfsgesteuerter § 9 Absatz 8 EEG
Nachtkennzeichnung

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
99 Gestattung der Inbetriebnahme § 16 Absatz 2 SeeAnlV 808
bedarfsgesteuerter Nachtkenn § 9 Absatz 8 EEG
zeichnung
100 Anordnungen nach erhöhtem § 16 SeeAnlV 22 789 – 69 041
Prüfungsaufwand im
Vollzugsverfahren
101 Freigabe der Beseitigung von § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV 11 713 – 21 602
Anlagen zur Erzeugung bzw. § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV,
Übertragung von Energie aus Wind § 77 VwVfG
102 Untersagung des Betriebs oder der § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 11 713 – 21 602
wesentlichen Änderung einer Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
Anlage zur Erzeugung bzw.
Übertragung von Energie aus Wind
103 Anordnung der Beseitigung von § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 11 713 – 21 602
Anlagen zur Erzeugung bzw. Satz 2 und 3 SeeAnlV
Übertragung von Energie aus Wind
104 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV 310
zur Erzeugung bzw. Übertragung
von Energie aus Wind durch eine
Person betreiben zu lassen, die die
Gewähr für den ordnungsgemäßen
Betrieb der Anlage bietet
105 Vollziehung der Übertragung des § 15 Absatz 5 SeeAnlV 123
Planfeststellungsbeschlusses, der
Plangenehmigung oder der erteilten
Genehmigung auf einen anderen
Inhaber/Betreiber
106 Zielabweichung bei Raumordnungs § 19 ROG 15 404 – 34 951
plänen des Bundes
107 Planfeststellungsbeschluss oder § 45 Absatz 1 WindSeeG 164 060 – 345 817
Plangenehmigung von Einrichtun
gen nach dem WindSeeG in der bis
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
108 Planfeststellung oder Plangenehmi § 45 Absatz 1 WindSeeG 36 593 – 94 459
gung einer wesentlichen Änderung
einer Einrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
109 Feststellung über eine unwesent § 45 Absatz 3 WindSeeG 7 201 – 39 197
liche Änderung der Planfeststellung i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57
oder Plangenehmigung einer Ein Absatz 2 WindSeeG
richtung nach dem WindSeeG in der
bis zum 31.12.2022 geltenden Fas
sung
110 Aufhebung eines Planfeststellungs § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2, 11 713 – 16 844
beschlusses oder einer Plangeneh Absatz 3 Wind SeeG
migung nach dem WindSeeG in i. V. m. § 77 VwVfG
der bis zum 31.12.2022 geltenden § 57 Absatz 3 WindSeeG
Fassung
111 Verlängerung oder Nichtverlänge § 48 Absatz 7 WindSeeG 36 593 – 79 166
rung der Befristung eines Planfest
stellungsbeschlusses oder einer
Plangenehmigung für die Errichtung
und den Betrieb von Windenergie
anlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
112 Freigabe der Errichtung von § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 487 570 +
Windenergieanlagen auf See nach (L x 4 300 x 25 x
dem WindSeeG in der bis zum 0,035 x 0,002)
31.12.2022 geltenden Fassung Insgesamt höchstens
5 192 970
L = Wert aus dem
Kapazitätszu
weisungsbe
schluss der
BNetzA in
Kilowatt
(Zahl ohne
Einheit auf
ganze Kilowatt
gerundet)
4 300 = Stunden
Jahreslauf-
leistung
25 = Jahre Gesamt
laufzeit
0,035 = Cent pro Kilo
wattstunde
Strompreis
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz
aufschlag
113 Freigabe für die Errichtung von § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 255 984 +
Anlagen zur Übertragung von Strom (I x Z x 0,002)
aus Windenergieanlagen auf See insgesamt höchstens
(Offshore-Anbindungsleitungen)
nach dem WindSeeG in der bis zum 1 697 970
31.12.2022 geltenden Fassung I = Investitions
summe des
Netzanbin
dungssystems,
sollte kein
ausreichender
Nachweis der
Investtitions
summe erfol
gen, kann das
BSH diese
schätzen
Z = geltender
Eigenkapital
zinssatz für
eine Neu
anlage gemäß
Festlegung
BNetzA,
mindestens aber
(etwa im Falle einer
nicht erfolgten
Festsetzung)
5 Prozent
0,002 = davon
0,2 Prozent
Äquivalenz
aufschlag

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
114 Freigabe des Betriebs von § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG 31 138 – 63 692
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
115 Anordnungen anlässlich der Plausi § 70 Absatz 4 WindSeeG 7 234
bilisierung des Erfahrungsberichtes
über die Erprobung der Innovation
und die gewonnen Erkenntnisse bei
der Errichtung von Pilotwinden
ergieanlagen auf See nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
116 Anordnungen anlässlich der Plausi § 57 Absatz 2 WindSeeG 7 752
bilisierung der Ergebnisse der wie
derkehrenden Prüfungen nach BSH
Standard Konstruktion bzw. nach
den jeweils geltenden luftverkehrs
rechtlichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
117 Anordnungen anlässlich der Plausi § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 306
bilisierung von Nachweisen zur Ver
einbarkeit von Einrichtungen mit den
jeweils geltenden luftverkehrsrecht
lichen Regelungen nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
118 Gestattung der Betriebsaufnahme § 57 Absatz 2 WindSeeG 6 424
eines Hubschrauberlandedecks als
Nebeneinrichtung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
119 Gestattung der Inbetriebnahme von § 57 Absatz 2 WindSeeG 995
Windenbetriebsflächen als Neben
einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
120 Gestattung der Durchführung des § 55 Nummer 2 Buchstabe a 808
Probebetriebs bedarfsgesteuerter WindSeeG
Nachtkennzeichnung nach dem i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
121 Gestattung der Inbetriebnahme be § 55 Nummer 2 Buchstabe a 808
darfsgesteuerter Nachtkennzeich WindSeeG
nung nach dem WindSeeG in der bis i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
zum 31.12.2022 geltenden Fassung
122 Festlegung des Untersuchungsrah § 57 Absatz 2 WindSeeG 2 163
mens für die Durchführung des
Monitorings zu den bau- und be
triebsbedingten Auswirkungen der
Anlagen auf die Meeresumwelt nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
123 Anordnungen anlässlich der Prüfung § 57 Absatz 2 WindSeeG 8 452
der gewonnenen Daten aus der
Durchführung des Monitorings zu
den bau- und betriebsbedingten
Auswirkungen der Anlagen auf die
Meeresumwelt nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
124 Anordnungen nach erhöhtem Prü § 57 Absatz 2 WindSeeG 22 789 – 69 041
fungsaufwand im Vollzugsverfahren
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
125 Anordnungen, Gebote oder Verbote § 57 Absatz 2 WindSeeG 1 974 – 15 073
gegenüber verantwortlichen Per
sonen zur Durchsetzung der in § 55
WindSeeG genannten Pflichten
nach dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
126 Untersagung der Errichtung, des § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG 11 713 – 21 602
Betriebs, der wesentlichen Ände
rung oder der Beseitigung der Ein
richtungen nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
127 Anordnung der Beseitigung von § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG 11 713 – 21 602
Einrichtungen nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
128 Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG 310
durch eine Person betreiben zu
lassen, die die Gewähr für den
ordnungsgemäßen Betrieb der
Anlage bietet nach dem WindSeeG
in der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
129 Freigabe der Beseitigung einer § 58 Absatz 1 WindSeeG 11 713 – 21 602
Einrichtung nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung
130 Feststellung über das Vorliegen der § 56 Absatz 4 WindSeeG 433
Anforderungen an (neue) verant
wortliche Personen im Rahmen von
deren Bestellung nach dem
WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
131 Vollziehung der Übertragung des § 56 Absatz 5 WindSeeG 123
Planfeststellungsbeschlusses oder
der Plangenehmigung auf einen
anderen Inhaber/Betreiber nach
dem WindSeeG in der bis zum
31.12.2022 geltenden Fassung
132 Aufnahme, Änderung oder Ergän §§ 35, 36 VwVfG 6 488 – 14 752
zung von Nebenbestimmungen i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG
eines Planfeststellungsbeschlusses,
einer Plangenehmigung, einer An
ordnung oder eines sonstigen Be
scheides nach dem WindSeeG in
der bis zum 31.12.2022 geltenden
Fassung

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
133 Ausstellung einer Haftungs § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG 118
bescheinigung § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2
SeeVersNachwG
§ 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV
§ 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV
134 Genehmigung von Plänen zur § 7 Absatz 2 SeeEigensichV 218 – 1 042
Gefahrenabwehr auf dem Schiff
135 Genehmigung von Änderungen von § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV 50 – 999
Plänen zur Gefahrenabwehr auf
dem Schiff
136 Genehmigung eines Zusatzes zum § 7 Absatz 2a SeeEigensichV 322
Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
Schiff im Hinblick auf den Einsatz
von privatem Wachpersonal
137 Ausstellung des internationalen oder § 8 Absatz 1 SeeEigensichV 176
vorläufigen internationalen Zeugnis
ses über die Gefahrenabwehr an
Bord (ISSC)
138 Durchführung von Zwischen- oder § 8 Absatz 3 SeeEigensichV 123
zusätzlichen Überprüfungen für das
ISSC
139 Ausstellung des Dokuments zur § 13 Absatz 2 FlaggRG 120
lückenlosen Stammdatendokumen
tation
140 Befreiung von der Meldepflicht § 10 Absatz 6 SeeEigensichV 395
i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG)
Nr. 725/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom
31. März 2004 zur Erhöhung der
Gefahrenabwehr auf Schiffen und
Hafenanlagen, die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
(ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
geändert worden ist.
141 Anerkennung eines Unternehmens § 3 Absatz 2 SeeEigensichV 5 103
als anerkannte Stelle zur Gefahren
abwehr
142 Befreiungen nach Regel 4 Teil A, § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG 132
Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I
i. V. m. Kapitel XI SOLAS
143 Anlassbezogene Sonderbescheini § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG 149 – 329
gungen i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2
144 Zustimmung zu einer Sicherheits § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV 250
erklärung, bei der Beteiligte über
einen längeren Zeitraum unter un
veränderten Bedingungen zusam
menwirken
145 Besichtigungen an Bord für das § 8 SeeEigensichV 750 – 2 198
ISSC
146 Anerkennung einer juristischen § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV 4 195 – 14 985
Person als benannte
Konformitätsbewertungsstelle
147 Prüfung der Erfüllung der § 4 Absatz 1 SchAusrV 1 998 – 6 993
Anforderungen an eine
Konformitätsbewertungsstelle

Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
148 Prüfung der in Verkehr zu § 6 Absatz 2 SchAusrV 85,35 – 449
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung
149 Überprüfung der in Verkehr zu § 6 Absatz 2 SchAusrV 899 – 1 898
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung
150 Überprüfung der in Verkehr zu § 6 Absatz 2 SchAusrV 1 298 – 2 697
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung und der
Inanspruchnahme externer
Prüflaboratorien, Sachverständiger
oder Gutachter
151 Überprüfung der in Verkehr zu § 6 Absatz 2 SchAusrV 900 – 1 900
bringenden oder in Verkehr
gebrachten Ausrüstung mit
technischer Prüfung mit
Laborleistungen des BSH
152 Anordnung von Maßnahmen bei § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV 85 – 600
Nichtkonformitäten
153 Änderung des Eignungsumfanges § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV 200 – 3 000
der Konformitätsbewertungsstelle
154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578
155 Zulassung einer Ausnahme von der § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV 446
Verpflichtung des Ziehens einer
Probe
156 Gestattung eines nicht technischen § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV nach
emissionsmindernden Verfahrens Zeitaufwand
157 Erlaubnis zur Einleitung von § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 137 – 515
Ballastwasser SeeUmwVerhV
158 Erteilung einer Ausnahme vom Ver § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV nach
bot der Einleitung von Ballastwasser Zeitaufwand
159 Befreiung von der Ballastwasser- § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV 6 450 – 13 410
Behandlung
160 Fertigung eines feststellenden nach
Verwaltungsakts Zeitaufwand“.
e) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach Nummer 5003 wird folgende Nummer 5004 angefügt:
Nummer Gegenstand Abgekürzte Rechtsgrundlage Gebühr in Euro
„5004 Fertigung eines feststellenden nach
Verwaltungsakts Zeitaufwand“.
f) Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.
Artikel 2
Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die
im öffentlichen Interesse liegen.“

2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen,
wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle
tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
1. zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren
Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
2. der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.
Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie
einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des
Seeaufgabengesetzes dienen sollen.“
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in
Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein
schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung
eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer
beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.“
Artikel 3
Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im
Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr
Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten
berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.“
2. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
„1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte
Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,“.
3. In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“
ersetzt.
4. Anlage IV wird wie folgt gefasst:
„Anlage IV
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
den Bereich des Straßenverkehrs.“

Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im
Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr
Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten
berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.“
2. § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit
ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,“.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 3 Absatz 4)
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin
Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
den Bereich des Straßenverkehrs.“
Artikel 5
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder
der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
d) im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt,
obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im
Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle
des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben

nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den
weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen.“
2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
„4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der
Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des
Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1
zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des
Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1
genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder
eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,
c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oder
d) im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses
und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr
notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.
Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im
Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle
des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben
nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den
weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.
5. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs
und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt,
die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
d) im Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine
andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der
Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das
Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim
Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz
im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
3. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
„Anlage 10
Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
Mittel Substanz
Heroin Morphin
Morphin Morphin
Kokain Benzoylecgonin
Amfetamine Amfetamin
Designer Amfetamine Methylendioxyamfetamin (MDA)
Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
Metamfetamin Metamfetamin

Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
den Bereich des Straßenverkehrs.“
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
Berlin, den 18. September 2024
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 5908aaaa9e694a82….