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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 4371

BGBl. 2021 I S. 4371 · 59.247 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 4371 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4371




                                    Zweite Verordnung
      zur Änderung der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                  und zur Änderung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

                                           Vom 22. September 2021


  Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 in Verbindung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1
  Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3e
  Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186),
  § 3 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert,
  § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
  19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom
  19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infra-
  struktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
  gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im
  Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
  S. 962), § 3 Absatz 5 Satz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb des Gesetzes
  vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 336 der Verordnung vom 19. Juni
  2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6
  Nummer 1 Buchstabe a und b, § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1
  Satz 1 und 3 Nummer 1, des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
  5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3
  Buchstabe a des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962), § 3 Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Num-
  mer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186), § 3 Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1
  Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 5 Satz 1 und § 3e Absatz 1 jeweils zuletzt durch Artikel 336 der
  Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden sind, das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gemeinsam,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, des Seeaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489) das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur:

                                                    Artikel 1
                                             Änderung der
                    Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter „§ 1.07 Nummer 1, 2, 3 Satz 1 bis 5, Nummer 4 bis 6, § 1.10 Nummer 1
    Buchstabe a, b, c, e, f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6“ durch die Wörter „§ 1.07 Nummer 1 bis 3, Nummer 4 Satz 1
    bis 5 und Nummer 5, § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b Doppelbuch-
    stabe aa, bb, dd und ee, Buchstabe d und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und cc, Nummer 2 bis 6“ ersetzt.

BGBl. 2021, Seite 4372 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4372

 2. In § 3 werden die Wörter „durch Rechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu einer Änderung eine von
    der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer von drei Jahren zu treffen“
    durch die Wörter „durch Rechtsverordnung
   1. in dringenden Fällen oder
   2. zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
      werden,
   bis zur Dauer von drei Jahren von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung abweichende schifffahrtspolizei-
   liche Maßnahmen zu treffen“
   ersetzt.
 3. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
       „12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 1 für eine Benachrichtigung der nächsten Dienststelle nicht, nicht
            richtig oder nicht rechtzeitig sorgt,“.
   b) Die bisherigen Nummern 12 bis 23 werden die Nummern 13 bis 24.
 4. § 6 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 6
                          Bewehrung der Vorschriften über Alkohol und Drogenkonsum
      Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen
   eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt,
   2. entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 den Kurs oder die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte
      Tätigkeit ausübt oder
   3. entgegen § 1.03 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass keine andere Person selbständig den Kurs oder
      die Geschwindigkeit bestimmt oder eine dort genannte Tätigkeit ausübt.“
 5. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen § 1.10 Nummer 7 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder
              Unterlage mitgeführt wird,“.
       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
          „2. entgegen § 1.10 Nummer 9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Urkunde oder
              Unterlage ausgehändigt wird,“.
       cc) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 3 bis 8.
   b) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
       „3. entgegen § 1.10 Nummer 8 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Urkunde oder
           Unterlage mitgeführt wird,“.
 6. In § 10 Absatz 1 Nummer 5 und Absatz 2 Nummer 5 werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung mit
    Nummer 2 Satz 2,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2,“ ersetzt.
 7. In § 13 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe j wird die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
 8. § 14 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e eine dort genannte Sonderbestimmung nicht beachtet oder
       nicht sicherstellt, dass diese beachtet wird,“.
 9. In § 15 Nummer 5 werden die Wörter „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 bis 10“ durch die Wörter
    „§ 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, Nummer 3 bis 9, Nummer 10 Satz 1 bis 3, Nummer 11 oder 12“
    ersetzt.
10. § 20 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e werden die Wörter „Nummer 7 Satz 5“ durch die Wörter „Nummer 6
      Satz 6“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder Nummer 7 Satz 4“ durch ein Komma und die Wörter
      „Nummer 6 Satz 5 oder Nummer 8 Satz 2“ ersetzt.
11. § 29 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.

BGBl. 2021, Seite 4373 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4373

                                                    Artikel 2
                                                Änderung der
                                      Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
  Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnen-
schifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 6 der
Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Dem Inhaltsverzeichnis wird folgende Angabe zu Anlage 10 angefügt:
   „Anlage 10 Liste der berauschenden Mittel und Substanzen“.
 2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 51 werden folgende Nummern 52 bis 54 eingefügt:
      „52. „Schiffspersonalverordnung-Rhein“:
           Anlage 1 zu Artikel 1 Nummer 1 der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember
           2011 (BGBl. 2011 II S. 1300, Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Satz 1 in Verbindung
           mit der Anlage 3 der Verordnung vom 8. November 2019 (BGBl. 2019 II S. 907) geändert worden ist, in
           der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;
      53. „Sportbootführerscheinverordnung“:
           Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die zuletzt durch Artikel 11
           der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
           Fassung;
      54. „Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung“:
           Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt
           durch Artikel 4 der Verordnung vom 31. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1518) geändert worden ist, in der
           jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung;“.
   b) Die bisherigen Nummern 52 bis 57 werden die Nummern 55 bis 60.
 3. § 1.02 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
   „7. Der Schiffsführer darf nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medikamenten, Drogen oder aus
       einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Es ist dem Schiffsführer verboten, das Fahrzeug zu führen,
       wenn er
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 3 steht.
       Eine Wirkung nach Satz 2 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
       nachgewiesen wird. Satz 2 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
       Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.“
 4. § 1.03 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:
   „4. Die Mitglieder der diensttuenden Mindestbesatzung und sonstige Personen an Bord, die vorübergehend
       selbständig den Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmen, sowie die Mitglieder der Be-
       satzung, die nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausüben, die für die sichere Teilnahme des Fahr-
       zeugs am Verkehr notwendig ist, dürfen nicht durch Übermüdung, Einwirkung von Alkohol, Medika-
       menten, Drogen oder aus einem anderen Grund beeinträchtigt sein. Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen
       insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahrzeugs oder das Bewachen oder Be-
       aufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen. Den in Satz 1 genannten Personen ist es verboten, den
       Kurs und die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu bestimmen oder eine Tätigkeit nach Satz 2 auszuüben,
       wenn sie
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels nach Satz 4 stehen.
       Eine Wirkung nach Satz 3 Buchstabe b liegt vor, wenn eine in Anlage 10 genannte Substanz im Blut
       nachgewiesen wird. Satz 3 Buchstabe b gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen
       Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.
   5. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass keine andere Person selbständig den Kurs und die Geschwin-
      digkeit des Fahrzeugs bestimmt oder nach Maßgabe des Satzes 2 eine Tätigkeit ausübt, die für die
      sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendig ist, die
       a) 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine
          Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder
       b) unter der Wirkung eines in Anlage 10 aufgeführten berauschenden Mittels steht.
       Zu den Tätigkeiten nach Satz 1 zählen insbesondere das Festmachen, Ankern oder Schleusen des Fahr-
       zeugs oder das Bewachen oder Beaufsichtigen des Fahrzeugs beim Stillliegen.“

BGBl. 2021, Seite 4374 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4374

5. § 1.10 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 1.10
                                  Mitführen von Urkunden und sonstigen Unterlagen
  1. Folgende Urkunden und sonstige Unterlagen müssen sich an Bord befinden, soweit sie auf Grund be-
     sonderer Vorschriften vorgeschrieben sind:
       a) Urkunden zum Fahrzeug:
         aa) die Fahrtauglichkeitsbescheinigung oder die als Ersatz zugelassene Urkunde;
         bb) der Eichschein des Fahrzeugs;
         cc) die Urkunde über das Kennzeichen für Kleinfahrzeuge oder die für das als Ersatz anerkannte Kenn-
             zeichen ausgestellte Bescheinigung.
       b) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Besatzung:
         aa) das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen und das
             Streckenzeugnis des Schiffsführers sowie für die anderen Mitglieder der Besatzung der ordnungs-
             gemäß ausgefüllte Qualifikationsnachweis oder das Befähigungszeugnis oder die sonstige Erlaubnis
             zum Führen von Fahrzeugen und das Streckenzeugnis;
         bb) das ordnungsgemäß ausgefüllte Bordbuch oder Fahrtenbuch;
         cc) die Bescheinigung über die Ausgabe der Bordbücher;
         dd) das Radarpatent oder ein anderes Zeugnis, das nach der Verordnung über die Erteilung von Radar-
             patenten auf den Bundeswasserstraßen außerhalb des Rheins als gleichwertig anerkannt ist; diese
             Dokumente sind an Bord nicht erforderlich, wenn die Schifferpatentkarte die Eintragung „Radar“
             oder ein anderes nach der Binnenschifferpatentverordnung zugelassenes Zeugnis des Schiffs-
             führers die entsprechende Eintragung enthält;
         ee) ein Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk.
       c) Urkunden zum Fahrtgebiet:
         die Bescheinigung über die Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Baustellenfahr-
         zeug eingesetzt werden darf.
       d) Urkunden und sonstige Unterlagen zu den Informations- und Navigationsgeräten:
         aa) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Radaranlagen und Wendeanzeiger;
         bb) die Bescheinigung über Einbau und Funktion von Inland AIS Geräten;
         cc) die Bescheinigung über Einbau und Funktion des Fahrtenschreibers sowie die vorgeschriebenen
             Aufzeichnungen des Fahrtenschreibers;
         dd) die Urkunde Frequenzzuteilung oder die Urkunde Zuteilungszeugnis;
         ee) ein Abdruck des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk, Allgemeiner Teil und Regionaler Teil Deutsch-
             land für die befahrene Wasserstraße, in der jeweils geltenden Fassung; als Abdruck gilt auch eine
             elektronische Textfassung, wenn sie jederzeit lesbar gemacht werden kann.
       e) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ausrüstung des Fahrzeugs:
         aa) die Bescheinigung über die Prüfung motorisch betriebener Steuereinrichtungen;
         bb) die Bescheinigung über die Prüfung des in der Höhe verstellbaren Steuerhauses;
         cc) die Bescheinigung über die Prüfung der Schiffsdampfkessel und sonstigen Druckbehälter;
         dd) die Kopie des Typgenehmigungsbogens des Schiffsantriebs, die Anleitung des Motorenherstellers
             und das Motorparameterprotokoll;
         ee) die Unterlagen über elektrische Anlagen;
         ff) das Zeugnis über die Drahtseile;
         gg) die Prüfbescheinigung über fest installierte Feuerlöschanlagen;
         hh) die Prüfbescheinigung über Krane;
         ii)     die Bedienungsanleitung des Kranherstellers;
         jj)     die Bescheinigung über die Prüfung von Flüssiggasanlagen;

BGBl. 2021, Seite 4375 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4375

       kk) die Kopie des Typgenehmigungsbogens der Bordkläranlage und des Bordkläranlagenparameter-
           protokolls oder ein Wartungsnachweis;
       ll)     bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN
               vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 Satz 1 ES-TRIN vorgeschrie-
               bene Sicherheitsrolle.
  f) Urkunden und sonstige Unterlagen zur Ladung und zu den Betriebsstoffen:
       aa) die nach ADN Unterabschnitt 8.1.2.1, 8.1.2.2 und 8.1.2.3 erforderlichen Urkunden und Unterlagen;
       bb) bei Containerbeförderung
               aaa) die von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt geprüften Stabilitätsunterlagen
                    des Fahrzeugs;
               bbb) das Ergebnis der Stabilitätsprüfung und der aktuelle Stauplan; das Ergebnis der Stabilitäts-
                    prüfung und der aktuelle Stauplan können auch elektronisch mitgeführt werden, wenn sie je-
                    derzeit lesbar gemacht werden können;
       cc) das ordnungsgemäß ausgefüllte Ölkontrollbuch.
2. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb müssen jedoch nicht an Bord
   eines Schubleichters mitgeführt werden, auf dem eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

   EINHEITLICHE EUROPÄISCHE
   SCHIFFSNUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   SCHIFFSATTEST/SCHIFFSZEUGNIS
   – NUMMER: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – SUK: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
   – GÜLTIG BIS: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .

  Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm
  Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein. Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang
  sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt
  sein. Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen in der Fahrtauglichkeitsbescheini-
  gung des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass
  ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist. Die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppel-
  buchstabe aa und bb muss der Eigentümer des Schubleichters aufbewahren.
3. Nummer 2 gilt auch für ein anderes Fahrzeug ohne Antriebsmaschine, das nicht über Wohnräume, Steuer-
   häuser oder Aufenthaltsräume verfügt, sofern die Fahrtauglichkeitsbescheinigung keine Auflagen enthält
   oder das Erkennen von Auflagen anderweitig sichergestellt werden kann. Zusätzlich zu den Angaben nach
   Nummer 2 ist auf der Metalltafel die Mindestbesatzung anzugeben.
4. Auf einem schwimmenden Gerät müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuch-
   stabe aa nicht an Bord mitgeführt werden, wenn an dem Gerät eine Metalltafel nach Maßgabe der Num-
   mer 2 angebracht ist.
5. Auf einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN, auf dem weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vor-
   handen ist, müssen die Schiffspapiere nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb nicht
   an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch jeweils dafür zu sorgen, dass
   die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
6. Auf einem schwimmenden Gerät oder einem Baustellenfahrzeug nach ES-TRIN müssen die Schiffspapiere
   nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa im
   Baustellenbereich nicht an Bord mitgeführt werden. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jedoch je-
   weils dafür zu sorgen, dass die Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sind.
7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen an Bord
   mitgeführt werden:
  a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe b Doppel-
     buchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sport-
     bootführerscheinverordnung handelt, Doppelbuchstabe bb, sofern es sich um das Bordbuch handelt,
     und Doppelbuchstabe cc bis ee, Buchstabe c, d, e Doppelbuchstabe aa, bb, ff, gg, hh, jj und ll und
     Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
  b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und cc, Buchstabe b
     Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für die Binnenschifffahrtsstraßen nach
     der Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuschstabe bb, sofern es sich um das Fahr-
     tenbuch handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f Doppelbuch-
     stabe aa.

BGBl. 2021, Seite 4376 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4376

  8. Der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils dafür zu sorgen, dass die folgenden Urkunden und sons-
     tigen Unterlagen an Bord mitgeführt werden:
       a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c, d, e
          Doppelbuchstabe aa, bb, ff und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa und
       b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe e Doppel-
          buchstabe dd, ee, ii und kk.
  9. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die folgenden Urkunden und sonstigen Unterlagen auf Ver-
     langen den zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt werden:
       a) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb, Buchstabe b
          Doppelbuchstabe aa, sofern es sich um keine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der
          Sportbootführerscheinverordnung handelt, und Doppelbuchstabe bb bis ee, Buchstabe c, d, e Doppel-
          buchstabe aa, bb, ff bis hh, jj und ll und Buchstabe f Doppelbuchstabe bb und
       b) Urkunden und Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc, Buchstabe b Doppel-
          buchstabe aa, sofern es sich um eine Fahrerlaubnis für Binnenschifffahrtsstraßen nach der Sportboot-
          führerscheinverordnung handelt, Buchstabe e Doppelbuchstabe cc bis ee, ii und kk und Buchstabe f
          Doppelbuchstabe aa.“
6. In § 1.17 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „so bald es ihm möglich ist“ durch das Wort „unverzüglich“
   ersetzt.
7. § 1.22 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Nummer 1 gilt auch für eine Rechtsverordnung, die notwendig ist, um
       a) in dringenden Fällen oder
       b) zu Versuchszwecken, durch die die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs nicht beeinträchtigt
          werden,
       schifffahrtspolizeiliche Maßnahmen zu treffen. Die Rechtsverordnung gilt höchstens drei Jahre.“
8. § 2.01 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. An jedem Fahrzeug müssen nach außen sichtbar entweder unmittelbar auf dem Schiffskörper oder auf
           dauerhaft befestigten Platten oder Schildern auf dem Schiffskörper folgende Kennzeichen angebracht
           sein:
          a) Der Name des Fahrzeugs, der auch eine Devise sein kann.
             Der Name ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs und, mit Ausnahme von Schubleichtern, auch von
             hinten sichtbar anzubringen. Wird eine solche Aufschrift bei einem Fahrzeug, das gekuppelte Fahr-
             zeuge oder einen Schubverband fortbewegt, verdeckt, ist der Name auf Tafeln an der Seite, an der
             die Aufschrift verdeckt ist, gut sichtbar zu zeigen. In Ermangelung eines Namens für das Fahrzeug
             ist Folgendes anzubringen:
             aa) der Name der Organisation, der das Fahrzeug gehört, oder deren gebräuchliche Abkürzung, im
                 Falle mehrerer Fahrzeuge der Organisation gefolgt von einer Nummer, oder
             bb) die Registernummer, gefolgt von dem Buchstaben oder der Buchstabengruppe des Staates, in
                 dem der Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
          b) Der Heimat- oder Registerort des Fahrzeugs.
             Der Name des Heimat- oder Registerortes ist entweder auf beiden Seiten oder am Heck des Fahr-
             zeugs anzubringen; ihm folgt der Buchstabe oder die Buchstabengruppe des Staates, in dem der
             Heimat- oder Registerort liegt (Anlage 1).
          c) Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs, die aus acht arabischen Ziffern
             besteht. Die drei ersten Ziffern dienen der Bezeichnung des Staates und der Ausgabestelle der
             einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI).
          Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI) ist nach Maßgabe der in Satz 1 Buchstabe a genann-
          ten Anforderungen anzubringen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für ein Kleinfahrzeug oder ein See-
          schiff.“
  b) Nummer 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Höhe der Schriftzeichen muss beim Namen und der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI)
       mindestens 20 cm, bei den anderen Zeichen mindestens 15 cm betragen.“
9. § 2.05 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 2.05
                                             Kennzeichen der Anker
  1. Ein Schiffsanker muss ein dauerhaftes Kennzeichen tragen. Dieses muss mindestens die einheitliche euro-
     päische Schiffsnummer (ENI) des Fahrzeugs enthalten.

BGBl. 2021, Seite 4377 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4377

   2. Abweichend von Nummer 1 sind bei einem Anker, der sich am 14. Oktober 2021 an Bord eines Fahrzeugs
      befindet, weiterhin die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung und die Unterscheidungsbuchstaben
      der Schiffsuntersuchungskommission oder der Name und Wohnort des Eigentümers des Fahrzeugs zuläs-
      sig. Wird die Nummer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung geändert, ist Satz 1 nicht mehr anzuwenden.
   3. Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, gilt nicht für Anker eines Kleinfahrzeugs oder eines See-
      schiffes. Bei einem Seeschiff reicht es aus, wenn die Anker mit dem Unterscheidungssignal des Schiffes
      gekennzeichnet sind.“
10. In § 2.07 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d werden jeweils die Wörter „auch in Verbindung
    mit Nummer 2 Satz 2,“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3 Satz 2,“ ersetzt.
11. In § 4.05 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter
    „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
12. In § 4.07 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
   „Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-
   Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der
   Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich
   Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40
   bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Kanaltrave, Saar von
   km 0,00 bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm,
   Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlotten-
   burger Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00
   bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal und
   Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter Querfahrt
   und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.
13. § 6.22 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Satz 2 wird aufgehoben.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen von einem bekannt gemachten Durchfahrts-
          verbot nach Nummer 1 sowie von den Verboten nach den Nummern 2 und 3 zulassen.“
14. In § 6.24 Nummer 2 wird der Satzteil vor Buchstabe a wie folgt gefasst:
   „Ist das Durchfahren einer Brücken- oder Wehröffnung gestattet und ist die Öffnung gekennzeichnet“.
15. In § 6.28a Nummer 2 Satz 6 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „(Wiederholungsfrequenz
    12 Sekunden):“ durch die Wörter „(Wiederkehrfrequenz 12 Sekunden):“ ersetzt.
16. § 6.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 6 wird aufgehoben.
   b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.
   c) In der neuen Nummer 6 wird Satz 1 durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Klein- oder Sportfahrzeuge werden, sofern sie nicht eine Bootsschleuse, Bootsgasse oder Bootsumsetz-
      anlage benutzen können, nur nach anderen Fahrzeugen geschleust. Sie werden grundsätzlich nur in
      Gruppen, bei Vorhandensein freier Kapazitäten auch zusammen mit anderen Fahrzeugen geschleust.“
   d) Folgende neue Nummer 8 wird angefügt:
      „8. Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleu-
          nigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diese
          Vorschrift ergänzen oder von ihr abweichen. Der Schiffsführer hat die Anordnungen nach Satz 1 zu
          befolgen.“
17. § 6.35 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.22 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 2 und 3,“ durch die Wörter „§ 6.22
      Nummer 1 bis 3,“ und die Wörter „§ 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1,
      Nummer 5 Satz 2 und Nummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.29
      Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4 und 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 und Nummer 6 Satz 6,
      jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6.29 Nummer 2 Satz 5 und Nummer 7 Satz 4, jeweils auch in Ver-
      bindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.29 Nummer 2 Satz 5, Nummer 6 Satz 5 und Nummer 8 Satz 2,
      jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.
18. In § 7.05 Nummer 1 und 2 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Fahrzeug“ das Komma gestrichen.

BGBl. 2021, Seite 4378 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4378

19. In der Tabelle zu § 10.11 Nummer 4 wird nach der Angabe zur Stauhaltung Obertürkheim-Esslingen folgende
    Angabe zur Stauhaltung Esslingen-Oberesslingen eingefügt:
                                                      am Pegel im Unterwasser
   „Stauhaltung                                       der Schleuse                            Hochwassermarke

   Esslingen-Oberesslingen                            Esslingen                                      266 cm“.

20. § 10.19 wird wie folgt gefasst:
                                                        „§ 10.19
                        Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen und Bootsumsetzanlagen
                                           (keine besonderen Vorschriften)“.
21. § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
   a) In Doppelbuchstabe aa wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
   b) In Doppelbuchstabe bb wird nach den Wörtern „§ 10.11 Nummer 1 und 2“ das Wort „und“ gestrichen.
   c) Doppelbuchstabe cc wird aufgehoben.
22. § 11.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
       straßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten
       Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen
       im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.“
23. § 11.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10
      Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
       „d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
           Unterscheidungssignal;“.
24. § 12.06 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Der Schiffsführer hat die von der nach § 2 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
       straßen-Ordnung zuständigen Behörde durch öffentlich bekanntgemachte Anordnungen veröffentlichten
       Strecken oder Stellen, die in Abhängigkeit von Schiffslänge, Tiefgang und Wasserstand Fahrwasserengen
       im Sinne des § 6.07 darstellen können, zu berücksichtigen.“
25. § 14.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10
      Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
       „d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
           Unterscheidungssignal;“.
26. § 15.02 wird wie folgt geändert:
   a) Die Nummern 1.4 bis 1.5.6 werden wie folgt gefasst:
                                                                                 Länge      Breite      Abladetiefe
       „Binnenschifffahrtsstraße                                                   m          m             m
       1.4           Datteln-Hamm-Kanal
       1.4.1         km 0,06 (Dortmund-Ems-Kanal) bis km 47,20
                     Fahrzeug/Verband                                             86,00      9,65          2,50
                     soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
       1.4.2         km 0,06 bis km 11,30 (Hafen Lünen)
                     a) Fahrzeug                                                 135,00    11,45           2,80
                     b) Verband                                                  186,50    11,45           2,80
       1.4.3         km 11,30 bis km 35,87 (Hammer Bahnbrücke)
                     a) Fahrzeug                                                 135,00    11,45           2,70
                     b) Verband                                                  186,50    11,45           2,70
       Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als 90,00 m oder einer Breite von
       mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur fahren, wenn es oder er mit einer
       aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
       Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.

BGBl. 2021, Seite 4379 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4379
  Binnenschifffahrtsstraße
  1.5           Dortmund-Ems-Kanal
  1.5.1         km 1,44 (Hafen Dortmund) bis km 225,82 (Papenburg)
                einschließlich Hase und Ems
                Fahrzeug/Verband
                soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
  1.5.2         km 1,44 bis km 21,50
                a) Fahrzeug
                b) Verband
  1.5.3         km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
                a) Fahrzeug
                b) Verband

  1.5.4         km 81,90 bis km 108,50
                a) Fahrzeug
                b) Verband
  1.5.5         km 108,50 bis km 138,00 (Gleesen)
                Fahrzeug/Verband

  1.5.6         km 138,00 bis km 225,82 (Papenburg)
                einschließlich Hase und Ems
                Fahrzeug/Verband

  Ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als
  mehr als 9,65 m oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50 m darf nur

   Länge      Breite    Abladetiefe
     m          m           m

    90,00      9,65        2,50

   135,00    11,45         2,80
   186,50    11,45         2,80

   110,00    11,45         2,50
   110,00    11,45         2,50
   165,00      9,65        2,50

   110,00    11,45         2,80
   186,00    11,45         2,80

   100,00      9,65        2,70
   110,00      9,65        2,50

   100,00      9,65        2,70
    90,00    10,60         2,60
   110,00      9,65        2,50

90,00 m oder einer Breite von
fahren, wenn es oder er mit einer
  aktiven Bugsteuereinrichtung oder einem Zweischraubenantrieb und einer Sprechverbindung zwischen
  Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist.“
b) In Nummer 1.11, 1.12.1, 1.12.2.2 Zeile zu den Abmessungen, Nummer 1.12.3.1.1, 1.12.3.3, 1.12.5,
   1.12.6.1, 1.12.6.2, 1.13.1, 1.14.1, 1.14.4 und 1.14.5 wird jeweils das
   „Verband“ ersetzt.
c) In Nummer 1.12.3.1.2 werden die Angabe „km 12,25“ durch die Angabe „km
   verband“ durch das Wort „Verband“ ersetzt.
d) Die Nummern 1.12.3.2 bis 1.12.3.2.2 werden durch die folgenden Nummern

  „Binnenschifffahrtsstraße

  1.12.3.2      Stichkanal Hannover-Linden
  1.12.3.2.1    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
                bis km 10,75 (Ende als Bundeswasserstraße)
                Fahrzeug/Verband
                soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
  1.12.3.2.2    km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)
                bis km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
                Fahrzeug/Verband
  1.12.3.2.3    km 6,50 (Umschlagstelle Hannover-Letter)
                bis km 9,50 (Unterwasser Hafenschleuse Hannover-Linden)
                Fahrzeug/Verband
Wort „Schubverband“ durch das Wort

12,40“ und das Wort „Schub-

1.12.3.2 bis 1.12.3.2.3 ersetzt:

   Länge      Breite    Abladetiefe
     m          m           m

    82,00      9,60       2,30

    90,00      9,60       2,40

    85,00      9,60       2,30“.
BGBl. 2021, Seite 4380 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4380
   e) Nummer 1.12.3.4 wird wie folgt gefasst:

       „Binnenschifffahrtsstraße
       1.12.3.4      Stichkanal Hildesheim
                     a) Fahrzeug

                     b) Verband

   f) Die Nummer 1.12.4 wird durch die folgenden Nummern 1.12.4 bis

       „Binnenschifffahrtsstraße
       1.12.4        Verbindungskanal Nord zur Weser
       1.12.4.1      km 0,00 (Abzweigung aus dem Mittellandkanal)

            Länge     Breite      Abladetiefe
              m         m             m

            90,00     10,60         2,30
           110,00     10,60         2,10
           110,00     11,45         2,00
            90,00     10,60         2,30
           110,00     11,45         2,00
           135,00      9,60         2,30
           135,00     10,60         2,10
           150,00     11,45         1,90“.

1.12.4.4 ersetzt:
            Länge     Breite      Abladetiefe
              m         m             m
                     bis km 0,45 (Oberwasser Schachtschleuse Minden)/
                     km 0,40 (Oberwasser Weserschleuse)
                     a) Fahrzeug
                     b) Verband
       1.12.4.2      Schachtschleuse Minden
                     Fahrzeug/Verband
       1.12.4.3      Weserschleuse
                     a) Fahrzeug

                     b) Verband

       1.12.4.4      km 0,55 (Unterwasser Schachtschleuse Minden)/
                     km 0,56 (Unterwasser Weserschleuse)
                     bis km 1,29 (Einmündung in die Weser)
                     a) Fahrzeug

                     b) Verband

                     – die Fahrrinnentiefe beträgt 2,80 m –“.

27. § 15.06 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) Dortmund-Ems-Kanal
           aa) von km 3,00 bis km 6,90
                darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr
                Breite oder mit einer Abladetiefe von mehr als 2,50

           110,00     11,45          2,80
           139,00     11,45          2,80

            85,00      9,60          2,80

           110,00     11,45    richtet sich
                                 nach der
                               Fahrrinnen-
                                tiefe nach
                                 Nummer
                                 1.12.4.4
           135,00     11,45    richtet sich
                                 nach der
                               Fahrrinnen-
                                tiefe nach
                                 Nummer
                                 1.12.4.4

           110,00     11,45    richtet sich
                                 nach der
                               Fahrrinnen-
                                   tiefe
           139,00     11,45    richtet sich
                                 nach der
                               Fahrrinnen-
                                   tiefe

als 90,00 m Länge oder mehr als 9,65 m
m einem anderen Fahrzeug oder Verband,
BGBl. 2021, Seite 4381 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4381

               ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses Fahrzeug
               oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecke mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk
               melden. Es oder er darf in diese Strecke erst einfahren, wenn es oder er sich vergewissert hat, dass
               eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
            bb) von km 30,50 bis km 31,50
               von km 39,40 bis km 40,10
               von km 69,10 bis 69,90 und
               von km 78,85 bis km 79,35
               darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 10,60 m Breite einem anderen Fahrzeug
               oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses
               Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über
               Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich ver-
               gewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen ist;
            cc) von km 163,89 (Schleuse Meppen) bis km 212,56 (Schleuse Herbrum)
               darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug
               oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Dieses Fahrzeug oder dieser
               Verband darf die Strecke nur befahren, wenn es oder er sich zuvor bei der Schleusenaufsicht in
               Meppen oder Herbrum gemeldet hat und diese die Fahrt für den entsprechenden Strecken-
               abschnitt freigegeben hat;
            dd) von km 213,20 bis km 214,70
               von km 216,00 bis km 216,80 und
               von km 220,10 bis km 220,80
               darf ein Fahrzeug oder ein Verband von jeweils mehr als 100,00 m Länge einem anderen Fahrzeug
               oder Verband, ausgenommen einem Kleinfahrzeug, nicht begegnen. Zu diesem Zweck muss dieses
               Fahrzeug oder dieser Verband sich vor der Einfahrt in diese Strecken mehrmals auf Kanal 10 über
               Sprechfunk melden. Es oder er darf in diese Strecken erst einfahren, wenn es oder er sich
               vergewissert hat, dass eine Begegnung mit einem anderen Fahrzeug und Verband ausgeschlossen
               ist.“
   b) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 und 10 eingefügt:
      „9.    Auf dem Stichkanal Osnabrück darf ein Fahrzeug oder ein Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m
             a) in der Teilstrecke von km 0,00 (Einfahrt in den Stichkanal Osnabrück) bis km 6,80 (unterer Vor-
                hafen der Schleuse Hollage) und
             b) in der Teilstrecke von km 8,00 (oberer Vorhafen der Schleuse Hollage) bis km 11,30 (Hafen Pisberg)
             einem anderen Fahrzeug oder Verband mit jeweils einer Breite ab 5,00 m nicht begegnen. Zu diesem
             Zweck darf ein Fahrzeug oder Verband nach Satz 1 die Teilstrecken nur im Richtungsverkehr be-
             fahren. Die für den Richtungsverkehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Schleuse Hollage
             (außerhalb der Schleusenbetriebszeiten über die Revierzentrale Minden) ist zu beachten.
      10. Auf den Stichkanälen Hannover-Linden und Hildesheim ist das Begegnen verboten. Zu diesem
          Zweck dürfen die Stichkanäle nur im Richtungsverkehr befahren werden. Die für den Richtungsver-
          kehr bekannt gemachte Meldepflicht über die Leitzentrale Hannover ist zu beachten. Satz 1 gilt nicht
          für das Begegnen mit einem Kleinfahrzeug und das Begegnen von Kleinfahrzeugen untereinander.
          Satz 2 gilt nicht für ein Kleinfahrzeug.“
   c) Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 11 und 12.
28. § 15.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter „(§ 1.10
      Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
      „d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
          Unterscheidungssignal;“.
29. In § 15.16 Nummer 1 werden die Buchstaben f bis m durch die folgenden Buchstaben f bis o ersetzt:
   „f) auf dem Mittellandkanal
       aa) mit Ausnahme der Nordkammer der Schleuse Sülfeld                                               5,25 m,
       bb) bei Benutzung der Nordkammer der Schleuse Sülfeld                                              4,20 m,
   g) auf den Stichkanälen Ibbenbüren, Osnabrück, Hannover-Linden und Hildesheim                          4,00 m,

BGBl. 2021, Seite 4382 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4382
   h) auf dem Verbindungskanal Nord zur Weser
        aa) bei Benutzung der Schachtschleuse Minden
            (beim Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) am Pegel Porta)
        bb) bei Benutzung der Weserschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
   i)   auf dem Verbindungskanal Süd zur Weser
        aa) bei Benutzung der Oberschleuse Minden
        bb) bei Benutzung der Unterschleuse Minden (bei HSW am Pegel Porta)
   j)   auf dem Stichkanal Misburg
   k) auf dem Stichkanal Salzgitter
        aa) bei Benutzung der am Ostufer gelegenen Schleusen
        bb) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Wedtlenstedt
        cc) bei Benutzung der Westschleuse der Schleusengruppe Üfingen
   l)   auf dem Elbe-Seitenkanal
   m) auf dem Rothenseer Verbindungskanal (bei HSW der Elbe)
   n) auf dem Elbe-Havel-Kanal
   o) auf den anderen Norddeutschen Kanälen

4,00 m,
5,25 m,

4,00 m,
3,85 m,
5,25 m,

5,25 m,
4,10 m,
3,80 m,
5,25 m,
5,00 m,
4,80 m,
4,00 m.“
30. In § 15.18 Nummer 5 Buchstabe a Satz 4 werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die
    Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
31. § 15.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
        „aa) das Verhalten beim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2
             Nummer 10 Satz 1 bis 3 und Nummer 11 und 12,“.
   b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
        „aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband

Satz 2, Nummer 3 bis 9,
            aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
                 1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
                 und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer
2 Satz 1, die zugelassenen
                 Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2,
                 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach
                 § 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5,
                 jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen
                 nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
            bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4,
                 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
            nicht überschreitet,“.
   c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
        „a) das Fahrzeug oder der Verband
           aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02

Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
               1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.4.2, 1.12.5 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1
               und 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2
Satz 1, die zugelassenen
               Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils
               auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
               Nummer 1.6, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils
               auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02
               Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, und
           bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.4.3, 1.12.4.4, 1.12.7.2.2,
               1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
           nicht überschreitet und“.
32. § 16.15 Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe
      Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
   b) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:

l)“ durch die Wörter „(§ 1.10
        „d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer und
            Unterscheidungssignal;“.
BGBl. 2021, Seite 4383 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4383

33. § 20.15 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die Wörter
          „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
      bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
          „d) Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Schiffsidentifikationsnummer
              und Unterscheidungssignal;“.
   b) In Nummer 2 Satz 1 Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“ durch die
      Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
34. § 21.24 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70)
       – einschließlich Spreekanal – ist
       a) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
       b) der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutz-
          leistung weniger als 11,04 kW beträgt,
       c) das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere
          Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
       verboten. Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für ein Kleinfahrzeug, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet
       ist, deren Nutzleistung mindestens 3,69 kW beträgt, und dessen Schiffsführer über eine Fahrerlaubnis
       oder ein Befähigungszeugnis für ein Fahrzeug unter Antriebsmaschine nach der Sportbootführerschein-
       verordnung, der Binnenschifferpatentverordnung oder der Schiffspersonalverordnung-Rhein verfügt.
       Satz 1 Buchstabe c gilt auch auf dem Landwehrkanal. Die zuständige Behörde kann abweichend von
       Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 3, Ausnahmen zulassen.“
35. § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
   „e) die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c, auch
       in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2, 3, 4 und 6 Satz 1 zu beachten oder sicherzustellen, dass diese
       beachtet werden,“.
36. In § 22.15 Nummer 1 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l)“
    durch die Wörter „(§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe d Doppelbuchstabe ee)“ ersetzt.
37. § 23.02 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:
                                                                                  Länge     Breite    Abladetiefe
      „Binnenschifffahrtsstraße                                                     m         m           m
      1.1.1         km 0,00 (Spreemündung) bis km 134,96 (Westoder)
                    a) Fahrzeug                                                   86,00      9,00        2,00
                                                                                  86,00      9,50        1,85
                    b) Verband                                                    82,00      9,50        1,85
                                                                                 120,00      9,00        1,85
                                                                                 125,00      8,25        2,00
                    – ein Fahrzeug oder ein Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-
                    hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
                    bis km 28,60 darf ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit jeweils einer Länge von mehr als
                    80,00 m und nicht mehr als 82,00 m und einer Breite von mehr als 9,00 m und nicht mehr als
                    9,50 m fahren, wenn es oder er eine Abladetiefe von 1,90 m nicht überschreitet und mit einer
                    aktiven Bugsteuereinrichtung ausgerüstet ist –
                    soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist“.
   b) Die Nummern 1.1.4 und 1.1.5 werden wie folgt gefasst:
                                                                                  Länge     Breite    Abladetiefe
      „Binnenschifffahrtsstraße                                                     m         m           m
      1.1.4         km 15,20 bis km 77,89
                    a) Fahrzeug                                                   86,00      9,00        2,00
                                                                                  86,00      9,50        1,85
                    b) Verband                                                   126,00      9,00        1,85
                                                                                 126,00      8,25        2,00

BGBl. 2021, Seite 4384 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4384
       Binnenschifffahrtsstraße
                     – ein Fahrzeug oder ein

                                       Länge      Breite   Abladetiefe
                                         m          m          m
Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-
                     hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren;
                     wenn der Wasserstand am
                     zulässigen Abladetiefen
                     Wasserstandes; wenn der
Unterpegel Lehnitz unter die Marke 225 sinkt, verringern sich die
von km 15,20 bis km 28,60 um das Maß des jeweiligen Absinkens des
Wasserstand am Oberpegel Schiffshebewerk Niederfinow unter die
                     Marke 829 sinkt, verringern sich die zulässigen Abladetiefen von km 28,60 bis km 77,89 um das
                     Maß des jeweiligen Absinkens des Wasserstandes –
       1.1.5         km 77,89 bis km 87,00 (Werft Oderberg)
                     a) Fahrzeug
                     b) Verband
                     – ein Fahrzeug oder ein
                                          86,00   9,50        2,00
                                      147,00      9,50        1,80
Verband darf nur bis zu einer Länge von jeweils 82,00 m das Schiffs-
                     hebewerk Niederfinow (alt) durchfahren –“.
   c) Die Nummern 1.1.7 bis 1.1.9 werden wie

       „Binnenschifffahrtsstraße
folgt gefasst:
                                       Länge      Breite   Abladetiefe
                                         m          m          m
       1.1.7         km 92,47 bis km 92,89 (Westschleuse Hohensaaten)
                     a) Fahrzeug
                     b) Verband
    86,00   9,50        2,00
    91,00   9,50        2,00
120,00      9,00        2,00
135,00      8,25        2,00
       1.1.8         km 92,89 bis km 123,50 (Abzweig Schwedter Querfahrt)
                     a) Fahrzeug
                     b) Verband
    86,00   9,50
    91,00   9,50
120,00      9,00
135,00      8,25
                     – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
                     Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit-
                     ten werden; ein Verband
mit einer Länge von nicht mehr als 156,00 m und einer Breite von nicht
                     mehr als 8,25 m darf fahren, wenn der Wasserstand am Außenpegel der Westschleuse Hohen-
                     saaten mehr als 115 cm beträgt –
       1.1.9         km 123,50 bis km 134,96
                     a) Fahrzeug
                     b) Verband

    86,00   9,50
156,00      9,50
                     – die Abladetiefe richtet sich nach dem Wasserstand und wird von der zuständigen Behörde als
                     Tauchtiefe gesondert festgesetzt und bekannt gemacht; diese Tauchtiefe darf nicht überschrit-
                     ten werden –“.
38. Folgende Anlage 10 wird angefügt:
   „Anlage 10
                                       Liste
                              Mittel
    Cannabis
    Heroin
    Morphin
    Kokain
    Amfetamine
    Designer Amfetamine

    Metamfetamin

der berauschenden Mittel und Substanzen
                                    Substanz
              Tetrahydrocannabinol (THC)
              Morphin
              Morphin
              Benzoylecgonin
              Amfetamin
              Methylendioxyamfetamin (MDA)
              Methylendioxyethylamfetamin (MDE)
              Methylendioxymetamfetamin (MDAE)
              Metamfetamin
   Zum gesicherten Nachweis auf das Vorhandensein der in der Tabelle genannten Substanzen im Blut gelten
   die jeweils aktuellen Empfehlungen der Grenzwertkommission beim Bundesministerium für Verkehr und digi-
   tale Infrastruktur für den Bereich des Straßenverkehrs.“
BGBl. 2021, Seite 4385 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4385

                                         Artikel 3
                                     Inkrafttreten
        Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2021 in Kraft.


        Berlin, den 22. September 2021

                            Der Bundesminister
                   für Verkehr und digitale Infrastruktur
                             Andreas Scheuer

                        Die Bundesministerin
           für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                           Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 4371. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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