Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1518
BGBl. 2019 I S. 1518 · 90.189 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Verordnung
zur Änderung binnenschifffahrtsrechtlicher,
sportbootrechtlicher und wasserwegerechtlicher Vorschriften
Vom 31. Oktober 2019
Es verordnen auf Grund
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 6a und 8 in Verbin-
dung mit Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a und b,
Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a jeweils auch in Ver-
bindung mit Absatz 2, Nummer 6 und 6a jeweils auch
in Verbindung mit § 3a, und § 3 Absatz 4 des Binnen-
schifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026),
von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1
und Absatz 4 und § 3a zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) ge-
ändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 durch
Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005
(BGBl. I S. 2186) geändert, § 3 Absatz 1 Nummer 2a
durch Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe cc des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I
S. 2186) eingefügt und § 3 Absatz 1 Nummer 6a
durch Artikel 3 Nummer 1 des Gesetzes vom
22. November 2011 (BGBl. I S. 2279) eingefügt wor-
den sind, das Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 5 in Verbindung mit Ab-
satz 5 Satz 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a
und b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001
(BGBl. I S. 2026), von denen § 3 Absatz 1 im Satzteil
vor Nummer 1 und Absatz 5 zuletzt durch Artikel 1
Nummer 3 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I
S. 962) geändert worden ist, das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales,
– des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a in Verbindung
mit Absatz 2, Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Num-
mer 1 Buchstabe a und b des Binnenschifffahrtsauf-
gabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3
Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 und Absatz 5 zu-
letzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom
25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert, § 3 Absatz 1
Nummer 2 und Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 3
des Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186)
geändert und § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1
Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des
Gesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-
fügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des
Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August
2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass
vom 14. März 2018 (BGBl. I S. 374) das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und nukleare Sicherheit gemeinsam,
– des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in Ver-
bindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von
denen § 4 Absatz 2 Satz 1 des Binnenschifffahrts-
aufgabengesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5
des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Finanzen,
– des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 bis 3c, Num-
mer 4, 6 und 7, Nummer 2 bis 4 und Nummer 6 in
Verbindung mit Satz 2, Nummer 2, 3 und 4 auch
in Verbindung mit Satz 3 und Nummer 3 bis 3b auch
in Verbindung mit § 7 Absatz 1, dieser in Verbindung
mit Absatz 2, des Seeaufgabengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I
S. 1489), von denen § 9 Absatz 1 durch Artikel 21
des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 5 Satz 3 des Bundeswasserstraßengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007
(BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), der durch Artikel 522
Nummer 2 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung
mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungs-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)
und dem Organisationserlass vom 14. März 2018
(BGBl. I S. 374) das Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit:
Artikel 1
Änderung der
Binnenschifffahrtskostenverordnung
In der Anlage zur Binnenschifffahrtskostenverord-
nung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Sep-
tember 2019 (BGBl. I S. 1386) geändert worden ist, wird
die Nummer 8 des Fundstellenverzeichnisses wie folgt
gefasst:
„8. Europäischer Standard der technischen Vorschrif-
ten für Binnenschiffe, der vom Europäischen Aus-
schuss für die Ausarbeitung von Standards im Be-
reich der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen
wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 7. März

2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt
durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 be-
richtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4))
– ES-TRIN“.
Artikel 2
Änderung der
Donauschifffahrtspolizeiverordnung
Die Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai
1993 (BGBl. I S. 741; 1994 I S. 523; 1995 I S. 95), die
zuletzt durch Artikel 2 § 3 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Ausnahmen
Auf Fahrzeugen mit einer Fahrtauglichkeitsbe-
scheinigung nach den §§ 5 und 6 der Binnenschiffs-
untersuchungsordnung vom 21. September 2018
(BGBl. I S. 1398, 2032) in der jeweils geltenden Fas-
sung dürfen Signallichter auch verwendet werden,
wenn sie abweichend von den Anlagen 4 und 5 zu
der Anlage A zu dieser Verordnung den Vorschriften
nach Artikel 7.05 des Europäischen Standards der
technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der
Edition 2017/1, der vom Europäischen Ausschuss
für die Ausarbeitung von Standards im Bereich
der Binnenschifffahrt (CESNI) angenommen wurde
(Bekanntmachung des Bundesministeriums für Ver-
kehr und digitale Infrastruktur vom 7. März 2018
(BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das
Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt worden
ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. Septem-
ber 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN), ent-
sprechen.“
2. § 5 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 15a werden folgende Nummern 15b
und 15c eingefügt:
„15b. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe b
erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass das
Inland AIS Gerät mit der maximalen Leis-
tung sendet,
15c. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe c
nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS
Gerät im Sendebetrieb ist,“.
b) Die bisherige Nummer 15b wird Nummer 15d und
wie folgt gefasst:
„15d. entgegen § 10.09 Nummer 9 Buchstabe d
nicht sicherstellt, dass die in das Inland AIS
Gerät eingegebenen Daten den tatsächli-
chen Daten des Fahrzeugs oder Verban-
des entsprechen,“.
c) Die bisherige Nummer 15c wird aufgehoben.
d) Die bisherige Nummer 15d wird Nummer 15e und
die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buchstabe d“ wer-
den durch die Wörter „§ 10.09 Nummer 9 Buch-
stabe e“ ersetzt.
3. In der Anlage A wird § 10.09 wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Folgende Anforderungen müssen bei der
Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig einge-
schaltet sein,
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler
Leistung senden; dies gilt nicht für Tank-
schiffe mit dem Navigationsstatus „festge-
macht“,
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an
Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im
Sendebetrieb sein,
d) die eingegebenen Daten des im Sende-
betrieb befindlichen Inland AIS Gerätes
müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsäch-
lichen Daten des Fahrzeugs oder Verban-
des entsprechen.
Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für den Fall, dass die zuständige Behörde
eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt
hat, die von der Fahrrinne baulich getrennt
sind,
b) für Fahrzeuge der Polizei, wenn die Über-
mittlung von AIS-Daten die Erfüllung poli-
zeilicher Aufgaben gefährden würde.“
b) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem
Standard Schiffsverfolgung und Auf-
spürung in der Binnenschifffahrt;“.
bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch
ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) Rufzeichen.“
c) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem
Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung
in der Binnenschifffahrt;“.
d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Kleinfahrzeuge, die AIS nutzen, dürfen nur
folgende AIS Geräte verwenden:
a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Num-
mer 3 ES-TRIN,
b) nach den Vorschriften der IMO typzugelas-
sene AIS Geräte der Klasse A,
c) AIS Geräte der Klasse B, die den ein-
schlägigen Anforderungen der Empfehlung
ITU-R M.1371, der Richtlinie 2014/53/EU
des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 16. April 2014 über die Harmo-
nisierung der Rechtsvorschriften der Mit-
gliedstaaten über die Bereitstellung von
Funkanlagen auf dem Markt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 1999/5/EG und der
internationalen Norm IEC 62287-1 oder 2*
(einschließlich DSC Kanalmanagement) ent-
sprechen; AIS Geräte der Klasse B, die
* Amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN
62287-1 und DIN EN 62287-2.

den Anforderungen der am 8. November
2019 geltenden Fassung der Anlage A zur
Donauschifffahrtspolizeiverordnung ent-
sprechen, dürfen weiterhin verwendet wer-
den.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebs-
zustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebe-
nen Daten müssen zu jedem Zeitpunkt den
tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Ver-
bandes entsprechen.“
e) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Der Schiffsführer und die nach § 8.02 für Kurs
und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass
a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet
ist,
b) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug
mit der maximalen Leistung sendet; dies
gilt nicht für ein Tankschiff mit dem Navi-
gationsstatus „festgemacht“,
c) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord ei-
nes Fahrzeugs oder Verbandes im Sende-
betrieb ist,
d) die in das im Sendebetrieb befindliche
Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu je-
dem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des
Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall
ein Inland ECDIS Gerät im Informations-
modus, das mit dem Inland AIS Gerät ver-
bunden ist, zusammen mit einer elektroni-
schen Binnenschifffahrtskarte genutzt wird.“
Artikel 3
Änderung der
Wassermotorräder-Verordnung
Dem § 3 Absatz 1 der Wassermotorräder-Verord-
nung vom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1016) geändert worden ist, wird folgender Satz an-
gefügt:
„Bei Einsätzen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 ist § 6
Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Binnenschifffahrt-
Sportbootvermietungsverordnung
§ 2 Absatz 2 Nummer 6 der Binnenschifffahrt-Sport-
bootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I
S. 572), die zuletzt durch Artikel 2 § 6 der Verordnung
vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften
für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von
Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bun-
desministeriums für Verkehr und digitale Infrastruk-
tur vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4))
und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom
10. April 2018 berichtigt worden ist (Bekannt-
machung des Bundesministeriums für Verkehr und
digitale Infrastruktur vom 28. September 2018 (BAnz
AT 08.10.2018 B4)),“.
Artikel 5
Änderung der
Verordnung zur Einführung
der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrts-
straßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I
S. 2, 1717), die zuletzt durch Artikel 2 § 7 der Ver-
ordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden nach den Wörtern „§ 4.06
Nummer 1 Satz 1,“ die Wörter „§ 4.07 Nummer 1, 2
und 4 bis 8,“ eingefügt.
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 14 wird die Angabe „§ 28.04“
durch die Angabe „§ 28.05“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. entgegen § 1.08 Nummer 6 Satz 2 Außen-
bordarbeiten durchführt oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden im Satzteil vor Buch-
stabe a die Wörter „§ 1.07 Nummer 5 Satz 1“
durch die Angabe „§ 1.07 Nummer 6“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 2“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 2“
ersetzt.
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 3 Satz 2“ durch die Wörter „§ 1.07
Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a
eingefügt:
„3a. entgegen § 1.07 Nummer 7 Buchstabe a
nicht sicherstellt, dass die freie Sicht
nicht eingeschränkt ist,“.
cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 3b
und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-
stabe a“ werden durch die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe b“ ersetzt.
dd) Die bisherige Nummer 3b wird Nummer 3c
und die Wörter „§ 1.07 Nummer 6 Buch-
stabe b“ werden durch die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe c“ ersetzt.
ee) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe a
ein Fahrgastschiff führt,“.
ff) Nach Nummer 4 werden folgende Nummern 4a
bis 4d eingefügt:

„4a. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe aa nicht sicherstellt,
dass Geländer nur unter den dort
genannten Voraussetzungen geöffnet
oder entfernt werden,
4b. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb nicht sicherstellt,
dass Geländer geschlossen oder ge-
setzt werden,
4c. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe cc nicht sicherstellt,
dass ein Mitglied der Besatzung oder
eine Person eine Rettungsweste trägt,
4d. entgegen § 1.08 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe dd nicht sicherstellt,
dass Außenbordarbeiten nur unter den
dort genannten Voraussetzungen durch-
geführt werden,“.
gg) In Nummer 22 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 5“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 5“
ersetzt.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe a“ ersetzt.
bb) In Nummer 2a werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe b“ durch die Wörter
„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe b“ ersetzt.
cc) In Nummer 2b werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe c“ durch die Wörter
„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe c“ ersetzt.
dd) In Nummer 2c werden die Wörter „§ 1.07
Nummer 7 Buchstabe d“ durch die Wörter
„§ 1.07 Nummer 8 Buchstabe d“ ersetzt.
ee) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 1.08 Nummer 8 nicht sicher-
stellt, dass dort genannte Einzelrettungs-
mittel vorhanden sind,“.
ff) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 11“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
mer 12“ ersetzt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa
nicht sicherstellt, dass ein Fahrzeug oder
ein Verband die dort genannten Höchstab-
messungen oder Abladetiefen nicht über-
schreitet,“.
b) Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa die Inbetriebnahme ei-
nes Fahrzeugs oder Verbandes anordnet
oder zulässt,“.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „die
Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unter-
lagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c,
f bis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Ver-
langen den zur Kontrolle befugten Personen
ausgehändigt werden“ durch die Wörter „eine
dort genannte Urkunde, ein Bordbuch, ein Be-
triebshandbuch oder eine dort genannte Unter-
lage mitgeführt oder ausgehändigt wird,“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „die
Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach
§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n,
s oder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt
werden“ durch die Wörter „eine dort genannte
Urkunde oder Unterlage, ein Bordbuch oder ein
Betriebshandbuch mitgeführt wird,“ ersetzt.
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe a“ und die An-
gabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe
„§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 2 Buchstabe b“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe b“ ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „§ 2.06 Nummer 2 Buchstabe c“
durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 2 Buch-
stabe c“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 2 Buchstabe d“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 1 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe a“ und die An-
gabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe
„§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 1 Buchstabe b“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
cc) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „§ 2.06 Nummer 1 Buchstabe c“
durch die Wörter „§ 2.07 Nummer 1 Buch-
stabe c“ ersetzt.
dd) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 2.06
Nummer 1 Buchstabe d“ durch die Wörter
„§ 2.07 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt.
6. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 7“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 8“
ersetzt.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 8“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 9“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 8.14 Nummer 1“
durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 1“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 9 wird die Angabe „§ 8.14
Nummer 6“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
mer 6“ ersetzt.
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 15.29
Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee“
durch die Wörter „§ 15.29 Nummer 1 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe ff“ ersetzt.
bb) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 21.23 Num-
mer 2“ durch die Wörter „§ 21.23 Nummer 2
oder 3, auch in Verbindung mit § 4.05 Num-
mer 3 Satz 1 bis 3,“ ersetzt.
cc) In Nummer 12 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
dd) Nach Nummer 13 werden folgende Num-
mern 14 und 15 eingefügt:
„14. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe b
erster Halbsatz nicht sicherstellt, dass
das Inland AIS Gerät mit der maximalen
Leistung sendet,
15. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe c
nicht sicherstellt, dass nur ein Inland AIS
Gerät im Sendebetrieb ist,“.
ee) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16
und wie folgt gefasst:
„16. entgegen § 4.07 Nummer 9 Buchstabe d
nicht sicherstellt, dass die in das Inland
AIS Gerät eingegebenen Daten den tat-
sächlichen Daten des Fahrzeugs oder
Verbandes entsprechen, oder“.
ff) Die bisherige Nummer 15 wird aufgehoben.
gg) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17
und die Wörter „§ 4.07 Nummer 9 Buch-
stabe d“ werden durch die Wörter „§ 4.07
Nummer 9 Buchstabe e“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 und Absatz 4 Nummer 2
werden jeweils die Wörter „den Vorschriften
nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a
und b“ durch die Wörter „der Vorschrift nach
§ 4.05 Nummer 1 Satz 1“ ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 Buchstabe a wird die An-
gabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6
eingefügt:
„6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b
Doppelbuchstabe ee eine dort genannte
Vorschrift nicht einhält oder nicht sicher-
stellt, dass diese eingehalten wird,“.
cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 8 werden die
Nummern 7 bis 9.
b) In Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „§ 6.28
Nummer 15, 16 oder 17 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28
Nummer 16, 17 oder 18 Satz 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.
9. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „die in § 7.08
Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1 vorge-
sehenen oder auf Grund dieser Vorschriften an-
geordneten Gebote über das Verhalten beim
Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt,
dass diese eingehalten werden“ durch die Wör-
ter „ein dort genanntes Gebot nicht einhält oder
nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 7.09 Nummer 1 ein dort ge-
nanntes Gebot oder Verbot nicht einhält
oder nicht sicherstellt, dass dieses ein-
gehalten wird,“.
bb) Die Nummern 10 und 14 werden aufgehoben.
cc) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10.
dd) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 11
und es wird das Wort „oder“ angefügt.
ee) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 12
und das Komma und das Wort „oder“ am
Ende werden durch einen Punkt ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 Satzteil vor Buchstabe a und in
Nummer 7 wird jeweils die Angabe „§ 8.14
Nummer 3“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
mer 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 4“ durch die Angabe „§ 8.15 Nummer 4“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird im Satzteil vor Buchstabe a
die Angabe „§ 8.14 Nummer 9“ durch die
Angabe „§ 8.15 Nummer 10“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 8.14 Num-
mer 10“ durch die Angabe „§ 8.15 Num-
mer 11“ ersetzt.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 9.01
Nummer 1“ ein Komma und die Wörter „auch
in Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.
bb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 9.01
Nummer 2“ ein Komma und die Wörter „auch
in Verbindung mit § 9.08 Satz 1,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „ein
Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum
Ein- oder Aussteigen der Fahrgäste an einer
nicht zugelassenen Anlegestelle“ durch die
Wörter „ein Fahrgastschiff“ ersetzt.
12. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie
folgt geändert:
aa) Folgende Nummer 1 wird vorangestellt:
„1. entgegen § 8.15 Nummer 7 oder § 28.04
Nummer 10 ein dort genanntes Gebot
oder Verbot nicht einhält oder nicht si-
cherstellt, dass dieses eingehalten wird,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden die
Nummern 2 und 3.

cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
wie folgt gefasst: „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1
„4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt,
nicht dafür sorgt, dass die Absperrventile wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrts-
geschlossen sind,“. straßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich
oder fahrlässig entgegen § 28.04 Nummer 11 ein
dd) Die bisherigen Nummern 4 bis 7 werden die dort genanntes Gebot nicht einhält oder nicht
Nummern 5 bis 8. sicherstellt, dass dieses eingehalten wird.“
Artikel 6
Änderung der
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
Die Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu § 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-
fahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011) (BGBl. 2012 I S. 2, 1666), die zuletzt durch Artikel 2 § 8 der
Verordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1.07 wird wie folgt gefasst:
„Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.
b) Nach der Angabe zu § 2.05 wird folgende Angabe zu § 2.06 eingefügt:
„2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
c) Die bisherige Angabe zu § 2.06 wird die Angabe zu § 2.07.
d) Nach der Angabe zu § 8.13 wird folgende Angabe zu § 8.14 eingefügt:
„8.14 Sicherheit an Bord der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.
e) Die bisherige Angabe zu § 8.14 wird die Angabe zu § 8.15.
f) Nach der Angabe zu § 28.03 wird folgende Angabe zu § 28.04 eingefügt:
„28.04 Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
g) Die bisherige Angabe zu § 28.04 wird die Angabe zu § 28.05.
2. § 1.01 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 16 werden folgende Wörter angefügt:
„ein Fahrgastschiff im Sinne dieser Verordnung ist auch ein Fahrgastboot;“.
b) In Nummer 47 wird nach den Wörtern „„Inland ECDIS Gerät““ ein Doppelpunkt eingefügt.
c) Nummer 54 wird wie folgt gefasst:
„54. „ES-TRIN“:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom
Europäischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI)
angenommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
vom 7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April
2018 berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infra-
struktur vom 28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4));“.
d) Folgende Nummern 55 bis 57 werden angefügt:
„55. „LNG-System“:
sämtliche Teile des Fahrzeugs, die Flüssigerdgas (LNG) oder Erdgas enthalten können, insbesondere
Motoren, Brennstofftanks und die Schlauch- und Rohrleitungen für das Bunkern;
56. „Bunkerbereich“:
der Bereich in einem Radius von 20 Metern um den Bunkerverteiler;
57. „Flüssigerdgas (LNG)“:
Erdgas, das durch Abkühlung auf eine Temperatur von –161 °C verflüssigt wurde.“
3. Dem § 1.02 Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:
„Sind nach den einschlägigen Besatzungsvorschriften mehrere Schiffsführer für das Fahrzeug vorgeschrieben,
benötigt nur der Schiffsführer, unter dessen Führung das Fahrzeug steht, ein Streckenzeugnis für den betref-
fenden Streckenabschnitt.“

4. § 1.07 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anforderungen an die Beladung und freie Sicht; Höchstzahl der Fahrgäste“.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. Die freie Sicht darf durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor
dem Bug eingeschränkt werden. Wird während der Fahrt die unmittelbare Sicht nach hinten einge-
schränkt, kann dies durch ein optisches Hilfsmittel ausgeglichen werden, das in einem ausreichenden
Blickfeld ein klares und unverzerrtes Bild liefert. Ist beim Durchfahren von Brücken oder Schleusen
infolge der Ladung keine ausreichende unmittelbare Sicht nach vorne möglich, kann dies während der
Durchfahrt durch den Einsatz von Flachspiegelperiskopen, Radargeräten, Videoanlagen oder eines Aus-
guckes, der in ständiger Verbindung mit dem Steuerhaus steht, ausgeglichen werden.“
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Nummern 3 bis 6.
d) Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7 und wie folgt gefasst:
„7. Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass
a) die freie Sicht durch die Ladung oder die Trimmlage des Fahrzeugs nicht weiter als 250,00 m vor dem
Bug eingeschränkt ist,
b) die Ladung die Stabilität des Fahrzeugs und die Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet,
c) die Stabilität eines Fahrzeugs, das Container befördert, jederzeit gewährleistet ist.“
e) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 8 und die Wörter „Nummer 3 Satz 2“ werden durch die Wörter
„Nummer 4 Satz 2“ ersetzt.
5. § 1.08 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Unbeschadet der Nummer 3 müssen die unter Nummer 44 der Fahrtauglichkeitsbescheinigung einge-
tragenen Einzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Verteilung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl
für Erwachsene und für Kinder an Bord vorhanden sein. Für Kinder bis zu 30 kg Körpergewicht oder
einem Alter bis zu sechs Jahren sind nur Feststoffwesten nach den in Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN
genannten Normen zulässig.“
b) Folgende Nummern 5 bis 8 werden angefügt:
„5. Sind die nach Artikel 14.02 Nummer 4 ES-TRIN geforderten Geländer umlegbar oder wegnehmbar,
dürfen sie nur bei einem stillliegenden Fahrzeug geöffnet oder teilweise entfernt werden und nur bei
folgenden Betriebszuständen:
a) beim An- und Vonbordgehen an einer hierfür vorgesehenen Stelle,
b) beim Einsatz des Schwenkbaumes in seinem Schwenkbereich,
c) beim Festmachen und Lösen eines Seils im Pollerbereich,
d) bei einem Fahrzeug, das an einem senkrechten Ufer liegt, an der dem Ufer zugekehrten Seite, wenn
keine Absturzgefahr besteht,
e) bei Fahrzeugen, die Bord an Bord liegen, an den sich berührenden Stellen, wenn keine Absturzgefahr
besteht, und
f) wenn Beladearbeiten, Entladearbeiten oder der Baubetrieb unverhältnismäßig behindert würden.
Sind die Betriebszustände nach Satz 1 nicht mehr vorhanden, sind die Geländer sofort wieder zu schließen
oder zu setzen.
6. Die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord müssen in folgenden Fällen Rettungs-
westen nach Artikel 13.08 Nummer 2 ES-TRIN tragen:
a) beim An- und Vonbordgehen, sofern Absturzgefahr ins Wasser besteht,
b) bei Aufenthalt in einem Beiboot,
c) bei einer Arbeit außenbords und
d) bei einem Aufenthalt oder einer Arbeit an Deck oder im Gangbord, sofern Schanzkleider von mindes-
tens 90 cm Höhe nicht vorhanden oder Geländer nach Nummer 5 nicht durchgehend gesetzt sind.
Die Mitglieder der Besatzung dürfen Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur
dann durchführen, wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
7. Der Schiffsführer
a) darf ein Fahrgastschiff nur führen, wenn die Einzelrettungsmittel nach Nummer 4 in ausreichender
Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind,

b) hat sicherzustellen, dass
aa) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 nur in den dort genannten Fällen und nur bei Vorliegen eines
der dort genannten Betriebszustände geöffnet oder teilweise entfernt werden,
bb) die Geländer nach Nummer 5 Satz 1 sofort wieder geschlossen oder gesetzt werden, wenn die
dort genannten Betriebszustände nicht mehr vorhanden sind,
cc) die Mitglieder der Besatzung und die sonstigen Personen an Bord in den in Nummer 6 Satz 1
genannten Fällen die dort genannten Rettungswesten tragen,
dd) Außenbordarbeiten nur bei einem stillliegenden Fahrzeug und nur dann durchgeführt werden,
wenn durch den übrigen Schiffsverkehr keine Gefährdung zu erwarten ist.
8. Der Eigentümer und der Ausrüster müssen jeweils sicherstellen, dass die Einzelrettungsmittel nach
Nummer 4 in ausreichender Anzahl und in der vorgeschriebenen Art an Bord vorhanden sind.“
6. § 1.09 Nummer 3 Satz 3 wird aufgehoben.
7. § 1.10 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe u wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
bb) Folgender Buchstabe v wird angefügt:
„v) bei Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, das in Anlage 8 Nummer 1.4.9 ES-TRIN
vorgeschriebene Betriebshandbuch und die in Artikel 30.03 Nummer 1 ES-TRIN vorgeschriebene
Sicherheitsrolle.“
b) In Nummer 7 werden die Wörter „die Urkunden und die sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a
bis c, e bis n, s und t“ durch die Wörter „die Urkunden, das Bordbuch, das Betriebshandbuch und die
sonstigen Unterlagen nach Nummer 1 Buchstabe a bis c, f bis n, s, t und v“ ersetzt.
c) In Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe a, e, f bis h, j, l, m, n, s und t“ durch die Wörter
„Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s, t und v“ ersetzt.
8. Kapitel 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach § 2.05 wird folgender § 2.06 eingefügt:
„§ 2.06
Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
(Anlage 3: Bild 65)
1. Ein Fahrzeug, das Flüssigerdgas (LNG) als Brenn- 65
stoff nutzt, muss ein Kennzeichen tragen.
2. Das Kennzeichen ist rechteckig mit der Aufschrift
„LNG“ in weißen Buchstaben auf rotem Grund und
einem weißen Rand von mindestens 5 cm Breite.
Die Längsseite des Rechtecks muss mindestens
60 cm betragen. Die Höhe der Schriftzeichen muss
mindestens 20 cm betragen. Die Breite der Schrift-
zeichen und die Stärke der Striche müssen der
Höhe entsprechen.
3. Das Kennzeichen muss an einer geeigneten und gut sichtbaren Stelle angebracht sein.
4. Das Kennzeichen muss erforderlichenfalls beleuchtet werden, damit es bei Nacht deutlich sichtbar ist.“
b) Der bisherige § 2.06 wird § 2.07 und in Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a wird jeweils die
Angabe „§§ 2.01 oder 2.02“ durch die Angabe „§§ 2.01, 2.02 oder 2.06“ ersetzt.
9. § 3.09 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei Tag: 4
einen gelben Zylinder, der oben und unten mit je
einem schwarzen und je einem weißen Streifen
– letztere an den äußeren Enden – eingefasst ist;
der Zylinder muss auf dem Vorschiff senkrecht und
so hoch gesetzt werden, dass er von allen Seiten
sichtbar ist.
Das Fahrzeug muss den Zylinder auch dann beibehalten, wenn ihm vorübergehend auf einer kurzen
Strecke ein Vorspann voran fährt; der Vorspann muss den Zylinder ebenfalls führen.“

b) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 3.10 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
„bb) ein Hecklicht auf dem Achterschiff eines jeden anderen Fahrzeugs, dessen ganze Breite von hinten sicht-
bar ist; befinden sich in dem Verband außer dem schiebenden Fahrzeug mehr als zwei von hinten
sichtbare Fahrzeuge, ist dieses Hecklicht nur von den beiden äußeren Fahrzeugen zu führen.“
11. In § 3.14 Nummer 7 und § 7.07 Nummer 2 Buchstabe b wird jeweils die Angabe „Abschnitt 8.1.8“ durch die
Angabe „Abschnitt 1.16.1“ ersetzt.
12. In § 3.29 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 wird nach dem Wort „weiß“ ein Komma eingefügt.
13. § 4.05 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Jede Sprechfunkanlage an Bord eines Fahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage muss der Regio-
nalen Vereinbarung über den Binnenschifffahrtsfunk entsprechen. Die Funkanlage muss nach folgenden
Vorschriften betrieben werden:
a) nach der in Satz 1 genannten Vereinbarung, die im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Num-
mer 1 Buchstabe l) erläutert ist,
b) nach dieser Verordnung und
c) nach der Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung.
Funkmeldungen und Funkabsprachen sind in deutscher Sprache auszuführen. Das Bundesministerium
für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den aktuellen Stand des Handbuchs Binnenschifffahrtsfunk im
Verkehrsblatt oder im Bundesanzeiger bekannt.“
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. Der Schiffsführer hat unbeschadet der Nummer 7 sicherzustellen, dass
a) die Sprechfunkanlagen seines Fahrzeugs oder seiner schwimmenden Anlage der Vorschrift nach
Nummer 1 Satz 1 entsprechen und
b) sein Fahrzeug mit den nach Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1 vorgeschriebenen Sprechfunk-
anlagen ausgerüstet ist.“
c) Nummer 9 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage der Vorschrift nach Nummer 1
Satz 1 entsprechen und gemäß den Vorschriften nach Nummer 1 Satz 2 betrieben werden.“
14. § 4.07 wird wie folgt geändert:
a) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Wasserstraßen Neckar, Main, Main-Donau-Kanal, Ruhr, Rhein-Herne-Kanal, Wesel-Datteln-
Kanal, Datteln-Hamm-Kanal, Dortmund-Ems-Kanal, Küstenkanal, Mittellandkanal einschließlich der
Stichkanäle und des Rothenseer Verbindungskanals, Elbe-Seitenkanal, Elbe-Havel-Kanal einschließlich
Großer Wendsee mit Niegripper Verbindungskanal und Pareyer Verbindungskanal, Weser von km 204,40
bis km 366,70 und UWe-km 0,00 bis UWe-km 1,375, Elbe, Elbe-Lübeck-Kanal, Saar von km 0,00
bis km 87,20, Spree-Oder-Wasserstraße von km 0,00 bis km 18,25 mit Ruhlebener Altarm, Berlin-
Spandauer-Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal und Charlottenburger
Verbindungskanal, Teltowkanal von km 0,00 bis km 37,00, Untere Havel-Wasserstraße von km 0,00
bis km 67,82 und von km 146,20 bis km 148,48 mit Großer Wannsee und Potsdamer Havel, Havelkanal
und Havel-Oder-Wasserstraße mit Verbindungskanal Hohensaaten Ost, Verbindungskanal Schwedter
Querfahrt und Veltener Stichkanal gelten die folgenden Regelungen zu Inland AIS und Inland ECDIS:“.
b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Folgende Anforderungen müssen bei der Nutzung des Inland AIS Gerätes erfüllt sein:
a) das Inland AIS Gerät muss ständig eingeschaltet sein,
b) das Inland AIS Gerät muss mit maximaler Leistung senden; dies gilt nicht für ein Tankschiff mit dem
Navigationsstatus „festgemacht“,
c) es darf immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb sein,
d) die eingegebenen Daten des im Sendebetrieb befindlichen Inland AIS Gerätes müssen zu jedem
Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.

Satz 1 Buchstabe a gilt nicht
a) für den Fall, dass die zuständige Behörde eine Ausnahme für Wasserflächen gewährt hat, die von der
Fahrrinne baulich getrennt sind,
b) für ein Fahrzeug der Polizei, wenn die Übermittlung von AIS-Daten die Erfüllung polizeilicher Auf-
gaben gefährden würde.“
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-
schifffahrt;“.
bb) In Buchstabe l wird am Ende der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.
cc) Folgender Buchstabe m wird angefügt:
„m) Rufzeichen.“
d) Nummer 5 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Fahrzeug- oder Verbandstyp gemäß dem Standard Schiffsverfolgung und Aufspürung in der Binnen-
schifffahrt;“.
e) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Ein Kleinfahrzeug, das AIS nutzt, darf nur folgende AIS Geräte verwenden:
a) Inland AIS Geräte nach Artikel 7.06 Nummer 3 ES-TRIN,
b) nach den Vorschriften der IMO typzugelassene AIS Geräte der Klasse A,
c) AIS Geräte der Klasse B, die den einschlägigen Anforderungen der Empfehlung ITU-R M.1371, der
Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die
Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen
auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG und der internationalen Norm IEC 62287-1
oder 2* (einschließlich DSC Kanalmanagement) entsprechen; AIS Geräte der Klasse B, die den Anfor-
derungen der am 8. November 2019 geltenden Fassung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
entsprechen, dürfen weiterhin verwendet werden.
Das AIS Gerät muss in einem guten Betriebszustand sein. Die in das AIS Gerät eingegebenen Daten
müssen zu jedem Zeitpunkt den tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen.“
f) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person
haben jeweils sicherzustellen, dass
a) das Inland AIS Gerät ständig eingeschaltet ist,
b) das Inland AIS Gerät auf einem Fahrzeug mit der maximalen Leistung sendet; dies gilt nicht für ein
Tankschiff mit dem Navigationsstatus „festgemacht“,
c) immer nur ein Inland AIS Gerät an Bord eines Fahrzeugs oder Verbandes im Sendebetrieb ist,
d) die in das im Sendebetrieb befindliche Inland AIS Gerät eingegebenen Daten zu jedem Zeitpunkt den
tatsächlichen Daten des Fahrzeugs oder Verbandes entsprechen,
e) in dem in Nummer 3 Satz 1 genannten Fall ein Inland ECDIS Gerät im Informationsmodus, das mit
dem Inland AIS Gerät verbunden ist, zusammen mit einer elektronischen Binnenschifffahrtskarte
genutzt wird.“
15. § 6.08 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.** Auf einer Strecke, deren Beginn durch das Tafelzei- A.4
chen A.4 oder A.4.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist, ist
das Begegnen und Überholen verboten.
* amtlicher Hinweis: Die Normen entsprechen den Normen DIN EN 62287-1 und DIN EN 62287-2.
** amtlicher Hinweis: § 6.08 Nummer 1 gilt weder für ein Kleinfahrzeug oder einen Verband im Sinne des § 6.02 Nummer 1 Satz 1 noch ist er einem
solchen Kleinfahrzeug oder Verband gegenüber anzuwenden.

A.4.1
Das Verbot nach Satz 1 kann auf Fahrzeuge und Verbände ab einer bestimmten Länge oder Breite be-
schränkt werden; in diesem Fall werden die Länge oder Breite auf einer rechteckigen weißen zusätzlichen
Tafel angegeben, die unterhalb des Tafelzeichens A.4 oder A.4.1 angebracht ist. Für eine nach Satz 1
gekennzeichnete Strecke gelten im Übrigen die Regelungen des § 6.07 Nummer 1 entsprechend.“
16. In § 6.16 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils die Wörter „ihren Kurs“ durch die Wörter „seinen
Kurs“ ersetzt.
17. § 6.28 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, darf nicht in eine
Schleuse einfahren, wenn
a) es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder
b) eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusen-
durchfahrt zu erwarten ist.“
b) Die bisherigen Nummern 12 bis 17 werden die Nummern 13 bis 18.
18. § 6.35 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6 und 7, Nummer 9 bis 14,
jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 2 bis 7, Nummer 8 Satz 1 bis 3, 6
und 7, Nummer 9 bis 15, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“ ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 6.28 Nummer 15, 16 und 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 6.29a,“ durch die Wörter „§ 6.28 Nummer 16, 17 und 18 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a,“
ersetzt.
19. Dem § 7.01 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Ein Fahrzeug darf nur über einen sicheren Zugang betreten oder verlassen werden. Ist eine geeignete
Landanlage vorhanden, darf keine andere Einrichtung benutzt werden. Ist ein Abstand zwischen Fahrzeug
und Land vorhanden, muss bei einem Fahrzeug, das über ein Binnenschiffszeugnis verfügt, ein Landsteg
nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; die Geländer des
Landstegs müssen gesetzt sein. Wird ein Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied
zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.“
20. In § 7.03 Nummer 1 Satz 3 wird das Wort „Baustellenfahrzeuge“ durch das Wort „Fahrzeuge“ ersetzt.
21. Dem § 7.06 werden folgende Nummern 4 und 5 angefügt:
„4. An einer Liegestelle, bei der das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) B.12
aufgestellt ist, ist ein Fahrzeug verpflichtet, sich an einen
betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und
seinen gesamten Bedarf an elektrischer Energie während
des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot
nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zu-
sätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des
Tafelzeichens B.12 angebracht ist.
5. Nummer 4 ist nicht anzuwenden auf ein Fahrzeug, das während des Stillliegens ausschließlich eine
Energieversorgung nutzt, die keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverun-
reinigenden Partikel verursacht.“

22. § 7.08 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.08
Wache und Aufsicht
1. Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhalten
a) von einem stillliegenden Fahrzeug, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt,
b) von einem stillliegenden Fahrzeug, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN beladen
ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt,
c) von einem stillliegenden Fahrzeug, das nach dem Entladen gefährlicher Güter nach Kapitel 3.2
Tabelle A ADN noch nicht frei von gefährlichen Gasen ist, und
d) von einem stillliegenden Fahrgastschiff, auf dem sich Fahrgäste befinden.
2. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das das Kennzeichen nach § 2.06 trägt, ist eine einsatzfähige
Wache nicht erforderlich, wenn
a) Flüssigerdgas (LNG) an Bord des Fahrzeugs nicht als Brennstoff verbraucht wird,
b) die technischen Daten des LNG-Systems des Fahrzeugs aus der Ferne abgelesen werden und
c) das Fahrzeug von einer Person beaufsichtigt wird, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen.
3. An Bord eines stillliegenden Fahrzeugs, das mit gefährlichen Gütern nach Kapitel 3.2 Tabelle A ADN be-
laden ist und eine Bezeichnung nach § 3.14 führt oder das nach dem Entladen solcher Güter noch nicht frei
von gefährlichen Gasen ist, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenn
a) das Fahrzeug in einem Hafenbecken stillliegt und
b) die zuständige Behörde das Fahrzeug von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreit.
4. Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer
Person beaufsichtigt werden, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen. Satz 1 gilt nicht, wenn
die Aufsicht wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich ist oder die zuständige Behörde eine Aus-
nahme zulässt.“
23. § 7.09 wird wie folgt gefasst:
„§ 7.09
Verhaltenspflichten
1. Der Schiffsführer hat die in § 7.01 Nummer 1 bis 4 und Nummer 5 Satz 3, § 7.02 Nummer 1, auch in
Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, § 7.03 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2,
§ 7.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, und Nummer 3, §§ 7.05, 7.06 Nummer 1 bis 3 und 4
Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, und § 7.07 Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-
schriften angeordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten beim Stillliegen, Ankern oder Festmachen
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
2. Der Schiffsführer, der Eigentümer und der Ausrüster haben jeweils die in § 7.08 Nummer 1 und 4 Satz 1
vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten beim Stillliegen
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
24. Nach § 8.13 wird folgender § 8.14 eingefügt:
„§ 8.14
Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen
1. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahr-
zeugs vergewissern, dass
a) die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind und
b) die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen
Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.
2. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen
von Räumen ins Freie geschlossen sein.
Dies gilt nicht für:
a) Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;
b) Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;
c) Lüftungsöffnungen von Räumen mit einer Überdruckanlage und
d) Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.
Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffs-
führers geöffnet werden.
3. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist es verboten, an Bord und im Bunkerbereich zu rauchen.
Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht
in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen

sind. Der Schiffsführer hat sich ununterbrochen zu vergewissern, dass das Rauchverbot nach Satz 1 in
Verbindung mit Satz 2 eingehalten wird.
4. Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume
erforderlich.“
25. Der bisherige § 8.14 wird § 8.15 und wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. Der Schiffsführer hat die in § 8.14 Nummer 1, 2 Satz 1 und 3, Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, und Nummer 4 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote oder
Verbote über die Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen,
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
b) Die bisherigen Nummern 7 bis 11 werden die Nummern 8 bis 12.
26. § 10.10 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Zwischen der Neckarmündung bis zum Unterwasser der Schleusengruppe Feudenheim (km 5,80) gelten für
das Stillliegen folgende Regelungen:
a) für ein Fahrzeug, das keine Bezeichnung nach § 3.14 führen muss, ist das Stillliegen
aa) am rechten Ufer von km 0,25 bis km 0,45 nur erlaubt, wenn das Fahrzeug in die Schleuse zum
Industriehafen einfahren will,
bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,34 bis km 5,50 nur für Talfahrer und
von km 5,50 bis km 5,80 nur für Bergfahrer erlaubt;
b) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen muss, ist das Stillliegen nur
aa) am linken Ufer von km 0,10 bis km 0,55 erlaubt,
bb) am rechten Ufer im Schleusenbereich Feudenheim von km 5,07 bis km 5,34 erlaubt;
c) für ein Fahrzeug, das die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen muss, ist das Stillliegen nur
erlaubt, wenn ihm von der zuständigen Behörde eine Liegestelle zugewiesen wird.“
27. § 15.02 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.5.3 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m
m m
„1.5.3 km 21,50 bis km 81,90 (Bockholt)
a) Fahrzeug 110,00 10,60 2,50
b) Verband 110,00 10,60 2,50
165,00 9,65 2,50“.
b) Nummer 1.12.7 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
„1.12.7 Rothenseer Verbindungskanal
1.12.7.1 Rothenseer Verbindungskanal Altstrecke mit Schiffs-
hebewerk Rothensee km 0,12 bis km 1,00
Fahrzeug/Verband 82,00 9,50 1,90
82,00 9,00 2,10
1.12.7.2 Rothenseer Verbindungskanal mit Schiffsschleuse
km 0,19 bis km 4,76 (Niedrigwasserschleuse
Magdeburg)
1.12.7.2.1 bei in Betrieb befindlicher Niedrigwasserschleuse
Magdeburg
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,80
b) Verband 185,00 11,45 2,80
1.12.7.2.2 bei nicht in Betrieb befindlicher Niedrigwasser-
schleuse Magdeburg
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
b) Verband 185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe

Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße
m m m
– die Fahrrinnentiefe richtet sich vom unteren Vorhafen der Schleuse Rothensee und vom unteren
Vorhafen des Schiffshebewerkes Rothensee bis zur Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach
dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich be-
kannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahrrinnentiefen und
die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –
1.12.7.3 km 4,76 (Niedrigwasserschleuse Magdeburg)
bis km 5,53 (Elbe)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
b) Verband 100,00 19,20 je nach
Fahrrinnentiefe
185,00 11,45 je nach
Fahrrinnentiefe
– die Fahrrinnentiefe richtet sich von der Niedrigwasserschleuse Magdeburg bis zur Einmündung
in die Elbe nach dem Wasserstand; die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Be-
hörde täglich bekannt gemacht; bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachten Fahr-
rinnentiefen und die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen –“.
28. Dem § 15.18 wird folgende Nummer 5 angefügt:
„5. Für die Niedrigwasserschleuse Magdeburg bei km 4,76 des Rothenseer Verbindungskanals (RVK) gelten
nachfolgende Regelungen:
a) Bei einem Wasserstand von weniger als 260 cm am Pegel Rothensee/Elbe findet Schleusenbetrieb
statt. Der Beginn und das Ende des Schleusenbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-
gesetzt und bekannt gemacht. Die Schleuse wird während des Schleusenbetriebs fernbedient. Die im
Rahmen des Schleusenbetriebs erforderlichen Funkabsprachen sind unter Verwendung des Funkruf-
namens „Niedrigwasserschleuse Magdeburg“ auf dem Kanal des Verkehrskreises Nautische Informa-
tion durchzuführen, der im Handbuch Binnenschifffahrtsfunk (§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe l) bekannt
gegeben ist.
b) Bei einem Wasserstand von 260 cm oder mehr am Pegel Rothensee/Elbe findet Durchfahrtsbetrieb
statt. Der Beginn und das Ende des Durchfahrtsbetriebs werden von der zuständigen Behörde fest-
gesetzt und bekannt gemacht. In diesem Betriebszustand ist die Niedrigwasserschleuse Magdeburg
eine Fahrwasserenge im Sinne des § 6.07 und mit dem Tafelzeichen A.4 gekennzeichnet. Die Fahr-
wasserenge ist in Funkselbstwahrschau zu passieren. Die Lichtsignalanlagen sind während des Durch-
fahrtsbetriebs ausgeschaltet. Für die Dauer des Durchfahrtsbetriebs sind die §§ 6.28, 6.28a und 6.29
nicht anzuwenden.“
29. § 15.29 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
aa) In Doppelbuchstabe dd wird am Satzende das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) das Verhalten beim Durchfahren der Niedrigwasserschleuse Magdeburg nach § 15.18 Nummer 5
Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 und“.
cc) Der bisherige Doppelbuchstabe ee wird der Doppelbuchstabe ff.
b) Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
„aa) das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband
aaa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und
Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,
1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2
Satz 1, und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Ver-
bindung mit Nummer 2 Satz 2, und
bbb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3,
1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet,“.
c) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) das Fahrzeug oder der Verband

aa) die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.2,
1.5.4 bis 1.5.6, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.2.1, 1.13.1 bis 1.14.2.1 und 1.14.3.2 bis 1.14.4,
jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, die zugelassenen Höchstabmessungen und Ab-
ladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.3, 1.8.2, 1.8.3 und 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2, die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.11,
1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2, 1.14.3.1 und 1.14.5, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,
und die zugelassenen Höchstabmessungen nach § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit
Nummer 2 Satz 2, und
bb) die zugelassenen Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.6, 1.8.1, 1.11, 1.12.7.2.2, 1.12.7.3, 1.14.2.2,
1.14.3.1 und 1.14.5
nicht überschreitet und“.
30. Kapitel 17 wird wie folgt geändert:
a) In § 17.01 werden die Wörter „mit Jeetzel bis zur Nordwestkante der Drahwehnertorbrücke in Hitzacker“
gestrichen.
b) § 17.02 wird wie folgt geändert:
aa) In den Nummern 1.1.3 und 1.2.2 wird jeweils in der Spalte 2 das Wort „Boitzenburg“ durch das
Wort „Boizenburg“ ersetzt.
bb) Nummer 1.3 wird aufgehoben.
31. § 19.02 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
Länge Breite Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraße m
m m
„1. Elbe-Lübeck-Kanal
1.1 km 0,00 bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
Fahrzeug/Schubverband 80,00 9,50 2,00
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
1.2 km 0,00 bis km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/
Liegestelle Lauenburg Ost)
Fahrzeug/Schubverband 80,00 8,30 2,10
– von km 0,00 bis km 3,43 (Schleuse Büssau) verringert sich die Abladetiefe bei einem Wasser-
stand unter 500 cm am Pegel Hubbrücken um das Maß des jeweiligen Absinkens des Wasser-
standes –
1.3 km 59,17 (Umschlagstelle Horsterdamm/Liegestelle
Lauenburg Ost) bis km 61,55 (Einmündung in die Elbe)
a) Fahrzeug 110,00 11,45 2,30
b) Schubverband 125,00 9,60 2,30
– von km 60,10 (Schleuse Lauenburg) bis km 61,55 gilt die zulässige Abladetiefe von 2,30 m nur bei
einem Wasserstand von ≥ 4,30 m am Pegel Hohnstorf auf der Elbe –“.
32. In § 19.04 Nummer 1 werden die Buchstaben b und c durch folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) einer Abladetiefe von mehr als 1,20 m oder einer Breite von mehr als 8,30 m 8 km/h.“
33. Kapitel 21 wird wie folgt geändert:
a) In § 21.04 Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 Buchstabe l“ durch die Wörter „Nummer 1
Buchstabe m“ ersetzt.
b) Dem § 21.23 wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von km 12,01 (Lessingbrücke) bis km 17,80 gilt § 4.05 Nummer 3
Satz 1 bis 3 in der Zeit vom 1. April bis zum 31. Oktober täglich von 10:30 Uhr bis 19:00 Uhr auch für ein
Kleinfahrzeug.“
c) § 21.24 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) der Verkehr von Kleinfahrzeugen, die ohne Maschinenantrieb fahren oder die mit einer Antriebs-
maschine ausgestattet sind, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,“.
d) In § 21.27 Nummer 7 werden die Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1, Nummer 4 und 5“ durch
die Wörter „Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1 und Nummer 3 bis 6“ ersetzt.
e) § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:
„ee) den Sprechfunk nach § 21.23 Nummer 2 und 3, Nummer 3 in Verbindung mit § 4.05 Nummer 3 Satz 1
bis 3,“.

34. In § 22.27 Nummer 8 werden die Wörter „Nummer 2 Satz 1, Nummer 3, 5, 6 und 7 Satz 1“ durch die Wörter
„Nummer 2 Satz 1, Nummer 3 und 5 bis 7“ ersetzt.
35. § 23.27 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Auf dem Tegeler See darf ein Fahrzeug oder Verband die Wasserflächen nicht befahren zwischen
a) den Inseln Maienwerder und Valentinswerder,
b) den Inseln Valentinswerder und Baumwerder,
c) den Inseln Baumwerder und Scharfenberg und
d) der Insel Reiswerder und dem Ostufer des Tegeler Sees.
Satz 1 gilt nicht für ein Fahrzeug des öffentlichen Fährverkehrs sowie für ein Fahrzeug ohne Antriebs-
maschine.“
36. § 24.20 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
„a) von der Elbe (km 0,00) bis zur Einfahrt in den Plauer See (km 121,40),“.
37. § 26.13 Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) ein Schifffahrtszeichen an einer Brücke, ein Schifffahrtszeichen für eine Wasserstraßenkreuzung, eine
Gefahrenstelle, ein Schifffahrtshindernis oder eine Fischereianlage sowie die Tafelzeichen B.8 und A.1,
mit denen ein komplizierter Streckenabschnitt oder Bereich gekennzeichnet ist, sollen beleuchtet sein.“
38. Kapitel 28 wird wie folgt geändert:
a) § 28.03 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitun-
gen der Brennstofftanks geschlossen sind,“.
bb) Nummer 2 Buchstabe b und c wird wie folgt gefasst:
„b) die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf
mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,
c) die Reihenfolge der Befüllungen der Brennstofftanks und“.
b) Nach § 28.03 wird folgender § 28.04 eingefügt:
„§ 28.04
Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
1. Die in § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und d genannten Vorschriften
gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).
2. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein-
und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.
3. Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekannt gegebe-
nen Stellen erfolgen.
4. Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter
der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis
verfügen.
5. Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a) das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass
aa) Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht
aufgrund von Zug verformt werden und
bb) das Fahrzeug bei Gefahr rasch losgemacht werden kann,
b) eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach
§ 2.06 tragen, gemäß dem Standard der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt, Edition 1.0
(https://www.ccr-zkr.org/files/documents/reglementRP/L_ctrl_avitaillement_GNL_de.pdf), ausgefüllt
und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind. Nicht zu-
treffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das
Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,
c) alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.
6. Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b muss
a) in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,
b) in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen
verständlich ist, und
c) drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.

7. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) ist ununterbrochen sicherzustellen, dass
a) alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu
verhindern,
b) Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand
bleiben,
c) der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt,
d) Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der
Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.
8. Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)
a) muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 folgende für andere
Fahrzeuge sichtbare Tafeln führen:
aa) eine Tafel gemäß § 3.33 (Anlage 3 Bild 62), die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als
10,00 m Entfernung verboten ist; die Seitenlängen der Tafel müssen mindestens 60 cm betragen,
bb) eine Tafel A.9 (Anlage 7), die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist; die längste
Seite der Tafel muss mindestens 60 cm betragen,
b) müssen die Tafeln bei Nacht so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich
sichtbar sind.
9. Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist sicherzustellen, dass
a) die Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank vollständig ent-
leert sind,
b) die Ventile geschlossen sowie die Schlauchleitungen und die Verbindung zwischen Fahrzeug und
Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG) getrennt sind,
c) der zuständigen Behörde gemeldet wird, dass das Bunkern abgeschlossen ist.
10. Der Schiffsführer hat die in den Nummern 2 bis 9 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften
angeordneten Gebote und Verbote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)
einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.
11. Die für die Bunkerstelle verantwortliche Person hat die in den Nummern 2 bis 4, Nummer 5 Buchstabe b
in Verbindung mit Nummer 6 Buchstabe a und b und den Nummern 7 und 9 vorgesehenen oder auf
Grund dieser Vorschriften angeordneten Gebote über die Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssig-
erdgas (LNG) einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden.“
39. Der bisherige § 28.04 wird § 28.05.
40. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) Die textliche Beschreibung zu Bild 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.10 Schubverband
Nummer 1 Buchstabe c: Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer
Breite sichtbare Fahrzeuge“.
b) Die textliche Beschreibung zu Bild 62 wird wie folgt gefasst:
„§ 3.33 Verbot des Stillliegens nebeneinander
§ 28.04 Nummer 8 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)“.
c) Folgendes Bild 65 wird angefügt:
Nachtbezeichnung Bild Tagbezeichnung
„
65
§ 2.06 Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen“.

41. In der Anlage 6 Abschnitt C werden die Angaben zum Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden wie folgt
gefasst:
„Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt
2 lange Töne,
1 kurzer Ton
des Überholenden
Normalfall: Kein Schallzeichen
des Vorausfahrenden
Abweichung: 1 kurzer Ton
des Vorausfahrenden
2 kurze Töne
des Überholenden
42. Anlage 7 Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Unterabschnitt A wird wie folgt geändert:
„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“
§ 6.10 Nummer 2 Buchstabe b
„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbord-
seite überholen“
§ 6.10 Nummer 3
„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner
Backbordseite“
§ 6.10 Nummer 4 Satz 1 Buchstabe a
„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite
überholen“
§ 6.10 Nummer 4 Satz 2 Buchstabe a“.
aa) Nach dem Tafelzeichen A.4 wird folgendes Tafelzeichen A.4.1 eingefügt:
„A.4.1 Verbot des Begegnens und Überholens
untereinander
(§ 6.08 Nummer 1 Satz 1)
für Verbände
“.
bb) In der Angabe zum Tafelzeichen A.11 werden die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 1 Buchstabe c)“
durch die Wörter „(§ 6.28a Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c)“ ersetzt.
b) Unterabschnitt B wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu den Tafelzeichen B.1, B.2a, B.2b, B.3a, B.3b, B.4a und B.4b wird jeweils die Angabe
„(§ 6.12)“ durch die Angabe „(§ 6.12 Nummer 1)“ ersetzt.
bb) Nach dem Tafelzeichen B.11 wird das folgende Tafelzeichen B.12 eingefügt:
„B.12 Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen
(§ 7.06 Nummer 4)
c) Unterabschnitt E wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zum Tafelzeichen E.1 werden die
„(allgemeines Zeichen)“ ersetzt.
bb) In der Angabe zum Tafelzeichen E.5.7 wird das
“.
Wörter „(allgemeine Zeichen)“ durch die Wörter
Wort „dass“ durch das Wort „das“ ersetzt.

Artikel 7
Änderung der
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
Die Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. September 2018 (BGBl. I S. 1398, 2032) wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. ES-TRIN:
Europäischer Standard der technischen Vorschriften für Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Standards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) ange-
nommen wurde (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018
berichtigt worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
28. September 2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)); bei der Anwendung des ES-TRIN ist unter Mitgliedstaat ein
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Rheinuferstaat oder Belgien zu verstehen,“.
2. In § 32 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „des Artikels 1.01 Nummer 7 ES-TRIN“ durch die Wörter „des
Artikels 1.01 Nummer 1.7 ES-TRIN“ ersetzt.
3. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 2“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „zum Ort“ die Wörter „des Angelns oder“ eingefügt.
4. § 35 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 werden die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Wörter „§ 33 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
b) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:
„19. auf einem Sportfahrzeug oder Wassermotorrad im Sinne des § 33 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung
mit Absatz 3 Satz 1 nicht mehr als die zulässige Anzahl von Fahrgästen befördert werden und die
zulässige Anfahrtstrecke nicht überschritten wird,“.
c) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 20 eingefügt:
„20. auf einem Sportfahrzeug im Rahmen einer Fahrt nach § 33 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a in Ver-
bindung mit Buchstabe b die zulässige Anzahl von Fahrgästen nicht überschritten wird,“.
d) Die bisherigen Nummern 20 und 21 werden die Nummern 21 und 22.
5. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 42 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19 oder 20 die zulässige Anzahl von Fahr-
gästen“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 17, 19, 20 oder 21 nicht dafür sorgt, dass die zulässige
Anzahl von Fahrgästen nicht“ ersetzt.
b) In Nummer 44 werden die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 21“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 3 Nummer 22“
ersetzt.
6. In § 37 Absatz 2 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter „schwimmende Fahrzeuge“ durch die Wörter
„schwimmende Geräte“ ersetzt.
7. In Anhang II § 7.06 werden die Wörter „das gebaut und eingerichtet ist“ durch die Wörter „die gebaut und
eingerichtet sind“ ersetzt.
8. Anhang VI Anlage 2 Teil 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:
„14. Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt nach CDNI
a) Begriffsbestimmung und Geltungsbereich
b) Verbot der Einbringung und Einleitung
c) Allgemeine Sorgfaltspflicht
d) Organisation und Kontrolle der Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen
e) Ölkontrollbuch
f) Sammlung der Abfälle an Bord, Abgabe an Sammelstellen“.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
„15. Festlegungen in den Polizeiverordnungen zum Gewässerschutz in der Rhein- und Binnenschifffahrt
a) Sammlung und Behandlung von Schiffsabfällen
b) Allgemeine Sorgfaltspflicht
c) Sorgfaltspflicht beim Bunkern
d) Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge.“

Artikel 8
Änderung der
Binnenschiffseichordnung
Die Binnenschiffseichordnung vom 30. Juni 1975 (BGBl. I S. 1785), die zuletzt durch Artikel 2 § 1 der Verordnung
vom 2. März 2017 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Güterbeförderer) wie folgt gefasst:
„
“.

2. In der Anlage 2 wird die Seite 4 des Musters des Eichscheins für Binnenschiffe (Nichtgüterbeförderer) wie folgt
gefasst:
„
“.

Artikel 9
Änderung der
Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung
§ 2 Absatz 2 der Binnenschiffs-Abgasemissionsver-
ordnung vom 20. August 2005 (BGBl. I S. 2487), die
zuletzt durch Artikel 2 § 10 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 2018 (BGBl. I S. 1398) geändert worden ist, wird
wie folgt gefasst:
„(2) Ein Motor muss eingebaut werden nach Maß-
gabe der Bestimmungen des Kapitels 9 des Euro-
päischen Standards der technischen Vorschriften für
Binnenschiffe in der Edition 2017/1, der vom Euro-
päischen Ausschuss für die Ausarbeitung von Stan-
dards im Bereich der Binnenschifffahrt (CESNI) an-
genommen wurde (Bekanntmachung des Bundes-
ministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom
7. März 2018 (BAnz AT 13.03.2018 B4)) und der zuletzt
durch das Korrigendum 2 vom 10. April 2018 berichtigt
worden ist (Bekanntmachung des Bundesministeriums
für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 28. September
2018 (BAnz AT 08.10.2018 B4)) (ES-TRIN).“
Artikel 10
Änderung der
See-Sportbootverordnung
Die See-Sportbootverordnung vom 29. August 2002
(BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 7. März 2018 (BGBl. I S. 237) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter „§§ 2, 5 Abs. 3,
§§ 6, 8 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Nr. 2a und 3 in Ver-
bindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nr. II.8 der Schiffs-
sicherheitsverordnung“ durch die Wörter „§§ 2, 5
Absatz 3, §§ 6 und 13 Absatz 1 Nummer 2a und 3
in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt B Nummer II.8
der Schiffssicherheitsverordnung“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. anerkannte Organisation
eine nach der Richtlinie 2009/15/EG aner-
kannte Klassifikationsgesellschaft, mit der ein
Auftragsverhältnis im Sinne des Artikels 5 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2009/15/EG begründet
worden ist,“.
b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
„8. Berufsgenossenschaft
die Dienststelle Schiffssicherheit bei der Be-
rufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-
Logistik Telekommunikation.“
3. In § 3 werden die Wörter „nach Maßgabe produkt-
sicherheitsrechtlichen Vorschriften über Sportboote
und Wassermotorräder“ durch die Wörter „nach
Maßgabe produktsicherheitsrechtlicher Vorschriften
über Sportboote und Wassermotorräder“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „See-Berufsgenos-
senschaft“ durch das Wort „Berufsgenossen-
schaft“ und das Wort „Klassifikationsgesell-
schaft“ durch das Wort „Organisation“ er-
setzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
„See-Berufsgenossenschaft“ durch das Wort
„Berufsgenossenschaft“ und das Wort „Klassifi-
kationsgesellschaft“ durch das Wort „Organisa-
tion“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Nummer 2 wird das Wort „See-Berufs-
genossenschaft“ durch das Wort „Berufsgenos-
senschaft“ ersetzt.
5. In § 9 Absatz 3 Satz 1 und 2 und § 18 Absatz 1
Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 wird
jeweils das Wort „See-Berufsgenossenschaft“ durch
das Wort „Berufsgenossenschaft“ und das Wort
„Klassifikationsgesellschaft“ durch das Wort „Orga-
nisation“ ersetzt.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder eine Prüfbe-
scheinigung“ und die Wörter „Verkehrswirtschaft
Post-Logistik Telekommunikation“ gestrichen.
b) In Satz 2 werden die Wörter „des Anhangs 4“
durch die Wörter „des Teils 4“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung der
Sportbootführerscheinverordnung
In der Sportbootführerscheinverordnung vom 3. Mai
2017 (BGBl. I S. 1016, 4043), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 3. Mai 2017 (BGBl. I S. 1016) geändert
worden ist, wird Abschnitt I Nummer 1 der Anlage 2 wie
folgt gefasst:
„1. Sehschärfe
Die Prüfung der Sehschärfe erfolgt durch einen Arzt
oder Augenoptiker nach DIN 58220. Die Sehschärfe
muss ohne oder mit Sehhilfe (Brille, Kontaktlinsen) min-
destens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen
Auge betragen. Werden diese Werte nur mit Sehhilfe
erreicht, muss die Sehschärfe ohne Sehhilfe für jedes
Auge mindestens 0,1 betragen. Ist die Sehschärfe bei-
der Augen zusammen besser als die jedes einzelnen
Auges, kann der Wert der Sehschärfe beider Augen zu-
sammen als der Wert des Auges mit der besseren Seh-
schärfe angesetzt werden.
Die Sehschärfe ist ohne Sehhilfe ausreichend
(tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist nur mit Sehhilfe ausreichend
(bedingt tauglich) ⃞
Die Sehschärfe ist ohne und mit Sehhilfe nicht
ausreichend (untauglich) ⃞ “.
Artikel 12
Änderung der
Naturschutzgebietsbefahrensverordnung
§ 7 Nummer 1 der Naturschutzgebietsbefahrensver-
ordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2538), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Juni
2018 (BGBl. I S. 886) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:

„1. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 bis 5
oder 6, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1 Num-
mer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Satz 2, Ab-
satz 4, 5 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7
Satz 1 einen dort genannten Bereich befährt,“.
Berlin, den 31. Oktober
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
2019
Der Bundesminister
für Verkehr und digitale Infrastruktur
Andreas Scheuer
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a0b49f564c6fbd8e….