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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 286

BGBl. 2024 I Nr. 286 · 113.478 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                   Teil I

2024                     Ausgegeben zu Bonn am 23. September 2024                                 Nr. 286

                              Zweite Verordnung
             zur Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
        Besondere Gebührenverordnung und weiterer schifffahrtsrechtlicher
                                Vorschriften

                                           Vom 18. September 2024


  Auf Grund
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154),
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni
  2016 (BGBl. I S. 1489), der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 73)
  geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
  in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14
  durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist und
– des § 9e Absatz 2 Satz 7 des Seeaufgabengesetzes, der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. März 2023
  (BGBl. 2023 I Nr. 73) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für
  Heimat
verordnet das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:


                                                  Artikel 1

                        Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
                                Besondere Gebührenverordnung
    Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 1

                                      Erhebung von Gebühren und Auslagen
     Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die
   Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf
   Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden:
   1. Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG),
   2. Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung (WaStrBAV),
   3. Schleusenbetriebsverordnung,
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  4. Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum (StrandSchutzwerkSicherungsV),
  5. Dünenschutzverordnung Wangerooge (DünenSchV),
  6. Nord-Ostsee-Kanal-Gefahrenabwehrverordnung (NOK-GefAbwV),
  7. Binnenschiffspersonalverordnung (BinSchPersV),
  8. Binnenschifffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG),
  9. Rheinschiffspersonalverordnung (RheinSchPersV),
  10. Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen (RheinLotsO),
  11. Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung (BinSchSprFunkV),
  12. Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO),
  13. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO),
  14. Rheinschifffahrtspolizeiverordnung (RheinSchPV),
  15. Moselschifffahrtspolizeiverordnung (MoselSchPV),
  16. Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz (BinSchAbfÜbkAG),
  17. Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung (BinSchAbgasV),
  18. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung (KIFz-KV-BinSch),
  19. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (BinSch-SportbootVermV),
  20. Wasserskiverordnung (WasSkiV),
  21. Donauschifffahrtspolizeiverordnung (DonauSchPV),
  22. Talsperrenverordnung (TspV),
  23. Binnenschiffseichordnung (BinSchEO),
  24. Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken (SchRG),
  25. Schiffsregisterordnung (SchRegO),
  26. Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (BinSchZV),
  27. Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO),
  28. Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV),
  29. Schifffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchO),
  30. Sperr- und Warngebietverordnung (SperrWarngebV),
  31. Seeaufgabengesetz (SeeAufgG),
  32. Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
      (SeeStrOV),
  33. See-Sportbootverordnung (SeeSpbootV),
  34. Seelotsgesetz (SeeLG),
  35. Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV),
  36. Seelotseignungsverordnung (SeeLotsEigV),
  37. Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere (SeelotRevierV),
  38. Ems-Lotsverordnung (Ems-LV),
  39. Weser/Jade-Lotsverordnung (Weser/JadeLV),
  40. Elbe-Lotsverordnung (Elbe-LV),
  41. NOK-Lotsverordnung (NOK-LV),
  42. Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung (WIROST-LV),
  43. Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebietes „Helgoländer Felssockel“ (HgFSNatSchV),
  44. Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung (OstseeSHNSGBefV),
  45. Nordsee-Befahrensverordnung (NPNordSBefV),
  46. Befahrungsregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern (NPBefVMK),
  47. See-Umweltverhaltensverordnung (SeeUmwVerhV),
  48. See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung (See-DatenÜbermittDV),
  49. Sportbootführerscheinverordnung (SpFV),
  50. Verordnung über die Küstenschifffahrt (KüSchV),
  51. Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz (SUG),
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   52. Flaggenrechtsgesetz (FlaggRG),
   53. Flaggenrechtsverordnung (FlRV),
   54. Seeleute-Befähigungsverordnung (See-BV),
   55. See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV),
   56. Schiffssicherheitsverordnung (SchSV),
   57. Schiffsausrüstungsverordnung (SchAusrV),
   58. Bundesberggesetz (BBergG),
   59. Seeanlagengesetz (SeeAnlG),
   60. Seeanlagenverordnung (SeeAnlV),
   61. Raumordnungsgesetz (ROG),
   62. Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4
       Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG) betroffen sind,
   63. Ölschadengesetz (ÖlSG),
   64. Seeversicherungsnachweisgesetz (SeeVersNachwG),
   65. Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung (ÖlPflichtVersBeschV),
   66. Seeversicherungsnachweisverordnung (SeeVersNachwV),
   67. Schiffssicherheitsgesetz (SchSG),
   68. Schiffsbesetzungsverordnung (SchBesV),
   69. MARPOL-Gesetz (IntMeerSchÜbk1973G),
   70. Ballastwasser-Gesetz (BallastWG),
   71. Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über
       das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie
       2009/16/EG (ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
   72. Seearbeitsgesetz (SeeArbG),
   73. Maritime-Medizin-Verordnung (MariMedV),
   74. EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz (EU-FahrgRSchG),
   75. Sportseeschifferscheinverordnung (SportSeeSchV).“
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                                                         „§ 4

                                                Übergangsvorschrift
       (1) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor
   dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht worden sind, sind die bis
   zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. Gleiches
   gilt für eine gebührenpflichtige Leistung, die bis zum Ablauf des 30. September 2021 vollständig erbracht worden
   ist.
     (2) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
   Abschnitt 2 der Anlage, die vor dem 18. Januar 2022 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
   erbracht worden sind, ist das bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 geltende Recht weiter anzuwenden.
     (3) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des
   Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), auf die das Windenergie-auf-
   See-Gesetz in der ab dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung anzuwenden ist, ist die Besondere Gebühren­
   verordnung Strom vom 2. Januar 2017 (BGBl. I S. 3) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
     (4) Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach
   Abschnitt 4 der Anlage, die vor dem 1. Oktober 2024 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig
   erbracht worden ist, ist diese Verordnung anzuwenden.“
3. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Die Vorbemerkung wird wie folgt geändert:
           aaa) Vor dem Wort „Auslagen“ wird die Angabe „1.“ eingefügt.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


          bbb) Folgende Nummer 2 wird angefügt:
               „2. Die Gebühren nach den Nummern 1, 2 und 5 dieses Abschnitts richten sich nach dem für die
                   Verfahren jeweils zu betreibenden Aufwand. Maßgeblich für die Einordnung sind die Kriterien:
                   Politische Bedeutung des Vorhabens (Haltung von Gebietskörperschaften, Behörden oder
                   Verbänden zum Vorhaben), räumliche Auswirkungen, Gefährdungspotential, Intensität des
                   Eingriffs in Natur und Umwelt, Anzahl der Vorhabensträger, Strecken- oder Punktvorhaben
                   (z. B. Errichtung einer Schleuse), Lage der Bauwerke, rechtliche oder tatsächliche
                   Schwierigkeiten, Anzahl der Betroffenen, der Behörden und Verbände sowie die Anzahl und
                   der Umfang der Einwendungen und Stellungnahmen.“
     bb) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
                                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                         Gegenstand                                                             in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             „1     Planfeststellung für    § 14 Absatz 1                                         741 163
                    den Ausbau oder         Satz 1 WaStrG                                (Verfahren mit einem
                    Neubau von Bundes­      i. V. m. § 74 des Ver­                      weit überdurchschnitt­
                    wasserstraßen           waltungsverfahrens­                              lichen Aufwand)
                                            gesetzes (VwVfG)                                     331 490
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                        überdurchschnittlichen
                                                                                                 Aufwand)
                                                                                                 147 787
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                           durchschnittlichen
                                                                                                 Aufwand)
                                                                                                  91 891
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                           unterdurchschnitt­
                                                                                            lichen Aufwand).
             2      Plangenehmigung für     § 14 Absatz 1                                       68 727
                    den Ausbau oder         Satz 4 WaStrG                                (Verfahren mit einem
                    Neubau von Bundes­      i. V. m. § 74 Absatz 6                      überdurchschnittlichen
                    wasserstraßen           VwVfG                                              Aufwand)
                                                                                                17 909
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                           durchschnittlichen
                                                                                              Aufwand)“.

     cc) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
                                      Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                         Gegenstand                                                             in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             „5     Vorläufige Anordnung    § 14 Absatz 2                                       13 910
                    für Teilmaßnahmen       Satz 1 WaStrG                                (Verfahren mit einem
                    zum Ausbau oder                                                     überdurchschnittlichen
                    Neubau                                                                     Aufwand)
                                                                                                 4 815
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                           durchschnittlichen
                                                                                               Aufwand)
                                                                                                 2 782
                                                                                         (Verfahren mit einem
                                                                                           unterdurchschnitt­
                                                                                           lichen Aufwand)“.
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


     dd) Die Nummern 12 bis 22 werden wie folgt gefasst:
                                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                          Gegenstand                                                            in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             „12    Strom- und schiff­     § 31 Absatz 1                                      140 – 844
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für die
                    Entnahme von Wasser
             13     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 1                                   140 – 1 055
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für die
                    Entnahme fester
                    Stoffe
             14     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 1                                   211 – 2 110
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für das
                    Einbringen fester
                    Stoffe
             15     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 1                                  1 055 – 2 813
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für die
                    Entnahme und das
                    anschließende Ein­
                    bringen fester Stoffe
             16     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 1                                   351 – 2 110
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für eine
                    Wasserinjektionsbag­
                    gerung
             17     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 1                                    140 – 703
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 1 WaStrG
                    nehmigung für das
                    Einleiten von Wasser
             18     Strom- und schiff­      § 31 Absatz 1                                    351 – 2 110
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer festen Anlage für
                    die Freizeitschifffahrt
             19     Strom- und schiff­      § 31 Absatz 1                                   1 688 – 4 220
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer festen Anlage für
                    die Berufsschifffahrt
                    auf Binnenschifffahrts­
                    straßen
             20     Strom- und schiff­      § 31 Absatz 2                                   1 688 – 11 253
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer festen Anlage für
                    die Berufsschifffahrt
                    auf Seeschifffahrts­
                    straßen
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6



                                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                         Gegenstand                                                             in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             21     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     316 – 2 813
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer schwimmenden
                    Anlage für die Frei­
                    zeitschifffahrt
             22     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    1 688 – 4 220“.
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer schwimmenden
                    Anlage für die Berufs­
                    schifffahrt

     ee) Die folgenden Nummern 23 bis 46 werden angefügt:
                                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                         Gegenstand                                                             in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             „23    Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     703 – 4 220
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer Bootseinsatz­
                    stelle
             24     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    1 055 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung und den Betrieb
                    einer Bootshebe­
                    anlage
             25     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 2                                  3 516 – 14 066
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für den
                    Neubau oder die
                    Grundsanierung einer
                    Brücke
             26     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 2                                   703 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für Unter­
                    haltungsarbeiten an
                    einer Brücke
             27     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     281 – 2 813
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für Unter­
                    haltungsarbeiten an
                    bestehenden Anlagen
             28     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    1 688 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    einer Rohrbrücke
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



                                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                Abgekürzte
                          Gegenstand                                                            in Euro
                                               Rechtsgrundlage
             29     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     422 – 2 813
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    eines Dalbens
             30     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    1 125 – 7 033
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    einer unterirdischen
                    Leitungskreuzung
             31     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     562 – 4 220
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    einer oberirdischen
                    Leitungskreuzung
             32     Strom- und schiff­       § 31 Absatz 2                             bei einer Länge von
                    fahrtspolizeiliche Ge­   Nummer 2 WaStrG                            weniger als 1 km
                    nehmigung für die                                                      562 – 2 813
                    Verlegung einer
                    Leitung                                                            bei einer Länge von
                                                                                          1 km bis 5 km
                                                                                          1 758 – 7 033
                                                                                      bei einer Länge über
                                                                                              5 km
                                                                                        1 758 – 10 550
             33     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     562 – 8 440
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    eines Einleitungs-
                    oder Entnahmebau­
                    werks
             34     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     844 – 2 813
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    eines sonstigen Bau­
                    werks an einer Bun­
                    deswasserstraße
             35     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                      281 – 844
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    temporärer Bauwerke
                    mit Blendwirkung
             36     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     281 – 2 110
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    von Messstationen
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8



                                       Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                           Gebühren/Auslagen
           Nummer                                 Abgekürzte
                         Gegenstand                                                             in Euro
                                                Rechtsgrundlage
             37     Strom- und schiff­      § 31 Absatz 2                                     281 – 844
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    von Lichtinstallationen
                    an Bundeswasserstra­
                    ßen
             38     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     562 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    einer Uferbefestigung
             39     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                     562 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    von Wasserbauwer­
                    ken
             40     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    3 516 – 14 066
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    eines Tunnels
             41     Strom- und schiff­     § 31 Absatz 2                                    1 688 – 5 626
                    fahrtspolizeiliche Ge­ Nummer 2 WaStrG
                    nehmigung für die Er­
                    richtung, die Verände­
                    rung oder den Betrieb
                    einer Seilbahn
             42     Genehmigung zum       § 34 Absatz 2 Satz 2                                246 – 844
                    Setzen oder Betreiben WaStrG
                    eines Schifffahrts­
                    zeichens
             43     Nachträgliche Ent­       § 31 Absatz 2                                   140 – 2 813
                    scheidungen zu Ge­       Nummer 1, Absatz 2
                    nehmigungen              Nummer 2, § 34
                                             Absatz 2 Satz 2
                                             WaStrG
             44     Schriftliche Einzel­     § 3 Absatz 1                                    70,30 – 562
                    genehmigung für die      Nummer 1 WaStrBAV
                    Benutzung von Be­        § 2 Absatz 1 Strand­
                    triebsanlagen der        SchutzwerkSiche­
                    Wasserstraßen- und       rungsV
                    Schifffahrtsverwaltung
                    des Bundes               § 2 Absatz 1
                                             DünenSchV
                                             § 12 Schleusen­
                                             betriebsverordnung
             45     Allgemeine Genehmi­ § 3 Absatz 1                                         457 – 1 055
                    gung für bestimmte     Nummer 2 WaStrBAV
                    Personengruppen für
                    die Benutzung von
                    Betriebsanlagen der
                    Wasserstraßen- und
                    Schifffahrtsverwaltung
                    des Bundes
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Originalseite · Seite 9



                                        Gebühren- oder Auslagentatbestand
                                                                                              Gebühren/Auslagen
           Nummer                                  Abgekürzte
                          Gegenstand                                                               in Euro
                                                 Rechtsgrundlage
              46    Fertigung eines fest­                                                            nach
                    stellenden Verwal­                                                          Zeitaufwand“.
                    tungsaktes

  b) Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In den Nummern 4021 und 4022 werden in Spalte 2 hinter dem Wort „Fahrtauglichkeitsbescheinigung“
         jeweils die Wörter „oder eines Abnahmeprotokolls“ eingefügt.
     bb) In Nummer 501 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.06 Nummer 2 BinSchStrO“ durch die Wörter „§ 1.06
         Nummer 2, § 17.03 Nummer 1 Satz 3 BinSchStrO“ ersetzt.
     cc)   In Nummer 502 werden in Spalte 3 die Wörter „§ 1.21 Nummer 2 Satz 1 BinSchStrO“ durch die Wörter
           „§§ 1.21 Nummer 2 Satz 1, 1.28 BinSchStrO“ ersetzt.
     dd) Nummer 702 wird wie folgt gefasst:
           Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
             „702   Erteilung einer Befreiung von der     Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der          121“.
                    Verpflichtung zum Ausfüllen und       Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
                    Mitführen einer Entladebescheini­     Abfallübereinkommens für die
                    gung für einen Zeitraum von we­       Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
                    niger als einem Jahr                  Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG

     ee) Die folgenden Nummern 7021 und 703 werden angefügt:
           Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
            „7021   Erteilung einer Befreiung von der Artikel 6.03 Absatz 7 Satz 4 der               207
                    Verpflichtung zum Ausfüllen und   Anlage 2 (Teil B) des Straßburger
                    Mitführen einer Entladebescheini­ Abfallübereinkommens für die
                    gung für einen Zeitraum von einem Binnenschifffahrt i. V. m. § 14
                    Jahr oder länger                  Absatz 4 BinSchAbfÜbkAG
             703    Fertigung eines feststellenden                                                   nach
                    Verwaltungsaktes                                                            Zeitaufwand“.

  c) Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
              „1    Schriftlich erlassene schifffahrts­   § 56 Absatz 1 SeeSchStrO                    238
                    polizeiliche Verfügungen mit          § 4 Absatz 1 SperrWarngebV           zuzüglich Zulage
                    durchschnittlichem Aufwand            § 3 SeeAufgG                             nach § 4
                    (Schiffsabmessungen, Auflagen         § 11 Absatz 1 EmsSchEV                 Erschwernis-
                    und Sachlage bekannt)                                                     zulagenverordnung
                                                                                                 bei außerhalb
                                                                                                 der Dienstzeit
                                                                                                  erlassenen
                                                                                                Verfügungen“.

     bb) Es wird folgende Nummer 1a eingefügt:
           Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
             „1a    Schriftlich erlassene schifffahrts­   § 56 Absatz 1 SeeSchStrO                422 – 649
                    polizeiliche Verfügungen mit über­    § 4 Absatz 1 SperrWarngebV           zuzüglich Zulage
                    durchschnittlichem Aufwand            § 3 SeeAufgG                             nach § 4
                    (Schiffsabmessungen unbekannt,        § 11 Absatz 1 EmsSchEV                 Erschwernis-
                    Auflagen müssen erarbeitet                                                zulagenverordnung
                    werden, Abstimmung mit anderen                                               bei außerhalb
                    Ämtern/GDWS, Befahrung von                                                   der Dienstzeit
                    mehr als zwei Revieren)                                                       erlassenen
                                                                                                Verfügungen“.
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Originalseite · Seite 10


     cc)   Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
            Nummer              Gegenstand               Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
              „3     Genehmigung des Verkehrs        § 57 Absatz 1 Nummer 2                     150
                     außergewöhnlicher Schub-        SeeSchStrO                          zuzüglich Zulage
                     und Schleppverbände sowie des                                           nach § 4
                     Schleppens außergewöhnlicher                                          Erschwernis-
                     Schwimmkörper mit durchschnitt­                                    zulagenverordnung
                     lichem Aufwand (Schiffsab-                                            bei außerhalb
                     messungen und Auflagen bekannt,                                       der Dienstzeit
                     kein genehmigungspflichtiger                                           erlassenen
                     Anhang bei Schleppverbänden,                                        Genehmigungen“.
                     wiederkehrende SpG)

     dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 3a und 3b eingefügt:
            Nummer              Gegenstand               Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
              „3a    Genehmigung des Verkehrs       § 57 Absatz 1 Nummer 2                  206 – 356
                     außergewöhnlicher Schub-       SeeSchStrO                           zuzüglich Zulage
                     und Schleppverbände sowie des                                           nach § 4
                     Schleppens außergewöhnlicher                                          Erschwernis-
                     Schwimmkörper mit außer­                                           zulagenverordnung
                     gewöhnlichem Aufwand                                                  bei außerhalb
                     (Schiffsabmessungen unbekannt,                                        der Dienstzeit
                     Auflagen müssen erarbeitet                                             erlassenen
                     werden, Abstimmung mit anderen                                      Genehmigungen
                     Ämtern/GDWS, Befahrung von
                     mehr als zwei Revieren)
              3b     Genehmigung des Verkehrs         Artikel 28 Absatz 1 Nummer 2              nach
                     außergewöhnlicher Schub- und     EmsSchO                              Zeitaufwand“.
                     Schleppverbände sowie des
                     Schleppens außergewöhnlicher
                     Schwimmkörper im Geltungs­
                     bereich der EmsSchO

     ee) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
            Nummer              Gegenstand               Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
              „8     Genehmigung des Parasailing      § 57 Absatz 1 Nummer 6a                   148
                     in einem einfachen Fall (Fahr­   SeeSchStrO                         zuzüglich Zulage
                     strecken und Auflagen sind be­   Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5           nach § 4
                     kannt)                           EmsSchO                              Erschwernis-
                                                                                        zulagenverordnung
                                                                                           bei außerhalb
                                                                                           der Dienstzeit
                                                                                            erlassenen
                                                                                         Genehmigungen“.

     ff)   Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingeführt:
            Nummer              Gegenstand               Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
              „8a    Genehmigung des Parasailing      § 57 Absatz 1 Nummer 6a               178 – 208
                     in einem komplexen Fall (Fahr-   SeeSchStrO                         zuzüglich Zulage
                     strecken neu, Auflagen müssen    Artikel 28 Absatz 1 Nummer 5           nach § 4
                     erarbeitet werden, Abstimmung    EmsSchO                              Erschwernis-
                     mit mehreren WSÄ/GDWS)                                             zulagenverordnung
                                                                                           bei außerhalb
                                                                                           der Dienstzeit
                                                                                            erlassenen
                                                                                         Genehmigungen“.

     gg) In Nummer 17 wird in der vierten Spalte die Angabe „68-116“ durch die Angabe „29,70“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


     hh) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
             „18a   Erteilung oder Verlängerung der    §§ 5, 6 Absatz 1, § 18 Absatz 1        51,50“.
                    Gültigkeit eines Bootszeugnisses   und 2 SeeSpBootV
                    einschließlich der Untersuchung
                    eines muskelbetriebenen Sport­
                    bootes, das für Fahrten binnen­
                    wärts der Basislinie oder in
                    Strandnähe geeignet oder be­
                    stimmt ist

     ii)   Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
              „24   Ersatz eines Bootszeugnisses                                           38,15 – 102
                    bei Verlust
              25    Übertragung eines Boots-                                               49,50 – 117“.
                    zeugnisses bei Veräußerung
                    oder Umschreibung

     jj)   In Nummer 36 werden in Spalte 3 Buchstabe a nach der Angabe „§ 14 Absatz 3 NOK-LV“ die Wörter
           „§ 9 Absatz 1 Nummer 2, § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 11 Absatz 1 Nummer 4 und § 12 Absatz 3
           Nummer 2 WIROST-LV“ eingefügt.
     kk)   In Nummer 38 werden in Spalte 3 nach der Angabe „§ 14 Absatz 5 NOK-LV“ die Wörter „§ 9 Absatz 6,
           § 10 Absatz 6, § 11 Absatz 6 und § 12 Absatz 6 WIROST-LV“ eingefügt.
     ll)   Die Nummern 40 bis 42 werden wie folgt gefasst:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
              „40   Befreiung von Befahrensverboten    § 2 Absatz 2 HgFSNatSchV             118 – 178
              41    Befreiung von Befahrensverboten    § 2 Absatz 4 OstseeSHNSG-BefV           nach
                                                                                           Zeitaufwand
              42    Befreiung von Befahrensverboten    § 5 Absatz 1, 2 und 3 NordSBefV     74,40 – 297“.

     mm) Nummer 43 wird wie folgt gefasst:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
              „43   Befreiung von Befahrensverboten    § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 2          177 – 297“.
                                                       NPBefVMVK

     nn) Nummer 44 wird gestrichen.
     oo) Die bisherigen Nummern 45 bis 54 werden die Nummern 44 bis 53.
     pp) Die neue Nummer 53 wird wie folgt gefasst:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
              „53   Entziehung einer Berechtigung    § 50 Absatz 1 bis 4 SUG                   923.“
                    bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
                    mit einfacher Feststellung des
                    Verschuldens

     qq) Nach Nummer 53 werden die folgenden Nummern 54 und 55 angefügt:
           Nummer              Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage      Gebühr in Euro
              „54   Entziehung einer Berechtigung     § 50 Absatz 1 bis 4 SUG              2 241 – 4 836
                    bzw. Ausspruch eines Fahrverbots
                    nach einem Unfall mit aufwändiger
                    Feststellung des Verschuldens
                    (z. B. bei mehreren Beteiligten)
              55    Fertigung eines feststellenden                                              nach
                    Verwaltungsakts                                                        Zeitaufwand“.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  d) Nach Abschnitt 3 wird folgender Abschnitt 4 eingefügt:

                                                     „Abschnitt 4

                           Gebühren des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie
                                                   Vorbemerkungen
     1. Bei den Gebühren für die Genehmigung zur Führung einer anderen Nationalflagge wird die Gebühr einer
        zuvor erteilten Genehmigung, deren Bewilligungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, anteilig berücksichtigt.
     2. Bei den Gebührennummern 20-22, 24-30 sowie 32-33 werden die Reisekosten gesondert als Auslagen
        erhoben.
     3. Bei den Gebührennummern 34-43 werden die Kosten für Auslandsdienstreisen gesondert als Auslagen
        erhoben.
     4. Bei der Gebührennummer 147 werden die Kosten für externe Labore, Sachverständige oder Gutachter als
        Auslagen erhoben.
     5. Bei den Gebührennummern 145-148 werden Gebühren nur erhoben, wenn Nichtkonformitäten festgestellt
        wurden.

      Nummer                Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro
         1     Ausstellung von Flaggenzertifikaten § 3 Buchstabe d FlaggRG                          107
               einschließlich Verlängerung,        i. V. m. §§ 14ff. FlRV
               Ersatzausstellung und Änderung
         2     Ausstellung von Flaggenscheinen    § 10 FlaggRG                                      123
               für Probe- und Überführungsfahrten
               inklusive erneuter Ausstellung
         3     Ausstellung von Flaggenscheinen       § 11 FlaggRG                                   272
               für Eigentümer oder Ausrüster
         4     Ausstellung von Bescheinigungen       § 2 Absatz 1 Nummer 3 FlaggRG                   96
               für beauftragte Personen              § 5b Absatz 1 FlRV
         5     Genehmigung zur Führung einer        § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                   1 722
               anderen Nationalflagge für Fahr­
               zeuge mit einer Bruttoraumzahl
               (BRZ) bis einschließlich 10 000 oder
               bis einschließlich 10 000 Brutto­
               registertonnen (BRT) für mehr als
               ein Jahr
         6     Genehmigung zur Führung einer         § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                 12 282
               anderen Nationalflagge für Fahr­
               zeuge mit einer BRZ von mehr als
               10 000 oder mehr als 10 000 BRT
               und für mehr als ein Jahr
         7     Genehmigung zur Führung einer       § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                    1 002
               anderen Nationalflagge für Fahr­
               zeuge mit einer BRZ bis einschließ­
               lich 10 000 oder bis einschließlich
               10 000 BRT für höchstens ein Jahr
         8     Genehmigung zur Führung einer       § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                    6 282
               anderen Nationalflagge für Fahr­
               zeuge mit einer BRZ von mehr als
               10 000 oder mehr als 10 000 BRT für
               höchstens ein Jahr
         9     Bescheinigung über die Erledigung § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                        59
               der Genehmigung zum Führen einer
               anderen Nationalflagge
         10    Eintragung in das internationale      § 12 FlaggRG, §§ 23, 27 FlRV                   128
               Seeschifffahrtsregister
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13



      Nummer               Gegenstand                   Abgekürzte Rechtsgrundlage         Gebühr in Euro
         11    Genehmigung zur Führung einer     § 7 FlaggRG, §§ 20, 20a FlRV                   252
               anderen Nationalflagge im Zusam­
               menhang mit dem Widerruf oder der
               Rücknahme einer bestehenden
               Ausflaggungsgenehmigung ohne
               Änderung des Zeitraums
         12    Erteilung einer Bescheinigung für   §§ 24, 25 oder den Teilen 2 bis 7         25 – 298
               Seeleute                            See-BV
               Erteilung des Bescheids über die    § 30 Absatz 3 See-BV
               Voraussetzungen
         13    Abnahme einer Prüfung               § 31 Absatz 1 Satz 3 SeeBV                39 – 119
                                                   § 40 Absatz 1 Satz 3, § 53 Absatz 2
                                                   Satz 1 Nummer 3 See-BV
         14    Zulassung eines Lehrgangs           § 20 Absatz 3 Satz 1 See-BV             1 698 – 5 494
                                                   § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
                                                   See-BV
                                                   § 36 Satz 2
                                                   i. V. m. § 53 Absatz 2 Nummer 2
                                                   See-BV
                                                   § 40 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1b
                                                   See-BV
                                                   § 42 Absatz 3 Satz 2 See-BV
                                                   § 48 Absatz 2 See-BV
                                                   § 49 Absatz 2, § 50 Absatz 2,
                                                   § 50a Absatz 2 Nummer 1
                                                   erster Halbsatz See-BV
                                                   § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
                                                   Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 3 Nummer 1
                                                   See-BV
                                                   § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
                                                   Nummer 2
                                                   i. V. m. § 50a Absatz 2 Nummer 1
                                                   zweiter Halbsatz, Absatz 4
                                                   Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 4 Nummer 1
                                                   See-BV
                                                   § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 5 Nummer 1
                                                   See-BV
                                                   § 51 Absatz 6 Satz 1 See-BV
                                                   § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
                                                   See-BV
                                                   § 53 Absatz 6 Satz 1 See-BV
                                                   § 53 Absatz 7 Satz 1 See-BV
                                                   § 54 Absatz 3 Nummer 1 See-BV
                                                   § 47 Satz 2 Nummer 3
                                                   i. V. m. § 5 Absatz 1 Satz 1
                                                   SeeEigensichV
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Originalseite · Seite 14



      Nummer               Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro
         15    Verlängerung der Zulassung eines    § 49 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4          499 – 3 995
               Lehrgangs                           Nummer 2, Absatz 6 Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
                                                   § 50 Absatz 2 Nummer 2, Absatz 4
                                                   Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 3 See-BV
                                                   § 50a Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4
                                                   Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 4 See-BV
                                                   § 50b Absatz 2, Absatz 4 Nummer 2
                                                   i. V. m. § 54 Absatz 5 See-BV
                                                   § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3,
                                                   Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 See-BV
         16    Erteilung eines Seeleute-Ausweises § 62 See-BV                                  14 – 39
         17    Gleichwertigkeitsbescheinigung      § 9 Absatz 5 Satz 1 SeeLG                 140 – 998
         18    Anordnung des Ruhens von            § 57 Absatz 1 See-BV                      913 – 4 569
               Bescheinigungen
         19    Entzug von Bescheinigungen          § 56 See-BV                               459 – 3 046
         20    Schiffsvermessung nach den          § 9 Absatz 3 Nummer 1                         nach
               London-Regeln (entsprechend In­     i. V. m. Anlage 2 SchSV                   Zeitaufwand
               ternationalem Schiffsvermessungs-
               Übereinkommen von 1969)
         21    Sondervermessung nach               § 9 Absatz 3 Nummer 1                         nach
               spezifischen Regeln (Panama- und    i. V. m. Anlage 2 SchSV                   Zeitaufwand
               Suezkanal, Laderaumvermessung,
               Fischereifahrzeuge usw.)
         22    Vermessung nach vereinfachten       § 9 Absatz 3 Nummer 1                     121 – 219
               Verfahren (z. B. Sportfahrzeuge,    i. V. m. Anlage 2 SchSV
               Fischereifahrzeuge < 15 m)
         23    Ausstellung eines Schiffsmess­      § 9 Absatz 3 Nummer 1                      61 – 219
               briefes oder einer Bescheinigung    i. V. m. Anlage 2 SchSV
         24    Einfache Prüfung von Ausrüstungs­ § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV                 499 – 999
               geräten mit geringem Aufwand
               (Gerätekategorie A)
         25    Prüfung von Ausrüstungsgeräten      § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV              1 299 – 2 798
               mit geringem Aufwand (Geräte­
               kategorie B)
         26    Einfache Prüfung von                § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV              2 996 – 6 493
               Ausrüstungsgeräten mit mittlerem
               Aufwand (Gerätekategorie C)
         27    Prüfung von Ausrüstungsgeräten      § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV             5 993 – 11 988
               mit mittlerem Aufwand (Geräte­
               kategorie D)
         28    Prüfung von Ausrüstungsgeräten      § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV             8 990 – 18 981
               mit hohem Aufwand (Geräte­
               kategorie E)
         29    Prüfung von Ausrüstungsgeräten      § 6 SchAusrV, § 8b SeeStrOV             14 984 – 29 970
               mit sehr hohem Aufwand (Geräte­
               kategorie F)
         30    Gesonderte Ausstellung von          § 3 Absatz 3 Satz 2 SchSV                     386
               Urkunden und Bescheinigungen
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Originalseite · Seite 15



      Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
         31    Planprüfung der Aufstellung/An­       § 7 Absatz 1 SchSV                        nach
               bringung der Navigations- und                                               Zeitaufwand
               Funkausrüstung
               Erteilung einer Ausnahmegenehmi­
               gung oder Befreiung
         32    Prüfung der Aufstellung/Anbringung § 7 Absatz 1 SchSV                           nach
               und Funktion der Navigations- und                                           Zeitaufwand
               Funkausrüstung
               Erteilung einer Ausnahmegenehmi­
               gung oder Befreiung
         33    Anerkennung von Betrieben sowie § 1 Nummer 4                                    nach
               Erneuerung der Anerkennung,     i. V. m. § 5 Absatz 1 und 2 SeeAufgG        Zeitaufwand
               Überprüfung und Überwachung vom
               BSH anerkannter Einrichtungen
         34    Zulassung eines Ballastwasser-        § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1             130 047
               Behandlungssystems oder eines         Nummer 4c SeeAufgG
               Prototyps mit aktiven Substanzen
               mit Beteiligung anderer Behörden
         35    Zulassung eines Ballastwasser-        § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1               nach
               Behandlungssystems oder eines         Nummer 4c SeeAufgG                    Zeitaufwand
               Prototyps mit aktiven Substanzen
               mit Beteiligung anerkannter
               Einrichtungen oder akkreditierter
               Labore
         36    Zulassung eines sonstigen Ballast­    § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1              85 690
               wasser-Behandlungssystems oder        Nummer 4c SeeAufgG
               eines Prototyps mit Beteiligung an­
               derer Behörden
         37    Zulassung eines sonstigen Ballast­    § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1               nach
               wasser-Behandlungssystems mit         Nummer 4c SeeAufgG                    Zeitaufwand
               Beteiligung anerkannter Einrichtun­
               gen oder akkreditierter Labore
         38    Zulassung eines Ballastwasser-        § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1              68 552
               Behandlungssystems mit veränder­      Nummer 4c SeeAnlG
               ter Durchflussrate aufgrund von
               Erprobungen an Bord und an Land
         39    Zulassung eines Ballastwasser-      § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1                 nach
               Behandlungssystems mit              Nummer 4c SeeAnlG                       Zeitaufwand
               veränderter Durchflussrate aufgrund
               der Überprüfung von Dokumenten
         40    Zulassung technischer Änderungen § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1                    nach
               an zugelassenen Ballastwasser-   Nummer 4c SeeAnlG                          Zeitaufwand
               Behandlungssystemen
         41    Anerkennung einer alternativen        § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1               nach
               Ballastwasser-Behandlungs­            Nummer 4c SeeAufgG                    Zeitaufwand
               methode
         42    Änderung oder Übertragung eines       § 19 Absatz 3 SeeUmwVerhV                  223
               Zulassungszeugnisses für ein
               Ballastwasser-Behandlungssystem
         43    Baumusterzulassung auf Basis einer § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1                  2 571
               ausländischen Baumusterzulassung Nummer 4c SeeAufgG
               sowie mindestens der Überprüfung
               der Prüfberichte der Erprobungen an
               Land
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      Nummer               Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage          Gebühr in Euro
         44    Baumusterzulassung auf Basis einer § 1 Nummer 16, § 5 Absatz 1                    3 856
               ausländischen Baumusterzulassung Nummer 4c SeeAufgG
               sowie der Überprüfung aller übriger
               zulassungsrelevanter Unterlagen
         45    Genehmigung einer Forschungs­        § 132 Absatz 1 BBergG                    1 520 – 6 011
               handlung mit erhöhtem Ab­
               stimmungsaufwand
         46    Genehmigung einer Forschungs­        § 132 Absatz 1 BBergG                     855 – 1 674
               handlung oder Genehmigung
               mehrerer Forschungshandlungen
               im räumlichen und zeitlichen Zu­
               sammenhang
         47    Änderung der Genehmigung nach        § 132 Absatz 1 BBergG                         217
               Nummern 44 und 45
         48    Genehmigung der Errichtung und       § 133 Absatz 1 BBergG                  117 502 – 236 398
               des Betriebs einer Transit-
               Rohrleitung
         49    Freigabe der Verlegung einer         § 133 BBergG                            12 214 – 25 287
               Transit-Rohrleitung
         50    Untersagung von Tätigkeiten          § 132 Absatz 4, § 133 Absatz 3,           660 – 1 476
                                                    § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3,
                                                    § 73, § 133 Absatz 3 und 4,
                                                    § 72 Absatz 1, § 133 Absatz 3
                                                    und 4, § 73 BBergG
         51    Genehmigung der Verlegung und        § 133 Absatz 1 und 4 BBergG            105 288 – 210 961
               des Betriebs eines Unterwasser­
               kabels
         52    Freigabe der Verlegung eines         § 133 Absatz 1 und 4 BBergG             12 808 – 26 175
               Unterwasserkabels
         53    Änderung einzelner oder mehrerer § 133 Absatz 1 und 4 BBergG                  1 620 – 2 785
               Nebenbestimmungen der Genehmi­
               gung einer Transit-Rohrleitung oder
               eines Unterwasserkabels
         54    Änderungsgenehmigung für eine        § 133 Absatz 1 und 4 BBergG            105 288 – 210 961
               Transit-Rohrleitung oder ein
               Unterwasserkabel
         55    Anordnungen nach erhöhtem           § 133 Absatz 3, §§ 69 – 74 BBergG         2 416 – 5 139
               Prüfungsaufwand im Vollzugs­
               verfahren von Vorhaben von Transit-
               Rohrleitungen und Unterwasser­
               kabeln
         56    Anordnung oder Genehmigung des       § 133 Absatz 3, § 72 Absatz 1 Satz 2    12 773 – 26 175
               Rückbaus einer Transit-Rohrleitung   BBergG
               oder eines Unterwasserkabels
         57    Planfeststellungsbeschluss oder    § 2 SeeAnlG                              260 387 – 573 592
               Plangenehmigung für die Errichtung
               und den Betrieb von Anlagen
         58    Planfeststellungsbeschluss oder   § 2 SeeAnlG                                36 593 – 94 459
               Plangenehmigung für eine
               wesentliche Änderung einer Anlage
         59    Feststellung über eine unwesent­     § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG              7 201 – 39 197
               liche Änderung einer Anlage          § 76 Absatz 2 VwVfG
                                                    § 14 Absatz 2 SeeAnlG
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17



      Nummer               Gegenstand                 Abgekürzte Rechtsgrundlage            Gebühr in Euro
         60    Aufhebung eines Planfeststellungs­ § 2 Absatz 1 und 3 SeeAnlG               11 713 – 16 844
               beschlusses oder einer Plangeneh­ § 77 VwVfG
               migung                             § 14 Absatz 2 SeeAnlG
         61    Freigabe für die Errichtung von    § 5 Absatz 2 SeeAnlG                    487 569 +
               Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1                                     (W x T x 0,035 x 0,002),
               Nummer 1 SeeAnlG                                                      höchstens 5 392 340
                                                                                    W        = Durchschnitt­
                                                                                               lich pro Jahr
                                                                                               voraussicht­
                                                                                               lich gewon­
                                                                                               nene Energie
                                                                                               (brutto) in kWh
                                                                                    T        = Lebensdauer
                                                                                               in Jahren,
                                                                                               mindestens
                                                                                               die Gültig­
                                                                                               keitsdauer des
                                                                                               Planfeststel­
                                                                                               lungsbe­
                                                                                               schlusses/der
                                                                                               Plangenehmi­
                                                                                               gung
                                                                                    0,035 = Euro/kWh
                                                                                            Strompreis
                                                                                    0,002 = davon
                                                                                            0,2 Prozent
                                                                                            Äquivalenz­
                                                                                            zuschlag
         62    Freigabe für die Errichtung von    § 5 Absatz 2 SeeAnlG                       255 984 +
               Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1                                            (I x Z x 0,02),
               Nummer 2 SeeAnlG                                                         höchstens 2 196 126
                                                                                    I       = Investitions­
                                                                                              summe des
                                                                                              Übertragungs­
                                                                                              systems
                                                                                    Z       = geltender
                                                                                              Eigenkapital­
                                                                                              zinssatz für
                                                                                              eine Neuanlage
                                                                                              gemäß Fest­
                                                                                              legung BNetzA,
                                                                                              mindestens
                                                                                              5 Prozent
                                                                                    0,02 = davon 2 Prozent
                                                                                           Äquivalenz-
                                                                                           zuschlag
         63    Freigabe für die Errichtung von    § 5 Absatz 2 SeeAnlG                  162 167 – 321 517
               Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
               Nummer 3 SeeAnlG
         64    Freigabe für den Betrieb von       § 5 Absatz 2 SeeAnlG                     32 001 – 77 706
               Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
               Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18



      Nummer               Gegenstand                     Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
         65    Anordnungen anlässlich der           § 14 SeeAnlG                                7 752
               Plausibilisierung der Ergebnisse der
               wiederkehrenden Prüfungen nach
               BSH Standard Konstruktion bzw.
               nach den jeweils geltenden
               luftverkehrsrechtlichen Regelungen
               bei Anlagen nach § 1 Absatz 2
               Satz 1 Nummern 1, 2 oder 3
               SeeAnlG
         66    Anordnungen anlässlich der            § 14 SeeAnlG                               2 306
               Plausibilisierung von Nachweisen
               zur Vereinbarkeit von Anlagen mit
               den jeweils geltenden luftverkehrs­
               rechtlichen Regelungen bei
               Anlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1
               Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
         67    Gestattung der Betriebsaufnahme    § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG                    6 424
               eines Hubschrauberlandedecks als
               Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
               SeeAnlG
         68    Gestattung der Inbetriebnahme von § 5 Absatz 2, § 14 SeeAnlG                      995
               Windenbetriebsflächen als Neben­
               einrichtungen nach § 1 Absatz 2
               SeeAnlG
         69    Gestattung der Durchführung des       § 14 Absatz 2 SeeAnlG                       808
               Probebetriebs bedarfsgesteuerter      § 9 Absatz 8 des Erneuerbare-
               Nachtkennzeichnung                    Energien-Gesetzes (EEG)
         70    Gestattung der Inbetriebnahme         § 14 Absatz 2 SeeAnlG                       808
               bedarfsgesteuerter Nachtkenn­         § 9 Absatz 8 EEG
               zeichnung
         71    Anordnungen nach erhöhtem             § 14 SeeAnlG                          22 789 – 69 041
               Prüfungsaufwand im Vollzugsver­
               fahren
         72    Anordnungen, Gebote oder Verbote § 14 Absatz 2 SeeAnlG                      1 974 – 15 073
               gegenüber verantwortlichen Per­
               sonen zur Durchsetzung der in
               § 12 SeeAnlG genannten Pflichten
         73    Untersagung der Errichtung, des       § 14 Absatz 3, 4 und 5 SeeAnlG             1 089
               Betriebs oder der wesentlichen
               Änderung einer Anlage
         74    Anordnung der Beseitigung einer       § 14 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4   11 713 – 21 602
               Anlage nach § 1 Absatz 2 Satz 1       Satz 2, § 3 SeeAnlG
               Nummern 1, 2 oder 3 SeeAnlG
         75    Erteilung der Erlaubnis, die Anlage   § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG                310
               durch eine Person betreiben zu
               lassen, die die Gewähr für den
               ordnungsgemäßen Betrieb der
               Anlage bietet
         76    Aufnahme, Änderung oder Er­         § 2 Absatz 3 SeeAnlG                    6 488 – 14 752
               gänzung von Nebenbestimmungen § 36 VwVfG
               eines Planfeststellungsbeschlusses,
               einer Plangenehmigung, einer
               Anordnung oder eines sonstigen
               Bescheides für Anlagen nach
               § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummern 1, 2
               oder 3 SeeAnlG
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19



      Nummer               Gegenstand                     Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
         77    Freigabe der Beseitigung von          § 5 Absatz 2, § 15 SeeAnlG            11 713 – 21 602
               Anlagen                               § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlG,
                                                     § 77 VwVfG
                                                     § 5 Absatz 2 und 4, § 15 SeeAnlG
         78    Feststellung über das Vorliegen der § 13 Absatz 4 SeeAnlG                         433
               Anforderungen an neue verantwort­
               liche Personen im Rahmen von
               deren Bestellung
         79    Vollziehung der Übertragung des       § 13 Absatz 5 SeeAnlG                       123
               Planfeststellungsbeschlusses oder
               der Plangenehmigung auf einen
               anderen Inhaber/Betreiber
         80    Genehmigung zur Errichtung und        § 6 SeeAnlG                            854 – 3 695
               zum Betrieb oder zur wesentlichen
               Änderung einer Anlage, die
               meereskundlichen Untersuchungen
               dient
         81    Feststellung über eine unwesent­   § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG                    687
               liche Änderung der Genehmigung
               einer Anlage, die meereskundlichen
               Untersuchungen dient
         82    Aufnahme, Änderung oder Er­        § 6 Absatz 4 Satz 2 SeeAnlG                    123
               gänzung von Nebenbestimmungen
               einer Genehmigung für eine Anlage,
               die meereskundlichen Untersuchun­
               gen dient
         83    Anordnungen, Gebote oder Verbote § 14 Absatz 2 SeeAnlG                            123
               gegenüber verantwortlichen Per­
               sonen zur Durchsetzung der in § 12
               SeeAnlG genannten Pflichten bei
               einer Anlage, die meereskundlichen
               Untersuchungen dient
         84    Untersagung der Errichtung, des       § 14 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4              687
               Betriebs oder der wesentlichen        Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlG,
               Änderung einer Anlage, die            § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4
               meereskundliche Untersuchungen        Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
               dient
         85    Anordnung der Beseitigung einer       § 14 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4              687
               Anlage, die meereskundlichen          Satz 2 und 3 SeeAnlG
               Untersuchungen dient
         86    Erteilung der Erlaubnis, die Anlage   § 14 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlG                123
               durch eine Person betreiben zu
               lassen, die die Gewähr für den
               ordnungsgemäßen Betrieb der
               Anlage bietet
         87    Vollziehung der Übertragung der       § 13 Absatz 5 SeeAnlG                       123
               erteilten Genehmigung für eine
               Anlage, die meereskundlichen
               Untersuchungen dient, auf einen
               anderen Inhaber/Betreiber
         88    Feststellung über eine           § 2 Absatz 1 und 3, § 16 Absatz 2          7 201 – 39 197
               unwesentliche Änderung von       SeeAnlV
               Anlagen zur Erzeugung bzw.
               Übertragung von Energie aus Wind
BGBl. 2024, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20



      Nummer               Gegenstand                  Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro
         89    Aufhebung des Planfeststellungs­ § 2 Absatz 3 SeeAnlV                       11 713 – 16 844
               beschlusses, der Plangenehmigung § 77 VwVfG
               oder der Genehmigung von Anlagen § 5 Absatz 4 SeeAnlV
               zur Erzeugung bzw. Übertragung
               von Energie aus Wind
         90    Nachträgliche Aufnahme, Änderung § 2 Absatz 3 SeeAnlV                       6 488 – 14 752
               oder Ergänzung von Nebenbestim­ § 36 VwVfG
               mungen eines Planfeststellungs­
               beschlusses, einer Plangenehmi­
               gung, einer Genehmigung, einer
               Anordnung oder eines sonstigen
               Bescheides von Anlagen zur Er­
               zeugung bzw. Übertragung von
               Energie aus Wind
         91    Feststellung über das Vorliegen der § 15 Absatz 4 SeeAnlV                         433
               Anforderungen an (neue)
               verantwortlicher Personen im
               Rahmen von deren Bestellung
         92    Freigabe des Betriebs von Anlagen § 5 Absatz 2 SeeAnlV                      31 138 – 63 692
               zur Erzeugung bzw. Übertragung
               von Energie aus Wind
         93    Anordnungen, Gebote oder Verbote § 16 Absatz 2 SeeAnlV                      1 974 – 15 073
               gegenüber verantwortlichen
               Personen zur Durchsetzung der in
               § 14 SeeAnlV genannten Pflichten
         94    Anordnungen anlässlich der Prüfung § 16 SeeAnlV                                  8 452
               der Ergebnisse aus den Unter­
               suchungen zu den bau- und be­
               triebsbedingten Auswirkungen der
               Anlagen zur Erzeugung bzw. Über­
               tragung von Energie aus Wind auf
               die Meeresumwelt
         95    Anordnungen anlässlich der           § 16 SeeAnlV                                7 752
               Plausibilisierung der Ergebnisse der
               wiederkehrenden Prüfungen nach
               BSH Standardkonstruktion bzw.
               nach den jeweils geltenden
               luftverkehrsrechtlichen Regelwerken
         96    Anordnungen anlässlich der          § 16 SeeAnlV                                 2 306
               Plausibilisierung von Nachweisen
               zur Vereinbarkeit von Anlagen zur
               Erzeugung bzw. Übertragung von
               Energie aus Wind mit den jeweils
               geltenden luftverkehrsrechtlichen
               Regelungen
         97    Gestattung der Betriebsaufnahme    § 5 Absatz 2, § 16 SeeAnlV                    6 424
               eines Hubschrauberlandedecks als
               Nebeneinrichtung nach § 1 Absatz 2
               SeeAnlV
         98    Gestattung der Durchführung des     § 16 Absatz 2 SeeAnlV                         808
               Probebetriebs bedarfsgesteuerter    § 9 Absatz 8 EEG
               Nachtkennzeichnung
BGBl. 2024, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21



      Nummer               Gegenstand                   Abgekürzte Rechtsgrundlage          Gebühr in Euro
         99    Gestattung der Inbetriebnahme        § 16 Absatz 2 SeeAnlV                        808
               bedarfsgesteuerter Nachtkenn­        § 9 Absatz 8 EEG
               zeichnung
        100    Anordnungen nach erhöhtem            § 16 SeeAnlV                           22 789 – 69 041
               Prüfungsaufwand im
               Vollzugsverfahren
        101    Freigabe der Beseitigung von     § 5 Absatz 2, § 13 SeeAnlV                 11 713 – 21 602
               Anlagen zur Erzeugung bzw.       § 5 Absatz 2, § 2 Absatz 3 SeeAnlV,
               Übertragung von Energie aus Wind § 77 VwVfG

        102    Untersagung des Betriebs oder der § 16 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4            11 713 – 21 602
               wesentlichen Änderung einer       Satz 1, Absatz 5 Satz 1 SeeAnlV
               Anlage zur Erzeugung bzw.
               Übertragung von Energie aus Wind
        103    Anordnung der Beseitigung von    § 16 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4             11 713 – 21 602
               Anlagen zur Erzeugung bzw.       Satz 2 und 3 SeeAnlV
               Übertragung von Energie aus Wind
        104    Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 16 Absatz 5 Satz 2 SeeAnlV                  310
               zur Erzeugung bzw. Übertragung
               von Energie aus Wind durch eine
               Person betreiben zu lassen, die die
               Gewähr für den ordnungsgemäßen
               Betrieb der Anlage bietet
        105    Vollziehung der Übertragung des    § 15 Absatz 5 SeeAnlV                          123
               Planfeststellungsbeschlusses, der
               Plangenehmigung oder der erteilten
               Genehmigung auf einen anderen
               Inhaber/Betreiber
        106    Zielabweichung bei Raumordnungs­ § 19 ROG                                   15 404 – 34 951
               plänen des Bundes
        107    Planfeststellungsbeschluss oder  § 45 Absatz 1 WindSeeG                  164 060 – 345 817
               Plangenehmigung von Einrichtun­
               gen nach dem WindSeeG in der bis
               zum 31.12.2022 geltenden Fassung
        108    Planfeststellung oder Plangenehmi­ § 45 Absatz 1 WindSeeG                   36 593 – 94 459
               gung einer wesentlichen Änderung
               einer Einrichtung nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        109    Feststellung über eine unwesent­    § 45 Absatz 3 WindSeeG                  7 201 – 39 197
               liche Änderung der Planfeststellung i. V. m. § 76 Absatz 2 VwVfG, § 57
               oder Plangenehmigung einer Ein­     Absatz 2 WindSeeG
               richtung nach dem WindSeeG in der
               bis zum 31.12.2022 geltenden Fas­
               sung
        110    Aufhebung eines Planfeststellungs­   § 48 Absatz 5 Nummer 1 und 2,          11 713 – 16 844
               beschlusses oder einer Plangeneh­    Absatz 3 Wind SeeG
               migung nach dem WindSeeG in          i. V. m. § 77 VwVfG
               der bis zum 31.12.2022 geltenden     § 57 Absatz 3 WindSeeG
               Fassung
        111    Verlängerung oder Nichtverlänge­    § 48 Absatz 7 WindSeeG                  36 593 – 79 166
               rung der Befristung eines Planfest­
               stellungsbeschlusses oder einer
               Plangenehmigung für die Errichtung
               und den Betrieb von Windenergie­
               anlagen auf See nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
BGBl. 2024, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22



      Nummer               Gegenstand                 Abgekürzte Rechtsgrundlage           Gebühr in Euro
        112    Freigabe der Errichtung von        § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG               487 570 +
               Windenergieanlagen auf See nach                                            (L x 4 300 x 25 x
               dem WindSeeG in der bis zum                                                 0,035 x 0,002)
               31.12.2022 geltenden Fassung                                             Insgesamt höchstens
                                                                                              5 192 970
                                                                                    L       = Wert aus dem
                                                                                              Kapazitätszu­
                                                                                              weisungsbe­
                                                                                              schluss der
                                                                                              BNetzA in
                                                                                              Kilowatt
                                                                                              (Zahl ohne
                                                                                              Einheit auf
                                                                                              ganze Kilowatt
                                                                                              gerundet)
                                                                                    4 300 = Stunden
                                                                                            Jahreslauf-
                                                                                            leistung
                                                                                    25    = Jahre Gesamt­
                                                                                            laufzeit
                                                                                    0,035 = Cent pro Kilo­
                                                                                            wattstunde
                                                                                            Strompreis
                                                                                    0,002 = davon
                                                                                            0,2 Prozent
                                                                                            Äquivalenz­
                                                                                            aufschlag
        113    Freigabe für die Errichtung von   § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG                255 984 +
               Anlagen zur Übertragung von Strom                                           (I x Z x 0,002)
               aus Windenergieanlagen auf See                                           insgesamt höchstens
               (Offshore-Anbindungsleitungen)
               nach dem WindSeeG in der bis zum                                               1 697 970
               31.12.2022 geltenden Fassung                                         I       = Investitions­
                                                                                              summe des
                                                                                              Netzanbin­
                                                                                              dungssystems,
                                                                                              sollte kein
                                                                                              ausreichender
                                                                                              Nachweis der
                                                                                              Investtitions­
                                                                                              summe erfol­
                                                                                              gen, kann das
                                                                                              BSH diese
                                                                                              schätzen
                                                                                    Z       = geltender
                                                                                              Eigenkapital­
                                                                                              zinssatz für
                                                                                              eine Neu­
                                                                                              anlage gemäß
                                                                                              Festlegung
                                                                                              BNetzA,
                                                                                          mindestens aber
                                                                                        (etwa im Falle einer
                                                                                           nicht erfolgten
                                                                                            Festsetzung)
                                                                                             5 Prozent
                                                                                    0,002 = davon
                                                                                            0,2 Prozent
                                                                                            Äquivalenz­
                                                                                            aufschlag
BGBl. 2024, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23



      Nummer               Gegenstand                 Abgekürzte Rechtsgrundlage            Gebühr in Euro
        114    Freigabe des Betriebs von           § 48 Absatz 2 Satz 2 WindSeeG           31 138 – 63 692
               Einrichtungen nach dem WindSeeG
               in der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        115    Anordnungen anlässlich der Plausi­ § 70 Absatz 4 WindSeeG                        7 234
               bilisierung des Erfahrungsberichtes
               über die Erprobung der Innovation
               und die gewonnen Erkenntnisse bei
               der Errichtung von Pilotwinden­
               ergieanlagen auf See nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        116    Anordnungen anlässlich der Plausi­ § 57 Absatz 2 WindSeeG                        7 752
               bilisierung der Ergebnisse der wie­
               derkehrenden Prüfungen nach BSH
               Standard Konstruktion bzw. nach
               den jeweils geltenden luftverkehrs­
               rechtlichen Regelungen nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        117    Anordnungen anlässlich der Plausi­ § 57 Absatz 2 WindSeeG                        2 306
               bilisierung von Nachweisen zur Ver­
               einbarkeit von Einrichtungen mit den
               jeweils geltenden luftverkehrsrecht­
               lichen Regelungen nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        118    Gestattung der Betriebsaufnahme    § 57 Absatz 2 WindSeeG                        6 424
               eines Hubschrauberlandedecks als
               Nebeneinrichtung nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        119    Gestattung der Inbetriebnahme von § 57 Absatz 2 WindSeeG                          995
               Windenbetriebsflächen als Neben­
               einrichtungen nach dem WindSeeG
               in der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        120    Gestattung der Durchführung des    § 55 Nummer 2 Buchstabe a                      808
               Probebetriebs bedarfsgesteuerter   WindSeeG
               Nachtkennzeichnung nach dem        i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        121    Gestattung der Inbetriebnahme be­ § 55 Nummer 2 Buchstabe a                       808
               darfsgesteuerter Nachtkennzeich­  WindSeeG
               nung nach dem WindSeeG in der bis i. V. m. § 9 Absatz 8 EEG
               zum 31.12.2022 geltenden Fassung
        122    Festlegung des Untersuchungsrah­ § 57 Absatz 2 WindSeeG                          2 163
               mens für die Durchführung des
               Monitorings zu den bau- und be­
               triebsbedingten Auswirkungen der
               Anlagen auf die Meeresumwelt nach
               dem WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
BGBl. 2024, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24



      Nummer               Gegenstand                   Abgekürzte Rechtsgrundlage          Gebühr in Euro
        123    Anordnungen anlässlich der Prüfung § 57 Absatz 2 WindSeeG                        8 452
               der gewonnenen Daten aus der
               Durchführung des Monitorings zu
               den bau- und betriebsbedingten
               Auswirkungen der Anlagen auf die
               Meeresumwelt nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        124    Anordnungen nach erhöhtem Prü­    § 57 Absatz 2 WindSeeG                    22 789 – 69 041
               fungsaufwand im Vollzugsverfahren
               nach dem WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        125    Anordnungen, Gebote oder Verbote § 57 Absatz 2 WindSeeG                     1 974 – 15 073
               gegenüber verantwortlichen Per­
               sonen zur Durchsetzung der in § 55
               WindSeeG genannten Pflichten
               nach dem WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        126    Untersagung der Errichtung, des      § 57 Absatz 3 bis 5 WindSeeG           11 713 – 21 602
               Betriebs, der wesentlichen Ände­
               rung oder der Beseitigung der Ein­
               richtungen nach dem WindSeeG in
               der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        127    Anordnung der Beseitigung von       § 57 Absatz 3 und 4 WindSeeG            11 713 – 21 602
               Einrichtungen nach dem WindSeeG
               in der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        128    Erteilung der Erlaubnis, die Anlage § 57 Absatz 5, § 56 WindSeeG                  310
               durch eine Person betreiben zu
               lassen, die die Gewähr für den
               ordnungsgemäßen Betrieb der
               Anlage bietet nach dem WindSeeG
               in der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        129    Freigabe der Beseitigung einer   § 58 Absatz 1 WindSeeG                     11 713 – 21 602
               Einrichtung nach dem WindSeeG in
               der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
        130    Feststellung über das Vorliegen der § 56 Absatz 4 WindSeeG                        433
               Anforderungen an (neue) verant­
               wortliche Personen im Rahmen von
               deren Bestellung nach dem
               WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        131    Vollziehung der Übertragung des      § 56 Absatz 5 WindSeeG                       123
               Planfeststellungsbeschlusses oder
               der Plangenehmigung auf einen
               anderen Inhaber/Betreiber nach
               dem WindSeeG in der bis zum
               31.12.2022 geltenden Fassung
        132    Aufnahme, Änderung oder Ergän­      §§ 35, 36 VwVfG                         6 488 – 14 752
               zung von Nebenbestimmungen          i. V. m. § 74 Absatz 2 VwVfG
               eines Planfeststellungsbeschlusses,
               einer Plangenehmigung, einer An­
               ordnung oder eines sonstigen Be­
               scheides nach dem WindSeeG in
               der bis zum 31.12.2022 geltenden
               Fassung
BGBl. 2024, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



      Nummer               Gegenstand                     Abgekürzte Rechtsgrundlage       Gebühr in Euro
        133    Ausstellung einer Haftungs­           § 2 Absatz 2 und 4 ÖlSG                    118
               bescheinigung                         § 5 Absatz 2, 6, § 8 Absatz 2
                                                     SeeVersNachwG
                                                     § 4 Absatz 1 ÖlPflichtVersBeschV
                                                     § 4 Absatz 1 und 2 SeeVersnachwV
        134    Genehmigung von Plänen zur            § 7 Absatz 2 SeeEigensichV             218 – 1 042
               Gefahrenabwehr auf dem Schiff
        135    Genehmigung von Änderungen von § 7 Absatz 4 Satz 2 SeeEigensichV              50 – 999
               Plänen zur Gefahrenabwehr auf
               dem Schiff
        136    Genehmigung eines Zusatzes zum        § 7 Absatz 2a SeeEigensichV                322
               Plan zur Gefahrenabwehr auf dem
               Schiff im Hinblick auf den Einsatz
               von privatem Wachpersonal
        137    Ausstellung des internationalen oder § 8 Absatz 1 SeeEigensichV                  176
               vorläufigen internationalen Zeugnis­
               ses über die Gefahrenabwehr an
               Bord (ISSC)
        138    Durchführung von Zwischen- oder    § 8 Absatz 3 SeeEigensichV                    123
               zusätzlichen Überprüfungen für das
               ISSC
        139    Ausstellung des Dokuments zur         § 13 Absatz 2 FlaggRG                      120
               lückenlosen Stammdatendokumen­
               tation
        140    Befreiung von der Meldepflicht        § 10 Absatz 6 SeeEigensichV                395
                                                     i. V. m. Artikel 7 Verordnung (EG)
                                                     Nr. 725/2004 des Europäischen
                                                     Parlaments und des Rates vom
                                                     31. März 2004 zur Erhöhung der
                                                     Gefahrenabwehr auf Schiffen und
                                                     Hafenanlagen, die zuletzt durch
                                                     die Verordnung (EG) Nr. 219/2009
                                                     (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109)
                                                     geändert worden ist.
        141    Anerkennung eines Unternehmens § 3 Absatz 2 SeeEigensichV                       5 103
               als anerkannte Stelle zur Gefahren­
               abwehr
        142    Befreiungen nach Regel 4 Teil A,      § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG            132
               Kapitel I i. V. m. Kapitel XI SOLAS   i. V. m. Regel 4 Teil A, Kapitel I
                                                     i. V. m. Kapitel XI SOLAS
        143    Anlassbezogene Sonderbescheini­       § 4 Anlage A.I.11.1, 11.2 SchSG         149 – 329
               gungen                                i. V. m. SOLAS Kapitel XI-1, XI-2
        144    Zustimmung zu einer Sicherheits­      § 9 Absatz 3 Satz 2 SeeEigensichV          250
               erklärung, bei der Beteiligte über
               einen längeren Zeitraum unter un­
               veränderten Bedingungen zusam­
               menwirken
        145    Besichtigungen an Bord für das        § 8 SeeEigensichV                      750 – 2 198
               ISSC
        146    Anerkennung einer juristischen        § 3 Absatz 3a Satz 1 SchAusrV         4 195 – 14 985
               Person als benannte
               Konformitätsbewertungsstelle
        147    Prüfung der Erfüllung der             § 4 Absatz 1 SchAusrV                 1 998 – 6 993
               Anforderungen an eine
               Konformitätsbewertungsstelle
BGBl. 2024, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26



       Nummer                Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
         148     Prüfung der in Verkehr zu             § 6 Absatz 2 SchAusrV                  85,35 – 449
                 bringenden oder in Verkehr
                 gebrachten Ausrüstung
         149     Überprüfung der in Verkehr zu         § 6 Absatz 2 SchAusrV                  899 – 1 898
                 bringenden oder in Verkehr
                 gebrachten Ausrüstung mit
                 technischer Prüfung
         150     Überprüfung der in Verkehr zu         § 6 Absatz 2 SchAusrV                 1 298 – 2 697
                 bringenden oder in Verkehr
                 gebrachten Ausrüstung mit
                 technischer Prüfung und der
                 Inanspruchnahme externer
                 Prüflaboratorien, Sachverständiger
                 oder Gutachter
         151     Überprüfung der in Verkehr zu         § 6 Absatz 2 SchAusrV                  900 – 1 900
                 bringenden oder in Verkehr
                 gebrachten Ausrüstung mit
                 technischer Prüfung mit
                 Laborleistungen des BSH
         152     Anordnung von Maßnahmen bei           § 7 Absatz 1 und 2 SchAusrV              85 – 600
                 Nichtkonformitäten
         153     Änderung des Eignungsumfanges         § 3 Absatz 3a Satz 3 SchAusrV          200 – 3 000
                 der Konformitätsbewertungsstelle
         154     Befreiung vom Befahrungsverbot        § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV            578
         155     Zulassung einer Ausnahme von der § 15 Absatz 3 SeeUmwVerhV                       446
                 Verpflichtung des Ziehens einer
                 Probe
         156     Gestattung eines nicht technischen    § 13 Absatz 5 SeeUmwVerhV                  nach
                 emissionsmindernden Verfahrens                                               Zeitaufwand
         157     Erlaubnis zur Einleitung von          § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3           137 – 515
                 Ballastwasser                         SeeUmwVerhV
         158     Erteilung einer Ausnahme vom Ver­ § 18 Absatz 2 SeeUmwVerhV                      nach
                 bot der Einleitung von Ballastwasser                                         Zeitaufwand
         159     Befreiung von der Ballastwasser-      § 18 Absatz 3 SeeUmwVerhV             6 450 – 13 410
                 Behandlung
         160     Fertigung eines feststellenden                                                   nach
                 Verwaltungsakts                                                              Zeitaufwand“.

  e) Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5 und nach Nummer 5003 wird folgende Nummer 5004 angefügt:
       Nummer                Gegenstand                    Abgekürzte Rechtsgrundlage        Gebühr in Euro
        „5004    Fertigung eines feststellenden                                                   nach
                 Verwaltungsakts                                                              Zeitaufwand“.

  f) Die bisherigen Abschnitte 5 und 6 werden die Abschnitte 6 und 7.


                                                      Artikel 2

                Änderung der See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung
  Die See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung vom 1. März 2016 (BGBl. I S. 329) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. Einrichtungen, die Forschungsvorhaben durchführen, die von öffentlichen Stellen beauftragt sind oder die
         im öffentlichen Interesse liegen.“
BGBl. 2024, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummern 1 bis 3 genannten Stellen darf nur erfolgen,
  wenn sie der Erhaltung der Leistungsfähigkeit des deutschen Seehafens dient, für den die nichtöffentliche Stelle
  tätig ist. Die Leistungsfähigkeit eines Seehafens wird erhalten, wenn die übermittelten Daten
  1. zur Unterstützung des Hafenmanagements, einschließlich der Anschlusslogistik oder zur besseren
     Organisation des Schiffsverkehrs im Hafen eingesetzt werden, oder
  2. der sicheren Behandlung von Schiffen mit gefährlicher Ladung dienen.
  Die Übermittlung der Daten an die in § 1 Absatz 3 Nummer 4 genannten Stellen darf nur erfolgen, wenn sie
  einem Forschungsvorhaben dient, dessen Ergebnisse der Erledigung von Aufgaben des Bundes gemäß § 1 des
  Seeaufgabengesetzes dienen sollen.“
3. § 2 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
     „(4) Die Übermittlung von personenbezogenen Daten nach Absatz 1 darf nur erfolgen, wenn sie zu den in
  Absatz 2 genannten Zwecken erforderlich ist. Sie ist ausgeschlossen, wenn die betroffene Person ein
  schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Zur Ermöglichung der Geltendmachung
  eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Übermittlung ist die betroffene Person von einer
  beabsichtigten Übermittlung der Daten von der datenerhebenden Stelle rechtzeitig zu benachrichtigen.“


                                                   Artikel 3

                           Änderung der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I
S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im
  Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr
  Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten
  berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
  Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.“
2. § 61 Absatz 1 Nummer 1b wird wie folgt gefasst:
  „1b. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte
       Tätigkeit ausübt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Kite- oder Surfbrett fährt,“.
3. In Anlage II Abschnitt II.1 Nummer 6 werden die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Wörter „§ 30 Abs. 1 Nr. 3“
   ersetzt.
4. Anlage IV wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage IV

                              Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
              Mittel                                               Substanz
   Heroin                      Morphin
   Morphin                     Morphin
   Kokain                      Benzoylecgonin
   Amfetamine                  Amfetamin
   Designer Amfetamine         Methylendioxyamfetamin (MDA)
                               Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
                               Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
   Metamfetamin                Metamfetamin

  Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
  jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
  den Bereich des Straßenverkehrs.“
BGBl. 2024, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


                                                    Artikel 4

    Änderung der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung
  Die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 127) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft, 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut, eine Alkoholmenge im
  Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 3,5 ng/ml oder mehr
  Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat oder unter der Wirkung eines in Anlage IV aufgeführten
  berauschenden Mittels nach Absatz 3 Satz 1 steht, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der
  Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben.“
2. § 14 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Fahrzeug führt, eine dort genannte Tätigkeit
      ausübt oder ein Wassermotorrad oder ein Kite- oder Segelsurfbrett fährt,“.
3. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
                                                                                                          „Anlage
                                                                                                 (zu § 3 Absatz 4)

                              Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
              Mittel                                                Substanz
   Heroin                      Morphin
   Morphin                     Morphin
   Kokain                      Benzoylecgonin
   Amfetamine                  Amfetamin
   Designer Amfetamine         Methylendioxyamfetamin (MDA)
                               Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
                               Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
   Metamfetamin                Metamfetamin

  Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
  jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
  den Bereich des Straßenverkehrs.“


                                                    Artikel 5

                        Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch
Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
  „7. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
      Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer oder
      der Schiffsführerin verboten, das Fahrzeug zu führen, wenn er oder sie
      a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
         Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
      b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
      c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
      d) im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nimmt oder die Schiffsführung aufnimmt,
         obwohl er oder sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
      Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im
      Blutserum nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
      genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
      verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle
      des Satzes 4 Anhaltspunkte dafür, dass der Schiffsführer oder die Schiffsführerin seinen oder ihren Aufgaben
BGBl. 2024, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


      nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den
      weiteren Einsatz des Schiffsführers oder der Schiffsführerin an Bord untersagen.“
2. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
  „4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
      selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der
      Besatzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des
      Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol,
      Medikamenten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1
      zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das Laden oder das Löschen des
      Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1
      genannten Personen ist es verboten, den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder
      eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben, wenn sie
      a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
         Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
      b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum haben,
      c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen oder
      d) im Falle des Buchstaben b ein alkoholisches Getränk zu sich nehmen oder die Bestimmung des Kurses
         und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr
         notwendige Tätigkeit aufnehmen, obwohl sie unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks stehen.
      Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz im
      Blutserum nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
      genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
      verschriebenen Arzneimittels herrührt. Hat die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde im Falle
      des Satzes 5 Anhaltspunkte dafür, dass ein Besatzungsmitglied oder eine sonstige Person ihren Aufgaben
      nicht ordnungsgemäß nachkommen kann, kann die Wasserschutzpolizei oder die zuständige Behörde den
      weiteren Einsatz des Besatzungsmitglieds oder der Person an Bord untersagen.
  5. Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs
     und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt,
     die für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
      a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
         Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt,
      b) 3,5 ng/ml oder mehr Tetrahydrocannabinol (THC) im Blutserum hat,
      c) unter der Wirkung eines in der Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht oder
      d) im Falle des Buchstaben b die Bestimmung des Kurses und der Geschwindigkeit des Fahrzeugs oder eine
         andere, für die Sicherheit des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeit aufnimmt, obwohl sie unter der
         Wirkung eines alkoholischen Getränks steht.
      Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, das Ankern, das Schleusen, das
      Laden oder das Löschen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder das Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim
      Stillliegen. Eine Wirkung nach Satz 1 Buchstabe c liegt vor, wenn eine in der Anlage 10 genannte Substanz
      im Blutserum nachgewiesen wird. Satz 1 Buchstabe b bis d gilt nicht, wenn eine dort oder in der Anlage 10
      genannte Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
      verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
3. Anlage 10 wird wie folgt gefasst:
                                                                                                      „Anlage 10

                              Liste der berauschenden Mittel und Substanzen
              Mittel                                               Substanz
   Heroin                      Morphin
   Morphin                     Morphin
   Kokain                      Benzoylecgonin
   Amfetamine                  Amfetamin
   Designer Amfetamine         Methylendioxyamfetamin (MDA)
                               Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
                               Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
   Metamfetamin                Metamfetamin
BGBl. 2024, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


  Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten die
  jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Digitales und Verkehr für
  den Bereich des Straßenverkehrs.“


                                                     Artikel 6

                                                  Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.


  Berlin, den 18. September 2024

                                            Der Bundesminister
                                       f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                               Vo l k e r W i s s i n g




                                   Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 286. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 5908aaaa9e694a82….