§ 22 Zerlegung des Steuermessbetrags
Stand: 10.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/22#abs-1 (1) Erstreckt sich der Steuergegenstand über mehrere Gemeinden, so ist der Steuermessbetrag vorbehaltlich des § 24 anteilig in die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile zu zerlegen (Zerlegungsanteile).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/22#abs-2 (2) Zerlegungsmaßstab ist bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der nach § 239 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ermittelte Gemeindeanteil am Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/22#abs-3 (3) Zerlegungsmaßstab ist bei Grundstücken das Verhältnis, in dem die auf die einzelnen Gemeinden entfallenden Flächengrößen zueinander stehen. Führt die Zerlegung nach Flächengrößen zu einem offenbar unbilligen Ergebnis, sind die Zerlegungsanteile maßgebend, auf die sich die Gemeinden mit dem Steuerschuldner einigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrStG%201973/22#abs-4 (4) Entfällt auf eine Gemeinde ein Zerlegungsanteil von weniger als 25 Euro, so ist dieser Anteil der Gemeinde zuzuweisen, der nach Absatz 2 oder 3 der größte Zerlegungsanteil zusteht.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 22 GrStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 22.10.2014 – II R 16/13Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der VerfassungsmäßigkeitZitiert von 25
- BFH, 22.10.2014 – II R 37/14(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13 - Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit)Zitiert von 2
- VG Cottbus, 27.01.2023 – 1 K 292/21
- VG Cottbus, 24.11.2022 – VG 1 K 569/16Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
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