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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 253

BGBl. 2024 I Nr. 253 · 72.162 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                                  Teil I

2024                                 Ausgegeben zu Bonn am 31. Juli 2024                                                    Nr. 253

                            Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung und weiterer Vorschriften
                          des Schifffahrtsrechts1

                                                            Vom 23. Juli 2024


     Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbindung mit Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch
  in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Satz 2, Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 und mit § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes
  vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und
  Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Satz 2, Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und
  Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1, und jeweils auch in Verbindung mit § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung
  der Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), von denen § 14 des
  Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes durch Artikel 14 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I
  Nr. 409) geändert worden ist, das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für
  Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,
– des § 27 Absatz 1 und 2, Absatz 1 in Verbindung mit § 24 Absatz 1, und des § 46 Satz 1 Nummer 1 und 3 und
  Satz 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I
  S. 962; 2008 I S. 1980), von denen § 24 Absatz 1 durch Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom
  24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217), § 27 Absatz 1 und 2 und § 46 Satz 1 und 2 zuletzt durch Artikel 5 Nummer 12 des
  Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden sind, das Bundesministerium für
  Digitales und Verkehr,
– des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154) das Bundesministerium für Digitales und Verkehr:




1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
    L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 1

   Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
    Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 wird das Wort „Donau,“ gestrichen.
2. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
      „13. entgegen § 28.22 Nummer 2 Schleppfischen betreibt oder Fischereigeräte aufstellt oder“.
   c) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und wie folgt gefasst:
      „14. entgegen § 29.05 die Außenhaut eines Fahrzeugs anstreicht oder reinigt.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
          „3. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a
              Doppelbuchstabe bb, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 15.29 Nummer 2
              Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 20.29
              Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb
              oder cc, § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe b oder § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a
              Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die
              oder der dort angegebene Ausrüstung oder Vorspann vorhanden ist,“.
      bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Wörter „nach § 11.02 Nummer 1“ werden gestrichen.
      cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und die Wörter „nach § 12.02 Nummer 1“ und die Wörter „nach
          § 12.02 Nummer 3“ werden gestrichen.
      dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.
      ee) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 19 und das Komma am Ende wird durch das Wort „oder“ ersetzt.
      ff) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 20 und nach den Wörtern „§ 27.29 Nummer 2 Buchstabe a“
          werden die Wörter „oder § 28.29 Nummer 2 Buchstabe a“ eingefügt und die Wörter „nach § 27.02
          Nummer 1 nicht überschreitet,“ werden durch die Wörter „nicht überschreitet,“ ersetzt.
      gg) Die bisherigen Nummern 20 bis 29 werden aufgehoben.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst­
          abmessungen nach § 10.02 Nummer 1“ gestrichen.
      bb) In Nummer 3 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst­
          abmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschritten werden,“ gestrichen.
      cc) In Nummer 4 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst­
          abmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3
          überschritten werden,“ gestrichen.
      dd) In Nummer 7 werden nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Wörter „oder Buchstabe b“ eingefügt.
      ee) In Nummer 9 werden die Angabe „Buchstabe a“ und die Wörter „dessen zugelassene Höchst­
          abmessungen nach § 17.02 Nummer 1 oder 2 überschritten werden,“ gestrichen.
      ff) In Nummer 12 wird nach der Angabe „Doppelbuchstabe aa“ die Angabe „oder bb“ eingefügt und werden
          die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 20.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten
          werden,“ gestrichen.
      gg) In Nummer 13 werden die Angabe „Doppelbuchstabe aa“ und die Wörter „dessen zugelassene
          Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 überschritten werden,“ gestrichen.
      hh) In Nummer 14 werden nach der Angabe „Dreifachbuchstabe aaa“ die Wörter „oder Doppelbuchstabe bb“
          eingefügt und werden die Wörter „dessen zugelassene Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1
          oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit
          Nummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen nach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10
          oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6, überschritten
          werden,“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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      ii) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:
          „15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa oder
               Doppelbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,“.
      jj) In Nummer 19 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      kk) Die Nummern 20 bis 29 werden durch die folgende Nummer 20 ersetzt:
          „20. entgegen § 28.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder
               zulässt.“
4. § 11 Absatz 3 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
   „2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem
       Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage eine dort genannte Bezeichnung geführt wird.“
5. In § 12 Absatz 2 Nummer 12 werden die Wörter „in § 4.06 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“
   durch das Wort „dort“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
          „4. entgegen § 28.22 Nummer 1 Satz 1 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht.“
   b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter „oder Gebot“ gestrichen.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 10 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   b) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
   c) Folgende Nummern 12 und 13 werden angefügt:
      „12. entgegen § 28.06 Nummer 4 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
           vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder
      13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe a eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht
          sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
      „5. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc eine dort genannte Vorschrift nicht einhält
          oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
9. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03
      Nummer 1 Satz 1“ durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „die Vorschrift über die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03
      Nummer 1 Satz 1“ durch die Wörter „eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
   c) In Nummer 18 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   d) In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   e) Folgende Nummer 20 wird angefügt:
      „20. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa eine dort genannte Vorschrift nicht
           einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
10. § 23 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 12.10
      Nummer 1“ durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
   b) In Nummer 5 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen nach § 20.10“ durch
      die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort genannte Vorschrift“ ersetzt.
   c) In Nummer 6 werden die Wörter „Doppelbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10
      Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter „Doppelbuchstabe bb oder cc eine dort
      genannte Vorschrift“ ersetzt.
   d) In Nummer 9 wird das Wort „oder“ angefügt.
   e) Die Nummern 10 bis 12 werden durch folgende Nummer 10 ersetzt:
      „10. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb eine dort genannte Vorschrift nicht
           einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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11. § 26 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
      „13. entgegen § 28.29 Nummer 1 Buchstabe b eine dort genannte Vorschrift nicht einhält oder nicht
           sicherstellt, dass diese eingehalten wird.“
12. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   b) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. entgegen § 28.19 Nummer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Nummer 4, eine dort genannte Regel nicht
          beachtet.“
13. In § 31 Nummer 1 werden die Wörter „Buchstabe c das in § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln,“ durch
    die Wörter „Buchstabe d ein dort genanntes Verbot“ ersetzt.
14. In § 32 Nummer 1 werden die Wörter „§ 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Verkehrsregelungen nach § 21.22
    Nummer 1, 2 oder 3 Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,“ durch die
    Wörter „§ 11.29 Nummer 2 Buchstabe c, § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c oder § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d
    eine dort genannte Regelung nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,“ ersetzt.
15. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden die Wörter „das in § 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebene
      Binnenschifffahrtsstraße zu befahren,“ durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot“ ersetzt.
   b) In Nummer 3 werden die Wörter „das in § 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 jeweils
      vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren nicht beachtet oder
      nicht sicherstellt, dass das jeweilige Verbot“ durch die Wörter „ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder
      nicht sicherstellt, dass dieses“ ersetzt.
   c) In Nummer 11 wird das Wort „oder“ am Ende gestrichen.
   d) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort „oder“ ersetzt.
   e) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
      „13. entgegen § 28.29 Nummer 2 Buchstabe c ein dort genanntes Verbot nicht beachtet oder nicht
           sicherstellt, dass dieses beachtet wird.“
16. In § 35 Nummer 1 werden die Wörter „die Verkehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1“ durch die
    Wörter „eine dort genannte Verkehrsbeschränkung“ ersetzt.
17. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 28.02“ durch die Angabe „§ 29.02“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 3 bis 7 wird jeweils die Angabe „§ 28.03“ durch die Angabe „§ 29.03“ ersetzt.
      cc) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
          „8. entgegen § 29.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt.“
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 28.04“ durch die Angabe „§ 29.04“ ersetzt.


                                                     Artikel 2

                         Änderung der Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung
   Die Binnenschifffahrtstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff­
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Angaben zu Kapitel 27 werden folgende Angaben zu Kapitel 28 eingefügt:
                                                       „Kapitel 28

                                                         Donau
      § 28.01    Anwendungsbereich
      § 28.02    Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
      § 28.03    Zusammenstellung der Verbände
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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      § 28.04    Fahrgeschwindigkeit
      § 28.05    Bergfahrt
      § 28.06    Begegnen
      § 28.07    Überholen
      § 28.08    Wenden
      § 28.09    Ankern
      § 28.10    Stillliegen
      § 28.11    Schifffahrt bei Hochwasser
      § 28.12    Schifffahrt bei Eis
      § 28.13    Nachtschifffahrt
      § 28.14    Einsatz von Trägerschiffsleichtern
      § 28.15    Meldepflicht
      § 28.16    Höhe der Brücken und Freileitungen
      § 28.17    Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
      § 28.18    Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
      § 28.19    Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
      § 28.20    Segeln
      § 28.21    Bezeichnung der Fahrzeuge
      § 28.22    Regelungen über den Verkehr
      § 28.23    Regelungen zum Sprechfunk
      § 28.24    Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
      § 28.25    Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
      § 28.26    Schutz der Kanäle und Anlagen
      § 28.27    Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
      § 28.28    Benutzung der Wasserstraße
      § 28.29    Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des
                 Ausrüsters
      § 28.30    Übergangsbestimmungen“.
   b) Die bisherigen Angaben zu Kapitel 28 werden die Angaben zu Kapitel 29 und die bisherigen Angaben zu den
      §§ 28.01 bis 28.05 werden die Angaben zu den §§ 29.01 bis 29.05.
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 18 eingefügt:
      „18. „Kabinenschiff“
           ein Fahrgastschiff mit Kabinen für die Übernachtung von Fahrgästen;“.
   b) Die bisherigen Nummern 18 bis 60 werden die Nummern 19 bis 61.
3. In § 3.08 wird die Nummer 3 durch folgende Nummern 3 bis 5 ersetzt:
   „3. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Lichter nach Nummer 1 und 2 auch dann führen, wenn ihm
       bei Nacht vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach
       § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
   4. Das Fahrzeug mit Maschinenantrieb muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b
      führen, wenn ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann
      muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
   5. Die Nummern 1 bis 4 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder für eine Fähre; für ein Kleinfahrzeug gilt § 3.13,
      für eine Fähre § 3.16.“
4. § 3.09 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Buchstabe a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Fahrzeug muss diese Lichter auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf kurzer Strecke ein
          Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter führen, die das geschleppte Fahrzeug führen
          muss.“
      bb) Buchstabe b Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann führen, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen Strecke
          ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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    b) In Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter „dieses muss nach hinten und kann nach den Seiten
       durch eine Mattglasscheibe abgeblendet werden;“ gestrichen.
5. In § 3.11 wird die Nummer 2 durch folgende Nummern 2 bis 4 ersetzt:
    „2. Die gekuppelten Fahrzeuge müssen die Lichter nach Nummer 1 auch dann führen, wenn ihnen
        vorübergehend auf kurzer Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die Lichter nach § 3.09
        Nummer 1 Buchstabe a Satz 1 führen.
    3. Jedes gekuppelte Fahrzeug muss die Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b führen, wenn
       ihm bei Tag vorübergehend auf einer kurzen Strecke ein Vorspann vorausfährt; der Vorspann muss die
       Bezeichnung nach § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 führen.
    4. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug, das nur
       Kleinfahrzeuge längsseits gekuppelt führt, und nicht für ein längsseits gekuppeltes Kleinfahrzeug. Für ein
       Kleinfahrzeug nach Satz 1 gilt § 3.13 Nummer 2 und 3.“
6. In § 3.24 Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Döpper“ die Wörter „oder gelbe Flaggen“ eingefügt.
7. § 3.34 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
    „2. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
        haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann, dem
        Schwimmkörper oder der schwimmenden Anlage die in § 3.08 Nummer 1, auch in Verbindung mit
        Nummer 2 und 3, und Nummer 4 und mit § 3.28a Nummer 1, § 3.11 Nummer 1, auch in Verbindung mit
        Nummer 2, und Nummer 3, § 3.12 Nummer 1, § 3.15 Satz 1, §§ 3.17, 3.18 Nummer 1 Satz 1 und § 3.19
        jeweils vorgeschriebene Bezeichnung während der Fahrt geführt wird.“
8. § 4.06 wird wie folgt geändert:
    a) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Wenn eine Zielverfolgung gleichzeitig mit Radar und AIS erfolgt, ist die Radarinformation der Navigation als
       die maßgebende Information zu Grunde zu legen.“
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
           haben jeweils sicherzustellen, dass auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in Nummer 1 Satz 1, auch in
           Verbindung mit Satz 2 und 4, genannten Anforderungen genutzt wird.“
9. § 6.17 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
    „1. Fahrzeuge dürfen nur auf gleicher Höhe fahren, wenn es der verfügbare Raum ohne Störung oder
        Gefährdung der Schifffahrt gestattet.“
10. § 6.26 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Es muss, wenn es das Öffnen der Brücke verlangt, „zwei lange Töne“ geben oder dies der Brückenaufsicht
    über Funk mitteilen.“
11. § 9.04 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
    „c) die Anlegestelle bei Dunkelheit von Land oder vom Fahrgastschiff aus ausreichend beleuchtet ist.“
12. § 11.02 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 11.02

                         Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und -breite
    1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
                                                                                  Länge                Breite
       Binnenschifffahrtsstraße                                                     m                    m
       1.1      km 0,00 (Mainmündung) bis km 387,40 (unterhalb
                Eisenbahnbrücke bei Hallstadt)
                Fahrzeug/Verband                                                   67,00                8,20
                soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
       1.2      km 0,00 (Mainmündung) bis km 1,12
                a) Fahrzeug                                                      135,00                25,00
                b) Verband                                                       190,00                25,00
       1.3      km 1,12 bis km 37,20 (Osthafen Frankfurt)
                a) Fahrzeug                                                      135,00                14,20
                b) Verband                                                       190,00                14,20
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7



                                                                               Länge                Breite
       Binnenschifffahrtsstraße                                                  m                    m
       1.4      km 37,20 bis km 52,00 (Unterwasser Schleuse Mühlheim)
                a) Fahrzeug                                                   135,00                12,20
                b) Verband                                                    190,00                12,20
       1.5      km 52,00 bis km 84,00 (Hafen Aschaffenburg)
                a) Fahrzeug                                                   135,00                11,45
                b) Verband                                                    190,00                11,45
       1.6      km 84,00 bis km 387,07 (Abzweigung Main-Donau-Kanal)
                a) Fahrzeug/Verband                                            90,00                11,45.

       Im Fall des Satzes 1 Nummer 1.6 darf die zulässige Länge bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei
       einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven
       Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung
       zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet sind. Die aktive
       Bugsteuereinrichtung nach Satz 2 muss bei einem Fahrzeug und einem Verband mit einer Länge von
       mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 135,00 m mindestens 27 kN Pfahlzugkraft leisten und bei einem
       Verband mit einer Länge von mehr als 135,00 m mindestens 36 kN Pfahlzugkraft leisten. Die Ausrüstung
       nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu
       110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern
       ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein
       Schubverband mit einer Länge von mehr als 110 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei
       Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
    2. Als Verband im Sinne der Nummer 1 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
    3. Die Fahrrinnentiefe
       a) entspricht von der Mainmündung bis zur Schleusengruppe Kostheim der Fahrrinnentiefe der
          angrenzenden Rheinstrecke,
       b) beträgt
          aa) von der Schleusengruppe Kostheim bis zur Schleuse Lengfurt mindestens                      2,90 m,
          bb) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach                                         2,50 m,
          cc) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals                          2,90 m.
    4. Die Fahrrinnenbreite beträgt
       a) von der Mainmündung bis zum Hafen Aschaffenburg                                               50,00 m,
       b) vom Hafen Aschaffenburg bis zur Schleuse Lengfurt                                             40,00 m,
       c) von der Schleuse Lengfurt bis zur Schleuse Limbach                                            36,00 m,
       d) von der Schleuse Limbach bis zur Abzweigung des Main-Donau-Kanals                            40,00 m.“
13. § 11.03 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
       „2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN
           oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht
           geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.“
    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
14. § 11.19 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 11.19

                           Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
    1. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen nicht bei Nacht benutzen.
    2. Ein Kleinfahrzeug darf die Bootsschleusen
       a) von Kostheim bis unterhalb von Kleinostheim nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am
          Richtpegel Frankfurt-Osthafen benutzen,
       b) von Kleinostheim bis unterhalb von Steinbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am
          Richtpegel Steinbach benutzen und
       c) von Steinbach bis Limbach nur bei einem Wasserstand von weniger als 230 cm am Richtpegel Trunstadt
          benutzen.
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


    3. An einer Schleuse, die durch ein Mittelhaupt in eine größere nach unterstrom liegende und eine kleinere nach
       oberstrom liegende Kammer unterteilt ist, wird durch folgende Signallichter angezeigt, welche Teilkammer für
       die Schleusung vorgesehen ist:
       a) zwei grüne Lichter nebeneinander und zwei weiße Lichter nebeneinander über den grünen Lichtern:
          Einfahrt frei für die nach unterstrom liegende große Teilkammer;
       b) zwei grüne Lichter nebeneinander und ein weißes Licht über dem linken grünen Licht:
          Einfahrt frei für die nach oberstrom liegende kleine Teilkammer.
       Werden beide Teilkammern für die Schleusung freigegeben, werden zwei grüne Lichter nebeneinander
       gezeigt.“
15. § 11.22 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 11.22

                                            Regelungen über den Verkehr
      Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m in der Fahrt auf dem Main oberhalb
    des Hafens Aschaffenburg Fensterreihen während der Fahrt teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel
    ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere
    Einwirkung zu sichern.“
16. § 11.29 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
           aaa) In Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „§ 11.02 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11.02 Nummer 1
                Satz 1“ ersetzt.
           bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
                „bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in
                     Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4 und 5, jeweils angegebene
                     Ausrüstung vorhanden ist,“.
       bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
           „aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und“.
       cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
           „c) die Regelung über den Verkehr nach § 11.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet
               wird,“.
       dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstabe d und e.
    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 11.02 Nummer 1“ durch die Wörter „§ 11.02 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.
       bb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
           „b) die nach § 11.02 Nummer 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3, auch in Verbindung mit den Sätzen 4
               und 5, jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“.
17. § 12.02 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite
           von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und
           bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer
           aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer
           Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.
           Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer
           Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei
           Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein
           Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von
           120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern
           ausgerüstet ist.“
    b) In Nummer 2 wird die Angabe „2,70 m“ durch die Angabe „2,90 m“ ersetzt.
18. § 12.03 wird wie folgt geändert:
    a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
       „2. Der Tiefgang eines schiebenden Tankmotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.6 ES-TRIN
           oder eines schiebenden Gütermotorschiffes im Sinne des Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN darf nicht
           geringer sein als der Tiefgang des geschobenen Fahrzeugs.“
    b) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


19. § 12.22 wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 12.22

                                             Regelungen über den Verkehr
       Werden auf einem Kabinenschiff mit einer Länge von mehr als 110,00 m Fensterreihen während der Fahrt
    teilweise oder ganz unter den Wasserspiegel ballastiert, sind sie durch von außen angebrachte, geeignete
    Vorsatzscheiben gegen Bruch durch äußere Einwirkung zu sichern.“
20. § 12.29 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
             aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
                  „aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen
                       Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1 Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit
                       Satz 3 und 4, und die zulässige Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,“.
             bbb) Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
                  „bb) auf dem von ihm geführten Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1
                       Satz 2 bis 4 die dort jeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist und,“.
       bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
             „aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,“.
       cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c eingefügt:
             „c) die Regelung über den Verkehr nach § 12.22 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese beachtet
                 werden,“.
       dd) Die bisherigen Buchstaben c und d werden die Buchstaben d und e.
    b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes
           nur anordnen oder zulassen, wenn
             a) das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 12.02 Nummer 1
                Satz 1 und 2, Satz 2 auch in Verbindung mit Satz 3 und 4, und die zugelassene Abladetiefe nach
                § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet und
             b) auf dem Fahrzeug oder Verband in den Fällen des § 12.02 Nummer 1 Satz 2 bis 4 die dort jeweils
                angegebene Ausrüstung vorhanden ist.“
21. Nach Kapitel 27 wird folgendes Kapitel 28 eingefügt:
                                                      „Kapitel 28

                                                        Donau


                                                        § 28.01

                                                  Anwendungsbereich
      Die Vorschriften dieses Kapitels gelten auf der Donau zwischen Kelheim (Donau-km 2414,72) und
    Jochenstein (Donau-km 2201,75).


                                                        § 28.02

                            Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe
    1. Ein Fahrzeug darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht
       überschreiten:
       Streckenabschnitt                                                         Länge               Breite
                                                                                   m                   m
       1.1       km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des
                 Main-Donau-Kanals)                                              55,00               11,45
       1.2       km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
                 km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)                             135,00               11,45
       1.3       km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30
                 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)                                 135,00              22,90
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


   2. Ein Schubverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen nicht
      überschreiten:
      Streckenabschnitt                                                        Länge               Breite
                                                                                 m                   m
      2.1      Bergfahrt
      2.1.1    km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis km 2249,85
               (Liegestelle Vilshofen)                                        190,00              22,90
      2.1.2    km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2330,20
               (Oberwasser Schleuse Straubing)                                135,00              22,90
                                                                              190,00              11,45.
               Ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 135,00 m und einer Breite von mehr als 11,45 m und
               nicht mehr als 22,90 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Pegel Hofkirchen mindestens 350 cm
               beträgt.
      2.1.3    km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis
               km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)           190,00              22,90
      2.1.4.1 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
              bis km 2411,60 (Einmündung in den Main-Donau-Kanal)/
              Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
              Nibelungenbrücke)                                               190,00              11,45
      2.1.4.2 km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
              bis Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
              Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse
              Regensburg)                                                     135,00              22,90
      2.1.5    km 2411,60 (Einmündung Main-Donau-Kanal) bis
               km 2414,72 (Kelheim)                                            55,00              11,45
      2.2      Talfahrt
      2.2.1    km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung des
               Main-Donau-Kanals)                                              55,00              11,45
      2.2.2    km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
               km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)           190,00              11,45
      2.2.3    km 2379,50 (Unterwasser Schleuse Regensburg)/Donau-
               Südarm, km 2378,45 S (Regensburg Nibelungenbrücke) bis
               km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)           135,00              22,90
      2.2.4    km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
               bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)                  190,00              22,90
      2.2.5.1 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
              km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)                      135,00              22,90
      2.2.5.2 km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
              km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse
              Straubing)                                                      190,00              11,45
      2.2.6    km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)/
               km 2320,90 (Koppelstelle im Unterwasser Schleuse
               Straubing) bis km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)              135,00              22,90
      2.2.7    km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
               km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)                      190,00              22,90

   3. Gekuppelte Fahrzeuge dürfen auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen
      nicht überschreiten:
      Streckenabschnitt                                                        Länge               Breite
                                                                                 m                   m
      3.1      km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung Main-
               Donau-Kanal)                                                    55,00              11,45
      3.2.1    km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
               km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)           135,00              11,45
      3.2.2    Donau-Südarm, km 2378,45 S (Regensburg
               Nibelungenbrücke)/km 2379,50 (Unterwasser Schleuse
               Regensburg) bis km 2376,80 (Regensburg
               Eisenbahnbrücke Schwabelweis)                                  135,00              22,90
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11



      Streckenabschnitt                                                        Länge            Breite
                                                                                 m                m
      3.3       km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke Schwabelweis)
                bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling)                  135,00           34,35
      3.4       km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
                km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)                             135,00           22,90
      3.5       km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2223,30
                (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)                                 135,00           34,35.

   4. In den Schleusen dürfen folgende Abmessungen eines Fahrzeugs oder Verbandes nicht überschritten
      werden:
      a) Ein Fahrzeug oder Verband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
         Schleuse                                                               Länge           Breite
                                                                                  m               m
         aa)    Bad Abbach und Regensburg
                a) Fahrzeug                                                     135,00          11,45
                b) Verband                                                      190,00          11,45
         bb)    Geisling und Straubing
                a) Fahrzeug                                                     135,00          11,45
                b) Verband                                                      190,00          22,90
         cc)    Kachlet und Jochenstein
                a) Fahrzeug                                                     135,00          22,90
                b) Verband                                                      190,00          22,90

      b) In den Schleusenkammern der Schleusen Geisling und Straubing sowie in den Schleusenkammern der
         Schleusengruppen Kachlet und Jochenstein darf die Breite nebeneinanderliegender einzelner Fahrzeuge
         oder Verbände zusammen 22,90 m nicht überschreiten.
   5. Die Fahrrinnentiefe beträgt auf den nachfolgenden Streckenabschnitten bei den aufgeführten Wasser­
      ständen des jeweiligen Pegels:
      Streckenabschnitt                                                        Wasserstand    Fahrrinnen-
                                                                                am Pegel         tiefe
                                                                                 in cm           in m
      5.1              km 2414,72 (Kelheim) bis km 2411,60 (Einmündung            250            1,20
                       des Main-Donau-Kanals)                                  am Pegel
                                                                                Kelheim
      5.2      5.2.1   km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis         170             2,90
                       km 2379,70 (Schleuse Regensburg)                        am Pegel
                                                                               Oberndorf
               5.2.2   km 2379,70 (Schleuse Regensburg)                           292
                       bis km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling             am Pegel
                                                                              Schwabelweis
               5.2.3   km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling bis              310
                       km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing)              am Pegel
                                                                                Pfatter
      5.3              km 2330,20 (Oberwasser Schleuse Straubing) bis            290             2,65
                       km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand)        am Pegel
                                                                                Pfelling
      5.4      5.4.1   km 2311,90 (unterhalb des Hafens Straubing-Sand) bis      290             2,00
                       km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf)                 am Pegel
                                                                                Pfelling
               5.4.2   km 2285,89 (Eisenbahnbrücke Deggendorf) bis                210
                       km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf)                   am Pegel
                                                                               Deggendorf
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12



      Streckenabschnitt                                                           Wasserstand            Fahrrinnen-
                                                                                   am Pegel                 tiefe
                                                                                    in cm                   in m
              5.4.3   km 2283,00 (Wallnergelände Deggendorf) bis                     207
                      km 2249,90 (Vilshofen)                                      am Pegel
                                                                                  Hofkirchen
      5.5     5.5.1   km 2249,90 (Vilshofen) bis km 2230,60 (Schleuse                207                    2,70
                      Kachlet)                                                    am Pegel
                                                                                  Hofkirchen
              5.5.2   km 2230,60 (Schleuse Kachlet) bis km 2223,30                   415
                      (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)                               am Pegel
                                                                                 Passau-Donau
      5.6             km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis                  415                    2,80
                      km 2201,75 (Jochenstein)                                     am Pegel
                                                                                 Passau-Donau

                                                      § 28.03

                                        Zusammenstellung der Verbände
   1. Ein Schleppverband darf auf den nachfolgend genannten Streckenabschnitten folgende Abmessungen und
      Gruppierungen nicht überschreiten:
      Streckenabschnitt                                                 Anzahl der am   Anzahl der im         Breite
                                                                        schleppenden       Anhang               m
                                                                           Fahrzeug     geschleppten
                                                                          längsseits     Reihen von
                                                                         gekuppelten     Fahrzeugen
                                                                          Fahrzeuge
      1.1      Bergfahrt
      1.1.1    km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein) bis
               km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen)                            1                  4            22,90
      1.1.2    km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis km 2355,00
               (Oberwasser Schleuse Geisling)                                –                  5            11,45
                                                                             1                  1            22,90
                                                                             –                  2            22,90
      1.1.3    km 2355,00 (Oberwasser Schleuse Geisling) bis
               km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
               Schwabelweis)                                                 1                  4            22,90
      1.1.4    km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
               Schwabelweis) bis km 2411,60 (Einmündung des
               Main-Donau-Kanals)                                            1                  2            11,45
      1.1.5    km 2411,60 (Einmündung des Main-Donau-Kanals) bis
               km 2414,72 (Kelheim)                                          –                  1            11,45
      1.2      Talfahrt
      1.2.1    km 2414,72 (Kelheim) bis km 2376,80 (Regensburg
               Eisenbahnbrücke Schwabelweis)                                 –                  1            11,45
      1.2.2    km 2376,80 (Regensburg Eisenbahnbrücke
               Schwabelweis) bis km 2321,45 (Unterwasser Schleuse
               Straubing)                                                    1                  1            30,00
                                                                             1                  2            22,90
      1.2.3    km 2321,45 (Unterwasser Schleuse Straubing) bis
               km 2223,30 (Eisenbahnbrücke Kräutelstein)                     1                  1            30,00
      1.2.4    km 2249,85 (Liegestelle Vilshofen) bis
               km 2230,30 (Unterwasser Schleuse Kachlet)                     1                  2            22,90

      Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Abmessungen und Gruppierungen nach Satz 1 zulassen,
      sofern die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.
   2. Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das ein anderes Fahrzeug schleppt, schiebt oder gekuppelt mitführt,
      darf dieses beim Festmachen oder Ankern nicht verlassen, ehe das Fahrwasser freigemacht ist und sich der
      Führer des Verbandes vergewissert hat, dass es sich in Sicherheit befindet.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                     § 28.04

                                               Fahrgeschwindigkeit
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.05

                                                    Bergfahrt
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.06

                                                   Begegnen
   1. Für das Begegnen auf den Strecken
      a) zwischen der Mündung des Main-Donau-Kanals (km 2411,60) und dem Oberwasser der Schleuse
         Straubing (km 2330,50),
      b) zwischen Vilshofen (km 2249,00) und Schalding (km 2234,50) und
      c) zwischen der Liegestelle Schildorf (km 2220,00) und Grünau (2205,56)
      gelten die Regeln der Nummern 2 und 3.
   2. Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer ihren Kurs so weit nach Steuerbord richten,
      dass die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.
   3. Der Bergfahrer kann verlangen, dass die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord
      stattfindet, wenn er
      a) zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einer Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer
         Landebrücke am rechten Ufer fährt,
      b) von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle oder einer Landebrücke
         abfährt oder
      c) aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen ausfahren will.
      Satz 1 gilt nur, wenn sich der Bergfahrer zuvor vergewissert hat, dass seinem Verlangen ohne Gefahr
      entsprochen werden kann.
   4. Das Begegnen eines Fahrzeugs oder Verbandes mit einem Fahrzeug oder einem Verband mit jeweils einer
      Gesamtbreite von mehr als 11,45 m ist zwischen dem unteren Vorhafen der Schleuse Regensburg
      (km 2379,20) und der Lazarettspitze (km 2377,80) verboten. Der Schiffsführer eines Fahrzeugs oder
      Verbandes nach Satz 1 hat sich vor der Einfahrt in den in Satz 1 genannten Bereich über Funk (Kanal 10)
      zu melden. § 6.07 ist entsprechend anzuwenden. Satz 1 und 3 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug.


                                                     § 28.07

                                                   Überholen
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.08

                                                    Wenden
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.09

                                                     Ankern
                                          (keine besonderen Vorschriften)
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                        § 28.10

                                                       Stillliegen
      An der Liegestelle Heining (km 2232,36 bis km 2231,62) gelten folgende besonderen Regeln zum Stillliegen:
   1. Ein Fahrzeug, das bestimmte entzündbare Güter nach der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
      Binnenschifffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 227), in der
      jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Abschnitt 7.1.5 oder 7.2.5 ADN befördert und die Bezeichnung
      nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, darf nur stillliegen, wenn es auf Schleusung wartet.
   2. Ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb muss auch dann an Land festgemacht sein, wenn es ankert. Satz 1 gilt
      nicht für ein Fahrzeug, das zu einem Verband gehört.
   3. Ein Fahrzeug muss vom Ufer einen Abstand von mindestens 10,00 m halten.
   4. Ein Kleinfahrzeug darf nicht stillliegen.


                                                        § 28.11

                                              Schifffahrt bei Hochwasser
   1. Hat der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) erreicht oder überschritten, so ist die
      Schifffahrt einschließlich des Übersetzverkehrs einzustellen. Die Höchsten Schifffahrtswasserstände sowie
      die Abschnitte, für die sie gelten, sind nachstehend aufgeführt:
                                                   Wasserstand
                        Pegel                                                           Abschnitt
                                                     in cm
       Oberndorf                                       480           Kelheim bis Schleuse Regensburg
       Regensburg-Schwabelweis                         520           Schleuse Regensburg bis Schleuse Geisling
       Pfatter                                         600           Schleuse Geisling bis Schleuse Straubing
       Pfelling                                        620           Straubing bis Deggendorf
       Hofkirchen                                      480           Deggendorf bis Schalding
       Passau-Donau                                    780           Schalding bis Jochenstein.

   2. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Nummer 1 Satz 1 zulassen, wenn die Sicherheit und
      Leichtigkeit des Schiffsverkehrs dadurch nicht gefährdet werden.


                                                        § 28.12

                                                  Schifffahrt bei Eis
                                              (keine besonderen Vorschriften)


                                                        § 28.13

                                                   Nachtschifffahrt
                                              (keine besonderen Vorschriften)


                                                        § 28.14

                                          Einsatz von Trägerschiffsleichtern
                                              (keine besonderen Vorschriften)


                                                        § 28.15

                                                     Meldepflicht
                                              (keine besonderen Vorschriften)
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                         § 28.16

                       Höhe der Brücken, sonstigen festen Überbauten und Freileitungen
     Die zulässigen Durchfahrtshöhen und -breiten unter festen Brücken und die hierfür maßgeblichen
   Voraussetzungen werden von der zuständigen Behörde durch schifffahrtspolizeilichen Hinweis bekannt
   gemacht.


                                                         § 28.17

                                 Kennzeichnung der Brücken- und Wehrdurchfahrten
                                              (keine besonderen Vorschriften)


                                                         § 28.18

            Durchfahren der Brücken, Sperrwerke, Wehre, Schleusen und einzelner Stromstrecken
      Ein Verband muss seine mitgeführten Einheiten rechtzeitig für die Schleusung umgruppieren, soweit dies für
   eine ordnungsgemäße Schleusung erforderlich ist. Ein talfahrender Verband darf nach der Schleusung nur im
   unteren Vorhafen zusammengestellt werden; er darf hierzu an beiden Ufermauern des unteren
   Schleusenvorhafens anlegen. Ein bergfahrender Verband darf nach der Schleusung erst nach der Ausfahrt
   aus dem oberen Schleusenvorhafen wieder zusammengestellt werden. Die zuständige Behörde kann
   Ausnahmen von den Sätzen 1 bis 3 zulassen, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt dadurch
   nicht gefährdet werden.


                                                         § 28.19

                      Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
   1. Abweichend von § 6.28 Nummer 1 Satz 1 gehören im Falle der Schleusen Kachlet und Jochenstein neben
      der Schleuse jeweils die Strecke zwischen der Schleuse und den Vorsignalanlagen zum Schleusenbereich.
   2. In den Schleusen Kachlet und Jochenstein wird abweichend von § 6.29 Nummer 1 Satz 1 jeweils in der
      Reihenfolge des Eintreffens an den Vorsignalanlagen geschleust.
   3. In den Schleusenbereichen Kachlet und Jochenstein wird jeweils das Einfahren in die Schleuse zusätzlich zu
      den in § 6.28a Nummer 2 genannten Sichtzeichen auch durch Signallichter der Vor- und Abrufsignalanlagen
      geregelt. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche
      Person müssen hierzu die folgenden Regeln beachten:
      a) Talfahrt (Vorsignal oder Abrufsignal):
         Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus zwei
         weißen Signallichtern nebeneinander bestehen, die folgende Bedeutung haben:
         aa) linkes festes Licht, rechtes Gleichtaktlicht:
             rechte Schleuse benutzen;
         bb) rechtes festes Licht, linkes Gleichtaktlicht:
             linke Schleuse benutzen;
         cc) festes Licht links und rechts:
             bis zur Einweisung warten;
         dd) Gleichtaktlicht links und rechts:
             beide Schleusen benutzbar.
      b) Bergfahrt (Vorsignal):
         Die Weisung zur Benutzung der Schleusenkammer wird durch Richtungsweiser gegeben, die aus einem
         Signallicht bestehen, das folgende Bedeutung hat:
         aa) ein festes Licht:
             bis zur Einweisung warten,
         bb) ein Gleichtaktlicht:
             Einfahrt in die Schleuse frei.
   4. Abweichend von Nummer 3 Satz 2 müssen der Schiffsführer und die nach 1.03 Nummer 3 für Kurs und
      Geschwindigkeit verantwortliche Person eines Kleinfahrzeugs nur die Sichtzeichen nach § 6.28a Nummer 2
      Satz 1 bis 5 beachten.
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                     § 28.20

                                                     Segeln
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.21

                                          Bezeichnung der Fahrzeuge
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.22

                                         Regelungen über den Verkehr
   1. Der Schiffsführer eines zu Tal fahrenden Fahrzeugs und der Führer eines zu Tal fahrenden Verbandes, das
      oder der seine Fahrt auf der Strecke zwischen den Staustufen Jochenstein und Aschach unterbrechen will,
      muss dies beim Schleusenvorgang in Jochenstein der Schleusenaufsicht melden. Satz 1 gilt nicht für ein
      Kleinfahrzeug.
   2. Für die Ausübung der Fischerei gelten folgende Regeln:
      a) Das Schleppfischen mit mehreren Fahrzeugen nebeneinander ist verboten.
      b) Das Aufstellen von Fischereigeräten in der Fahrrinne, in deren Nähe oder auf bezeichneten Liegeplätzen
         ist verboten.


                                                     § 28.23

                                         Regelungen zum Sprechfunk
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.24

                                   Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.25

                         Befahren der Altwässer, Kanäle und einzelner Wasserstraßen
    Ein Kleinfahrzeug das mit einer Antriebsmaschine ausgerüstet ist, darf die Altwässer, insbesondere
   Wasserflächen hinter Parallelwerken oder Leitdämmen, nicht befahren. Satz 1 gilt nicht für
   1. ein Fahrzeug, das zur Ausübung eines Berufsfischereirechtes oder Jagdrechtes benutzt wird;
   2. Zu- und Abfahrten von Liegeplätzen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind.


                                                     § 28.26

                                        Schutz der Kanäle und Anlagen
                                          (keine besonderen Vorschriften)


                                                     § 28.27

                                   Verkehrsbeschränkungen der Schifffahrt
      Das Befahren der zwischen Friesheim (km 2363,25) und Kiefenholz (km 2359,05) ausgewiesenen
   Fischruhezonen ist verboten.
BGBl. 2024, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


                                                       § 28.28

                                           Benutzung der Wasserstraßen
                                            (keine besonderen Vorschriften)


                                                       § 28.29

    Verhaltenspflichten des Schiffsführers, der Besatzung an Bord, des Eigentümers und des Ausrüsters
    1. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben
       jeweils die Vorschriften über
       a) das Verhalten beim Begegnen nach § 28.06 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 und 3 Satz 1, dieser
          in Verbindung mit Satz 2, und Nummer 4 Satz 1 und 3 und
       b) die Schifffahrt bei Hochwasser nach § 28.11 Nummer 1 Satz 1
       einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
    2. Der Schiffsführer hat
       a) sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die
          zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1 bis 4 nicht überschreitet und
       b) die Vorschriften über
          aa) die Zusammenstellung der Verbände nach § 28.03 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2,
          bb) das Stillliegen nach § 28.10 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 und 5 und
          cc) die Umgruppierung und Zusammenstellung eines Verbandes bei der Schleusung nach § 28.18
              Satz 1, 2 Halbsatz 1 und Satz 3
          einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden,
       c) das in § 28.25 Satz 1 angeordnete Verbot, die Altwässer zu befahren, und das in § 28.27 angeordnete
          Verbot, die bezeichneten Fischruhezonen zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass diese
          Verbote beachtet werden.
    3. Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur
       anordnen oder zulassen, wenn es oder er die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 28.02 Nummer 1
       bis 3 und Nummer 5 Buchstabe a und b nicht überschreitet.


                                                       § 28.30

                                             Übergangsbestimmungen
      Unbeschadet des § 1.01 Nummer 30 und 31, § 3.02 Nummer 2 und § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a
    dürfen Lichter, Signalleuchten und Radargeräte, die den Anforderungen der vor dem 1. September 2024 von der
    Donaukommission für die Donau beschlossenen Empfehlungen jeweils entsprechen, bis zu deren Ersatz
    weiterverwendet werden. Satz 1 gilt unbeschadet des § 2.04 für die an den Fahrzeugen angebrachten
    Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger entsprechend.“
22. Das bisherige Kapitel 28 wird Kapitel 29 und die bisherigen §§ 28.01 bis 28.05 werden die §§ 29.01 bis 29.05.


                                                   Artikel 3

                        Änderung der BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt
                                Besondere Gebührenverordnung
   Die BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021 (BGBl. I
S. 4744), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 22. November 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 321) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 19 wird aufgehoben.
  b) Die bisherigen Nummern 20 bis 31 werden die Nummern 19 bis 30.
  c) Die bisherige Nummer 31a wird die Nummer 31.
2. Abschnitt 2 der Anlage zu § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Tabellenabschnitt 2 werden in Nummer 2138 in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter
     „§ 1.10 Nummer 5 der Anlage A zur DonauSchPV“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


  b) Der Tabellenabschnitt 5 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 501 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
         „§ 1.06 Nummer 2, § 28.02 Nummer 5 BinSchStrO
         § 9.06 Nummer 3 Buchstabe a, §§ 11.01, 11.02 RheinSchPV
         § 8.01 MoselSchPV“.
     bb) In Nummer 502 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.21 Nummer 2
         Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     cc) In Nummer 503 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.23 Anlage A zur
         Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     dd) In Nummer 5051 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 8.10 Anlage A zur
         Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     ee) In Nummer 5053 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 3.27 Nummer 3,
         § 3.41 Nummer 5 Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     ff) In Nummer 5054 wird in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angabe „§ 8.14 Donauschifffahrts­
         polizeiverordnung“ gestrichen.
     gg) In Nummer 506 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 1.21 Nummer 2
         Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     hh) In Nummer 507 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 3.48 Nummer 2
         Buchstabe b Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     ii) In Nummer 509 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 6.29 Satz 1
         Buchstabe b Anlage A zur Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     jj) In Nummer 5111 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Wörter „§ 7.07 Nummer 3
         Donauschifffahrtspolizeiverordnung“ gestrichen.
     kk) In Nummer 5112 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
         „§ 8.04, § 10.14, § 11.03 Nummer 3, § 12.03 Nummer 3, § 13.03 Nummer 2,
         § 14.03 Nummer 1, § 16.03 Satz 1, § 18.03 Nummer 2, § 19.03 Nummer 2, § 20.14 Satz 2, § 21.03
         Nummer 4, § 22.03 Nummer 3, § 23.03 Nummer 4, § 24.03 Nummer 3, § 25.03 Nummer 3, § 28.03
         Nummer 1 Satz 2 BinSchStrO
         § 8.03 Nummer 3 RheinSchPV
         § 8.04 Satz 2 MoselSchPV“.
     ll) In Nummer 5113 werden in der Spalte „Abgekürzte Rechtsgrundlage“ die Angaben wie folgt gefasst:
         „§ 10.11 Nummer 3, § 11.11 Nummer 6, § 12.11 Nummer 3, § 13.11 Nummer 1 Satz 2, § 16.11 Nummer 3,
         § 20.11 Nummer 3, § 28.11 Nummer 2 BinSchStrO
         § 10.01 Nummer 5 Satz 2 RheinSchPV
         § 10.02 Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 MoselSchPV“.


                                                    Artikel 4

                       Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398,
2032), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 5. April 2023 (BGBl. 2023 II Nr. 105) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Buchstabe b wird aufgehoben.
2. Die bisherigen Buchstaben c bis f werden die Buchstaben b bis e.


                                                    Artikel 5

                          Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. einer besonderen Berechtigung für Radar, wenn nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der
      Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung nur unter Verwendung des
      Radars gefahren werden darf;“.
BGBl. 2024, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


2. § 91 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Dies ist insbesondere dann erforderlich, wenn der Schiffsführer oder die Schiffsführerin wiederholt oder
  erheblich gegen Regelungen der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung, der
  Rheinschifffahrtspolizeiverordnung oder der Moselschifffahrtspolizeiverordnung, insbesondere gegen § 1.02
  Nummer 7 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung oder gegen § 3 Nummer 3 und 4 der Seeschifffahrts­
  straßen-Ordnung verstoßen hat.“


                                                            Artikel 6

                              Änderung der Wassermotorräder-Verordnung
  § 1 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe c wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
2. Buchstabe d wird aufgehoben.


                                                            Artikel 7

                                      Aufhebung von Rechtsvorschriften
  Mit Ablauf des 31. August 2024 werden aufgehoben:
1. Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai 1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
   zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. September 2022 (BGBl. I S. 1499) geändert worden ist,
2. die Vierte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom
   24. April 2020 (VkBl. S. 295), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. April 2023 (BGBl. 2023 I
   Nr. 118) geändert worden ist,
3. die Siebenundzwanzigste Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Donauschifffahrtspolizei­
   verordnung vom 24. April 2020 (VkBl. S. 303), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 28. April 2023
   (BGBl. 2023 I Nr. 118) geändert worden ist.


                                                            Artikel 8

                                                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.


  Berlin, den 23. Juli 2024

                                                  Der Bundesminister
                                             f ü r D i g i t a l e s u n d Ve r k e h r
                                                      Vo l k e r W i s s i n g

                                                 Die Bundesministerin
                                              für Umwelt, Naturschutz,
                              n u k l e a r e S i c h e r h e i t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                        Steffi Lemke




                                       Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 253. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dd791ab270dc2d6f….