Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 253
BGBl. 2024 I Nr. 253 · 72.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2024 Nr. 253
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften
des Schifffahrtsrechts1
Vom 23. Juli 2024
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch
in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und mit § 14 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und
Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
Absatz 1 Satz 1, und jeweils auch in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,
– des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3 und
Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 27 Absatz 1 und 2 und § 46 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden sind, das Bundesministerium für
Digitales und Verkehr,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Donau,“ gestrichen.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
„13. entgegen § 28.22 Nummer 2 Schleppfischen betreibt oder Fischereigeräte aufstellt oder“.
c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
„14. entgegen § 29.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs anstreicht oder reinigt.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 15.29 Nummer 2
Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 20.29
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
oder cc, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die
oder der dort angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,“.
bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter „nach § 11.02 Nummer 1“ werden gestrichen.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „nach § 12.02 Nummer 1“ und die Wörter „nach
§ 12.02 Nummer 3“ werden gestrichen.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.
ee) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
ff) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und nach den Wörtern „§ 27.29 Nummer 2 Buchstabe a“
werden die Wörter „oder § 28.29 Nummer 2 Buchstabe a“ eingefügt und die Wörter „nach § 27.02
Nummer 1 nicht überschreitet,“ werden durch die Wörter „nicht überschreitet,“ ersetzt.
gg) Die bisherigen Nummern 20 bis 29 werden aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst
abmessungen nach § 10.02 Nummer 1“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst
abmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden,“ gestrichen.
cc) In Nummer 4 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst
abmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3
überschritten werden,“ gestrichen.
dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Wörter „oder Buchstabe b“ eingefügt.
ee) In Nummer 9 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst
abmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,“ gestrichen.
ff) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „oder bb“ eingefügt und werden
die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten
werden,“ gestrichen.
gg) In Nummer 13 werden die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ und die Wörter „dessen zugelassene
Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,“ gestrichen.
hh) In Nummer 14 werden nach der Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ die Wörter „oder Doppelbuchstabe bb“
eingefügt und werden die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1
oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10
oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten
werden,“ gestrichen.

ii) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
„15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder
Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,“.
jj) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
kk) Die Nummern 20 bis 29 werden durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
„20. entgegen § 28.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder
zulässt.“
4. § 11 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem
Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird.“
5. In § 12 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“
durch das Wort „dort“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.“
b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „oder Gebot“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
„12. entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht
sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
„5. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält
oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
9. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03
Nummer 1 Satz 1“ durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03
Nummer 1 Satz 1“ durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
c) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
d) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
„20. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 12.10
Nummer 1“ durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
b) In Nummer 5 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 20.10“ durch
die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
c) In Nummer 6 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10
Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort
genannte Vorschrift“ ersetzt.
d) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ angefügt.
e) Die Nummern 10 bis 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht
einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“

11. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht
sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht
beachtet.“
13. In § 31 Nummer 1 werden die Wörter „Buchstabe c das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln,“ durch
die Wörter „Buchstabe d ein dort genanntes Verbot“ ersetzt.
14. In § 32 Nummer 1 werden die Wörter „§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22
Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,“ durch die
Wörter „§ 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d
eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,“ ersetzt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene
Binnenschifffahrtsstraße zu befahren,“ durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot“ ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils
vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren nicht beachtet oder
nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot“ durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder
nicht sicherstellt, dass dieses“ ersetzt.
c) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
d) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
e) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht
sicherstellt, dass dieses beachtet wird.“
16. In § 35 Nummer 1 werden die Wörter „die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1“ durch die
Wörter „eine dort genannte Verkehrsbeschränkung“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28.02“ durch die Angabe „§ 29.02“ ersetzt.
bb) In den Nummern 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „§ 28.03“ durch die Angabe „§ 29.03“ ersetzt.
cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 28.04“ durch die Angabe „§ 29.04“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Nach den Angaben zu Kapitel 27 werden folgende Angaben zu Kapitel 28 eingefügt:
„Kapitel 28
Donau
§ 28.01 Anwendungsbereich
§ 28.02 Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
§ 28.03 Zusammenstellung der Verbände

§ 28.04 Fahrgeschwindigkeit
§ 28.05 Bergfahrt
§ 28.06 Begegnen
§ 28.07 Überholen
§ 28.08 Wenden
§ 28.09 Ankern
§ 28.10 Stillliegen
§ 28.11 Schifffahrt bei Hochwasser
§ 28.12 Schifffahrt bei Eis
§ 28.13 Nachtschifffahrt
§ 28.14 Einsatz von Trägerschiffsleichtern
§ 28.15 Meldepflicht
§ 28.16 Höhe der Brücken und Freileitungen
§ 28.17 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
§ 28.18 Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
§ 28.19 Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
§ 28.20 Segeln
§ 28.21 Bezeichnung der Fahrzeuge
§ 28.22 Regelungen über den Verkehr
§ 28.23 Regelungen zum Sprechfunk
§ 28.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
§ 28.25 Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
§ 28.26 Schutz der Kanäle und Anlagen
§ 28.27 Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
§ 28.28 Benutzung der Wasserstraße
§ 28.29 Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des
Ausrüsters
§ 28.30 Übergangsbestimmungen“.
b) Die bisherigen Angaben zu Kapitel 28 werden die Angaben zu Kapitel 29 und die bisherigen Angaben zu den
§§ 28.01 bis 28.05 werden die Angaben zu den §§ 29.01 bis 29.05.
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:
„18. „Kabinenschiff“
ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.
b) Die bisherigen Nummern 18 bis 60 werden die Nummern 19 bis 61.
3. In § 3.08 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:
„3. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm
bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach
§ 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
4. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b
führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann
muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13,
für eine Fähre § 3.16.“
4. § 3.09 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein
Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen
muss.“
bb) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke
ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.“

b) In Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „dieses muss nach hinten und kann nach den Seiten
durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;“ gestrichen.
5. In § 3.11 wird die Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen
vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09
Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
3. Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn
ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die
Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
4. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur
Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein
Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.“
6. In § 3.24 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Döpper“ die Wörter „oder gelbe Flaggen“ eingefügt.
7. § 3.34 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem
Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit
Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit
Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19
jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.“
8. § 4.06 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als
die maßgebende Information zu Grunde zu legen.“
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird.“
9. § 6.17 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder
Gefährdung der Schifffahrt gestattet.“
10. § 6.26 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht
über Funk mitteilen.“
11. § 9.04 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.“
12. § 11.02 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.02
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Länge Breite
Binnenschifffahrtsstraße m m
1.1 km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb
Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
Fahrzeug/Verband 67,00 8,20
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2 km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
a) Fahrzeug 135,00 25,00
b) Verband 190,00 25,00
1.3 km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
a) Fahrzeug 135,00 14,20
b) Verband 190,00 14,20

Länge Breite
Binnenschifffahrtsstraße m m
1.4 km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
a) Fahrzeug 135,00 12,20
b) Verband 190,00 12,20
1.5 km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
a) Fahrzeug 135,00 11,45
b) Verband 190,00 11,45
1.6 km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
a) Fahrzeug/Verband 90,00 11,45.
Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei
einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven
Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung
zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive
Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von
mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem
Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung
nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu
110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern
ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein
Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei
Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
3. Die Fahrrinnentiefe
a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der
angrenzenden Rheinstrecke,
b) beträgt
aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens 2,90 m,
bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach 2,50 m,
cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 2,90 m.
4. Die Fahrrinnenbreite beträgt
a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg 50,00 m,
b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt 40,00 m,
c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach 36,00 m,
d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals 40,00 m.“
13. § 11.03 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN
oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht
geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.“
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
14. § 11.19 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.19
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
a) von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am
Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
b) von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am
Richtpegel Steinbach benutzen und
c) von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt
benutzen.

3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach
oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für
die Schleusung vorgesehen ist:
a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:
Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander
gezeigt.“
15. § 11.22 wird wie folgt gefasst:
„§ 11.22
Regelungen über den Verkehr
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb
des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel
ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere
Einwirkung zu sichern.“
16. § 11.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 11.02 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11.02 Nummer 1
Satz 1“ ersetzt.
bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in
Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene
Ausrüstung vorhanden ist,“.
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und“.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet
wird,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstabe d und e.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11.02 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11.02 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.
bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4
und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“.
17. § 12.02 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite
von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und
bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer
aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer
Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer
Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei
Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein
Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von
120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern
ausgerüstet ist.“
b) In Nummer 2 wird die Angabe „2,70 m“ durch die Angabe „2,90 m“ ersetzt.
18. § 12.03 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN
oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht
geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.“
b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

19. § 12.22 wird wie folgt gefasst:
„§ 12.22
Regelungen über den Verkehr
Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt
teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete
Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.“
20. § 12.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen
Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit
Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,“.
bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1
Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,“.
bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,“.
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
„c) die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet
werden,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
nur anordnen oder zulassen, wenn
a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1
Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach
§ 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
b) auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils
angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“
21. Nach Kapitel 27 wird folgendes Kapitel 28 eingefügt:
„Kapitel 28
Donau
§ 28.01
Anwendungsbereich
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und
Jochenstein (Donau-km 2201,75).
§ 28.02
Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
1. Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht
überschreiten:
Streckenabschnitt Länge Breite
m m
1.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals) 55,00 11,45
1.2 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 11,45
1.3 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30
(Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 135,00 22,90

2. Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht
überschreiten:
Streckenabschnitt Länge Breite
m m
2.1 Bergfahrt
2.1.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85
(Liegestelle Vilshofen) 190,00 22,90
2.1.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20
(Oberwasser Schleuse Straubing) 135,00 22,90
190,00 11,45.
Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und
nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm
beträgt.
2.1.3 km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 190,00 22,90
2.1.4.1 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/
Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
Nibelungenbrücke) 190,00 11,45
2.1.4.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse
Regensburg) 135,00 22,90
2.1.5 km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis
km 2414,72 (Kelheim) 55,00 11,45
2.2 Talfahrt
2.2.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals) 55,00 11,45
2.2.2 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 190,00 11,45
2.2.3 km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-
Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 135,00 22,90
2.2.4 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 190,00 22,90
2.2.5.1 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) 135,00 22,90
2.2.5.2 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse
Straubing) 190,00 11,45
2.2.6 km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/
km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse
Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 22,90
2.2.7 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 190,00 22,90
3. Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen
nicht überschreiten:
Streckenabschnitt Länge Breite
m m
3.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-
Donau-Kanal) 55,00 11,45
3.2.1 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 135,00 11,45
3.2.2 Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse
Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg
Eisenbahnbrücke Schwabelweis) 135,00 22,90

Streckenabschnitt Länge Breite
m m
3.3 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) 135,00 34,35
3.4 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 135,00 22,90
3.5 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30
(Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 135,00 34,35.
4. In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten
werden:
a) Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
Schleuse Länge Breite
m m
aa) Bad Abbach und Regensburg
a) Fahrzeug 135,00 11,45
b) Verband 190,00 11,45
bb) Geisling und Straubing
a) Fahrzeug 135,00 11,45
b) Verband 190,00 22,90
cc) Kachlet und Jochenstein
a) Fahrzeug 135,00 22,90
b) Verband 190,00 22,90
b) In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der
Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge
oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
5. Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasser
ständen des jeweiligen Pegels:
Streckenabschnitt Wasserstand Fahrrinnen-
am Pegel tiefe
in cm in m
5.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung 250 1,20
des Main-Donau-Kanals) am Pegel
Kelheim
5.2 5.2.1 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis 170 2,90
km 2379,70 (Schleuse Regensburg) am Pegel
Oberndorf
5.2.2 km 2379,70 (Schleuse Regensburg) 292
bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling am Pegel
Schwabelweis
5.2.3 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis 310
km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) am Pegel
Pfatter
5.3 km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis 290 2,65
km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) am Pegel
Pfelling
5.4 5.4.1 km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis 290 2,00
km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) am Pegel
Pfelling
5.4.2 km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis 210
km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) am Pegel
Deggendorf

Streckenabschnitt Wasserstand Fahrrinnen-
am Pegel tiefe
in cm in m
5.4.3 km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis 207
km 2249,90 (Vilshofen) am Pegel
Hofkirchen
5.5 5.5.1 km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse 207 2,70
Kachlet) am Pegel
Hofkirchen
5.5.2 km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30 415
(Eisenbahnbrücke Kräutelstein) am Pegel
Passau-Donau
5.6 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis 415 2,80
km 2201,75 (Jochenstein) am Pegel
Passau-Donau
§ 28.03
Zusammenstellung der Verbände
1. Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und
Gruppierungen nicht überschreiten:
Streckenabschnitt Anzahl der am Anzahl der im Breite
schleppenden Anhang m
Fahrzeug geschleppten
längsseits Reihen von
gekuppelten Fahrzeugen
Fahrzeuge
1.1 Bergfahrt
1.1.1 km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) 1 4 22,90
1.1.2 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00
(Oberwasser Schleuse Geisling) – 5 11,45
1 1 22,90
– 2 22,90
1.1.3 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
Schwabelweis) 1 4 22,90
1.1.4 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
Main-Donau-Kanals) 1 2 11,45
1.1.5 km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
km 2414,72 (Kelheim) – 1 11,45
1.2 Talfahrt
1.2.1 km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg
Eisenbahnbrücke Schwabelweis) – 1 11,45
1.2.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse
Straubing) 1 1 30,00
1 2 22,90
1.2.3 km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) 1 1 30,00
1.2.4 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet) 1 2 22,90
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen,
sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt,
darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der
Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.

§ 28.04
Fahrgeschwindigkeit
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.05
Bergfahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.06
Begegnen
1. Für das Begegnen auf den Strecken
a) zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse
Straubing (km 2330,50),
b) zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
c) zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)
gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten,
dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
3. Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord
stattfindet, wenn er
a) zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer
Landebrücke am rechten Ufer fährt,
b) von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke
abfährt oder
c) aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr
entsprochen werden kann.
4. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer
Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg
(km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder
Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10)
zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.
§ 28.07
Überholen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.08
Wenden
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.09
Ankern
(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.10
Stillliegen
An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
1. Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der
jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung
nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt
nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.
§ 28.11
Schifffahrt bei Hochwasser
1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die
Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie
die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
Wasserstand
Pegel Abschnitt
in cm
Oberndorf 480 Kelheim bis Schleuse Regensburg
Regensburg-Schwabelweis 520 Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
Pfatter 600 Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
Pfelling 620 Straubing bis Deggendorf
Hofkirchen 480 Deggendorf bis Schalding
Passau-Donau 780 Schalding bis Jochenstein.
2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und
Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
§ 28.12
Schifffahrt bei Eis
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.13
Nachtschifffahrt
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.14
Einsatz von Trägerschiffsleichtern
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.15
Meldepflicht
(keine besonderen Vorschriften)

§ 28.16
Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen
Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt
gemacht.
§ 28.17
Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.18
Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für
eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im
unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren
Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt
aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann
Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch
nicht gefährdet werden.
§ 28.19
Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben
der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der
Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu
den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen
geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche
Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
a) Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei
weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
rechte Schleuse benutzen;
bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
linke Schleuse benutzen;
cc) festes Licht links und rechts:
bis zur Einweisung warten;
dd) Gleichtaktlicht links und rechts:
beide Schleusen benutzbar.
b) Bergfahrt (Vorsignal):
Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem
Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
aa) ein festes Licht:
bis zur Einweisung warten,
bb) ein Gleichtaktlicht:
Einfahrt in die Schleuse frei.
4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und
Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2
Satz 1 bis 5 beachten.

§ 28.20
Segeln
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.21
Bezeichnung der Fahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.22
Regelungen über den Verkehr
1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das
oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will,
muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein
Kleinfahrzeug.
2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
a) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
b) Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen
ist verboten.
§ 28.23
Regelungen zum Sprechfunk
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.24
Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.25
Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere
Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.
§ 28.26
Schutz der Kanäle und Anlagen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.27
Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen
Fischruhezonen ist verboten.

§ 28.28
Benutzung der Wasserstraßen
(keine besonderen Vorschriften)
§ 28.29
Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben
jeweils die Vorschriften über
a) das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser
in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
b) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
2. Der Schiffsführer hat
a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die
zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
b) die Vorschriften über
aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18
Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
c) das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete
Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese
Verbote beachtet werden.
3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur
anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1
bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.
§ 28.30
Übergangsbestimmungen
Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a
dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der
Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz
weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten
Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.“
22. Das bisherige Kapitel 28 wird Kapitel 29 und die bisherigen §§ 28.01 bis 28.05 werden die §§ 29.01 bis 29.05.
Artikel 3
Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
Besondere Gebührenverordnung
Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 19 wird aufgehoben.
b) Die bisherigen Nummern 20 bis 31 werden die Nummern 19 bis 30.
c) Die bisherige Nummer 31a wird die Nummer 31.
2. Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
a) In dem Tabellenabschnitt 2 werden in Nummer 2138 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter
„§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV“ gestrichen.

b) Der Tabellenabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 501 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
„§ 1.06 Nummer 2, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO
§ 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
§ 8.01 MoselSchPV“.
bb) In Nummer 502 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.21 Nummer 2
Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
cc) In Nummer 503 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.23 Anlage A zur
Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
dd) In Nummer 5051 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 8.10 Anlage A zur
Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
ee) In Nummer 5053 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 3.27 Nummer 3,
§ 3.41 Nummer 5 Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
ff) In Nummer 5054 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe „§ 8.14 Donauschifffahrts
polizeiverordnung“ gestrichen.
gg) In Nummer 506 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.21 Nummer 2
Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
hh) In Nummer 507 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 3.48 Nummer 2
Buchstabe b Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
ii) In Nummer 509 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 6.29 Satz 1
Buchstabe b Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
jj) In Nummer 5111 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 7.07 Nummer 3
Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
kk) In Nummer 5112 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
„§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2,
§ 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03
Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03
Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO
§ 8.03 Nummer 3 RheinSchPV
§ 8.04 Satz 2 MoselSchPV“.
ll) In Nummer 5113 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
„§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3,
§ 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO
§ 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV
§ 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV“.
Artikel 4
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
§ 2 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398,
2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.
Artikel 5
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des
Radars gefahren werden darf;“.

2. § 91 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder
erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der
Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02
Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrts
straßen-Ordnung verstoßen hat.“
Artikel 6
Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
§ 1 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. Buchstabe d wird aufgehoben.
Artikel 7
Aufhebung von Rechtsvorschriften
Mit Ablauf des 31. August 2024 werden aufgehoben:
1. Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,
2. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 118) geändert worden ist,
3. die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizei
verordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
Berlin, den 23. Juli 2024
Der Bundesminister
f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
Vo l k e r W i s s i n g
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz,
n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Steffi Lemke
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 253. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes dd791ab270dc2d6f….