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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1518

BGBl. 2019 I S. 1518 · 90.189 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
                                            Verordnung
                            zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher,
                    sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
                                             Vom 31. Oktober 2019

  Es verordnen auf Grund

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbin-

  dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,

  Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-

  bindung mit Absatz 2, Nummer 6 und 6a jeweils auch

  in Verbindung mit § 3a, und § 3 Absatz 4 des Binnen-

  schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-

  kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),

  von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1

  und Absatz 4 und § 3a zuletzt durch Artikel 1 des

  Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-
  ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch
  Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
  (BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
  durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
  stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
  S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a
  durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
  22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt wor-
  den sind, das Bundesministerium für Verkehr und
  digitale Infrastruktur,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Ab-
  satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
  und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
  (BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil
  vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1
  Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
  S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium
  für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
  mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,

– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
  mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Num-
  mer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-
  gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung

  vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
  Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zu-
  letzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
  25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1
  Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3

  des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)

  geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
  Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
  Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-

  fügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
  Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
  2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
  vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-
  ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
  und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
  und nukleare Sicherheit gemeinsam,

– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-
  aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-

  machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-

  bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-

  gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von

  denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-

  aufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5

  des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962)

  geändert worden ist, das Bundesministerium für

  Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen

  mit dem Bundesministerium der Finanzen,

– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 bis 3c, Num-
  mer 4, 6 und 7, Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 in
  Verbindung mit Satz 2, Nummer 2, 3 und 4 auch
  in Verbindung mit Satz 3 und Nummer 3 bis 3b auch
  in Verbindung mit § 7 Absatz 1, dieser in Verbindung
  mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
  sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
  S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 21
  des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
  geändert worden ist, das Bundesministerium für
  Verkehr und digitale Infrastruktur,

– des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in
  der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
  (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522
  Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015
  (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung
  mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
  gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
  und dem Organisationserlass vom 14. März 2018
  (BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr
  und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
  Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
  nukleare Sicherheit:

                       Artikel 1

                 Änderung der
       Binnenschifffahrtskostenverordnung

   In der Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverord-
nung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die

zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Sep-

tember 2019 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird
die Nummer 8 des Fundstellenverzeichnisses wie folgt
gefasst:

„8. Europäischer Standard der technischen Vorschrif-
    ten für Binnenschiffe, der vom Europäischen Aus-
    schuss für die Ausarbeitung von Standards im Be-
    reich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen
    wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums
    für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März
BGBl. 2019, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
   2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt
   durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 be-
   richtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundes-
   ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
   vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4))
   – ES-TRIN“.

                        Artikel 2

                 Änderung der
        Donauschifffahrtspolizeiverordnung

   Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. Sep-

tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2
                        Ausnahmen
      Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbe-
   scheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffs-
   untersuchungsordnung vom 21. September 2018
   (BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fas-
   sung dürfen Signallichter auch verwendet werden,
   wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu
   der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
   nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der

   technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der
   Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss
   für die Ausarbeitung von Standards im Bereich
   der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde
   (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-
   kehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018

   (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das

   Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden
   ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für
   Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. Septem-
   ber 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), ent-
   sprechen.“

2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b
      und 15c eingefügt:
      „15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b
            erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das
            Inland AIS Gerät mit der maximalen Leis-
            tung sendet,

      15c.   entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c
             nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS
             Gerät im Sendebetrieb ist,“.
   b) Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und
      wie folgt gefasst:

      „15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d
            nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS
            Gerät eingegebenen Daten den tatsächli-
            chen Daten des Fahrzeugs oder Verban-
            des entsprechen,“.
   c) Die bisherige Nummer 15c wird aufgehoben.
   d) Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und
      die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe d“ wer-
      den durch die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buch-
      stabe e“ ersetzt.

3. In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:

   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. Folgende Anforderungen müssen bei der
          Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:

          a) das Inland AIS Gerät muss ständig einge-
             schaltet sein,
          b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler
             Leistung senden; dies gilt nicht für Tank-
             schiffe mit dem Navigationsstatus „festge-
             macht“,

          c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an
             Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im
             Sendebetrieb sein,

          d) die eingegebenen Daten des im Sende-

             betrieb befindlichen Inland AIS Gerätes

             müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsäch-
             lichen Daten des Fahrzeugs oder Verban-
             des entsprechen.
          Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
          a) für den Fall, dass die zuständige Behörde
             eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt
             hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt
             sind,
          b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Über-
             mittlung von AIS-Daten die Erfüllung poli-
             zeilicher Aufgaben gefährden würde.“

   b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

      aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
          „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem
              Standard Schiffsverfolgung und Auf-
              spürung in der Binnenschifffahrt;“.

      bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch

          ein Semikolon ersetzt.

      cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
          „m) Rufzeichen.“
   c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

      „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem
          Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung
          in der Binnenschifffahrt;“.
   d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
      „6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur
          folgende AIS Geräte verwenden:

          a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Num-
             mer 3 ES-TRIN,

          b) nach den Vorschriften der IMO typzugelas-
             sene AIS Geräte der Klasse A,
          c) AIS Geräte der Klasse B, die den ein-
             schlägigen Anforderungen der Empfehlung
             ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU
             des Europäischen Parlaments und des
             Rates vom 16. April 2014 über die Harmo-
             nisierung der Rechtsvorschriften der Mit-
             gliedstaaten über die Bereitstellung von
             Funkanlagen auf dem Markt und zur Auf-
             hebung der Richtlinie 1999/5/EG und der
             internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2*
             (einschließlich DSC Kanalmanagement) ent-
             sprechen; AIS Geräte der Klasse B, die

* Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN
  62287-1 und DIN EN 62287-2.
BGBl. 2019, Seite 1520 — Originalseite als Abbildung
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             den Anforderungen der am 8. November
             2019 geltenden Fassung der Anlage A zur
             Donauschifffahrtspolizeiverordnung   ent-
             sprechen, dürfen weiterhin verwendet wer-
             den.
          Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebs-
          zustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebe-
          nen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den
          tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Ver-
          bandes entsprechen.“
  e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
       „9. Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs
           und Geschwindigkeit verantwortliche Person
           haben jeweils sicherzustellen, dass
          a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet
             ist,

          b) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug
             mit der maximalen Leistung sendet; dies
             gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navi-
             gationsstatus „festgemacht“,
          c) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord ei-
             nes Fahrzeugs oder Verbandes im Sende-
             betrieb ist,
          d) die in das im Sendebetrieb befindliche
             Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu je-
             dem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des

             Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,

          e) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall
             ein Inland ECDIS Gerät im Informations-
             modus, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
             bunden ist, zusammen mit einer elektroni-
             schen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“

                        Artikel 3
                  Änderung der
           Wassermotorräder-Verordnung

   Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verord-

nung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6
Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.“

                        Artikel 4
                   Änderung der
                 Binnenschifffahrt-
          Sportbootvermietungsverordnung

   § 2 Absatz 2 Nummer 6 der Binnenschifffahrt-Sport-

bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I

S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung
vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6. ES-TRIN:

   Europäischer Standard der technischen Vorschriften
   für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
   Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von
   Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
   angenommen wurde (Bekanntmachung des Bun-
   desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-

   tur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4))
   und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom
   10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekannt-
   machung des Bundesministeriums für Verkehr und
   digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz
   AT 08.10.2018 B4)),“.

                       Artikel 5
                  Änderung der
            Verordnung zur Einführung
      der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-
ordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 4.06
    Nummer 1 Satz 1,“ die Wörter „§ 4.07 Nummer 1, 2
    und 4 bis 8,“ eingefügt.
 2. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „§ 28.04“
      durch die Angabe „§ 28.05“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
          durch ein Komma ersetzt.

      bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2

          eingefügt:
          „2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen-
              bordarbeiten durchführt oder“.

      cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buch-
          stabe a die Wörter „§ 1.07 Nummer 5 Satz 1“
          durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
          mer 2“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 2“

          ersetzt.

   d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1.07
          Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07
          Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.
      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
          eingefügt:
          „3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a
               nicht sicherstellt, dass die freie Sicht
               nicht eingeschränkt ist,“.
      cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b
          und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-

          stabe a“ werden durch die Wörter „§ 1.07

          Nummer 7 Buchstabe b“ ersetzt.

      dd) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c
          und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-
          stabe b“ werden durch die Wörter „§ 1.07

          Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
      ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a
              ein Fahrgastschiff führt,“.
      ff) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
          bis 4d eingefügt:
BGBl. 2019, Seite 1521 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1521
         „4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
              Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt,
              dass Geländer nur unter den dort
              genannten Voraussetzungen geöffnet
              oder entfernt werden,
         4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
             Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt,
             dass Geländer geschlossen oder ge-
             setzt werden,
         4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
             Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt,
             dass ein Mitglied der Besatzung oder
             eine Person eine Rettungsweste trägt,

         4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b

             Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt,

             dass Außenbordarbeiten nur unter den

             dort genannten Voraussetzungen durch-

             geführt werden,“.

     gg) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 8.14 Num-

         mer 5“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 5“

         ersetzt.

  e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1.07
         Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter
         „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe a“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2a werden die Wörter „§ 1.07
         Nummer 7 Buchstabe b“ durch die Wörter
         „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe b“ ersetzt.
     cc) In Nummer 2b werden die Wörter „§ 1.07
         Nummer 7 Buchstabe c“ durch die Wörter
         „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe c“ ersetzt.

     dd) In Nummer 2c werden die Wörter „§ 1.07
         Nummer 7 Buchstabe d“ durch die Wörter
         „§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.
     ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicher-
             stellt, dass dort genannte Einzelrettungs-
             mittel vorhanden sind,“.
     ff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
         mer 11“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
         mer 12“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a
         Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
         nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder
         ein Verband die dort genannten Höchstab-

         messungen oder Abladetiefen nicht über-

         schreitet,“.

  b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

     „7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a
         Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme ei-
         nes Fahrzeugs oder Verbandes anordnet

         oder zulässt,“.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
     Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unter-
     lagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c,
     f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Ver-
     langen den zur Kontrolle befugten Personen

     ausgehändigt werden“ durch die Wörter „eine
     dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Be-
     triebshandbuch oder eine dort genannte Unter-
     lage mitgeführt oder ausgehändigt wird,“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die
     Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach
     § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n,
     s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt
     werden“ durch die Wörter „eine dort genannte
     Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein
     Betriebshandbuch mitgeführt wird,“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06

         Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter

         „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a“ und die An-

         gabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe

         „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06

         Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter

         „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.

     cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
         Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe c“
         durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buch-
         stabe c“ ersetzt.
     dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06
         Nummer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter
         „§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe d“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06
         Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter
         „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a“ und die An-
         gabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe
         „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.
     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06
         Nummer 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
         „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
     cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
         Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe c“
         durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buch-
         stabe c“ ersetzt.
     dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06
         Nummer 1 Buchstabe d“ durch die Wörter
         „§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.

6. § 11 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8.14 Num-

         mer 7“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 8“

         ersetzt.

     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
         mer 8“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 9“
         ersetzt.

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 1“

     durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 1“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8.14
     Nummer 6“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
     mer 6“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2019, Seite 1522 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1522
       aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15.29
           Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee“
           durch die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buch-
           stabe b Doppelbuchstabe ff“ ersetzt.

       bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 21.23 Num-
           mer 2“ durch die Wörter „§ 21.23 Nummer 2
           oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Num-
           mer 3 Satz 1 bis 3,“ ersetzt.
       cc) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende
           durch ein Komma ersetzt.
       dd) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
           mern 14 und 15 eingefügt:
          „14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b

               erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass

               das Inland AIS Gerät mit der maximalen
               Leistung sendet,
          15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c
              nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS
              Gerät im Sendebetrieb ist,“.
       ee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16
           und wie folgt gefasst:

          „16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d
               nicht sicherstellt, dass die in das Inland
               AIS Gerät eingegebenen Daten den tat-
               sächlichen Daten des Fahrzeugs oder
               Verbandes entsprechen, oder“.

       ff) Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.

       gg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17
           und die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buch-
           stabe d“ werden durch die Wörter „§ 4.07
           Nummer 9 Buchstabe e“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2
     werden jeweils die Wörter „den Vorschriften
     nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a
     und b“ durch die Wörter „der Vorschrift nach
     § 4.05 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.

8. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
           gabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

       bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
           eingefügt:

          „6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b

              Doppelbuchstabe ee eine dort genannte
              Vorschrift nicht einhält oder nicht sicher-
              stellt, dass diese eingehalten wird,“.
       cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
           Nummern 7 bis 9.

  b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6.28
     Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in
     Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28
     Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in
     Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.

9. § 23 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 7.08

     Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorge-

     sehenen oder auf Grund dieser Vorschriften an-

     geordneten Gebote über das Verhalten beim
     Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt,
     dass diese eingehalten werden“ durch die Wör-

      ter „ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder
      nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort ge-
              nanntes Gebot oder Verbot nicht einhält
              oder nicht sicherstellt, dass dieses ein-
              gehalten wird,“.
      bb) Die Nummern 10 und 14 werden aufgehoben.
      cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.

      dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11

          und es wird das Wort „oder“ angefügt.

      ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12
          und das Komma und das Wort „oder“ am
          Ende werden durch einen Punkt ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in
          Nummer 7 wird jeweils die Angabe „§ 8.14
          Nummer 3“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
          mer 3“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
          mer 4“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 4“

          ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a
          die Angabe „§ 8.14 Nummer 9“ durch die
          Angabe „§ 8.15 Nummer 10“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
          mer 10“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
          mer 11“ ersetzt.

11. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9.01
          Nummer 1“ ein Komma und die Wörter „auch
          in Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.

      bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9.01
          Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „auch

          in Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.

   b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein
      Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum
      Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer
      nicht zugelassenen Anlegestelle“ durch die
      Wörter „ein Fahrgastschiff“ ersetzt.

12. § 36 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
      folgt geändert:

      aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:

          „1. entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04

              Nummer 10 ein dort genanntes Gebot

              oder Verbot nicht einhält oder nicht si-

              cherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.

      bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
          Nummern 2 und 3.
BGBl. 2019, Seite 1523 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1523

      cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und                b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          wie folgt gefasst:                                           „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1
          „4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b                 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
              nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile            wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrts-
              geschlossen sind,“.                                   straßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich
                                                                    oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein
      dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die                 dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht
          Nummern 5 bis 8.                                          sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.“



                                                      Artikel 6
                                               Änderung der
                                      Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:
      „Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.
   b) Nach der Angabe zu § 2.05 wird folgende Angabe zu § 2.06 eingefügt:
      „2.06     Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
   c) Die bisherige Angabe zu § 2.06 wird die Angabe zu § 2.07.
   d) Nach der Angabe zu § 8.13 wird folgende Angabe zu § 8.14 eingefügt:
      „8.14     Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
   e) Die bisherige Angabe zu § 8.14 wird die Angabe zu § 8.15.
   f) Nach der Angabe zu § 28.03 wird folgende Angabe zu § 28.04 eingefügt:
      „28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
   g) Die bisherige Angabe zu § 28.04 wird die Angabe zu § 28.05.
 2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
   a) Der Nummer 16 werden folgende Wörter angefügt:
      „ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;“.
   b) In Nummer 47 wird nach den Wörtern „„Inland ECDIS Gerät““ ein Doppelpunkt eingefügt.
   c) Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
      „54. „ES-TRIN“:
           Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
           Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
           angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
           vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April
           2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
           struktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4));“.
   d) Folgende Nummern 55 bis 57 werden angefügt:
      „55. „LNG-System“:
           sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere
           Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
      56. „Bunkerbereich“:
           der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
      57. „Flüssigerdgas (LNG)“:
           Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.“
 3. Dem § 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben,
   benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betref-
   fenden Streckenabschnitt.“

BGBl. 2019, Seite 1524 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1524

4. § 1.07 wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                      „Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.
  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
       „2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor
           dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten einge-
           schränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden
           Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen
           infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der
           Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Aus-
           guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
  c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
  d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
       „7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
          a) die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem
             Bug eingeschränkt ist,
          b) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
          c) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.“
  e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ werden durch die Wörter
     „Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.
5. § 1.08 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
       „4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einge-
           tragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl
           für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder
           einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
           genannten Normen zulässig.“
  b) Folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
       „5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar,
           dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei
           folgenden Betriebszuständen:
          a) beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
          b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
          c) beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
          d) bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn
             keine Absturzgefahr besteht,
          e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr
             besteht, und
          f) wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
          Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen
          oder zu setzen.
       6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungs-
          westen nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:
          a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
          b) bei Aufenthalt in einem Beiboot,
          c) bei einer Arbeit außenbords und
          d) bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindes-
             tens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
          Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur
          dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
       7. Der Schiffsführer
          a) darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender
             Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

BGBl. 2019, Seite 1525 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1525

          b) hat sicherzustellen, dass
            aa) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines
                der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,
            bb) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die
                dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,
            cc) die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1
                genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
            dd) Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden,
                wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
     8. Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach
        Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.“
6. § 1.09 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe u wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
     bb) Folgender Buchstabe v wird angefügt:
          „v) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN
              vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene
              Sicherheitsrolle.“
  b) In Nummer 7 werden die Wörter „die Urkunden und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a
     bis c, e bis n, s und t“ durch die Wörter „die Urkunden, das Bordbuch, das Betriebshandbuch und die
     sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s, t und v“ ersetzt.
  c) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t“ durch die Wörter
     „Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s, t und v“ ersetzt.
8. Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach § 2.05 wird folgender § 2.06 eingefügt:
                                                       „§ 2.06
                  Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
                                             (Anlage 3: Bild 65)
     1.   Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brenn-       65
          stoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.
     2.   Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift
          „LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und
          einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.
          Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens
          60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss
          mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schrift-
          zeichen und die Stärke der Striche müssen der
          Höhe entsprechen.

     3.   Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
     4.   Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
  b) Der bisherige § 2.06 wird § 2.07 und in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die
     Angabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.
9. § 3.09 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
     „b) bei Tag:                                                 4
          einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je
          einem schwarzen und je einem weißen Streifen
          – letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist;
          der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und
          so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
          sichtbar ist.




          Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen
          Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.“

BGBl. 2019, Seite 1526 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1526

   b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
   „bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sicht-
        bar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten
        sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.“
11. In § 3.14 Nummer 7 und § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abschnitt 8.1.8“ durch die
    Angabe „Abschnitt 1.16.1“ ersetzt.
12. In § 3.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort „weiß“ ein Komma eingefügt.
13. § 4.05 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regio-
           nalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden
           Vorschriften betrieben werden:
          a) nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Num-
             mer 1 Buchstabe l) erläutert ist,
          b) nach dieser Verordnung und
          c) nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
          Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium
          für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im
          Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.“
   b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
       „8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
          a) die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach
             Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
          b) sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunk-
             anlagen ausgerüstet ist.“
   c) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1
           Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.“
14. § 4.07 wird wie folgt geändert:
   a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
       „Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-
       Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der
       Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich
       Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40
       bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Saar von km 0,00
       bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-
       Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger
       Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00
       bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal
       und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter
       Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.
   b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
          a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
          b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem
             Navigationsstatus „festgemacht“,
          c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
          d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem
             Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

BGBl. 2019, Seite 1527 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1527

             Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
             a) für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der
                Fahrrinne baulich getrennt sind,
             b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Auf-
                gaben gefährden würde.“
    c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
        aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
             „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-
                 schifffahrt;“.
        bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
        cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
             „m) Rufzeichen.“
    d) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
        „c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-
            schifffahrt;“.
    e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
        „6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
             a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
             b) nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
             c) AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der
                Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
                Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen
                auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1
                oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anfor-
                derungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
                entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
             Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten
             müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.“
    f) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
        „9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
            haben jeweils sicherzustellen, dass
             a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
             b) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein
                Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
             c) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
             d) die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den
                tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
             e) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit
                dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte
                genutzt wird.“

15. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

    „1.** Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzei-                           A.4
          chen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist
          das Begegnen und Überholen verboten.




* amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
** amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem
   solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

BGBl. 2019, Seite 1528 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1528


                                                                        A.4.1




          Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite be-
          schränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen
          Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1
          gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“

16. In § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „ihren Kurs“ durch die Wörter „seinen
    Kurs“ ersetzt.
17. § 6.28 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
        „12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine
             Schleuse einfahren, wenn
            a) es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
            b) eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusen-
               durchfahrt zu erwarten ist.“
   b) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.
18. § 6.35 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 14,
      jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6
      und 7, Nummer 9 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.
   b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 15, 16 und 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
      § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“
      ersetzt.
19. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:
   „5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete
       Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug
       und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg
       nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des
       Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied
       zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
20. In § 7.03 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Baustellenfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
21. Dem § 7.06 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:

   „4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7)   B.12
       aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen
       betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und
       seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während
       des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot
       nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zu-
       sätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des
       Tafelzeichens B.12 angebracht ist.




   5.    Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine
         Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
         reinigenden Partikel verursacht.“

BGBl. 2019, Seite 1529 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1529

22. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 7.08
                                               Wache und Aufsicht
   1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
      a) von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
      b) von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen
         ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
      c) von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2
         Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
      d) von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
   2. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige
      Wache nicht erforderlich, wenn
      a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
      b) die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
      c) das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
   3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN be-
      laden ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei
      von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
      a) das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
      b) die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
   4. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer
      Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn
      die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Aus-
      nahme zulässt.“
23. § 7.09 wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 7.09
                                                Verhaltenspflichten
   1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in
      Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
      § 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4
      Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-
      schriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen
      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
   2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1
      vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen
      einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
24. Nach § 8.13 wird folgender § 8.14 eingefügt:
                                                      „§ 8.14
               Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
   1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahr-
      zeugs vergewissern, dass
      a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
      b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen
         Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
   2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen
      von Räumen ins Freie geschlossen sein.
      Dies gilt nicht für:
      a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
      b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
      c) Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
      d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
      Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffs-
      führers geöffnet werden.
   3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen.
      Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht
      in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen

BGBl. 2019, Seite 1530 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1530

       sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in
       Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.
   4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume
      erforderlich.“
25. Der bisherige § 8.14 wird § 8.15 und wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
       „7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
           Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder
           Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen,
           einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
   b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
26. § 10.10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
   „4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für
       das Stillliegen folgende Regelungen:
        a) für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
           aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum
               Industriehafen einfahren will,
           bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und
               von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
        b) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
           aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
           bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
        c) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur
           erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.“
27. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1.5.3 wird wie folgt gefasst:
                                                                            Länge       Breite          Abladetiefe
       Binnenschifffahrtsstraße                                                                             m
                                                                              m           m
       „1.5.3         km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
                      a) Fahrzeug                                           110,00      10,60              2,50
                      b) Verband                                            110,00      10,60              2,50
                                                                            165,00       9,65             2,50“.

   b) Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:
                                                                            Länge       Breite          Abladetiefe
       Binnenschifffahrtsstraße
                                                                              m           m                 m
       „1.12.7        Rothenseer Verbindungskanal
       1.12.7.1       Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffs-
                      hebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
                      Fahrzeug/Verband                                       82,00       9,50              1,90
                                                                             82,00       9,00              2,10
       1.12.7.2       Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse
                      km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse
                      Magdeburg)
       1.12.7.2.1     bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
                      Magdeburg
                      a) Fahrzeug                                           110,00      11,45              2,80
                      b) Verband                                            185,00      11,45              2,80
       1.12.7.2.2     bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasser-
                      schleuse Magdeburg
                      a) Fahrzeug                                           110,00      11,45         je nach
                                                                                                   Fahrrinnentiefe
                      b) Verband                                            185,00      11,45         je nach
                                                                                                   Fahrrinnentiefe

BGBl. 2019, Seite 1531 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1531

                                                                              Länge         Breite        Abladetiefe
      Binnenschifffahrtsstraße
                                                                                m             m               m
                    – die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren
                    Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach
                    dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich be-
                    kannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und
                    die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
      1.12.7.3      km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
                    bis km 5,53 (Elbe)
                    a) Fahrzeug                                               110,00       11,45          je nach
                                                                                                       Fahrrinnentiefe
                    b) Verband                                                100,00       19,20          je nach
                                                                                                       Fahrrinnentiefe
                                                                              185,00       11,45          je nach
                                                                                                       Fahrrinnentiefe
                    – die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung
                    in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Be-
                    hörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahr-
                    rinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.

28. Dem § 15.18 wird folgende Nummer 5 angefügt:
   „5. Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten
       nachfolgende Regelungen:
       a) Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb
          statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-
          gesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im
          Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkruf-
          namens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Informa-
          tion durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt
          gegeben ist.
       b) Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb
          statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-
          gesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg
          eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahr-
          wasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durch-
          fahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29
          nicht anzuwenden.“
29. § 15.29 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
      aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Satzende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
      bb) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
          „ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5
               Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und“.
      cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird der Doppelbuchstabe ff.
   b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
      „aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
           aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
                1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
                jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und
                Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
                Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,
                1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2
                Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Ver-
                bindung mit Nummer 2 Satz 2, und
           bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3,
                1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
           nicht überschreitet,“.
   c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
      „a) das Fahrzeug oder der Verband

BGBl. 2019, Seite 1532 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1532

            aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
                1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
                jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Ab-
                ladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
                Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,
                1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
                und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit
                Nummer 2 Satz 2, und
            bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2,
                1.14.3.1 und 1.14.5
            nicht überschreitet und“.
30. Kapitel 17 wird wie folgt geändert:
   a) In § 17.01 werden die Wörter „mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker“
      gestrichen.
   b) § 17.02 wird wie folgt geändert:
         aa) In den Nummern 1.1.3 und 1.2.2 wird jeweils in der Spalte 2 das Wort „Boitzenburg“ durch das
             Wort „Boizenburg“ ersetzt.
         bb) Nummer 1.3 wird aufgehoben.
31. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
                                                                               Länge        Breite        Abladetiefe
   Binnenschifffahrtsstraße                                                                                   m
                                                                                 m            m
   „1.             Elbe-Lübeck-Kanal
   1.1             km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
                   Fahrzeug/Schubverband                                       80,00         9,50            2,00
                   soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
   1.2             km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/
                   Liegestelle Lauenburg Ost)
                   Fahrzeug/Schubverband                                       80,00         8,30            2,10
                   – von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser-
                   stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
                   standes –
   1.3             km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle
                   Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
                   a) Fahrzeug                                                110,00        11,45            2,30
                   b) Schubverband                                            125,00         9,60            2,30
                   – von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei
                   einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –“.

32. In § 19.04 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
   „b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m                            8 km/h.“
33. Kapitel 21 wird wie folgt geändert:
   a) In § 21.04 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe l“ durch die Wörter „Nummer 1
      Buchstabe m“ ersetzt.
   b) Dem § 21.23 wird folgende Nummer 3 angefügt:
         „3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3
             Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein
             Kleinfahrzeug.“
   c) § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
         „a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die ohne Maschinenantrieb fahren oder die mit einer Antriebs-
             maschine ausgestattet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,“.
   d) In § 21.27 Nummer 7 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 und 5“ durch
      die Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
   e) § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:
         „ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1
              bis 3,“.

BGBl. 2019, Seite 1533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1533

34. In § 22.27 Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 5, 6 und 7 Satz 1“ durch die Wörter
    „Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
35. § 23.27 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
   „3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
       a) den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
       b) den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
       c) den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
       d) der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.
       Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebs-
       maschine.“
36. § 24.20 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
   „a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),“.
37. § 26.13 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
   „c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine
       Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1,
       mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.“
38. Kapitel 28 wird wie folgt geändert:
   a) § 28.03 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
          „b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitun-
              gen der Brennstofftanks geschlossen sind,“.
      bb) Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
          „b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf
              mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
          c) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und“.
   b) Nach § 28.03 wird folgender § 28.04 eingefügt:
                                                       „§ 28.04
                               Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
        1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften
           gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
        2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein-
           und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
        3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebe-
           nen Stellen erfolgen.
        4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter
           der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis
           verfügen.
        5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
          a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
             aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht
                 aufgrund von Zug verformt werden und
             bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
          b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach
             § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0
             (https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt
             und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zu-
             treffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das
             Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
          c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
        6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
          a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
          b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen
             verständlich ist, und
          c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

BGBl. 2019, Seite 1534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1534

           7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
             a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu
                verhindern,
             b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand
                bleiben,
             c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
             d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der
                Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
           8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
             a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere
                Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
                aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als
                    10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
                bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste
                    Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
             b) müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich
                sichtbar sind.
           9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
             a) die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig ent-
                leert sind,
             b) die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und
                Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
             c) der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
       10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften
           angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
           einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
       11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b
           in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf
           Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssig-
           erdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
39. Der bisherige § 28.04 wird § 28.05.
40. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die textliche Beschreibung zu Bild 12 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3.10 Schubverband
                  Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer
                  Breite sichtbare Fahrzeuge“.
   b) Die textliche Beschreibung zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:
       „§ 3.33                                              Verbot des Stillliegens nebeneinander
       § 28.04 Nummer 8 Buchstabe a
       Doppelbuchstabe aa                                   Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
   c) Folgendes Bild 65 wird angefügt:

                          Nachtbezeichnung                     Bild                   Tagbezeichnung
       „




                                                               65




            § 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.

BGBl. 2019, Seite 1535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1535
41. In der Anlage 6 Abschnitt C werden die Angaben zum Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden wie folgt
    gefasst:
   „Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt

                                  2 lange Töne,
                                  1 kurzer Ton

                                  des Überholenden

   Normalfall:                    Kein Schallzeichen
                                  des Vorausfahrenden

   Abweichung:                    1 kurzer Ton
                                  des Vorausfahrenden

                                  2 kurze Töne
                                  des Überholenden

42. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
   a) Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:

„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“

            § 6.10 Nummer 2 Buchstabe b

„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbord-
seite überholen“
            § 6.10 Nummer 3

„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner
Backbordseite“
            § 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a

„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite
überholen“
            § 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a“.
      aa) Nach dem Tafelzeichen A.4 wird folgendes Tafelzeichen A.4.1 eingefügt:

          „A.4.1    Verbot des Begegnens und Überholens
                    untereinander
                    (§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)

für Verbände

                                                “.
      bb) In der Angabe zum Tafelzeichen A.11 werden die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)“
          durch die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)“ ersetzt.
   b) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe zu den Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b wird jeweils die Angabe
          „(§ 6.12)“ durch die Angabe „(§ 6.12 Nummer 1)“ ersetzt.
      bb) Nach dem Tafelzeichen B.11 wird das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:
          „B.12     Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
                    (§ 7.06 Nummer 4)

   c) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe zum Tafelzeichen E.1 werden die
          „(allgemeines Zeichen)“ ersetzt.
      bb) In der Angabe zum Tafelzeichen E.5.7 wird das

                                                “.

Wörter „(allgemeine Zeichen)“ durch die Wörter

Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1536

                                                   Artikel 7
                                                Änderung der
                                     Binnenschiffsuntersuchungsordnung
  Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. ES-TRIN:
       Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
       päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ange-
       nommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
       7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018
       berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
       28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein
       Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,“.
2. In § 32 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN“ durch die Wörter „des
   Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN“ ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Ort“ die Wörter „des Angelns oder“ eingefügt.
4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3“
     ersetzt.
  b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
       „19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
            mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die
            zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,“.
  c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
       „20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Ver-
            bindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,“.
  d) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahr-
     gästen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige
     Anzahl von Fahrgästen nicht“ ersetzt.
  b) In Nummer 44 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 22“
     ersetzt.
6. In § 37 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „schwimmende Fahrzeuge“ durch die Wörter
   „schwimmende Geräte“ ersetzt.
7. In Anhang II § 7.06 werden die Wörter „das gebaut und eingerichtet ist“ durch die Wörter „die gebaut und
   eingerichtet sind“ ersetzt.
8. Anhang VI Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
       „14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI
            a) Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
            b) Verbot der Einbringung und Einleitung
            c) Allgemeine Sorgfaltspflicht
            d) Organisation und Kontrolle der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
            e) Ölkontrollbuch
            f) Sammlung der Abfälle an Bord, Abgabe an Sammelstellen“.
  b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
       „15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt
            a) Sammlung und Behandlung von Schiffsabfällen
            b) Allgemeine Sorgfaltspflicht
            c) Sorgfaltspflicht beim Bunkern
            d) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.“

BGBl. 2019, Seite 1537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1537

                                                      Artikel 8
                                                 Änderung der
                                            Binnenschiffseichordnung
  Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung
vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) wie folgt gefasst:

   „




                                                                                                                    “.

BGBl. 2019, Seite 1538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1538

2. In der Anlage 2 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) wie folgt
   gefasst:

  „




                                                                                                                “.

BGBl. 2019, Seite 1539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1539
                        Artikel 9

                  Änderung der
    Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung

   § 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-
ordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die
zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:

   „(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Euro-
päischen Standards der technischen Vorschriften für
Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Stan-
dards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) an-
genommen wurde (Bekanntmachung des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt
durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt
worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September
2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN).“

                       Artikel 10

                  Änderung der
             See-Sportbootverordnung

  Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-

nung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3,
   §§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-
   bindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-
   sicherheitsverordnung“ durch die Wörter „§§ 2, 5
   Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3
   in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8

   der Schiffssicherheitsverordnung“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

      „7. anerkannte Organisation
          eine nach der Richtlinie 2009/15/EG aner-
          kannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein
          Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Ab-
          satz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet
          worden ist,“.
   b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
      „8. Berufsgenossenschaft
          die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Be-
          rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
          Logistik Telekommunikation.“
3. In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produkt-
   sicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote
   und Wassermotorräder“ durch die Wörter „nach
   Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
   über Sportboote und Wassermotorräder“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „See-Berufsgenos-
          senschaft“ durch das Wort „Berufsgenossen-
          schaft“ und das Wort „Klassifikationsgesell-

         schaft“ durch das Wort „Organisation“ er-
         setzt.

     bb) Satz 2 wird aufgehoben.

  b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
     „See-Berufsgenossenschaft“ durch das Wort
     „Berufsgenossenschaft“ und das Wort „Klassifi-
     kationsgesellschaft“ durch das Wort „Organisa-
     tion“ ersetzt.

  c) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufs-
     genossenschaft“ durch das Wort „Berufsgenos-
     senschaft“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1
   Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird
   jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch
   das Wort „Berufsgenossenschaft“ und das Wort
   „Klassifikationsgesellschaft“ durch das Wort „Orga-
   nisation“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Prüfbe-
     scheinigung“ und die Wörter „Verkehrswirtschaft
     Post-Logistik Telekommunikation“ gestrichen.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „des Anhangs 4“
     durch die Wörter „des Teils 4“ ersetzt.

                      Artikel 11

                  Änderung der
         Sportbootführerscheinverordnung
   In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert
worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie
folgt gefasst:
„1. Sehschärfe

Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt

oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe
muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) min-
destens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen
Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe
erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes
Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe bei-
der Augen zusammen besser als die jedes einzelnen
Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zu-
sammen als der Wert des Auges mit der besseren Seh-
schärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend
(tauglich)                                         ⃞
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend
(bedingt tauglich)                                 ⃞
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht
ausreichend (untauglich)                           ⃞ “.

                      Artikel 12

                 Änderung der
     Naturschutzgebietsbefahrensverordnung

   § 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensver-
ordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 1540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1540
„1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5
    oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Num-
    mer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Ab-

    satz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7
    Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,“.

                              Berlin, den 31. Oktober

                       Artikel 13

                      Inkrafttreten
     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
  in Kraft.

2019
                                       Der Bundesminister
                              für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                        Andreas Scheuer
                                   Die Bundesministerin
                      für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
                                      Svenja Schulze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a0b49f564c6fbd8e….