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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 242

BGBl. 2025 I Nr. 242 · 116.538 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                               Teil I

2025                            Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2025                                                 Nr. 242

                                       Zweite Verordnung
                      zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
                        und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1

                                                      Vom 14. Oktober 2025


  Das Bundesministerium für Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas­
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7, Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 1
  Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes
  vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Satz 2, Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gemeinsam mit dem Bundesministerium für
  Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
  des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
  Soziales:


                                                              Artikel 1

                             Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
   Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
          aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
              „2. ES-TRIN:
                   Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der
                   vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt
                   (CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
                   vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter
                   „Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die
                   Rheinschifffahrt zu verstehen,“.

1
    Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
    Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
    (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


      bb) In Nummer 4 wird die Angabe „DNV GL“ durch die Angabe „DNV“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
          „8.   ADN:
                die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen
                Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November
                2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die
                zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II
                Nr. 143) geändert worden ist,“.
      bb) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
          „16. BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung:
                BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021
                (BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I
                Nr. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
   c) Absatz 3 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
      „11. „Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff
           ist;“.
2. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
      „(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von
   1. Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06
      Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der
      Anlage 5 ES-TRIN,
   2. Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im
      Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5
      ES-TRIN,
   3. Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
   4. Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des
      § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie
   5. Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
      Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628.“
3. In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
   Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. Nach § 6 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
      „(11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über
   eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen.“
5. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und
   digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
6. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Binnenschifffahrtskostenverordnung“ durch die Angabe „BMDV-
   Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung“ ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
         „(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines
      abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges
      Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser
      Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden.“
   b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
        „(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach
      Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
   d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
        „(6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine
      entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt.“
   e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
8. In § 30 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4, 5 und 6“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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9. In § 31 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Fahrgäste),“ die Angabe „insbesondere in einem
   Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine,“ eingefügt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder,“ gestrichen.
   b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die
      für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die
      zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften
      der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des
      Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesystem“ durch die Angabe
          „Brandmeldeanlage“ ersetzt.
      bb) In Nummer 8 Buchstabe f wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
      cc) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
          „10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen
               wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach
               Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 des ES-TRIN oder
               nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten
               angebracht sind,“.
      dd) In Nummer 14 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
          „b) §§ 2.02, 2.03 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.05, 2.06
              Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.07 Nummer 1, auch in Verbindung
              mit Nummer 2 und den §§ 2.08 und 2.09, alle jeweils auch in Verbindung mit § 8.01 Nummer 1 des
              Anhangs II, entspricht,“.
      bb) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN“ durch die Angabe „Artikel 19.06
          Nummer 7 ES-TRIN“ ersetzt.
      cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 19.13 Nummer 4 ES-TRIN“ und die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN“
          durch die Angabe „Artikel 30.05 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN“ ersetzt.
      dd) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 19.13 Nummer 5 ES-TRIN“ ersetzt.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN“ durch die Angabe „Artikel 4.03 ES-TRIN“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesysteme“ durch die Angabe
          „Brandmeldeanlagen“ ersetzt.
      cc) In Nummer 7 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
      dd) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN“
          durch die Angabe „Artikel 30.06 ES-TRIN“ ersetzt.
      ee) In Nummer 11 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN“ durch die Angabe
          „Artikel 30.11 Nummer 4 ES-TRIN“ ersetzt.
   d) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
      „Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
12. In § 36 Nummer 10 werden die Angabe „oder Absatz 3 Nummer 17“ und die Angabe „oder ein Zeugnis“
    gestrichen.
13. In § 40 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „vom
    Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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14. Anhang I Abschnitt „Zone 2 - Binnen“ wird wie folgt geändert:
   a) Die Position „Lühe“ wird durch die folgende Position ersetzt:
       „Lühe                      Von der Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) bis zur
                                  Mündung in die Elbe“.

   b) Die Position „Pinnau“ wird durch die folgende Position ersetzt:
       „Pinnau                    Von der Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßen­
                                  brücke in Pinneberg (km 0,36) bis zur Mündung in die Elbe“.

   c) Nach der Position „Stralsunder Hafengebiet“ wird die folgende Position eingefügt:
       „Selliner See              Selliner See und Baaber Bek bis zur Mündung in die Having“.

15. Anhang II wird wie folgt geändert:
   a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
      aa) Die Angaben zu Teil I des Anhangs II werden durch die folgenden Angaben zu Teil I ersetzt:

                                                             „Teil I

                                                            Fähren


                                                            Kapitel 1

                                           Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
          §§
          1.01   Anzuwendende Vorschriften
          1.02   Begriffsbestimmungen
          1.03   Fährzeugnis
          1.04   Kennzeichnung der Fähren


                                                            Kapitel 2

                                          Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren


                                                         Unterkapitel 1

                                         Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
          2.01   Allgemeines
          2.02   Fährkörper
          2.03   Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
          2.04   Einsenkungsmarken
          2.05   Festigkeit des Wagendecks
          2.06   Rettungsmittel
          2.07   Anker
          2.08   Zusätzliche Ausrüstung
          2.09   Landeklappen


                                                         Unterkapitel 2

                                                    Kahn- und Kahnseilfähren
          2.10   Allgemeines
          2.11   Fährkörper
          2.12   Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
          2.13   Ausrüstung
BGBl. 2025, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                          Kapitel 3

                        Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
          3.01   Begriffsbestimmungen
          3.02   Nachweis der Intakt- und Leckstabilität für seilgebundene oder kettengebundene Fähren
          3.03   Einsenkungsmarken
          3.04   Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
          3.05   Prüfung
          3.06   Prüfbedingungen und Prüfinhalte
          3.07   Bescheinigung


                                                          Kapitel 4

                                             Übergangsbestimmungen für Fähren
          4.01   Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind“
      bb) Die Angaben zu Anlage 1 und 2 werden gestrichen.
   b) Teil I wird durch den folgenden Teil I ersetzt:
                                                         „Teil I

                                                        Fähren

                                                        Kapitel 1

                                   Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines

                                                         § 1.01

                                              Anzuwendende Vorschriften
      1. Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das
         Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.
      2. Für Kahn- und Kahnseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.


                                                         § 1.02

                                                 Begriffsbestimmungen
      In diesem Anhang gelten als:
      1. „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;
      2. „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und
         eingerichtete Fähre;
      3. „frei fahrende Fähren“ Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;
      4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt
         wird; zusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;
      5. „Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;
      6. „Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;
      7. „seil- oder kettengebundene Fähren“ Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren,
         Gierseilfähren;
      8. „Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt
         wird und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch
         eine Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);
      9. „Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor,
         fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;
      10. „Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird,
          einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre,
          Wagenseilfähre);
BGBl. 2025, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


      11. „Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre,
          Wagenkettenfähre);
      12. „Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung,
          an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der
          Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);
      13. „Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;
      14. „Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge;
          Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;
      15. „Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in
          Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des
          Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;
      16. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter
          Last;
      17. „maximales Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs
          einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer
          Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert
          werden kann;
      18. „Länge in der Wasserlinie“ oder „LWL“ das Begriffverständnis im Sinne des ES-TRIN unter
          Berücksichtigung der Landeklappen, wenn diese während der Fahrt die Lateralfläche vergrößern;
      19. „Landeklappe“ eine kippbare Überbrückung zwischen Fährdeck und Land;
      20. „Schrammbord“ eine radabweisende seitliche Fahrbahnbegrenzung;
      21. „Gierschwert“ eine ein- und austauchbare Fläche zur Vergrößerung des Unterwasserlateralplans;
      22. „Fährdeck" das durchlaufende Deck der Fähren, auf dem die beförderten Fahrzeuge oder die sonstige
          Ladung aufgestellt sowie Fahrgäste versammelt werden.
      Für die Anwendung des ES-TRIN tritt das Fährzeugnis an die Stelle des Schiffsattestes, des
      Unionszeugnisses oder des Binnenschiffszeugnisses.


                                                          § 1.03

                                                      Fährzeugnis
      1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an
         Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
      2. Bei seil- und kettengebundenen Fähren sind die Einträge für Niedrigwasser, Mittelwasser und
         Hochwasser entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten
         vorzunehmen.
      3. Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers, an der sie sich befinden, in das Fährzeugnis
         einzutragen.
      4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der
         Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dieser Verwendungszweck im Fährzeugnis
         einzutragen. Dabei ist die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern verboten.


                                                          § 1.04

                                              Kennzeichnung der Fähren
      An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller
      Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.
BGBl. 2025, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


                                                        Kapitel 2

                                Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren

                                                  Unterkapitel 1

                              Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind

                                                         § 2.01

                                                       Allgemeines
      Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften
      ergebenden Maßgaben anzuwenden:
      1. Kapitel 5 ES-TRIN gilt für freifahrende Fähren mit maschinellem Hauptantrieb.
      2. Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der
         Arbeitsstunden erforderlich ist.
      3. Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:
         a) Artikel 19.01 Nummer 3 ES-TRIN gilt nicht.
         b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
            vorgesehen sind, auf dem freien Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen
            zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den
            Anforderungen des Artikels 19.01 Nummer 4 ES-TRIN entsprechen.
         c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 ES-TRIN geeignet, wenn die
            Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen
            nach § 2.08 Nummer 1 ES-TRIN gesichert sind.
         d) Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 Buchstabe e ES-TRIN können durch mindestens zwei
            gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der
            Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
         e) Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 ES-TRIN sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr
            von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer zehn Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten
            erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach
            Artikel 19.14 ES-TRIN nicht erforderlich.
         f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ES-TRIN ist für seil- und ketten­
            gebundene Fähren nicht erforderlich.
         g) Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 ES-TRIN können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt
            werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
            aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer
                Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
            bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen
                und
            cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
      4. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
         a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
         b) die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
         c) die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
      5. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die §§ 3.02 und 3.03 des Anhangs IV nicht anzuwenden.
      6. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
      7. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m
         nicht überschreitet, ist abweichend von dem ES-TRIN
         a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,
         b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 ES-TRIN und
         c) ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN ausreichend.
BGBl. 2025, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


      8. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren
         Länge 15 m nicht überschreitet, gelten folgende Bestimmungen nicht:
         a) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie Nummer 9 und 10 ES-TRIN,
         b) Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11 ES-TRIN,
         c) Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8 ES-TRIN.


                                                           § 2.02

                                                         Fährkörper
      1. An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a
         ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete
         Schiffsende.
      2. Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.


                                                           § 2.03

                                      Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
      1. Der Antragsteller weist anhand einer Berechnung nach, dass die Intaktstabilität der Fähre den
         nachstehenden Voraussetzungen entspricht. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 1, 3
         bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit den §§ 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, 7.03 oder § 10.08 des
         Anhangs III durchgeführt werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße
         durchgeführt werden.
      2. Können beim Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die
         Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren Schwierigkeiten, so kann Artikel 22.06
         Nummer 2 ES-TRIN angewendet werden.
      3. In der Berechnung für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh sind mindestens folgende Last- und
         Maßannahmen zu verwenden:
                                                 Last-        Abmessungen      mittlere Höhe mittlere Höhe mittlere Höhe
                                               annahmen         L∙B∙H          der Ladung des Massen- des Schwer­
                                                                                über Deck       schwer-       punktes
                                                                                                punktes     der Wind­
                        Nutzlast                                                              über Deck angriffsfläche
                                                                                                           der Ladung
                                                                                                            über Deck
                                                   [t]              [m]            [m]            [m]           [m]

          Personen                               0,075              –              1,8           1,0           0,85
          Lastkraftwagen mit Ladung               32          12 · 2,55 · 4        4,0           1,6           2,00
          Sattelzug mit Ladung                    44         15,5 · 2,55 · 4       4,0           1,6           2,00
          Personenkraftwagen ohne Personen        1,7        4,2 · 1,9 · 1,7       1,7           0,8           0,75
          Großvieh                               0,75         2,5 · 1 · 1,7        1,7           1,0           1,00

         Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffs­
         fläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre zu beziehen
         und bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks zu
         beziehen. Der seitliche Abstand von Fahrzeugen ist so zu planen, dass die Fahrzeuge im Notfall verlassen
         werden können.
      4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss abweichend von Artikel 19.03 Nummer 2 ES-TRIN mindestens
         folgende Ladefälle erfassen:
         a) Fähre ausschließlich mit Personen beladen,
            aa) maximale Anzahl der Personen in möglichst ungünstigen Aufstellungen, die wie folgt festzulegen
                sind:
               Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich der Krängung werden die
               maximal seitlichen Positionen der Personenansammlung SBb und SStb ermittelt.
               Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich des Trimms werden die
               maximal möglichen Positionen der Personenansammlung Sa und Sv in Längsrichtung ermittelt.
BGBl. 2025, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


               Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich Krängung und Trimm
               werden die vier Koordinaten mit SL und SQ bestimmt und wie folgt berechnet:




               Mit:
               Sv     = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Bug,
               Sa     = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Heck,
               SBb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Backbord verschoben,
               SStb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Steuerbord verschoben,
               SL     = Schwerpunkt in Längsrichtung,
               SQ = Schwerpunkt in Querschiffsrichtung.
               Von den beiden Schwerpunktlagen Sv oder Sa ist die Position mit dem größeren Abstand zum
               Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen.
               Von den beiden Schwerpunktlagen SBb oder SStb ist die Position mit dem größeren Abstand zum
               Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen.
               Von den vier Schwerpunktlagen, die mit den Formeln für SL und SQ bestimmt werden, ist die
               Position mit dem größten Abstand zum Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der
               Intaktstabilität zu nutzen.




               Abbildung 1: Skizze zur maximalen Anzahl der Personen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen
            bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
         b) Fähre einseitig jeweils nach Steuer- und nach Backbord beladen,
            aa) mit Landfahrzeugen in möglichst ungünstigen Aufstellungen, entsprechend zu Buchstabe a
                ermittelt, bis zur Fährmitte, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite
                mit kleineren Landfahrzeugen und mit Personen aufzufüllen ist,
            bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
         c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen beladen,
            aa) Landfahrzeuge „in möglichst ungünstigsten Aufstellungen“, entsprechend zu Buchstabe a ermittelt,
            bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
BGBl. 2025, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


         d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug beladen,
            aa) schwerstes Landfahrzeug nach § 1.02 Nummer 17 in mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck,
            bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
         e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen,
            aa) maximale Anzahl der Personen,
            bb) maximale Anzahl der Landfahrzeuge,
            cc) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 98 % gefüllt,
            dd) Abwassertank zu 10 % gefüllt,
         f) Fähre leer,
            aa) ohne Personen und ohne Landfahrzeuge,
            bb) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 10 % gefüllt,
            cc) Vorratsräume und Abwassertanks leer.
         Im Fall der Nummer 4 Buchstabe b und c ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge
         höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Für die Erfüllung der Intaktstabilität nach Nummer 1
         müssen die Ladefälle nach Nummer 4 Buchstabe a bis f nachgewiesen sein. Bei den vorgenannten
         Ladefällen ist bei Wagenfähren
         a) das Fährdeck rutschhemmend auszuführen und
         b) im Lateralplan nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN die Beladung mit zum Beispiel Lastkraftwagen
            oder Personenkraftwagen zu berücksichtigen.
         Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
      5. Als Ergebnis der Stabilitätsberechnung sind im Fährzeugnis festzulegen:
         a) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
            aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
            bb) die Verdrängung (m3),
         b) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
            aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
            bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
            cc) das Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
            dd) das maximale Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t).
      6. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der Fähre
         angemessen ist. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 7, 9 bis 13 ES-TRIN in Verbindung
         mit §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 des Anhangs III sowie § 4.03 des Anhangs IV durchgeführt werden. Sie muss
         in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden. Hierbei
         a) müssen abweichend vom Artikel 19.03 Nummer 8 Satz 1 ES-TRIN die Ladefälle nach Nummer 4
            nachgewiesen werden,
         b) müssen die Fähren den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN nicht einhalten,
            wenn der 2-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 ES-TRIN eingehalten wird,
         c) darf der B/3-Abstand nach Artikel 19.03 Nummer 9 Buchstabe a ES-TRIN auf einen B/5-Abstand
            vermindert werden.
         Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 und weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und
         deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.
      7. Während der Fahrt und beim Beladen oder Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2
         und 3 ES-TRIN zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige
         Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Beladevorgang oder Entladevorgang die Fähre
         freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe
         durch eine formschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
      8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht
         überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Anforderungen durch eine
         Berechnung nachgewiesen werden:
         a) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
         b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
         Der erforderliche Restauftrieb ist durch
         a) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
         b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
         c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,
BGBl. 2025, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


         d) einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder
         e) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Satz 2 Buchstabe a bis d zu gewährleisten.


                                                        § 2.04

                                                 Einsenkungsmarken
      Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarken­
      paare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.


                                                        § 2.05

                                            Festigkeit des Wagendecks
      Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung die Festigkeit des Wagendecks
      nachweisen. Für die Berechnung ist eine Belastung mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den
      Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen. Als Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist
      festzulegen:
      a) die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),
      b) die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).


                                                        § 2.06

                                                    Rettungsmittel
      1. Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach
         Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Artikel 19.09 Nummer 7 bis 9 ES-TRIN ersetzt
         werden.
      2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Artikel 19.09 Nummer 3 ES-TRIN angesehen
         werden, sofern sie hierfür geeignet sind.
      3. Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder
         für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, müssen zusätzlich zu Nummer 1 mit einem Beiboot nach
         Artikel 13.07 ES-TRIN ausgerüstet sein.
      4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Anforderung der Nummer 3 in den
         Fällen des Artikels 19.15 Nummer 5 und 6 ES-TRIN absehen; dabei gelten die Landeklappen als
         vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die in Artikel 19.15 Nummer 5 und 6 ES-TRIN
         beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.


                                                        § 2.07

                                                        Anker
      1. Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe
         haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.
      2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene
         Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien,
         wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.


                                                        § 2.08

                                                Zusätzliche Ausrüstung
      1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren oder Wagenfähren
         müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 und Nummer 12 Buchstabe b und c ES-TRIN durch
         feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
         a) alle Absperrvorrichtungen müssen:
            aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
            bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
            cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder geeigneter Feldauskleidung versehen sein;
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


         b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens
            folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
            aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,
            bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von
                50 mm;
         c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fährdecks verwendet
            werden, wenn
            aa) hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
            bb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare
                Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
            cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
      2. Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine
         Höhe von 1,10 m über dem Fährdeck erreichen und festgestellt werden können.


                                                          § 2.09

                                                    Landeklappen
      Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. Die Landeklappen sind seitlich mit
      geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.


                                                   Unterkapitel 2

                                            Kahn- und Kahnseilfähren

                                                          § 2.10

                                                     Allgemeines
      Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten die nachstehenden Anforderungen:
      1. für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten zusätzlich § 2.08 entsprechend und §§ 3.04 bis 3.07 falls
         zutreffend.
      2. Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten:
         a) Kapitel 3 ES-TRIN sinngemäß,
         b) Artikel 8.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
         c) Kapitel 10 bis 12 ES-TRIN sinngemäß,
         d) Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, wobei ein Behälter ausreicht,
         e) Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h ES-TRIN,
         f) Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN,
         g) Artikel 19.01 Nummer 2 ES-TRIN,
         h) Artikel 19.06 Nummer 10 und 12 Buchstabe a, b, c ES-TRIN, soweit baulich zumutbar,
         i) Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
         j) Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9 ES-TRIN und
         k) Kapitel 8 und 9 des ES-TRIN entsprechend sowie Artikel 13.03 ES-TRIN, wobei ein Feuerlöscher
            ausreicht, wenn die Kahnfähre oder Kahnseilfähre mit einem Hilsantrieb oder Hilfsmotor ausgestattet
            ist.
      3. Für alle Fahrgäste muss fest eingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
      4. Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren, insbesondere zur
         Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten, zusätzliche Anforderungen stellen.


                                                          § 2.11

                                                     Fährkörper
      Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein.
      Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen
      sein.
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                       § 2.12

                                      Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
      Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die
      1. Intaktstabilität ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl
         der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist;
         die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der
         für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht
         überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von
         0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden;
      2. Leckstabilität ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein
         Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss,
         bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.


                                                       § 2.13

                                                    Ausrüstung
      1. Jede Kahnfähre oder Kahnseilfähre muss mit einem Anker mit einem Gewicht von mindestens 25 kg und
         einer Ankerkette oder einem Ankerseil von mindestens 30 m Länge ausgestattet sein. Ergänzend gelten
         die Bestimmungen des Artikels 13.01 ES-TRIN.
      2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag auf den Wasserstraßen der
         Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
         Verkehrs nicht gefährdet ist.
      3. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln
         ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.


                                                     Kapitel 3

              Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren

                                                       § 3.01

                                              Begriffsbestimmungen
      Abweichend von § 1.02 gelten für dieses Kapitel als
      1. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen in Abhängigkeit
         von bestimmten Wasserständen;
      2. „Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in
         Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der
         Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden
         kann;
      3. „maximales Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs
         einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und
         ohne gleichzeitige Beförderung bestimmter Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem
         Fährdeck befördert werden kann;
      4. „Aufstau“ der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand;
      5. „Restfreibord“ der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des
         wasserdichten Deckaufsatzes und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch
         den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft;
      6. „Deckaufsatz“ ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer
         Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite
         vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt;
      7. „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden
         muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Rissen, Korrosion oder Brüchen.
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                       § 3.02

                                     Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
                                für seilgebundene oder kettengebundene Fähren
      1. Ergänzend zu § 2.03 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für seilgebundene oder
         kettengebundene Fähren auf Berechnungen für Neigungen der seilgebundenen oder kettengebundenen
         Fähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.
      2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität ist erbracht, wenn unter gleichzeitiger Einwirkung der
         folgenden Faktoren die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt sind:
         a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen,
         b) des Windwiderstandes,
         c) einer seitlichen Anströmung und
         d) dem Gefällewiderstand.
         Die folgenden Anforderungen müssen eingehalten werden:
         a) bei Krängung nach Oberstrom mit MKrO = 0 ist ein Restfreibord von mindestens 0,1 m vorhanden;
         b) bei Krängung nach Oberstrom mit MKrO = 0 wird ein Krängungswinkel von 5° nicht überschritten;
         c) bei Krängung nach Unterstrom mit MKrU = 0 ist ein Restfreibord von mindestens 0,0 m vorhanden;
         d) bei Krängung nach Unterstrom mit MKrU = 0 wird ein Krängungswinkel von 10° nicht überschritten;
         e) die seil- oder kettengebundene Fähre ist jeweils mit den Beladungen aus Nummer 3 und krängenden
            Momenten aus Nummer 4 zu berechnen. Seil- oder kettengebundene Fähren mit Hilfsantrieb sind
            zudem jeweils mit halbgefüllten Brennstofftanks zu berechnen.
         WOges = WQ – Ww
         WUges = WQ + Ww




         FSO = H – TS
         FSU = H – 2 · T + TS
         In diesen Formeln bedeuten (siehe auch Abbildung):

         •                                                   ;


         •                                                               ;


         •                                                           ;


         •                                                   ;


         •                                                       ;


         •                                    ;


         •                                               ;


         •              ;
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


         • WQ = Widerstand durch Queranströmung [kN];
         • WW = Windwiderstand nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN [kN];
         • WOges = Gesamtwiderstand bei Krängung Richtung Oberstrom [kN];
         • WUges = Gesamtwiderstand bei Krängung Richtung Unterstrom [kN];
         • ALat = Lateralplanfläche in Strömungsrichtung ohne Gierschwert [m2];
         • AGier = Zusätzliche Lateralplanfläche durch ein Gierschwert [m2];

         •                             ;


         •                                             ;

         • ∆ = Masse der Verdrängung [t ];

         •                                 ;

         • Bewuchs = 1 bei starkem Bewuchs der Außenhaut, 0 bei schwachem Bewuchs;
         • L = Länge [m];
         • B = Breite [m];
         • T = Tiefgang mit eventuellem Gierschwert [m];
         • H = Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks [m];
         • h = Wassertiefe [m];
         • Φ = Krängungswinkel [° ];

         •                                     ;

         • Aufstau = Hydrodynamische Vergrößerung des Tiefgangs oberstromseitig [m];
         • TS = Tiefgang vergrößert durch Krängung und Aufstau [m];
         • FSO = Freibord Richtung Oberstrom, verringert durch Krängung und Aufstau [m];
         • FSU = Freibord Richtung Unterstrom, verringert durch Krängung und Aufstau [m];
         • MA [Φ] = Aufrichtendes hydrostatisches Moment bei Krängunswinkel Φ [kNm];
         • MQKr = Krängendes Moment aus der Queranströmung [kNm];
         • MW = Krängendes Moment aus dem Winddruck [kNm];
         • MZO = Krängendes Moment Ladungsverschiebung Richtung Oberstrom [kNm];
         • MZU = Krängendes Moment Ladungsverschiebung Richtung Unterstrom [kNm];
         • MKrO = Summe der krängenden Momente Richtung Oberstrom [kNm];
         • MKrU = Summe der krängenden Momente Richtung Unterstrom [kNm];
         • ZF = Vertikaler Angriffspunkt des Führungsseils ab Basis [m];
         • YF = Angriffspunkt des Führungsseils aus Mitte Schiff (MS) [m];
         • ∝ = Richtung des Führungsseils am Angriffspunkt gegenüber der Horizontalen [° ];
         • ∝ ist positiv wie gezeichnet, negativ, wenn das Seil zum Gewässergrund führt.
         Für die Werte mit „o“ als Aufzählungszeichen gilt, dass ein positiver Wert Richtung Oberstrom und ein
         negativer Wert Richtung Unterstrom weist.
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16




         Abbildung 2: Darstellung der Winkel und Bezugsgrößen für den Nachweis der Intaktstabilität
      3. Für die Berechnungen nach Nummer 2 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und Personen
         in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang aufzuteilen in
         a) Z1 = (0 · PF) + (0 · PP1) (Seil- oder kettengebundene Fähre leer),
         b) Z2 = (0,5 · PF) + (1 · PP2) (halbe Zuladung),
         c) Z3 = (1 · PF) + (1 · PP3) (ganze Zuladung),
         wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und PP das
         Gewicht der Personen in Tonnen ist.
         Die Anzahl der Personen PP1, PP2 und PP3 kann in dem Rahmen festgelegt werden, in dem die
         Bedingungen für die Intaktstabilität nach Nummer 2 erfüllt werden.
      4. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:
         MZ = Zn · e
         In dieser Formel bedeutet:
         Zn = Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t),
         e = größter seitlicher Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der seil- oder
             kettengebundenen Fähre in Metern (m).
         Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist,
         so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach folgender Formel in die Rechnung einzusetzen:
         MZ = PP · e
      5. In den Berechnungen nach Nummer 2 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehmlich zu
         berücksichtigen bei
         a) Hochwasserstand (HW),
         b) Mittelwasserstand (MW) und
         c) Niedrigwasserstand (NW).
         Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zuständigen
         Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der
         Rechnung beizufügen.
      6. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:
         a) bei Belastung der seil- oder kettengebundenen Fähre ausschließlich mit Personen
            aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
            bb) die Verdrängung (m3),
         b) bei Belastung der seil- oder kettengebundenen Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen
            Lasten
            aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
            bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich der Personen nach Nummer 3,
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


            cc) das Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
            dd) das maximale Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
            ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)
         jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.
      7. Während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach
         § 3.02 Nummer 2 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nummer 2 nicht unterschritten
         werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn,
         das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen
         Lage gehalten.
      8. Der Nachweis ausreichender Leckstabilität hat nach § 2.03 Nummer 6 zu erfolgen. Hierbei ist das
         krängende Moment und der Restfreibord aus der Queranströmung zu berücksichtigen.


                                                       § 3.03

                                                Einsenkungsmarken
      1. Artikel 4.03 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
      2. An beiden Längsseiten der seilgebundenen oder kettengebundenen Fähre ist je eine Einsenkungsmarke
         für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 6 Buchstabe b entsprechen.
      3. Die Einsenkungsmarken müssen nach Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ausgeführt werden. Sind
         verschiedene Tiefgänge für Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand zugelassen,
         so sind für jeden Wasserstand entsprechend gekennzeichnete Einsenkungsmarken anzubringen.


                                                       § 3.04

                           Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
      1. Seilanlagen von seilgebundenen Fähren und Kettenanlagen von kettengebundenen Fähren umfassen im
         Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
      2. Seilanlagen und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln
         der Technik ausgeführt und gebaut sein.
      3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seilanlagen oder
         Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seilanlagen
         oder Kettenanlagen hat nach den allgemeinen anerkannten Regeln für den konstruktiven Ingenieurbau zu
         erfolgen. Es wird vermutet, dass der Antragsteller die in Satz 2 bezeichneten Regeln eingehalten hat,
         wenn er die vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Regeln beachtet
         hat.
      4. Bei der Berechnung von Seiltragwerken und Kettenanlagen sind sowohl die wirkenden Einzellasten oder
         Streckenlasten als auch das Eigengewicht der Seile oder Ketten zu berücksichtigen. Die Berechnungen
         für Hochseilanlagen müssen anhand einer geometrisch nichtlinearen Berechnung 3. Ordnung erfolgen,
         um die Deformationen aus der Belastung korrekt zu ermitteln.


                                                       § 3.05

                                                      Prüfung
      Seilanlagen und Kettenanlagen sind
      1. vor der ersten Inbetriebnahme,
      2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
      3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
      von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels
      entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach
      Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer
      ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


                                                         § 3.06

                                          Prüfbedingungen und Prüfinhalte
      Die Seilanlagen und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen:
      1. Tragseile, Fahrseile und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die
         Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von
         Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur
         Beurteilung der Ablegereife sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
      2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich
         anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
         anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die
         Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.
      3. Die Prüfung der Zugseile, Spannseile und Abspannseile hat äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die
         Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes zu beinhalten. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die
         allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
      4. Die Seilendbefestigungen sind daraufhin zu prüfen, ob ihre Ausführung den allgemein anerkannten
         Regeln der Technik entspricht.
      5. Ketten sind im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung zu überprüfen. Die Ablegereife
         ist entsprechend der DIN 685 Teil 3, Ausgabe Februar 2001 zu beurteilen.
      6. Abspannmasten sind auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere
         Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom
         Mast zum Fundament hin zu prüfen.
      7. Die Verankerung ist auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion                        an   den
         Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin zu prüfen.
      8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung
         anzubringen, die als Kontrollpunkt dient, um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und
         insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu
         korrigieren.


                                                         § 3.07

                                                    Bescheinigung
      1. Die Übereinstimmung jeder Seilanlage und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im
         Fährzeugnis zu bescheinigen.
      2. Diese Bescheinigung ist im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im
         Fährzeugnis einzutragen.
      3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue
         Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten
         Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei
         Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im
         Fährzeugnis einzutragen.


                                                       Kapitel 4

                                      Übergangsbestimmungen für Fähren

                                                         § 4.01

                          Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
      Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die
      in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden
      Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor. In der Tabelle bedeuten
      – „N.E.U.“:
        Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
        ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der
        betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und
        Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
BGBl. 2025, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


      – „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:
        Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des
        Fährzeugnisses erfüllt sein.
            §§ und
                                       Inhalt                               Frist oder Bemerkungen
           Nummer
         2.01 Nr. 3   automatisierter externer Defibrillator   N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug­
                                                               lichkeitsbescheinigung
         2.01 Nr. 3   Sicherheitsorganisation                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug­
                                                               lichkeitsbescheinigung
         2.01 Nr. 3   Ausrüstung mit Abwassersammel­ N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug­
                      tanks oder Bordkläranlagen     lichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember
                                                     2029
         2.02 Nr. 2   Fährdeck                                 N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                                                               nisses nach dem 30. Dezember 2029
         2.03         Nachweis Intakt- und Leckstabilität      N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                                                               nisses nach dem 30. Dezember 2049
         2.08 Nr. 1   Anforderungen an Absperrvorrichtun­ N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                      gen                                 nisses
         3.02         Nachweis Intakt- und Leckstabilität für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                      seil- oder kettengebundene Fähren       nisses nach dem 30. Dezember 2049
         3.04 Nr. 3   Nachweis der ausreichenden Festig­ N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                      keit durch Berechnung              nisses nach dem 30. Dezember 2029
         3.05         Prüfung                                  N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                                                               nisses
         3.06         Prüfbedingungen                          N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                                                               nisses
         3.07         Bescheinigung                            N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug­
                                                               nisses
                                                                                                                  “.
   c) In § 5.02 wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
      „5. Verlaufen Rohrleitungen von der Toilette durch wasserdichte Schotte oder Abteilungen, so gilt
          Artikel 19.02 Nummer 13 ES-TRIN entsprechend.“
   d) § 5.03 wird durch den folgenden § 5.03 ersetzt:
                                                         „§ 5.03

                                                        Stabilität
      1. Der Antragsteller muss durch eine Stabilitätsberechnung nachweisen, dass die Intaktstabilität der
         vollbesetzten und ausgerüsteten Personenbarkasse angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit
         freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den
         Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.
      2. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der vollbesetzten und
         ausgerüsteten Personenbarkasse angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das
         Berechnungsverfahren nach dem „wegfallenden Auftrieb“ und für die Zwischenzustände der Flutung das
         Berechnungsverfahren des „Gewichtszuwachses“ anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem
         Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
      3. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall der vollbesetzten und ausgerüsteten Personenbarkasse muss für drei
         Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für
         den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
      4. Eine Personenbarkasse, die zur Fahrt in Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von
         Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass sie nach dem
         Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung die Anforderungen nach Nummer 6 erfüllt.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


      5. Eine Personenbarkasse, die zur Fahrt in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, muss die
         Anforderungen an die Lage des Innenbodens und an das Entwässerungssystem nach § 5.02 Nummer 1
         nicht erfüllen, wenn ein ausreichender Auftrieb nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten
         Abteilung, einer beliebigen wasserdichten Zelle oder einer wasserdichten Plicht nach Nummer 6
         erbracht wird
         a) durch eine Schotteinteilung nach Nummer 4,
         b) durch wasserdichte Hohlräume,
         c) durch fest am Rumpf angebrachte Auftriebskörper,
         d) in anderer geeigneter Weise oder
         e) durch eine Kombination aus den Buchstaben a bis d.
      6. In allen Zwischenzuständen und im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten
         werden:
         a) die Personenbarkasse darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen;
         b) jede ungesicherte Öffnung muss mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegen;
         c) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.“
   e) § 6.01 wird durch den folgenden § 6.01 ersetzt:
                                                          „§ 6.01

                         Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
      Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle
      aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
       – „E.U.“:
         Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
         ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder
         Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt,
         bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
             §§ und
                                          Inhalt                               Frist oder Bemerkungen
            Nummer
          5.01 Nr. 1   Allgemeines                              E.U.
          5.03         Stabilität                               E.U.
          5.08 Nr. 3   automatisierter externer Defibrillator   E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglich­
                                                                keitsbescheinigung nach dem 01.01.2024“.

   f) § 7.01 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
      „1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1 und auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 sind
          Fahrgastboote nicht zugelassen.“
   g) Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
16. Anhang III wird wie folgt geändert:
   a) In § 10.04 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4.05“ durch die Angabe „Artikel 4.03 Nummer 11“ ersetzt.
   b) In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „1“ gestrichen.
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


17. In Anhang V werden die Muster 1 bis 5 durch die folgenden Muster 1 bis 5 ersetzt:

                                                    „Muster 1

                                   Muster des Antrags auf Untersuchung
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                   Muster 2

                   Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


                                                   Muster 3

                                        Muster des Fährzeugnisses
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28
BGBl. 2025, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29
BGBl. 2025, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30
BGBl. 2025, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31
BGBl. 2025, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32
BGBl. 2025, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33
BGBl. 2025, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34
BGBl. 2025, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                   Muster 4

                                 Muster des vorläufigen Fährzeugnisses
BGBl. 2025, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36
BGBl. 2025, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                                                   Muster 5

             Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
                             von seil- und kettengebundenen Fähren
BGBl. 2025, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38
BGBl. 2025, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39
BGBl. 2025, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40
BGBl. 2025, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41
BGBl. 2025, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42


18. In Anhang IX wird nach der Angabe „Werbelliner Gewässer“ die folgende Angabe „Mosel“ eingefügt:
             Wasserstraße                                           Fahrtgebiet
    „Mosel                        Von der deutsch-französischen Grenze bei Apach bis zum Rhein“.



                                                    Artikel 2

               Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
   Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „geltenden“ die Angabe „und anzuwendenden“ eingefügt.
  b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
     „6. ES-TRIN:
         Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom
         Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
         angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März
         2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat
         der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein
     Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch
     in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum
     Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige
     Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.“
  b) In Absatz 4 wird die Angabe „Sportbootvermietungsverordnung-See“ durch die Angabe „See-Sportboot­
     verordnung“ ersetzt.
  c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
     Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
     „2. ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines
         nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten
         Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
     3. eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU.“
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht
     unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und
     Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit
     einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und
     Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die
     Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die
     Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die
     Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.“
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens“ durch die Angabe
     „des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme“ ersetzt.
  d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
       „(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die
     Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom
     Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3
     müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen
     Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden.
     Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der
     Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und
     Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre.“
BGBl. 2025, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43


4. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
    „(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kenn­
  zeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
  1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
     mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und
     Schifffahrtsamt,
  2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und
  3. dem Kennbuchstaben „V“.
  Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden
  sind, gelten weiter.“
5. § 8 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
  „Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts
  anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von
  Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2 : Ausgabe April 2021 DIN
  EN ISO 12402-3 : April 2021, DIN EN ISO 12402-4 : April 2021 entsprechen, vorzuhalten.“
BGBl. 2025, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44


6. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
                                                                                              „Anlage 1
                                                                                                (zu § 3)
BGBl. 2025, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45




                                                                                                      “.
BGBl. 2025, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46


7. In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
   durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
  a) Die Nummern 2 bis 2.4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2.4 ersetzt:
       Lfd.
                   Wasserstraße                von (km)                    bis (km)          Beschränkungen
       Nr.
      „2      Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
      2.1     Oranienburger Kanal      21,01                     28,77
      2.2     Oranienburger Havel      0,13                      3,91
      2.3     Finowkanal               89,30                     57,10                Querung der Havel-Oder-
                                       (Schleuse Liepe)          (Untertor Schleuse   Wasserstraße nur, wenn auf
                                                                 Zerpenschleuse)      der Havel-Oder-Wasserstraße
                                                                                      kein Fahrzeug in Sicht ist
      2.4     Werbelliner Gewässer     2,73                      19,80                Querung der Havel-Oder-
                                                                                      Wasserstraße nur, wenn auf
                                                                                      der Havel-Oder-Wasserstraße
                                                                                      kein Fahrzeug in Sicht ist“.

  b) Nummer 2.5 wird gestrichen.
9. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
     „a) Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord“.
  b) Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt:
                                                          „A n h a n g 2
                                                          (zu Anlage 6)

     Merkblatt über das Verhalten in Schleusen

     Allgemeines
     Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich
     vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung
     vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.

     Grundregeln
      • Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet:
        – noch – keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und
        ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
      • Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine
        Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusen­
        vorhäfen beachten.
      • In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen
        geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen,
        geschleust, fahren diese zuerst ein.

     Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
      • Überholen verboten.
      • Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
      • Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
      • Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein
        Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
      • Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur
        Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
      • Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom
        Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel
        ausgeschlossen ist.
      • Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
      • Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,
        Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.
BGBl. 2025, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47


     • Fender verwenden.
     • Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
     • Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die
       Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
     Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!

     Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis

     Aufwärtsschleusen
     Fahren Sie langsam ein.
     Legen Sie die Leinen jeweils um
     einen Poller und nehmen Sie die
     Enden auf das Boot zurück.
     Bei Selbstbedienungsschleusen
     nach Hinweisen der Anzeigetafel
     vorgehen.



     Jeweils eine Person an Bord
     nimmt die vordere und die hintere
     Leine und holt diese beim Anstei­
     gen des Bootes laufend dichter.
     Halten Sie das Boot eng an der
     Kammerwand.




     Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder
     Hinweis auf Anzeigetafel Leinen
     einholen; darauf achten, dass
     keine Leine ins Wasser fällt und
     in die Schiffsschraube gerät.
     Langsam und vorsichtig ausfah­
     ren.



     Abwärtsschleusen
     Fahren Sie langsam ein. Stoppen
     Sie das Boot mit dem Motor.
     Legen Sie die Leinen jeweils um
     einen Poller und nehmen Sie die
     Enden auf das Boot zurück.
     Bei Selbstbedienungsschleusen
     nach Hinweisen der Anzeigetafel
     vorgehen.


     Jeweils eine Person bedient eine
     Leine. Während des Absinkens
     Leine locker laufen lassen. Ab­
     stand zum Drempel und zu den
     Schleusentoren halten.
     Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Lei­
     nen einholen; darauf achten,
     dass keine Leine ins Wasser fällt
     und in die Schiffsschraube gerät.
     Langsam und vorsichtig ausfah­
     ren.
BGBl. 2025, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48



     Wenn Sie eine Leine mit der
     Hand führen, legen Sie ihr Ende
     immer um eine Klampe an Bord,
     um das Boot auch bei starker Be­
     lastung noch halten zu können:
     Verletzungsgefahr „Quetschun­
     gen.“




                                                  Artikel 3

   Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
         „5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland
             ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen
             entspricht,“.
     bb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe „Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe
         „Doppelbuchstabe dd“ ersetzt.
     cc) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
  b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 wird die Angabe „besetzt ist“ durch die Angabe „besetzt ist, oder“ ersetzt.
     bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
         „5. entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt.“
2. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  „1. entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
      dieses eingehalten wird,“.


                                                  Artikel 4

                        Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 44 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „bundeseigene“ gestrichen.
   b) Nummer 57 wird durch die folgende Nummer 57 ersetzt:
      „57. „ES-TRIN“:
            Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/01, der vom
            Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
            angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
            16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein
            Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu
            verstehen.“
2. § 1.10 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird durch den folgenden Doppelbuchstaben gg ersetzt:
                „gg) der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonal­
                     verordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder
                     das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;“.
BGBl. 2025, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49


          bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
               „f) Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
                  aa) die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden
                      und Unterlagen;
                  bb) bei Containerbeförderung
                       aaa) die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunter­
                            lagen des Fahrzeugs;
                       bbb) das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der
                            Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt
                            werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
                  cc) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;
                  dd) der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen
                      des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug
                      von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;
                  ee) die Entladebescheinigung.“
      bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c und d
          Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer
          jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF, die Unterlage nach Satz 1
          Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit
          fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung vom
          23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1
          Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN
          können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den
          Anforderungen des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die
          Anwendung des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage
          nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die
          internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem
          Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d des ADN)
          können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.“
   b) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „und
      Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ee“ ersetzt.
   c) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angebe „und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe „und
      Buchstabe f Doppelbuchstabe aa, dd und ee“ ersetzt.
3. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
   „b) Seitenlichter
       so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten
       des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;“.
4. § 3.14 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach
      Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
      vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0
      führen:“ durch die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2
      Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
      Bezeichnung folgende Bezeichnung nach den Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:“
      ersetzt.
   b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe
      nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
      vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0
      führen“ durch die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach
      Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
      vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN
      führen:“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2
      Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
      Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen“ durch die
      Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN
      befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
      folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:“ ersetzt.
   d) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „ADN Abschnitt 1.16.1“ durch die Angabe „Abschnitt 1.16.1 des ADN“
      ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50


5. § 4.07 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „werden und“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
      bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt:
          „cc) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in
               Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und“.
      cc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird zu Doppelbuchstabe dd.
   b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „entspricht.“ durch die Angabe „entspricht und“ ersetzt.
      cc) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
          „c) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in
              Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.“
6. § 6.21 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt,
      dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit
      Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.“
   b) Satz 3 wird gestrichen.
7. In § 6.28 Nummer 11 wird jeweils die Angabe „ADN Unterabschnitt 7.1.1.18“ durch die Angabe
   „Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN“ ersetzt.
8. In § 6.35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6.21 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6.21 Nummer 1, Nummer 2
   Satz 1 und Nummer 3“ ersetzt.
9. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADN Abschnitt 1.16.1“ durch die Angabe „Abschnitt 1.16.1
   des ADN“ ersetzt.
10. In § 11.15 Nummer 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
   „Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
   Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der
   Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.“
11. In § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
    bis 4“ ersetzt.
12. In § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
    bis 4“ ersetzt.
13. Nach § 14.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
   Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
14. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 ersetzt:
                                                                             Länge        Breite        Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße                                                 m            m               m
      „1.1.2    km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80
                a) Fahrzeug                                                  135,00       12,00            3,00
                b) Verband                                                   193,00       22,90            3,00
                – die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
                wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade­
                tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
                unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
                der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
                des Wasserstandes –
      1.1.3     km 0,80 bis km 1,90
                a) Fahrzeug                                                  135,00       12,00            3,00
                b) Verband                                                   186,50       12,00            3,00
                – die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
                wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade­
BGBl. 2025, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51



                                                                             Länge       Breite       Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße                                                 m           m              m
                tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
                unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
                der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
                des Wasserstandes –
      1.1.4     km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)
                a) Fahrzeug                                                  135,00      12,00           3,00
                b) Verband                                                   186,50      12,00           3,00
                – die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der
                Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
                des Wasserstandes –“.

   b) Die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1 und 1.2.2 ersetzt:
                                                                             Länge       Breite       Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße                                                 m           m              m
      „1.2.1    km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-
                Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr
                a) Fahrzeug                                                  110,00       9,65           2,60
                                                                             135,00      11,45           2,50

                b) Verband                                                   165,00       9,65           2,60
                                                                             186,50      11,45           2,50
                – von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse
                Duisburg-Meiderich) verringert sich
                a) die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der
                   Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                   Marke 222 sinkt, und
                b) die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der
                   Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
                   Marke 212 sinkt,
                um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstan­
                des,
                – zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dort­
                mund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über
                9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m
                oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Num­
                mer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fah­
                ren –
                soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
      1.2.2     km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
                a) Fahrzeug                                                  135,00      11,45           3,00
                b) Verband                                                   186,50      11,45           3,00
                – die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der
                Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
                a) bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262,
                b) bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242,
                c) bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222
                   und
                d) bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212
                   sinkt,
                um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstan­
                des –“.
BGBl. 2025, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52


   c) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch die folgenden Nummern 1.3.1 und 1.3.2 ersetzt:
                                                                                  Länge       Breite       Abladetiefe
         Binnenschifffahrtsstraße                                                   m           m              m
         „1.3.1    km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)
                   a) Fahrzeug                                                    135,00     11,45            2,80
                   b) Verband                                                     186,50     11,45            2,80
                   – von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
                   darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden,
                   wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade­
                   tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
                   unberührt,
                   von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) ver­
                   ringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasser­
                   stand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219
                   sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser­
                   standes –
                   soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
         1.3.2     km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
                   Verband                                                        193,00     22,90            2,80
                   – die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
                   wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade­
                   tiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
                   unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
                   der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die
                   Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
                   des Wasserstandes –“.

15. Nach § 15.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
   Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
16. In § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
    bis 4“ ersetzt.
17. § 16.02 Nummer 6 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 7 ersetzt:
                                                                                Länge      Breite       Fahrrinnentiefe/
                                                                                  m          m            Abladetiefe
   Binnenschifffahrtsstraße                                                                                    m
   „6.        Leine
   6.1        km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung
              Verbindungskanal zur Leine)
              Fahrzeug/Schubverband                                             73,00      8,20           je nach
                                                                                                        Wasserstand
   6.2        km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf
              der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
              Fahrzeug/Schubverband                                             58,00      9,50           je nach
                                                                                                        Wasserstand
   7.         Ihme
              km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
              Fahrzeug/Schubverband                                             73,00      8,20          je nach
                                                                                                       Wasserstand“.

18. Nach § 16.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
   „Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
   Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
19. In § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppebuchstabe bb wird jeweils die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe
    „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
20. In § 20.11 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
21. In § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe
    „Satz 2 bis 4“ ersetzt.
22. In § 21.09 Satz 1 wird die Angabe „km 26,50“ durch die Angabe „km 24,40“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53


23. In § 22.15 wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
    „5. Sofern sich der Schiffsführer auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den
        Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
24. In § 29.04 Nummer 1 wird die Angabe „28.03“ durch die Angabe „29.03“ ersetzt.


                                                        Artikel 5

                                   Änderung der Binnenschiffseichordnung
  Die Binnenschiffseichordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220, 1384) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 6 die folgende Angabe eingefügt:
  „Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen“.
2. § 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
  „7. Mess- und Eichgesetz
      Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
      vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
   „das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
  b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
        „(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder
     Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese
     sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen.
     Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.“
6. In § 33 Absatz 5 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
7. Im § 35 Absatz 3 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
8. Nach Anlage 6 wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
                                                                                                        „Anlage 7

              Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen

                           Verzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen
                                    Zentralstelle – GDWS/Schiffseichamt
                                                      Jahr …………
  Verzeichnis der Eichscheine für Binnenschiffe:

                                                         Linke Seite
              Eichschein
                                                      Art des Eichvorgangs
           für Binnenschiffe
     Eich-       vom           Gültig     Neu-    Verlän-    Nach-     Änderung   Berich-     Schiffseigner
    zeichen                     bis     eichung   gerung    eichung     Name/     tigung         Name
                                                                        Devise                  Adresse

                                          am       am         am         am        am
BGBl. 2025, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54



                                                            Rechte Seite
                                    Fahrzeug
                                                                                                Eintragungen über Einziehung
         Name                 Art                 Trag-                Wasser-                        von Eichscheinen
                                                fähigkeit            verdrängung                 und sonstige Bemerkungen
                                                   (t)                   (m³)




  Verzeichnis der Eichbescheinigungen für Sportboote:

                                                             Linke Seite
          Eichbescheinigung
                                                                    Art des Eichvorgangs
            für Sportboote
        Eich-             vom                  Berechnung der                      Baumuster-           Über-        Schiffseigner
       zeichen                              Wasserverdrängung nach                  Eichung          prüfung von        Name
                                                                                                     Nachbauten        Adresse
                                          Simpsonregel         Formel

                                              am                    am                am                 am



                                                            Rechte Seite
                                Sportboot
          Name                      Art                    Wasser-
                                                         verdrängung                        Sonstige Bemerkungen“.

                                                             (m³)




                                                            Artikel 6

                          Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
  Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 137 wird gestrichen.
   b) Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt:
      „§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
      § 144      Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch“.
2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Satz 1 Nummer 2 gilt nur für
   1. Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,
   2. Fahrgastboote,
   3. Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht
      mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im
      Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:
      1. sein Arbeitgeber,
      2. der Schiffsführer,
      3. die zuständige Behörde oder
BGBl. 2025, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55


      4. jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.
      In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis
      zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen.“
   b) Absatz 5 wird gestrichen.
4. § 25 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
   „Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren
   1. mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
   2. deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
   3. die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.“
5. § 118 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
     „(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in
   der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der
   Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei
   Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung
   darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.“
6. In § 119 Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
   „3. nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion
       jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen,“.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
      „12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt
           werden,“.
   b) Die bisherigen Nummern 12 bis 16 werden zu den Nummern 13 bis 17.
8. § 137 wird gestrichen.
9. § 139 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird gestrichen.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
10. Nach § 143 wird der folgende § 144 eingefügt:
                                                       „§ 144

                        Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
      Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder
   eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.“


                                                    Artikel 7

                 Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
   Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
BGBl. 2025, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56



Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
                                                 „Vorderseiten




                                                     Rückseiten




                                                                                                              “.


                                                     Artikel 8

                                             Außerkrafttreten
  Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7
   der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs­
   verordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 587), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2023
   (BGBl. 2023 I Nr. 249) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der
   Binnenschiffspersonalverordnung vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 05.07.2022 V2).
BGBl. 2025, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57


                                                      Artikel 9

                                                   Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.


  Berlin, den 14. Oktober 2025

                                   D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
                                              Patrick Schnieder

                                         Der Bundesminister
                                      für Umwelt, Klimaschutz,
                                 Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                             Carsten Schneider



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote
   und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom
   13.11.2015, S. 9; L, 2025/90535, 27.6.2025)
2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
   elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
   Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
   vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024;
   2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die
   Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende
   Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
   Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur
   Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29),
   die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische
   Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
   Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 242. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 994c2c73367f2e45….