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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 242
BGBl. 2025 I Nr. 242 · 116.538 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2025 Ausgegeben zu Bonn am 20. Oktober 2025 Nr. 242
Zweite Verordnung
zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften1
Vom 14. Oktober 2025
Das Bundesministerium für Verkehr verordnet, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpas
sungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August
2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131),
aufgrund
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 bis 7, Satz 2, Absatz 2, Absatz 4 und Absatz 6 Nummer 1
Buchstabe a und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 20. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 82; 2023 I Nr. 126), das durch Artikel 14 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409) geändert worden ist,
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 2a, Satz 2, Absatz 2, Absatz 5 Satz 1, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b sowie des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes gemeinsam mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, und
– des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 8, Satz 2, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie
des § 14 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales:
Artikel 1
Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032), die zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung vom 22. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 370) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der
vom Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt
(CESNI) angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr
vom 16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter
„Mitgliedstaat“ ein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die
Rheinschifffahrt zu verstehen,“.
1
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein
Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft
(ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).

bb) In Nummer 4 wird die Angabe „DNV GL“ durch die Angabe „DNV“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. ADN:
die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen
Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) in der Anlage beigefügte Verordnung vom 10. November
2021 (BGBl. 2021 II S. 1150, Anlageband; 2022 II S. 436; 2024 II Nr. 337; 2024 II Nr. 456), die
zuletzt nach Maßgabe der 10. ADN-Änderungsverordnung vom 30. April 2025 (BGBl. 2025 II
Nr. 143) geändert worden ist,“.
bb) Nummer 16 wird durch die folgende Nummer 16 ersetzt:
„16. BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung:
BMDV-Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung vom 28. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4744), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2025 (BGBl. 2025 I
Nr. 100) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.“
c) Absatz 3 Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. „Fahrgastboot“ ein zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenes Fahrzeug, das kein Fahrgastschiff
ist;“.
2. § 3 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von
1. Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06
Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der
Anlage 5 ES-TRIN,
2. Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im
Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5
ES-TRIN,
3. Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
4. Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des
§ 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie
5. Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1
Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628.“
3. In § 4 Absatz 6 wird die Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. Nach § 6 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) Motoren, die in Fähren eingebaut werden oder auf diesen anderweitig verwendet werden, müssen über
eine Typgenehmigung im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1628 verfügen.“
5. In § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
6. In § 23 Absatz 1 wird die Angabe „Binnenschifffahrtskostenverordnung“ durch die Angabe „BMDV-
Wasserstraßen und Schifffahrt Besondere Gebührenverordnung“ ersetzt.
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann bei Fahrzeugen, die innerhalb eines
abgegrenzten Gebiets fahren, von den Bestimmungen des ES-TRIN abweichen, wenn ein gleichwertiges
Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die Ausnahmen dürfen nur für den Geltungsbereich dieser
Rechtsverordnung und außerhalb des Rheins erteilt werden.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 4 und durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach den Absätzen 1, 2 und 3 sowie das Gebiet nach
Absatz 3 sind in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird zu Absatz 5.
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6 und durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Im Fall des Anhangs II gelten die Bestimmungen der Absätze 1, 2 und 3 jedoch nur, soweit eine
entsprechende Empfehlung des Bundesministeriums für Verkehr vorliegt.“
e) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 7.
8. In § 30 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 3, 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 4, 5 und 6“ ersetzt.

9. In § 31 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Fahrgäste),“ die Angabe „insbesondere in einem
Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine,“ eingefügt.
10. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „, mit Ausnahme der Wasserstraße Oder,“ gestrichen.
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Auf ein Fahrzeug, das nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 betrieben werden darf, sind im Übrigen die
für Sport- und Kleinfahrzeuge geltenden binnenschifffahrtsrechtlichen Vorschriften anzuwenden. Die
zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere von Vorschriften
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, genehmigen, sofern dies für einen ordnungsgemäßen Betrieb des
Fahrzeuges angezeigt ist und Belange der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs nicht entgegenstehen.“
11. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesystem“ durch die Angabe
„Brandmeldeanlage“ ersetzt.
bb) In Nummer 8 Buchstabe f wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
cc) Nummer 10 wird durch die folgende Nummer 10 ersetzt:
„10. ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper nur dann in Betrieb genommen
wird, wenn die Kennzeichen, die nach Artikel 9.04 Nummer 2 Buchstabe c ES-TRIN oder die nach
Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 oder die nach Artikel 30.06 des ES-TRIN oder
nach Artikel 18.05 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschrieben sind, an den dort genannten Einheiten
angebracht sind,“.
dd) In Nummer 14 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 1 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 30.11 Nummer 1 ES-TRIN“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) §§ 2.02, 2.03 Nummer 1, 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3, 4, 6 bis 8, §§ 2.05, 2.06
Nummer 1 bis 3, Nummer 3 auch in Verbindung mit Nummer 4, § 2.07 Nummer 1, auch in Verbindung
mit Nummer 2 und den §§ 2.08 und 2.09, alle jeweils auch in Verbindung mit § 8.01 Nummer 1 des
Anhangs II, entspricht,“.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „Artikel 15.06 Nummer 7 ES-TRIN“ durch die Angabe „Artikel 19.06
Nummer 7 ES-TRIN“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 3 Buchstabe b ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 19.13 Nummer 4 ES-TRIN“ und die Angabe „Artikel 30.03 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN“
durch die Angabe „Artikel 30.05 Nummer 4 Buchstabe b ES-TRIN“ ersetzt.
dd) In Nummer 13 wird die Angabe „Artikel 19.13 Nummer 4 Satz 1 und 3 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 19.13 Nummer 5 ES-TRIN“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „Artikel 4.04 Nummer 2 ES-TRIN“ durch die Angabe „Artikel 4.03 ES-TRIN“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff wird die Angabe „Feuermeldesysteme“ durch die Angabe
„Brandmeldeanlagen“ ersetzt.
cc) In Nummer 7 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
dd) In Nummer 8 wird die Angabe „Artikel 30.05 ES-TRIN in Verbindung mit Anlage 8 Nummer 1.6 ES-TRIN“
durch die Angabe „Artikel 30.06 ES-TRIN“ ersetzt.
ee) In Nummer 11 Buchstabe i wird die Angabe „Artikel 30.02 Nummer 4 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 30.11 Nummer 4 ES-TRIN“ ersetzt.
d) In Absatz 5 Nummer 1 Buchstabe g wird die Angabe „Artikel 30.01 Nummer 5 ES-TRIN“ durch die Angabe
„Artikel 30.03 Nummer 3 ES-TRIN“ ersetzt.
12. In § 36 Nummer 10 werden die Angabe „oder Absatz 3 Nummer 17“ und die Angabe „oder ein Zeugnis“
gestrichen.
13. In § 40 wird die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe „vom
Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.

14. Anhang I Abschnitt „Zone 2 - Binnen“ wird wie folgt geändert:
a) Die Position „Lühe“ wird durch die folgende Position ersetzt:
„Lühe Von der Nordkante der Marschdammbrücke in Horneburg (km 0,26) bis zur
Mündung in die Elbe“.
b) Die Position „Pinnau“ wird durch die folgende Position ersetzt:
„Pinnau Von der Westkante der im Verlauf der Elmshorner Straße liegenden Straßen
brücke in Pinneberg (km 0,36) bis zur Mündung in die Elbe“.
c) Nach der Position „Stralsunder Hafengebiet“ wird die folgende Position eingefügt:
„Selliner See Selliner See und Baaber Bek bis zur Mündung in die Having“.
15. Anhang II wird wie folgt geändert:
a) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
aa) Die Angaben zu Teil I des Anhangs II werden durch die folgenden Angaben zu Teil I ersetzt:
„Teil I
Fähren
Kapitel 1
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
§§
1.01 Anzuwendende Vorschriften
1.02 Begriffsbestimmungen
1.03 Fährzeugnis
1.04 Kennzeichnung der Fähren
Kapitel 2
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
Unterkapitel 1
Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
2.01 Allgemeines
2.02 Fährkörper
2.03 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.04 Einsenkungsmarken
2.05 Festigkeit des Wagendecks
2.06 Rettungsmittel
2.07 Anker
2.08 Zusätzliche Ausrüstung
2.09 Landeklappen
Unterkapitel 2
Kahn- und Kahnseilfähren
2.10 Allgemeines
2.11 Fährkörper
2.12 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
2.13 Ausrüstung

Kapitel 3
Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
3.01 Begriffsbestimmungen
3.02 Nachweis der Intakt- und Leckstabilität für seilgebundene oder kettengebundene Fähren
3.03 Einsenkungsmarken
3.04 Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
3.05 Prüfung
3.06 Prüfbedingungen und Prüfinhalte
3.07 Bescheinigung
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen für Fähren
4.01 Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind“
bb) Die Angaben zu Anlage 1 und 2 werden gestrichen.
b) Teil I wird durch den folgenden Teil I ersetzt:
„Teil I
Fähren
Kapitel 1
Sondervorschriften für Fähren, Allgemeines
§ 1.01
Anzuwendende Vorschriften
1. Für Fähren, die keine Kahn- oder Kahnseilfähren sind, sind die Kapitel 1, 2 Unterkapitel 1 und das
Kapitel 4 sowie, soweit zutreffend, das Kapitel 3 anzuwenden.
2. Für Kahn- und Kahnseilfähren sind die Kapitel 1 und 2 Unterkapitel 2 anzuwenden.
§ 1.02
Begriffsbestimmungen
In diesem Anhang gelten als:
1. „Personenfähre“ eine nur zur Beförderung von Personen gebaute Fähre;
2. „Wagenfähre“ eine zur Beförderung von Landfahrzeugen, Personen und sonstigen Lasten gebaute und
eingerichtete Fähre;
3. „frei fahrende Fähren“ Kahnfähren, Personenmotorfähren, Wagenmotorfähren;
4. „Kahnfähre“ eine zur Beförderung von Personen gebaute, offene Fähre, die durch Muskelkraft fortbewegt
wird; zusätzlich kann – zur Beherrschung besonderer Betriebslagen – ein Hilfsantrieb installiert sein;
5. „Personenmotorfähre“ eine Personenfähre mit maschinellem Antrieb;
6. „Wagenmotorfähre“ eine Wagenfähre mit maschinellem Antrieb;
7. „seil- oder kettengebundene Fähren“ Querseilfähren, Kahnseilfähren, Seilfähren, Kettenfähren,
Gierseilfähren;
8. „Querseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem an beiden Ufern befestigten Seil geführt
wird und entweder an diesem Führungsseil oder an einem zweiten Seil (Zugseil) mit der Hand oder durch
eine Winde von einem Ufer zum anderen bewegt wird (Personenquerseilfähre, Wagenquerseilfähre);
9. „Kahnseilfähre“ eine Kahnfähre, die an einem Seil per Hand, hilfsweise durch einen Hilfsmotor,
fortbewegt wird, einschließlich der Seilanlage und der Verankerungen;
10. „Seilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die an einem Seil durch eine Seilwinde fortbewegt wird,
einschließlich der Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personenseilfähre,
Wagenseilfähre);

11. „Kettenfähre“ eine Seilfähre, die anstelle der Seile mit Ketten ausgerüstet ist (Personenkettenfähre,
Wagenkettenfähre);
12. „Gierseilfähre“ eine Personen- oder Wagenfähre, die ausschließlich durch Einnehmen einer Gierstellung,
an einem festen Seil geführt, quer zur Fließrichtung eines Flusses fortbewegt wird, einschließlich der
Seilanlage sowie der Abspannmasten und der Verankerung (Personengierseilfähre, Wagengierseilfähre);
13. „Gierseilfähre mit Hilfsantrieb“ eine Gierseilfähre, die zusätzlich mit eigenem Antrieb versehen ist;
14. „Landfahrzeug“ ein Kraftfahrzeug, ein Pferdefuhrwerk, ein fahrbares Gerät oder Zugfahrzeuge;
Zugfahrzeuge gelten hierbei zusammen mit ihren Anhängern als ein Landfahrzeug;
15. „Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in
Tonnen, das in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des
Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden kann;
16. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit einer Wagenfähre in Tonnen mit homogener oder gemischter
Last;
17. „maximales Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ die Masse eines Landfahrzeugs
einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das allein und ohne gleichzeitige Beförderung weiterer
Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck einer Wagenfähre befördert
werden kann;
18. „Länge in der Wasserlinie“ oder „LWL“ das Begriffverständnis im Sinne des ES-TRIN unter
Berücksichtigung der Landeklappen, wenn diese während der Fahrt die Lateralfläche vergrößern;
19. „Landeklappe“ eine kippbare Überbrückung zwischen Fährdeck und Land;
20. „Schrammbord“ eine radabweisende seitliche Fahrbahnbegrenzung;
21. „Gierschwert“ eine ein- und austauchbare Fläche zur Vergrößerung des Unterwasserlateralplans;
22. „Fährdeck" das durchlaufende Deck der Fähren, auf dem die beförderten Fahrzeuge oder die sonstige
Ladung aufgestellt sowie Fahrgäste versammelt werden.
Für die Anwendung des ES-TRIN tritt das Fährzeugnis an die Stelle des Schiffsattestes, des
Unionszeugnisses oder des Binnenschiffszeugnisses.
§ 1.03
Fährzeugnis
1. Die Ergebnisse aus den Stabilitäts- und Festigkeitsberechnungen sind im Fährzeugnis einzutragen und an
Bord der Fähre an auffallender Stelle deutlich sichtbar anzubringen.
2. Bei seil- und kettengebundenen Fähren sind die Einträge für Niedrigwasser, Mittelwasser und
Hochwasser entsprechend den in den Stabilitätsberechnungen eingesetzten Fließgeschwindigkeiten
vorzunehmen.
3. Fährstellen sind unter Angabe des Flusskilometers, an der sie sich befinden, in das Fährzeugnis
einzutragen.
4. Wird die Fähre auch zum sonstigen Schiffsverkehr verwendet, insbesondere zum Wechseln der
Fährstelle, zur Fahrt zu oder von einer Werft, ist dieser Verwendungszweck im Fährzeugnis
einzutragen. Dabei ist die gewerbliche Beförderung von Personen oder Gütern verboten.
§ 1.04
Kennzeichnung der Fähren
An allen Fähren muss als Kennzeichen auf beiden Längsseiten ein mindestens 30 cm hohes „F“ mit heller
Farbe auf dunklem Grund oder mit dunkler Farbe auf hellem Grund deutlich sichtbar angebracht sein.

Kapitel 2
Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fähren
Unterkapitel 1
Fähren, die keine Kahn- und Kahnseilfähren sind
§ 2.01
Allgemeines
Für Fähren sind der ES-TRIN sowie die Anhänge III bis VII mit den sich aus den nachfolgenden Vorschriften
ergebenden Maßgaben anzuwenden:
1. Kapitel 5 ES-TRIN gilt für freifahrende Fähren mit maschinellem Hauptantrieb.
2. Kapitel 15 ES-TRIN gilt, wenn die ständige Anwesenheit von Besatzungsmitgliedern auch außerhalb der
Arbeitsstunden erforderlich ist.
3. Kapitel 19 ES-TRIN gilt mit folgenden Abweichungen:
a) Artikel 19.01 Nummer 3 ES-TRIN gilt nicht.
b) Befinden sich die Verkehrsflächen, die für die Nutzung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität
vorgesehen sind, auf dem freien Fährdeck und ist dieses über ausreichend breite Landeklappen
zugänglich, so müssen nur die für Personen mit eingeschränkter Mobilität vorgesehenen Plätze den
Anforderungen des Artikels 19.01 Nummer 4 ES-TRIN entsprechen.
c) Landeklappen sind als Sammelflächen nach Artikel 19.06 Nummer 8 ES-TRIN geeignet, wenn die
Festigkeit und die Stabilität nachgewiesen und die Landeklappen durch feste Absperrvorrichtungen
nach § 2.08 Nummer 1 ES-TRIN gesichert sind.
d) Landstege nach Artikel 19.06 Nummer 12 Buchstabe e ES-TRIN können durch mindestens zwei
gegenüberliegende Landeklappen ersetzt werden, wenn diese geeignet sind, die Aufgabe der
Landstege zu erfüllen; bei Personenfähren genügt eine Landeklappe.
e) Toiletten nach Artikel 19.06 Nummer 17 ES-TRIN sind nur erforderlich, wenn beim Übersetzverkehr
von einem Ufer zum anderen die Fahrtdauer zehn Minuten übersteigt. Soweit keine Toiletten
erforderlich sind, sind Einrichtungen zum Sammeln und Entsorgen häuslicher Abwässer nach
Artikel 19.14 ES-TRIN nicht erforderlich.
f) Ein zweites unabhängiges Antriebssystem nach Artikel 19.07 ES-TRIN ist für seil- und ketten
gebundene Fähren nicht erforderlich.
g) Abweichend von Artikel 19.10 Nummer 7 ES-TRIN können Lichtmaschinen als Notstromquelle genutzt
werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
aa) es sind mindestens drei voneinander unabhängige Hauptmaschinenräume mit jeweils einer
Antriebsmaschine und einer entsprechenden Lichtmaschine vorhanden,
bb) jede dieser Lichtmaschinen kann im Bedarfsfall die Funktion des Notstromaggregats übernehmen
und
cc) die Hauptmaschinenräume können nicht gleichzeitig geflutet werden.
4. Anhang III gilt mit folgenden Abweichungen:
a) § 6.05 gilt nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-Binnen,
b) die Kapitel 3 und 4 sowie § 6.05 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 2-See,
c) die §§ 10.02 bis 10.04 gelten nicht für Fähren auf Wasserstraßen der Zone 1.
5. Auf Wasserstraßen der Zone 4 sind die §§ 3.02 und 3.03 des Anhangs IV nicht anzuwenden.
6. Auf Wasserstraßen der Zone 1 und Zone 2-See sind seil- und kettengebundene Fähren nicht zugelassen.
7. Auf Fähren, die für die Beförderung von weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und deren LWL 25 m
nicht überschreitet, ist abweichend von dem ES-TRIN
a) eine motorisch angetriebene Lenzpumpe nach Artikel 19.08 Nummer 5 ES-TRIN,
b) eine tragbare Feuerlöschpumpe nach Artikel 19.12 Nummer 2 ES-TRIN und
c) ein Hydrant am Steuerhaus nach Artikel 19.12 Nummer 3 Buchstabe a ES-TRIN ausreichend.

8. Auf Personenfähren, die für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen zugelassen sind und deren
Länge 15 m nicht überschreitet, gelten folgende Bestimmungen nicht:
a) Artikel 19.08 Nummer 4 bis 6 sowie Nummer 9 und 10 ES-TRIN,
b) Artikel 19.09 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 11 ES-TRIN,
c) Artikel 19.12 Nummer 1 bis 8 ES-TRIN.
§ 2.02
Fährkörper
1. An beiden Enden des Fährkörpers muss ein Kollisionsschott nach Artikel 3.03 Nummer 1 Buchstabe a
ES-TRIN vorhanden sein. Legt die Fähre seitlich an, gilt Satz 1 für das gegen die Strömung gerichtete
Schiffsende.
2. Das Fährdeck muss wasserdicht und selbstlenzend ausgeführt sein.
§ 2.03
Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
1. Der Antragsteller weist anhand einer Berechnung nach, dass die Intaktstabilität der Fähre den
nachstehenden Voraussetzungen entspricht. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 1, 3
bis 6 ES-TRIN in Verbindung mit den §§ 1.02 Nummer 1 Buchstabe a, 7.03 oder § 10.08 des
Anhangs III durchgeführt werden. Sie muss in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße
durchgeführt werden.
2. Können beim Krängungsversuch nur ungenügende Krängungswinkel erzielt werden oder führt die
Durchführung des Krängungsversuchs zu unzumutbaren Schwierigkeiten, so kann Artikel 22.06
Nummer 2 ES-TRIN angewendet werden.
3. In der Berechnung für Personen, Landfahrzeuge und Großvieh sind mindestens folgende Last- und
Maßannahmen zu verwenden:
Last- Abmessungen mittlere Höhe mittlere Höhe mittlere Höhe
annahmen L∙B∙H der Ladung des Massen- des Schwer
über Deck schwer- punktes
punktes der Wind
Nutzlast über Deck angriffsfläche
der Ladung
über Deck
[t] [m] [m] [m] [m]
Personen 0,075 – 1,8 1,0 0,85
Lastkraftwagen mit Ladung 32 12 · 2,55 · 4 4,0 1,6 2,00
Sattelzug mit Ladung 44 15,5 · 2,55 · 4 4,0 1,6 2,00
Personenkraftwagen ohne Personen 1,7 4,2 · 1,9 · 1,7 1,7 0,8 0,75
Großvieh 0,75 2,5 · 1 · 1,7 1,7 1,0 1,00
Die mittlere Höhe des Gewichtsschwerpunktes der Ladung und des Schwerpunktes der Windangriffs
fläche der Ladung ist auf den tiefsten Punkt des Fährdecks auf halber Länge der Fähre zu beziehen
und bei nicht durchgehenden, höher gelegenen Decks auf die halbe Länge des betreffenden Decks zu
beziehen. Der seitliche Abstand von Fahrzeugen ist so zu planen, dass die Fahrzeuge im Notfall verlassen
werden können.
4. Die Berechnung der Intaktstabilität muss abweichend von Artikel 19.03 Nummer 2 ES-TRIN mindestens
folgende Ladefälle erfassen:
a) Fähre ausschließlich mit Personen beladen,
aa) maximale Anzahl der Personen in möglichst ungünstigen Aufstellungen, die wie folgt festzulegen
sind:
Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich der Krängung werden die
maximal seitlichen Positionen der Personenansammlung SBb und SStb ermittelt.
Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich des Trimms werden die
maximal möglichen Positionen der Personenansammlung Sa und Sv in Längsrichtung ermittelt.

Für die Berechnung der ungünstigsten Lage der Schwerpunkte bezüglich Krängung und Trimm
werden die vier Koordinaten mit SL und SQ bestimmt und wie folgt berechnet:
Mit:
Sv = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Bug,
Sa = Schwerpunkt der Personenansammlung mit minimaler Distanz zum Heck,
SBb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Backbord verschoben,
SStb = Schwerpunkt der Personenansammlung maximal nach Steuerbord verschoben,
SL = Schwerpunkt in Längsrichtung,
SQ = Schwerpunkt in Querschiffsrichtung.
Von den beiden Schwerpunktlagen Sv oder Sa ist die Position mit dem größeren Abstand zum
Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen.
Von den beiden Schwerpunktlagen SBb oder SStb ist die Position mit dem größeren Abstand zum
Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der Intaktstabilität zu nutzen.
Von den vier Schwerpunktlagen, die mit den Formeln für SL und SQ bestimmt werden, ist die
Position mit dem größten Abstand zum Auftriebsschwerpunkt für die Berechnung der
Intaktstabilität zu nutzen.
Abbildung 1: Skizze zur maximalen Anzahl der Personen in möglichst ungünstigsten Aufstellungen
bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
b) Fähre einseitig jeweils nach Steuer- und nach Backbord beladen,
aa) mit Landfahrzeugen in möglichst ungünstigen Aufstellungen, entsprechend zu Buchstabe a
ermittelt, bis zur Fährmitte, wobei der noch zur Verfügung stehende Platz der belasteten Seite
mit kleineren Landfahrzeugen und mit Personen aufzufüllen ist,
bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
c) Fähre ausschließlich mit Landfahrzeugen beladen,
aa) Landfahrzeuge „in möglichst ungünstigsten Aufstellungen“, entsprechend zu Buchstabe a ermittelt,
bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,

d) Fähre mit dem schwersten Landfahrzeug beladen,
aa) schwerstes Landfahrzeug nach § 1.02 Nummer 17 in mittiger Aufstellung auf dem Fährdeck,
bb) alle Tanks zu 50 % gefüllt,
e) Fähre bis an die Grenze der Tragfähigkeit beladen,
aa) maximale Anzahl der Personen,
bb) maximale Anzahl der Landfahrzeuge,
cc) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 98 % gefüllt,
dd) Abwassertank zu 10 % gefüllt,
f) Fähre leer,
aa) ohne Personen und ohne Landfahrzeuge,
bb) Treibstoff- und Frischwassertanks zu 10 % gefüllt,
cc) Vorratsräume und Abwassertanks leer.
Im Fall der Nummer 4 Buchstabe b und c ist die Annahme einer Verschiebung der Landfahrzeuge
höchstens bis zum Schrammbord ausreichend. Für die Erfüllung der Intaktstabilität nach Nummer 1
müssen die Ladefälle nach Nummer 4 Buchstabe a bis f nachgewiesen sein. Bei den vorgenannten
Ladefällen ist bei Wagenfähren
a) das Fährdeck rutschhemmend auszuführen und
b) im Lateralplan nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN die Beladung mit zum Beispiel Lastkraftwagen
oder Personenkraftwagen zu berücksichtigen.
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann Nachweise für weitere Ladefälle verlangen.
5. Als Ergebnis der Stabilitätsberechnung sind im Fährzeugnis festzulegen:
a) bei Belastung der Fähre ausschließlich mit Personen,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Verdrängung (m3),
b) bei Belastung der Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen Lasten,
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t),
cc) das Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd) das maximale Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs in Tonnen (t).
6. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der Fähre
angemessen ist. Die Berechnung muss nach Artikel 19.03 Nummer 7, 9 bis 13 ES-TRIN in Verbindung
mit §§ 1.02, 7.03 oder 10.08 des Anhangs III sowie § 4.03 des Anhangs IV durchgeführt werden. Sie muss
in Abhängigkeit von der zu befahrenden Wasserstraße durchgeführt werden. Hierbei
a) müssen abweichend vom Artikel 19.03 Nummer 8 Satz 1 ES-TRIN die Ladefälle nach Nummer 4
nachgewiesen werden,
b) müssen die Fähren den 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN nicht einhalten,
wenn der 2-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 ES-TRIN eingehalten wird,
c) darf der B/3-Abstand nach Artikel 19.03 Nummer 9 Buchstabe a ES-TRIN auf einen B/5-Abstand
vermindert werden.
Für Fähren, die für die Beförderung von mehr als 50 und weniger als 100 Fahrgästen zugelassen sind und
deren LWL 25 m nicht überschreitet, gilt Artikel 19.15 Nummer 1 ES-TRIN entsprechend.
7. Während der Fahrt und beim Beladen oder Entladen der Fähre darf der nach Artikel 19.03 Nummer 2
und 3 ES-TRIN zulässige Krängungswinkel nicht überschritten und der für die jeweilige Zone zulässige
Restfreibord nicht unterschritten werden, wobei beim Beladevorgang oder Entladevorgang die Fähre
freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn, das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe
durch eine formschlüssige Verbindung in einer festen Lage gehalten.
8. Für Personenfähren für die Beförderung von bis zu zwölf Fahrgästen, deren Länge 15 m nicht
überschreitet, müssen im symmetrisch gefluteten Zustand folgende Anforderungen durch eine
Berechnung nachgewiesen werden:
a) die Fähre darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und
b) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.
Der erforderliche Restauftrieb ist durch
a) die geeignete Wahl des Materials des Schiffskörpers,
b) Auftriebskörper aus geschlossenzelligem Schaum, die fest mit dem Rumpf verbunden sind,
c) örtliche Unterteilungen, die wasserdichte Teilräume bilden,

d) einen 1-Abteilungsstatus nach Artikel 19.03 Nummer 9 ES-TRIN oder
e) eine Kombination aus den genannten Möglichkeiten nach Satz 2 Buchstabe a bis d zu gewährleisten.
§ 2.04
Einsenkungsmarken
Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ist anzuwenden; jedoch müssen mindestens zwei Einsenkungsmarken
paare auf je einem Drittel der Länge vorhanden sein.
§ 2.05
Festigkeit des Wagendecks
Bei Wagenfähren muss der Antragsteller durch eine Berechnung die Festigkeit des Wagendecks
nachweisen. Für die Berechnung ist eine Belastung mit den zulässigen Landfahrzeugen, die sich aus den
Stabilitätsberechnungen ergeben, zugrunde zu legen. Als Ergebnis der Festigkeitsberechnung ist
festzulegen:
a) die zulässige Achslast einer Einzelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t),
b) die zulässige Achslast einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t).
§ 2.06
Rettungsmittel
1. Einzelrettungsmittel nach Artikel 19.09 Nummer 4 ES-TRIN können durch Sammelrettungsmittel nach
Artikel 19.09 Nummer 5 ES-TRIN in Verbindung mit Artikel 19.09 Nummer 7 bis 9 ES-TRIN ersetzt
werden.
2. Landeklappen können als Übergangseinrichtungen nach Artikel 19.09 Nummer 3 ES-TRIN angesehen
werden, sofern sie hierfür geeignet sind.
3. Personenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste, sowie Wagenfähren, die für mehr als 250 Fahrgäste oder
für mehr als 150 t Tragfähigkeit zugelassen sind, müssen zusätzlich zu Nummer 1 mit einem Beiboot nach
Artikel 13.07 ES-TRIN ausgerüstet sein.
4. Die Untersuchungskommission kann bei Fähren von der Erfüllung der Anforderung der Nummer 3 in den
Fällen des Artikels 19.15 Nummer 5 und 6 ES-TRIN absehen; dabei gelten die Landeklappen als
vergleichbare Einrichtungen zu Plattformen, wenn diese die in Artikel 19.15 Nummer 5 und 6 ES-TRIN
beschriebenen Anforderungen und Bestimmungen erfüllen.
§ 2.07
Anker
1. Für Fähren, die mindestens zwei voneinander unabhängige in jeder Richtung voll wirksame Antriebe
haben, genügt die Ausrüstung mit nur einem Anker.
2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann seilgebundene oder kettengebundene
Fähren auf den Wasserstraßen der Zone 4 von dem Erfordernis einer Ausrüstung mit Anker befreien,
wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gefährdet ist.
§ 2.08
Zusätzliche Ausrüstung
1. Die bordseitigen, dem Zu- und Abgang dienenden Öffnungen von Personenfähren oder Wagenfähren
müssen abweichend von Artikel 19.06 Nummer 10 und Nummer 12 Buchstabe b und c ES-TRIN durch
feste oder flexible Absperrvorrichtungen wie folgt gesichert sein:
a) alle Absperrvorrichtungen müssen:
aa) eine Höhe von mindestens 1,10 m aufweisen,
bb) deutlich sichtbar gekennzeichnet sein und
cc) mit geeigneten Zwischenzügen oder geeigneter Feldauskleidung versehen sein;

b) feste Absperrvorrichtungen wie Schwenkbalken, Schranken und Geländer müssen mindestens
folgende Festigkeitsanforderungen erfüllen:
aa) Belastungsannahme von 1 000 N/m,
bb) Höchst-Auslenkung ohne bleibende Verformung und ohne Berücksichtigung des Lagerspiels von
50 mm;
c) flexible Absperrvorrichtungen wie Absperrketten und Kunststoffseile dürfen auf Fährdecks verwendet
werden, wenn
aa) hinter der Absperrvorrichtung mindestens 2 m Decksfläche oder Landeklappe folgt,
bb) der Deckbereich von 0,80 m vor der Kette oder dem Seil für die Fahrgäste durch deutlich sichtbare
Markierung als gesperrt gekennzeichnet ist und
cc) die Kette oder das Seil eine Mindestbruchkraft von 40 kN hat.
2. Landeklappen können als Absperrvorrichtungen genutzt werden, wenn sie im hochgestellten Zustand eine
Höhe von 1,10 m über dem Fährdeck erreichen und festgestellt werden können.
§ 2.09
Landeklappen
Die Festigkeit von Landeklappen muss ihrem Einsatzzweck entsprechen. Die Landeklappen sind seitlich mit
geeigneten Absturzsicherungen zu versehen.
Unterkapitel 2
Kahn- und Kahnseilfähren
§ 2.10
Allgemeines
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten die nachstehenden Anforderungen:
1. für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten zusätzlich § 2.08 entsprechend und §§ 3.04 bis 3.07 falls
zutreffend.
2. Für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren gelten:
a) Kapitel 3 ES-TRIN sinngemäß,
b) Artikel 8.08 Nummer 1 und 2 ES-TRIN, wobei eine Handlenzpumpe oder ein Schöpfgefäß ausreicht,
c) Kapitel 10 bis 12 ES-TRIN sinngemäß,
d) Artikel 13.02 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN, wobei ein Behälter ausreicht,
e) Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe a, c und e bis h ES-TRIN,
f) Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN,
g) Artikel 19.01 Nummer 2 ES-TRIN,
h) Artikel 19.06 Nummer 10 und 12 Buchstabe a, b, c ES-TRIN, soweit baulich zumutbar,
i) Artikel 19.09 Nummer 1 ES-TRIN, wobei zwei Rettungsringe ausreichen,
j) Artikel 19.09 Nummer 4, 8 und 9 ES-TRIN und
k) Kapitel 8 und 9 des ES-TRIN entsprechend sowie Artikel 13.03 ES-TRIN, wobei ein Feuerlöscher
ausreicht, wenn die Kahnfähre oder Kahnseilfähre mit einem Hilsantrieb oder Hilfsmotor ausgestattet
ist.
3. Für alle Fahrgäste muss fest eingebautes Sitzmobiliar vorhanden sein.
4. Die Untersuchungskommission kann für alle Kahnfähren und Kahnseilfähren, insbesondere zur
Berücksichtigung besonderer örtlicher oder baulicher Gegebenheiten, zusätzliche Anforderungen stellen.
§ 2.11
Fährkörper
Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit Luftkästen oder anderen Auftriebskörpern versehen sein.
Luftkästen müssen zur Durchführung von Dichtigkeitsprüfungen mit einem Schraubverschluss versehen
sein.

§ 2.12
Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
Für Kahnfähren und Kahnseilfähren genügt als Nachweis für die
1. Intaktstabilität ein Belastungsversuch, wobei dieser mit dem halben Gewicht der höchstzulässigen Zahl
der Fahrgäste und bei der ungünstigsten Füllung der Brennstoff- und Wasserbehälter durchzuführen ist;
die Fahrgäste sind dabei als stehend anzunehmen und ihr Gewicht ist soweit wie möglich seitlich auf der
für Fahrgäste verfügbaren Fläche unterzubringen. Dabei darf ein Krängungswinkel von 7° nicht
überschritten sowie ein Restfreibord und ein Restsicherheitsabstand von 0,20 m in Zone 4 und von
0,30 m in Zone 3 und Zone 2-Binnen nicht unterschritten werden;
2. Leckstabilität ein rechnerischer Nachweis, wobei bei voller Beladung und Flutung der Fähre ein
Reserveauftrieb von 100 Newton je Person und eine stabile aufrechte Schwimmlage verbleiben muss,
bei der die verbleibende metazentrische Höhe GMR 0,10 m nicht unterschritten werden darf.
§ 2.13
Ausrüstung
1. Jede Kahnfähre oder Kahnseilfähre muss mit einem Anker mit einem Gewicht von mindestens 25 kg und
einer Ankerkette oder einem Ankerseil von mindestens 30 m Länge ausgestattet sein. Ergänzend gelten
die Bestimmungen des Artikels 13.01 ES-TRIN.
2. Das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt kann auf Antrag auf den Wasserstraßen der
Zone 4 von dem Erfordernis einer Ankerausrüstung befreien, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs nicht gefährdet ist.
3. Kahnfähren und Kahnseilfähren müssen mit einem Paar Riemen oder vergleichbaren Vortriebsmitteln
ausgerüstet sein. Ein Hilfsantrieb zur Beherrschung besonderer Betriebslagen ist vorzuhalten.
Kapitel 3
Zusätzliche Anforderungen an seilgebundene oder kettengebundene Fähren
§ 3.01
Begriffsbestimmungen
Abweichend von § 1.02 gelten für dieses Kapitel als
1. „Tragfähigkeit“ die Gesamtzuladefähigkeit mit homogener oder gemischter Last in Tonnen in Abhängigkeit
von bestimmten Wasserständen;
2. „Gesamtgewicht eines Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs einschließlich seiner Ladung in
Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen in beliebiger Anzahl bis zum Erreichen der
Tragfähigkeit auf der verfügbaren Ladefläche des Fährdecks in beliebiger Anordnung aufgestellt werden
kann;
3. „maximales Gesamtgewicht des schwersten Landfahrzeugs“ das Gewicht eines Landfahrzeugs
einschließlich seiner Ladung in Tonnen, das in Abhängigkeit von bestimmten Wasserständen allein und
ohne gleichzeitige Beförderung bestimmter Nutzlasten bei ausschließlich mittiger Aufstellung auf dem
Fährdeck befördert werden kann;
4. „Aufstau“ der Verlauf der Wasseroberfläche an der oberstromseitigen Bordwand;
5. „Restfreibord“ der senkrechte Abstand zwischen dem tiefsten Punkt des wasserdichten Decks oder des
wasserdichten Deckaufsatzes und der gedachten Wasserlinie, die bei Neigungen nach Oberstrom durch
den höchsten Punkt des Aufstaus verläuft;
6. „Deckaufsatz“ ein nur bei Gierseilfähren üblicher nicht von Bord zu Bord gehender Aufbau von geringer
Höhe, der die Fahrbahnbreite des Fährdecks einseitig einschränkt, die Seitenhöhe auf einer Seite
vergrößert und sich über die Länge des ganzen Fährdecks erstreckt;
7. „Ablegereife“ der Zustand, bei dessen Erreichen das Seil oder die Kette außer Betrieb genommen werden
muss, insbesondere wegen Verschleiß, Längung, Rissen, Korrosion oder Brüchen.

§ 3.02
Nachweis der Intakt- und Leckstabilität
für seilgebundene oder kettengebundene Fähren
1. Ergänzend zu § 2.03 muss sich der Nachweis ausreichender Intaktstabilität für seilgebundene oder
kettengebundene Fähren auf Berechnungen für Neigungen der seilgebundenen oder kettengebundenen
Fähre nach Oberstrom und nach Unterstrom erstrecken.
2. Der Nachweis ausreichender Intaktstabilität ist erbracht, wenn unter gleichzeitiger Einwirkung der
folgenden Faktoren die Anforderungen des Satzes 2 erfüllt sind:
a) einer seitlichen Verschiebung der Landfahrzeuge und Personen,
b) des Windwiderstandes,
c) einer seitlichen Anströmung und
d) dem Gefällewiderstand.
Die folgenden Anforderungen müssen eingehalten werden:
a) bei Krängung nach Oberstrom mit MKrO = 0 ist ein Restfreibord von mindestens 0,1 m vorhanden;
b) bei Krängung nach Oberstrom mit MKrO = 0 wird ein Krängungswinkel von 5° nicht überschritten;
c) bei Krängung nach Unterstrom mit MKrU = 0 ist ein Restfreibord von mindestens 0,0 m vorhanden;
d) bei Krängung nach Unterstrom mit MKrU = 0 wird ein Krängungswinkel von 10° nicht überschritten;
e) die seil- oder kettengebundene Fähre ist jeweils mit den Beladungen aus Nummer 3 und krängenden
Momenten aus Nummer 4 zu berechnen. Seil- oder kettengebundene Fähren mit Hilfsantrieb sind
zudem jeweils mit halbgefüllten Brennstofftanks zu berechnen.
WOges = WQ – Ww
WUges = WQ + Ww
FSO = H – TS
FSU = H – 2 · T + TS
In diesen Formeln bedeuten (siehe auch Abbildung):
• ;
• ;
• ;
• ;
• ;
• ;
• ;
• ;

• WQ = Widerstand durch Queranströmung [kN];
• WW = Windwiderstand nach Artikel 19.03 Nummer 5 ES-TRIN [kN];
• WOges = Gesamtwiderstand bei Krängung Richtung Oberstrom [kN];
• WUges = Gesamtwiderstand bei Krängung Richtung Unterstrom [kN];
• ALat = Lateralplanfläche in Strömungsrichtung ohne Gierschwert [m2];
• AGier = Zusätzliche Lateralplanfläche durch ein Gierschwert [m2];
• ;
• ;
• ∆ = Masse der Verdrängung [t ];
• ;
• Bewuchs = 1 bei starkem Bewuchs der Außenhaut, 0 bei schwachem Bewuchs;
• L = Länge [m];
• B = Breite [m];
• T = Tiefgang mit eventuellem Gierschwert [m];
• H = Seitenhöhe bis zum tiefsten Punkt des Fährdecks [m];
• h = Wassertiefe [m];
• Φ = Krängungswinkel [° ];
• ;
• Aufstau = Hydrodynamische Vergrößerung des Tiefgangs oberstromseitig [m];
• TS = Tiefgang vergrößert durch Krängung und Aufstau [m];
• FSO = Freibord Richtung Oberstrom, verringert durch Krängung und Aufstau [m];
• FSU = Freibord Richtung Unterstrom, verringert durch Krängung und Aufstau [m];
• MA [Φ] = Aufrichtendes hydrostatisches Moment bei Krängunswinkel Φ [kNm];
• MQKr = Krängendes Moment aus der Queranströmung [kNm];
• MW = Krängendes Moment aus dem Winddruck [kNm];
• MZO = Krängendes Moment Ladungsverschiebung Richtung Oberstrom [kNm];
• MZU = Krängendes Moment Ladungsverschiebung Richtung Unterstrom [kNm];
• MKrO = Summe der krängenden Momente Richtung Oberstrom [kNm];
• MKrU = Summe der krängenden Momente Richtung Unterstrom [kNm];
• ZF = Vertikaler Angriffspunkt des Führungsseils ab Basis [m];
• YF = Angriffspunkt des Führungsseils aus Mitte Schiff (MS) [m];
• ∝ = Richtung des Führungsseils am Angriffspunkt gegenüber der Horizontalen [° ];
• ∝ ist positiv wie gezeichnet, negativ, wenn das Seil zum Gewässergrund führt.
Für die Werte mit „o“ als Aufzählungszeichen gilt, dass ein positiver Wert Richtung Oberstrom und ein
negativer Wert Richtung Unterstrom weist.

Abbildung 2: Darstellung der Winkel und Bezugsgrößen für den Nachweis der Intaktstabilität
3. Für die Berechnungen nach Nummer 2 ist eine gemischte Beladung Z aus Landfahrzeugen und Personen
in homogener Verteilung anzunehmen. Sie ist für jeweils einen Rechengang aufzuteilen in
a) Z1 = (0 · PF) + (0 · PP1) (Seil- oder kettengebundene Fähre leer),
b) Z2 = (0,5 · PF) + (1 · PP2) (halbe Zuladung),
c) Z3 = (1 · PF) + (1 · PP3) (ganze Zuladung),
wobei Z das Gewicht der Zuladung in Tonnen, PF das Gewicht der Landfahrzeuge in Tonnen und PP das
Gewicht der Personen in Tonnen ist.
Die Anzahl der Personen PP1, PP2 und PP3 kann in dem Rahmen festgelegt werden, in dem die
Bedingungen für die Intaktstabilität nach Nummer 2 erfüllt werden.
4. Das Moment aus der seitlichen Verschiebung der Zuladung ist nach folgender Formel zu berechnen:
MZ = Zn · e
In dieser Formel bedeutet:
Zn = Gewicht der Zuladung Z2 oder Z3 in Tonnen (t),
e = größter seitlicher Verschiebungsweg der Zuladung aus der Mittellängsachse der seil- oder
kettengebundenen Fähre in Metern (m).
Sind die Schrammborde so gesetzt, dass eine seitliche Verschiebung der Landfahrzeuge nicht möglich ist,
so ist nur die seitliche Verschiebung der Personen nach folgender Formel in die Rechnung einzusetzen:
MZ = PP · e
5. In den Berechnungen nach Nummer 2 ist die mittlere Fließgeschwindigkeit des Wassers vornehmlich zu
berücksichtigen bei
a) Hochwasserstand (HW),
b) Mittelwasserstand (MW) und
c) Niedrigwasserstand (NW).
Die Werte müssen sich nachweisbar auf die Fährstelle beziehen und müssen vom zuständigen
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt bestätigt sein. Eine Querprofilzeichnung der Fährstelle ist der
Rechnung beizufügen.
6. Als Ergebnisse der Berechnung sind festzulegen:
a) bei Belastung der seil- oder kettengebundenen Fähre ausschließlich mit Personen
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Verdrängung (m3),
b) bei Belastung der seil- oder kettengebundenen Fähre mit Personen, Landfahrzeugen oder sonstigen
Lasten
aa) die höchstzulässige Anzahl der Fahrgäste,
bb) die Tragfähigkeit in Tonnen (t) einschließlich der Personen nach Nummer 3,

cc) das Gesamtgewicht eines von mehreren Landfahrzeugen in Tonnen (t),
dd) das maximale Gesamtgewicht des schwersten und einzigen Landfahrzeugs in Tonnen (t),
ee) die zulässige Achslast einer Einzelachse und einer Doppelachse von Landfahrzeugen in Tonnen (t)
jeweils bei Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand.
7. Während der Fahrt und beim Be- und Entladen der Fähre darf der höchstzulässige Krängungswinkel nach
§ 3.02 Nummer 2 nicht überschritten und der Restfreibord nach § 3.02 Nummer 2 nicht unterschritten
werden, wobei beim Be- und Entladevorgang die Fähre freischwimmend zu betrachten ist, es sei denn,
das Fährgefäß wird beim Abstützen auf der Rampe durch eine kraftschlüssige Verbindung in einer festen
Lage gehalten.
8. Der Nachweis ausreichender Leckstabilität hat nach § 2.03 Nummer 6 zu erfolgen. Hierbei ist das
krängende Moment und der Restfreibord aus der Queranströmung zu berücksichtigen.
§ 3.03
Einsenkungsmarken
1. Artikel 4.03 ES-TRIN ist nicht anzuwenden.
2. An beiden Längsseiten der seilgebundenen oder kettengebundenen Fähre ist je eine Einsenkungsmarke
für die Tiefgänge anzubringen, die den Tragfähigkeiten nach § 3.02 Nummer 6 Buchstabe b entsprechen.
3. Die Einsenkungsmarken müssen nach Artikel 4.03 Nummer 10 ES-TRIN ausgeführt werden. Sind
verschiedene Tiefgänge für Niedrigwasserstand, Mittelwasserstand und Hochwasserstand zugelassen,
so sind für jeden Wasserstand entsprechend gekennzeichnete Einsenkungsmarken anzubringen.
§ 3.04
Berechnung und Konstruktion der Seil- und Kettenanlagen
1. Seilanlagen von seilgebundenen Fähren und Kettenanlagen von kettengebundenen Fähren umfassen im
Wesentlichen Seile und Ketten einschließlich der zugehörigen Abspannmasten und Verankerungen.
2. Seilanlagen und Kettenanlagen müssen in allen Teilen für den Fährbetrieb geeignet und nach den Regeln
der Technik ausgeführt und gebaut sein.
3. Der Antragsteller hat den Nachweis der ausreichenden Festigkeitsbestimmung für Seilanlagen oder
Kettenanlagen durch eine Berechnung zu erbringen. Die Berechnung und Konstruktion der Seilanlagen
oder Kettenanlagen hat nach den allgemeinen anerkannten Regeln für den konstruktiven Ingenieurbau zu
erfolgen. Es wird vermutet, dass der Antragsteller die in Satz 2 bezeichneten Regeln eingehalten hat,
wenn er die vom Bundesministerium für Verkehr im Bundesanzeiger bekanntgegebenen Regeln beachtet
hat.
4. Bei der Berechnung von Seiltragwerken und Kettenanlagen sind sowohl die wirkenden Einzellasten oder
Streckenlasten als auch das Eigengewicht der Seile oder Ketten zu berücksichtigen. Die Berechnungen
für Hochseilanlagen müssen anhand einer geometrisch nichtlinearen Berechnung 3. Ordnung erfolgen,
um die Deformationen aus der Belastung korrekt zu ermitteln.
§ 3.05
Prüfung
Seilanlagen und Kettenanlagen sind
1. vor der ersten Inbetriebnahme,
2. vor der Wiederinbetriebnahme nach einer wesentlichen Änderung oder Instandsetzung und
3. bei jeder Erneuerung der Bescheinigung nach § 3.07
von einem Sachverständigen daraufhin zu prüfen, ob die Anlage den Anforderungen dieses Kapitels
entspricht. Über die Prüfung ist ein vom Sachverständigen unterzeichnetes Abnahmeprotokoll nach
Muster 5 des Anhangs V auszustellen, aus dem das Datum der Prüfung und die Gültigkeitsdauer
ersichtlich sind. Eine Kopie hiervon ist der Untersuchungskommission vom Sachverständigen vorzulegen.

§ 3.06
Prüfbedingungen und Prüfinhalte
Die Seilanlagen und Kettenanlagen sind wie folgt zu prüfen:
1. Tragseile, Fahrseile und Führungsseile sind auf ihren inneren und äußeren Zustand zu prüfen. Die
Untersuchung hat sich auf die Feststellung von Drahtbrüchen, Korrosion, Verschleiß, Lockerung von
Drähten, anderen Veränderungen des Seilgefüges und auf Beschädigungen zu erstrecken. Zur
Beurteilung der Ablegereife sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
2. Das Tragseil ist in Zeitabständen von maximal zehn Jahren nach Herstellung von einer amtlich
anerkannten Stelle oder von einem von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
anerkannten Sachverständigen mittels zerstörungsfreier (magnetinduktiver) Seilprüfung zu prüfen. Die
Ergebnisse sind in einem Bericht zu dokumentieren.
3. Die Prüfung der Zugseile, Spannseile und Abspannseile hat äußerlich feststellbare Drahtbrüche und die
Abnutzung der Drähte innerhalb eines Seilstückes zu beinhalten. Zur Beurteilung der Ablegereife sind die
allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden.
4. Die Seilendbefestigungen sind daraufhin zu prüfen, ob ihre Ausführung den allgemein anerkannten
Regeln der Technik entspricht.
5. Ketten sind im Hinblick auf Verschleiß, Längung und Teilungsvergrößerung zu überprüfen. Die Ablegereife
ist entsprechend der DIN 685 Teil 3, Ausgabe Februar 2001 zu beurteilen.
6. Abspannmasten sind auf Verformung, Beschädigungen, Korrosion (bei Hohlprofilen auch innere
Korrosion), ordnungsgemäße Verbindung von Tragseil und Mast und ordnungsgemäßen Übergang vom
Mast zum Fundament hin zu prüfen.
7. Die Verankerung ist auf Verformung und Beschädigungen sowie auf Korrosion an den
Befestigungselementen und im Bereich des Übergangs zum Fundament hin zu prüfen.
8. Bei Hochseilanlagen ist für eine Sichtkontrolle von Mast zu Mast an beiden Masten je eine Markierung
anzubringen, die als Kontrollpunkt dient, um den Durchhang des Tragseils zu kontrollieren und
insbesondere nach größeren Temperaturveränderungen auf das im Fährzeugnis festgelegte Maß zu
korrigieren.
§ 3.07
Bescheinigung
1. Die Übereinstimmung jeder Seilanlage und Kettenanlage mit den Anforderungen dieses Kapitels ist im
Fährzeugnis zu bescheinigen.
2. Diese Bescheinigung ist im Anschluss an die Prüfung nach § 3.05 von der Untersuchungskommission im
Fährzeugnis einzutragen.
3. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung beträgt höchstens fünf Jahre. Einer Erneuerung muss eine neue
Prüfung nach § 3.05 vorausgehen. Ausnahmsweise kann die Untersuchungskommission auf begründeten
Antrag des Eigners oder seines Bevollmächtigten die Gültigkeit der Bescheinigung um höchstens drei
Monate verlängern, ohne dass eine Prüfung nach § 3.05 vorausgehen muss. Diese Verlängerung ist im
Fährzeugnis einzutragen.
Kapitel 4
Übergangsbestimmungen für Fähren
§ 4.01
Übergangsbestimmungen für Fähren, die schon in Betrieb sind
Fähren, die bereits in Betrieb sind und den Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 nicht entsprechen, müssen an die
in nachstehender Tabelle aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. Die nachfolgenden
Bestimmungen gehen § 37 Absatz 1 bis 5 und 6 Nummer 1 vor. In der Tabelle bedeuten
– „N.E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Fähren, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur für Neubauten sowie bei Ersatz oder bei Umbau der
betroffenen Teile oder Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und
Machart ersetzt, bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.

– „Erteilung oder Erneuerung des Fährzeugnisses“:
Die Vorschrift muss bei der Erteilung oder der nächsten Erneuerung der Gültigkeitsdauer des
Fährzeugnisses erfüllt sein.
§§ und
Inhalt Frist oder Bemerkungen
Nummer
2.01 Nr. 3 automatisierter externer Defibrillator N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug
lichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3 Sicherheitsorganisation N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug
lichkeitsbescheinigung
2.01 Nr. 3 Ausrüstung mit Abwassersammel N.E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtaug
tanks oder Bordkläranlagen lichkeitsbescheinigung nach dem 30. Dezember
2029
2.02 Nr. 2 Fährdeck N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
nisses nach dem 30. Dezember 2029
2.03 Nachweis Intakt- und Leckstabilität N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
nisses nach dem 30. Dezember 2049
2.08 Nr. 1 Anforderungen an Absperrvorrichtun N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
gen nisses
3.02 Nachweis Intakt- und Leckstabilität für N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
seil- oder kettengebundene Fähren nisses nach dem 30. Dezember 2049
3.04 Nr. 3 Nachweis der ausreichenden Festig N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
keit durch Berechnung nisses nach dem 30. Dezember 2029
3.05 Prüfung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
nisses
3.06 Prüfbedingungen N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
nisses
3.07 Bescheinigung N.E.U., spätestens bei Erneuerung des Fährzeug
nisses
“.
c) In § 5.02 wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Verlaufen Rohrleitungen von der Toilette durch wasserdichte Schotte oder Abteilungen, so gilt
Artikel 19.02 Nummer 13 ES-TRIN entsprechend.“
d) § 5.03 wird durch den folgenden § 5.03 ersetzt:
„§ 5.03
Stabilität
1. Der Antragsteller muss durch eine Stabilitätsberechnung nachweisen, dass die Intaktstabilität der
vollbesetzten und ausgerüsteten Personenbarkasse angemessen ist. Alle Berechnungen müssen mit
freiem Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden. Die Leerschiffsdaten, die den
Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.
2. Der Antragsteller muss durch eine Berechnung nachweisen, dass die Leckstabilität der vollbesetzten und
ausgerüsteten Personenbarkasse angemessen ist. Hierbei ist für den Endzustand der Flutung das
Berechnungsverfahren nach dem „wegfallenden Auftrieb“ und für die Zwischenzustände der Flutung das
Berechnungsverfahren des „Gewichtszuwachses“ anzuwenden. Alle Berechnungen müssen mit freiem
Trimm und freier Tauchung durchgeführt werden.
3. Die Schwimmfähigkeit im Leckfall der vollbesetzten und ausgerüsteten Personenbarkasse muss für drei
Zwischenzustände der Flutung (25 %, 50 % und 75 % der Füllung des Endzustandes der Flutung) und für
den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden.
4. Eine Personenbarkasse, die zur Fahrt in Zone 1 oder 2-See zugelassen ist, muss abweichend von
Artikel 19.02 Nummer 2 ES-TRIN durch wasserdichte Schotte so unterteilt sein, dass sie nach dem
Fluten einer beliebigen wasserdichten Abteilung die Anforderungen nach Nummer 6 erfüllt.

5. Eine Personenbarkasse, die zur Fahrt in Zone 2-Binnen, Zone 3 oder 4 zugelassen ist, muss die
Anforderungen an die Lage des Innenbodens und an das Entwässerungssystem nach § 5.02 Nummer 1
nicht erfüllen, wenn ein ausreichender Auftrieb nach dem Fluten einer beliebigen wasserdichten
Abteilung, einer beliebigen wasserdichten Zelle oder einer wasserdichten Plicht nach Nummer 6
erbracht wird
a) durch eine Schotteinteilung nach Nummer 4,
b) durch wasserdichte Hohlräume,
c) durch fest am Rumpf angebrachte Auftriebskörper,
d) in anderer geeigneter Weise oder
e) durch eine Kombination aus den Buchstaben a bis d.
6. In allen Zwischenzuständen und im Endzustand der Flutung müssen die folgenden Kriterien eingehalten
werden:
a) die Personenbarkasse darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen;
b) jede ungesicherte Öffnung muss mindestens 0,40 m über dem Wasserspiegel liegen;
c) die verbleibende metazentrische Höhe GMR darf 0,10 m nicht unterschreiten.“
e) § 6.01 wird durch den folgenden § 6.01 ersetzt:
„§ 6.01
Übergangsbestimmungen für Barkassen, die schon in Betrieb sind
Barkassen, die den Vorschriften des Kapitels 5 nicht entsprechen, müssen den in nachstehender Tabelle
aufgeführten Übergangsbestimmungen angepasst werden. In der Tabelle bedeuten
– „E.U.“:
Die Vorschrift gilt nicht für Barkassen, die schon in Betrieb sind, es sei denn, die betroffenen Teile werden
ersetzt oder umgebaut, d. h. die Vorschrift gilt nur bei Ersatz oder bei Umbau der betroffenen Teile oder
Bereiche. Werden bestehende Teile durch Austauschteile in gleicher Technik und Machart ersetzt,
bedeutet dies keinen Ersatz „E“ im Sinne dieser Übergangsbestimmungen.
§§ und
Inhalt Frist oder Bemerkungen
Nummer
5.01 Nr. 1 Allgemeines E.U.
5.03 Stabilität E.U.
5.08 Nr. 3 automatisierter externer Defibrillator E.U., spätestens bei Erneuerung der Fahrtauglich
keitsbescheinigung nach dem 01.01.2024“.
f) § 7.01 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Auf der Wasserstraße nach Anhang I Zone 1 und auf der Wasserstraße Rhein nach Anhang I Zone 3 sind
Fahrgastboote nicht zugelassen.“
g) Die Anlagen 1 und 2 werden gestrichen.
16. Anhang III wird wie folgt geändert:
a) In § 10.04 Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 4.05“ durch die Angabe „Artikel 4.03 Nummer 11“ ersetzt.
b) In der Überschrift der Anlage wird die Angabe „1“ gestrichen.

17. In Anhang V werden die Muster 1 bis 5 durch die folgenden Muster 1 bis 5 ersetzt:
„Muster 1
Muster des Antrags auf Untersuchung


Muster 2
Muster der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe


Muster 3
Muster des Fährzeugnisses










Muster 4
Muster des vorläufigen Fährzeugnisses


Muster 5
Muster des Abnahmeprotokolls für die Prüfung der Seil- und Kettenanlagen
von seil- und kettengebundenen Fähren





18. In Anhang IX wird nach der Angabe „Werbelliner Gewässer“ die folgende Angabe „Mosel“ eingefügt:
Wasserstraße Fahrtgebiet
„Mosel Von der deutsch-französischen Grenze bei Apach bis zum Rhein“.
Artikel 2
Änderung der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch
Artikel 3 der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „geltenden“ die Angabe „und anzuwendenden“ eingefügt.
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/1, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom 16. März
2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu verstehen,“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf für ein Sportboot, das der Richtlinie 2013/53/EU nicht unterliegt, ein
Bootszeugnis erteilt werden, wenn das Sportboot über einen ausreichenden Restauftrieb verfügt, der es auch
in überflutetem Zustand schwimmfähig erhält, wenn nicht durch andere geeignete Maßnahmen, wie zum
Beispiel verstärkte Ausrüstung mit Rettungsmitteln oder Fahrtbeschränkungen, ein für das jeweilige
Fahrtgebiet gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet wird.“
b) In Absatz 4 wird die Angabe „Sportbootvermietungsverordnung-See“ durch die Angabe „See-Sportboot
verordnung“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die
Angabe „Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. ein gültiges Abnahmeprotokoll eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder eines
nach Norm DIN EN ISO/IEC 17024, Ausgabe November 2012, von einer akkreditierten Stelle zertifizierten
Boots- und Yachtsachverständigen mit dem Inhalt der Anlage 2 oder
3. eine gültige EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhangs IV der Richtlinie 2013/53/EU.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Fahrtauglichkeit für Sportboote, die der Richtlinie 2013/53/EU nicht
unterliegen, durch ein Abnahmeprotokoll mit dem Inhalt der Anlage 3 vom Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt bescheinigt werden. Bei neuen Sportbooten, die in Serie hergestellt werden und die mit
einer Seriennummerierung versehen sind, kann der Hersteller einen Prototyp vom Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt überprüfen lassen. Der Nachweis der Fahrtauglichkeit ist für Sportboote dieser Baureihe die
Kopie des Abnahmeprotokolls für den Prototyp zusammen mit der Herstellerbescheinigung, die die
Baugleichheit mit den übrigen Sportbooten dieser Baureihe bestätigt, wenn im Abnahmeprotokoll die
Seriennummern der Sportboote aufgeführt sind, für die er gelten soll.“
c) In Absatz 3 wird die Angabe „des Absatzes 1 Nr. 3 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens“ durch die Angabe
„des Absatzes 1 Nummer 3 zum Zeitpunkt der Bereitstellung auf dem Markt oder der Inbetriebnahme“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Abnahmeprotokolle nach Absatz 1 Nummer 2 für neue Sportboote gelten zehn Jahre. Die
Gültigkeitsdauer der Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 1 Nummer 2 wird vom
Sachverständigen festgelegt, längstens jedoch für zehn Jahre. Sportboote nach Absatz 1 Nummer 3
müssen nach zehn Jahren ein Abnahmeprotokoll nach Absatz 1 Nummer 2 beim zuständigen
Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt vorlegen; hinsichtlich der Gültigkeit ist Satz 2 anzuwenden.
Abnahmeprotokolle nach Absatz 2 für neue Sportbote gelten sechs Jahre. Die Gültigkeitsdauer der
Abnahmeprotokolle für die übrigen Sportboote nach Absatz 2 wird vom zuständigen Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt festgelegt, längstens jedoch für sechs Jahre.“

4. § 7 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Das Vermietungskennzeichen, das im Übrigen § 2 Absatz 3 Satz 1 der Binnenschifffahrt-Kenn
zeichnungsverordnung entsprechen muss, besteht aus einer Kombination von
1. einem oder mehreren Kennbuchstaben nach Maßgabe des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung
mit Satz 2 der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung für das zuständige Wasserstraßen- und
Schifffahrtsamt,
2. der Nummer des Bootszeugnisses, die mit Bindestrich anzuschließen ist, und
3. dem Kennbuchstaben „V“.
Die Kennzeichen, die auf der Grundlage der am 30. Mai 2021 geltenden Fassung dieser Vorschrift erteilt worden
sind, gelten weiter.“
5. § 8 Absatz 8 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sofern das Bootszeugnis für ein Sportboot eine Ausrüstungspflicht mit Rettungswesten nicht oder nichts
anderes vorschreibt, hat das Unternehmen an der Betriebsstätte eine ausreichende Anzahl von
Rettungswesten in verschiedenen Größen, die mindestens der DIN EN ISO 12402-2 : Ausgabe April 2021 DIN
EN ISO 12402-3 : April 2021, DIN EN ISO 12402-4 : April 2021 entsprechen, vorzuhalten.“

6. Anlage 1 wird durch die folgende Anlage 1 ersetzt:
„Anlage 1
(zu § 3)

“.

7. In Anlage 2 wird in der Fußnote 1 die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“
durch die Angabe „vom Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
8. Anlage 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2 bis 2.4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 2.4 ersetzt:
Lfd.
Wasserstraße von (km) bis (km) Beschränkungen
Nr.
„2 Havel-Oder-Wasserstraße (HOW)
2.1 Oranienburger Kanal 21,01 28,77
2.2 Oranienburger Havel 0,13 3,91
2.3 Finowkanal 89,30 57,10 Querung der Havel-Oder-
(Schleuse Liepe) (Untertor Schleuse Wasserstraße nur, wenn auf
Zerpenschleuse) der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist
2.4 Werbelliner Gewässer 2,73 19,80 Querung der Havel-Oder-
Wasserstraße nur, wenn auf
der Havel-Oder-Wasserstraße
kein Fahrzeug in Sicht ist“.
b) Nummer 2.5 wird gestrichen.
9. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a ersetzt:
„a) Für jede zugelassene Person eine Rettungsweste nach § 8 Absatz 8 Satz 1 an Bord“.
b) Anhang 2 wird durch den folgenden Anhang 2 ersetzt:
„A n h a n g 2
(zu Anlage 6)
Merkblatt über das Verhalten in Schleusen
Allgemeines
Ein besonderes Erlebnis ist für den Anfänger das Schleusen. Das anfängliche Unbehagen lässt sich
vermeiden, wenn man sich die dabei zu beachtenden Grundregeln und die praktische Handhabung
vergegenwärtigt. In jedem Fall sind während des Schleusens Rettungswesten zu tragen.
Grundregeln
• Die Einfahrt in die Schleuse wird durch Signallichter geregelt. Auch nur ein rotes Licht bedeutet:
– noch – keine Einfahrt. Deshalb bei Annäherung an den Schleusenbereich Fahrt verlangsamen und
ggf. anhalten, und zwar spätestens dort, wo das Haltezeichen steht.
• Schleusenkammern nur auf Weisung des Schleusenpersonals befahren oder ansteuern, wenn keine
Bootsschleusen vorhanden sind. Bei Selbstbedienungsschleusen Hinweisschilder in den Schleusen
vorhäfen beachten.
• In der Regel werden Kleinfahrzeuge nicht einzeln, sondern gemeinsam mit anderen Kleinfahrzeugen
geschleust. Werden sie zusammen mit Fahrzeugen der Großschifffahrt, z. B. Fahrgastschiffen,
geschleust, fahren diese zuerst ein.
Fahr- und Verhaltensregeln im Schleusenbereich und bei Ein- und Ausfahrt
• Überholen verboten.
• Anlegestellen von Fähren und Fahrgastschiffen freihalten.
• Ausrüstungsteile binnenbords nehmen.
• Geschwindigkeit so vermindern, dass ein sicheres Abstoppen auch ohne Maschinenkraft möglich und ein
Anprall an die Schleusentore oder andere Fahrzeuge ausgeschlossen ist.
• Personen, die für die Schleusendurchfahrt erforderlich sind, müssen sich vom Beginn der Einfahrt bis zur
Beendigung der Ausfahrt an Deck, ggf. auch auf der Kammerwand befinden.
• Soweit einfahren und so hinlegen, dass nachfolgende Fahrzeuge nicht behindert werden. Als vom
Oberwasser einfahrendes letztes Fahrzeug so weit vorfahren, dass ein Aufsetzen auf dem Drempel
ausgeschlossen ist.
• Ausreichend Abstand zu anderen Fahrzeugen halten.
• Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt. Leinen so bedienen, dass Stöße gegen Schleusenwände, -tore,
Schutzvorrichtungen oder andere Fahrzeuge vermieden werden.

• Fender verwenden.
• Nach dem Festmachen bis zur Freigabe der Ausfahrt Maschine nicht benutzen.
• Die Erlaubnis zur Ausfahrt wird durch grüne Lichter oder Tafeln angezeigt. Ist das nicht der Fall, so ist die
Ausfahrt ohne besondere Anordnung des Schleusenpersonals verboten.
Es gilt: Anweisungen der Schleusenaufsicht haben Vorrang!
Verhalten in der Schleusenkammer – Praxis
Aufwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein.
Legen Sie die Leinen jeweils um
einen Poller und nehmen Sie die
Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen
nach Hinweisen der Anzeigetafel
vorgehen.
Jeweils eine Person an Bord
nimmt die vordere und die hintere
Leine und holt diese beim Anstei
gen des Bootes laufend dichter.
Halten Sie das Boot eng an der
Kammerwand.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt oder
Hinweis auf Anzeigetafel Leinen
einholen; darauf achten, dass
keine Leine ins Wasser fällt und
in die Schiffsschraube gerät.
Langsam und vorsichtig ausfah
ren.
Abwärtsschleusen
Fahren Sie langsam ein. Stoppen
Sie das Boot mit dem Motor.
Legen Sie die Leinen jeweils um
einen Poller und nehmen Sie die
Enden auf das Boot zurück.
Bei Selbstbedienungsschleusen
nach Hinweisen der Anzeigetafel
vorgehen.
Jeweils eine Person bedient eine
Leine. Während des Absinkens
Leine locker laufen lassen. Ab
stand zum Drempel und zu den
Schleusentoren halten.
Nach Erlaubnis zur Ausfahrt Lei
nen einholen; darauf achten,
dass keine Leine ins Wasser fällt
und in die Schiffsschraube gerät.
Langsam und vorsichtig ausfah
ren.

Wenn Sie eine Leine mit der
Hand führen, legen Sie ihr Ende
immer um eine Klampe an Bord,
um das Boot auch bei starker Be
lastung noch halten zu können:
Verletzungsgefahr „Quetschun
gen.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253; 2024 I Nr. 336)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. entgegen § 4.07 Nummer 10 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass das Inland
ECDIS Gerät oder die elektronische Binnenschifffahrtskarte den dort genannten Anforderungen
entspricht,“.
bb) Die bisherige Nummer 5 wird zu Nummer 6 und die Angabe „Doppelbuchstabe cc“ wird durch die Angabe
„Doppelbuchstabe dd“ ersetzt.
cc) Die bisherige Nummer 6 wird zu Nummer 7.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „besetzt ist“ durch die Angabe „besetzt ist, oder“ ersetzt.
bb) Die Nummern 5 und 6 werden durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. entgegen § 4.07 Nummer 11 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt.“
2. § 22 Absatz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. entgegen § 6.35 Nummer 3 ein dort genanntes Gebot oder Verbot nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass
dieses eingehalten wird,“.
Artikel 4
Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 4
der Verordnung vom 5. August 2025 (BGBl. 2025 II Nr. 216) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 44 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „bundeseigene“ gestrichen.
b) Nummer 57 wird durch die folgende Nummer 57 ersetzt:
„57. „ES-TRIN“:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Ausgabe 2023/01, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr vom
16. März 2023, BAnz AT 02.05.2023 B3). Bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zu
verstehen.“
2. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Buchstabe b Doppelbuchstabe gg wird durch den folgenden Doppelbuchstaben gg ersetzt:
„gg) der Nachweis der besonderen Berechtigung für Radar nach der Binnenschiffspersonal
verordnung, der nach der Binnenschiffspersonalverordnung gleichgestellte Nachweis oder
das nach der Binnenschiffspersonalverordnung weitergeltende Radarpatent;“.

bbb) Buchstabe f wird durch den folgenden Buchstaben f ersetzt:
„f) Urkunden und Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
aa) die nach den Unterabschnitten 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 des ADN erforderlichen Urkunden
und Unterlagen;
bb) bei Containerbeförderung
aaa) die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunter
lagen des Fahrzeugs;
bbb) das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der
Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt
werden, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden können;
cc) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch;
dd) der Bezugsnachweis für Gasöl, einschließlich der Quittungen für die Entgelttransaktionen
des SPE-CDNI über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten; liegt der letzte Bezug
von Gasöl mehr als zwölf Monate zurück, der letzte Bezugsnachweis von Gasöl;
ee) die Entladebescheinigung.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Die Urkunden und Unterlagen nach Satz 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ff, Buchstabe c und d
Doppelbuchstabe aa bis dd, Buchstabe e und f Doppelbuchstabe bb und dd können auch in einer
jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung im Dateiformat PDF, die Unterlage nach Satz 1
Buchstabe f Doppelbuchstabe ee kann auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mit
fälschungssicherer Signatur nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in der Fassung vom
23. Juli 2014 an Bord mitgeführt werden. Das Beförderungspapier nach Unterabschnitt 8.1.2.1
Buchstabe b des ADN und die Schiffsstoffliste nach Unterabschnitt 8.1.2.3 Buchstabe g des ADN
können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung in einem Format, das den
Anforderungen des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN in Verbindung mit dem Leitfaden für die
Anwendung des Unterabschnitt 5.4.0.2 des ADN genügt, an Bord mitgeführt werden. Die Unterlage
nach Satz 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee und das Europäische Übereinkommen über die
internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen einschließlich der dem
Übereinkommen als Anlage beigefügten Verordnung (Unterabschnitt 8.1.2.1 Buchstabe d des ADN)
können auch in einer jederzeit lesbaren, elektronischen Textfassung mitgeführt werden.“
b) In Nummer 7 Buchstabe a wird die Angabe „und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb“ durch die Angabe „und
Buchstabe f Doppelbuchstabe bb, dd und ee“ ersetzt.
c) In Nummer 9 Buchstabe b wird die Angebe „und Buchstabe f Doppelbuchstabe aa“ durch die Angabe „und
Buchstabe f Doppelbuchstabe aa, dd und ee“ ersetzt.
3. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) Seitenlichter
so weit wie möglich hinten am breitesten Teil des Schubverbandes, höchstens 1,00 m von den Außenseiten
des Schubverbandes entfernt und mindestens 2,00 m über dem Wasserspiegel;“.
4. § 3.14 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach
Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0
führen:“ durch die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte entzündbare Stoffe nach Kapitel 3.2
Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Bezeichnung folgende Bezeichnung nach den Unterabschnitten 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:“
ersetzt.
b) In Nummer 2 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe
nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0
führen“ durch die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach
Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung
vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN
führen:“ ersetzt.
c) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2
Tabelle A ADN befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen
Bezeichnung folgende Bezeichnung nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen“ durch die
Angabe „Ein Fahrzeug in Fahrt, das bestimmte explosive Stoffe nach Kapitel 3.2 Tabelle A des ADN
befördert, muss zusätzlich zu der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung
folgende Bezeichnung nach Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 des ADN führen:“ ersetzt.
d) In Nummer 7 Satz 1 wird die Angabe „ADN Abschnitt 1.16.1“ durch die Angabe „Abschnitt 1.16.1 des ADN“
ersetzt.

5. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 10 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „werden und“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
bb) Nach Doppelbuchstabe bb wird der folgende Doppelbuchstabe cc eingefügt:
„cc) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in
Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen und“.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe cc wird zu Doppelbuchstabe dd.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „ist und“ durch die Angabe „ist,“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „entspricht.“ durch die Angabe „entspricht und“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe b wird der folgende Buchstabe c eingefügt:
„c) das Inland ECDIS Gerät und die elektronische Binnenschifffahrtskarte den Anforderungen der in
Nummer 3 Satz 3 genannten Vorschriften entsprechen.“
6. § 6.21 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Werden in einem Schubverband oder bei gekuppelten Fahrzeugen ein oder mehrere Fahrzeuge mitgeführt,
dürfen diese sich sowohl an der Backbordseite als auch an der Steuerbordseite des Fahrzeugs mit
Maschinenantrieb, das den Verband fortbewegt, befinden.“
b) Satz 3 wird gestrichen.
7. In § 6.28 Nummer 11 wird jeweils die Angabe „ADN Unterabschnitt 7.1.1.18“ durch die Angabe
„Unterabschnitt 7.1.1.18 des ADN“ ersetzt.
8. In § 6.35 Nummer 3 wird die Angabe „§ 6.21 Nummer 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 6.21 Nummer 1, Nummer 2
Satz 1 und Nummer 3“ ersetzt.
9. In § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „ADN Abschnitt 1.16.1“ durch die Angabe „Abschnitt 1.16.1
des ADN“ ersetzt.
10. In § 11.15 Nummer 2 wird nach Satz 3 der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
Meldung gemäß den Bestimmungen des Anhangs 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 in der
Fassung vom 17. September 2019 erfolgen.“
11. In § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
bis 4“ ersetzt.
12. In § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
bis 4“ ersetzt.
13. Nach § 14.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
14. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 werden durch die folgenden Nummern 1.1.2 bis 1.1.4 ersetzt:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m m m
„1.1.2 km 0,00 (Ruhrmündung) bis km 0,80
a) Fahrzeug 135,00 12,00 3,00
b) Verband 193,00 22,90 3,00
– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade
tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
des Wasserstandes –
1.1.3 km 0,80 bis km 1,90
a) Fahrzeug 135,00 12,00 3,00
b) Verband 186,50 12,00 3,00
– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m m m
tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
unberührt. Die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
der Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
des Wasserstandes –
1.1.4 km 1,90 bis km 2,80 (Ruhrschleuse Duisburg)
a) Fahrzeug 135,00 12,00 3,00
b) Verband 186,50 12,00 3,00
– die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn der
Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
Marke 295 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
des Wasserstandes –“.
b) Die Nummern 1.2.1 und 1.2.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2.1 und 1.2.2 ersetzt:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m m m
„1.2.1 km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 45,60 (Dortmund-Ems-
Kanal) mit Verbindungskanal zur Ruhr
a) Fahrzeug 110,00 9,65 2,60
135,00 11,45 2,50
b) Verband 165,00 9,65 2,60
186,50 11,45 2,50
– von km 0,16 (Ruhrorter Hafen) bis km 0,65 (Schleuse
Duisburg-Meiderich) verringert sich
a) die zulässige Abladetiefe von 2,60 m, wenn der
Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
Marke 222 sinkt, und
b) die zulässige Abladetiefe von 2,50 m, wenn der
Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort unter die
Marke 212 sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstan
des,
– zwischen km 39,97 (Hafen Victor) und km 45,60 (Dort
mund-Ems-Kanal) darf ein Fahrzeug mit einer Breite über
9,65 m oder ein Verband mit einer Länge über 165,00 m
oder einer Breite über 9,65 m nur in der in § 15.06 Num
mer 6 Buchstabe b festgelegten Zeit und Richtung fah
ren –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2.2 km 0,16 bis km 0,65 (Schleuse Duisburg-Meiderich)
a) Fahrzeug 135,00 11,45 3,00
b) Verband 186,50 11,45 3,00
– die zulässigen Abladetiefen verringern sich, wenn der
Wasserstand des Rheins am Pegel Ruhrort
a) bei einer Abladetiefe von 3,00 m unter die Marke 262,
b) bei einer Abladetiefe von 2,80 m unter die Marke 242,
c) bei einer Abladetiefe von 2,60 m unter die Marke 222
und
d) bei einer Abladetiefe von 2,50 m unter die Marke 212
sinkt,
um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstan
des –“.

c) Die Nummern 1.3.1 und 1.3.2 werden durch die folgenden Nummern 1.3.1 und 1.3.2 ersetzt:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m m m
„1.3.1 km 0,24 (Rhein) bis km 60,23 (Dortmund-Ems-Kanal)
a) Fahrzeug 135,00 11,45 2,80
b) Verband 186,50 11,45 2,80
– von km 0,24 (Rhein) bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
darf die zulässige Abladetiefe überschritten werden,
wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade
tiefe gestattet; die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
unberührt,
von km 0,24 bis km 1,85 (Schleuse Friedrichsfeld) ver
ringert sich die zulässige Abladetiefe, wenn der Wasser
stand des Rheins am Pegel Wesel unter die Marke 219
sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser
standes –
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.3.2 km 0,24 bis km 0,90 (Rhein-Lippe-Hafen)
Verband 193,00 22,90 2,80
– die zulässige Abladetiefe darf überschritten werden,
wenn der Wasserstand des Rheins eine größere Ablade
tiefe gestattet, die Vorschrift des § 1.07 Nummer 1 bleibt
unberührt; die zulässige Abladetiefe verringert sich, wenn
der Wasserstand des Rheins am Pegel Wesel unter die
Marke 219 sinkt, um das Maß des jeweiligen Absinkens
des Wasserstandes –“.
15. Nach § 15.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
16. In § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe „Satz 2
bis 4“ ersetzt.
17. § 16.02 Nummer 6 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 7 ersetzt:
Länge Breite Fahrrinnentiefe/
m m Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m
„6. Leine
6.1 km 20,89 (Ihmemündung) bis km 22,29 (Mündung
Verbindungskanal zur Leine)
Fahrzeug/Schubverband 73,00 8,20 je nach
Wasserstand
6.2 km 110,00 (Einmündung Schleusenkanal Hademstorf
der Aller) bis km 112,08 (Leinemündung)
Fahrzeug/Schubverband 58,00 9,50 je nach
Wasserstand
7. Ihme
km 20,50 bis km 20,89 (Ihmemündung)
Fahrzeug/Schubverband 73,00 8,20 je nach
Wasserstand“.
18. Nach § 16.15 Nummer 2 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Sofern sich der Schiffsführer oder eine andere Stelle oder Person auf elektronischem Wege meldet, muss die
Meldung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
19. In § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppebuchstabe bb wird jeweils die Angabe „Satz 2, 3“ durch die Angabe
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.
20. In § 20.11 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
21. In § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird die Angabe „Satz 2 und 3“ durch die Angabe
„Satz 2 bis 4“ ersetzt.
22. In § 21.09 Satz 1 wird die Angabe „km 26,50“ durch die Angabe „km 24,40“ ersetzt.

23. In § 22.15 wird nach Nummer 4 die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. Sofern sich der Schiffsführer auf elektronischem Wege meldet, muss die Meldung gemäß den
Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 erfolgen.“
24. In § 29.04 Nummer 1 wird die Angabe „28.03“ durch die Angabe „29.03“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Binnenschiffseichordnung
Die Binnenschiffseichordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2022 (BGBl. I S. 220, 1384) wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 6 die folgende Angabe eingefügt:
„Anlage 7 Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen“.
2. § 1 Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Mess- und Eichgesetz
Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;“.
3. In § 3 Absatz 2 wird die Angabe „das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ durch die Angabe
„das Bundesministerium für Verkehr“ ersetzt.
4. § 4 Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
5. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Die Zentralstelle hat von jedem Eichschein, jeder vorläufigen Eichbescheinigung und jeder
Eichbescheinigung für Sportboote, die sie erteilt hat, die Urschrift oder eine Kopie aufzubewahren. In diese
sind alle Berichtigungen und Änderungen sowie Ungültigkeitserklärungen und Neuerteilungen einzutragen.
Sie aktualisiert das Eichverzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen entsprechend.“
6. In § 33 Absatz 5 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
7. Im § 35 Absatz 3 wird nach der Angabe „Eichverzeichnis“ die Angabe „nach Anlage 7“ eingefügt.
8. Nach Anlage 6 wird die folgende Anlage 7 eingefügt:
„Anlage 7
Muster des Eichverzeichnisses für Eichscheine und Eichbescheinigungen
Verzeichnis der Eichscheine und Eichbescheinigungen
Zentralstelle – GDWS/Schiffseichamt
Jahr …………
Verzeichnis der Eichscheine für Binnenschiffe:
Linke Seite
Eichschein
Art des Eichvorgangs
für Binnenschiffe
Eich- vom Gültig Neu- Verlän- Nach- Änderung Berich- Schiffseigner
zeichen bis eichung gerung eichung Name/ tigung Name
Devise Adresse
am am am am am

Rechte Seite
Fahrzeug
Eintragungen über Einziehung
Name Art Trag- Wasser- von Eichscheinen
fähigkeit verdrängung und sonstige Bemerkungen
(t) (m³)
Verzeichnis der Eichbescheinigungen für Sportboote:
Linke Seite
Eichbescheinigung
Art des Eichvorgangs
für Sportboote
Eich- vom Berechnung der Baumuster- Über- Schiffseigner
zeichen Wasserverdrängung nach Eichung prüfung von Name
Nachbauten Adresse
Simpsonregel Formel
am am am am
Rechte Seite
Sportboot
Name Art Wasser-
verdrängung Sonstige Bemerkungen“.
(m³)
Artikel 6
Änderung der Binnenschiffspersonalverordnung
Die Binnenschiffspersonalverordnung vom 26. November 2021 (BGBl. I S. 4982, 5204; 2023 I Nr. 144), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 23. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 253) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 137 wird gestrichen.
b) Nach der Angabe zu § 142 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 143 Umschreibung von Fahrerlaubnissen der Klassen D1 und D2
§ 144 Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch“.
2. § 16 Absatz 1 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nur für
1. Fahrzeuge, die in § 25 Absatz 3 oder 4 Satz 2 aufgeführt sind,
2. Fahrgastboote,
3. Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ab 20 m Länge.“
3. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die medizinische Tauglichkeit eines Besatzungsmitglieds nicht
mehr besteht, können die folgenden Stellen von ihm die Vorlage eines aktuellen Tauglichkeitsnachweises im
Sinne des § 21 Absatz 1 Satz 1 verlangen:
1. sein Arbeitgeber,
2. der Schiffsführer,
3. die zuständige Behörde oder

4. jedes Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt für Zeugnisse auf Einstiegs- und Betriebsebene.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 hat das Besatzungsmitglied den aktuellen Tauglichkeitsnachweis
zudem der ausstellenden Behörde vorzulegen.“
b) Absatz 5 wird gestrichen.
4. § 25 Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei werden für das Unionspatent nur Fahrzeiten anerkannt, die erworben wurden auf frei fahrenden Fähren
1. mit einer Länge von 20 Metern oder mehr,
2. deren Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt oder
3. die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen gebaut und eingerichtet sind.“
5. § 118 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Befinden sich in der Mindestbesatzung zwei oder mehr Steuerleute, Matrosen oder Bootsleute, kann in
der Betriebsform A ein Matrose durch zwei Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene ersetzt werden. Der
Besatzung können nicht mehr als zwei Besatzungsmitglieder auf Einstiegsebene angehören. Zwei
Besatzungsmitglieder der Einstiegsebene können durch einen Matrosen ersetzt werden, wenn der Besatzung
darüber hinaus ein Matrose oder ein Bootsmann angehört.“
6. In § 119 Absatz 3 wird nach Nummer 2 die folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. nur Personen als Besatzungsmitglieder eingesetzt werden, die über das für die auszuübende Funktion
jeweils vorgeschriebene Befähigungszeugnis verfügen,“.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. entgegen § 119 Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass nur dort genannte Personen eingesetzt
werden,“.
b) Die bisherigen Nummern 12 bis 16 werden zu den Nummern 13 bis 17.
8. § 137 wird gestrichen.
9. § 139 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „(2)“ gestrichen.
10. Nach § 143 wird der folgende § 144 eingefügt:
„§ 144
Erwerb der besonderen Berechtigung Großverbände beim Umtausch
Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse A oder B nach der Binnenschifferpatentverordnung oder
eines Großen Rheinpatentes wird auf Antrag zugleich eine besondere Berechtigung für Großverbände erteilt.“
Artikel 7
Änderung der Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung
Die Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 18. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 100; 2024 I Nr. 115) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

Die Anlage wird durch die folgende Anlage ersetzt:
„Vorderseiten
Rückseiten
“.
Artikel 8
Außerkrafttreten
Am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung treten außer Kraft:
1. die Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die zuletzt durch Artikel 7
der Verordnung vom 5. Januar 2022 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist,
2. die Zweite Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungs
verordnung vom 31. März 2021 (VkBl. S. 587), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. September 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 249) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Durchführung von behördlichen Befähigungsprüfungen auf Betriebsebene nach der
Binnenschiffspersonalverordnung vom 21. Juni 2022 (BAnz AT 05.07.2022 V2).

Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
Berlin, den 14. Oktober 2025
D e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r Ve r k e h r
Patrick Schnieder
Der Bundesminister
für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit
Carsten Schneider
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote
und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90; L 297 vom
13.11.2015, S. 9; L, 2025/90535, 27.6.2025)
2. Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur
Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155
vom 14.6.2016, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1183 (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024;
2025/90317, 9.4.2025) geändert worden ist
3. Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die
Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende
Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile
Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 53; L 231 vom 6.9.2019, S. 29),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/992 (ABl. L 169 vom 27.6.2022, S. 43) geändert worden ist
4. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1744 der Kommission vom 17. September 2019 über technische
Spezifikationen für elektronische Meldungen in der Binnenschifffahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 164/2010 (ABl. L 273 vom 25.10.2019, S. 1)
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 242. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 994c2c73367f2e45….