Gesetze / Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
BinSchStrEV§ 23 Bewehrung der Vorschriften über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen
Stand: 12.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/23#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen § 7.09 Nummer 2 ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchStrEV%202012/23#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer