§ 51 Tierbestände
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-1 (1) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-1a (1a) Für Feststellungszeitpunkte ab dem 1. Januar 1999 gehören Tierbestände in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr
| für die ersten 20 Hektar | |
| nicht mehr als 10 Vieheinheiten, | |
| für die nächsten 10 Hektar | |
| nicht mehr als 7 Vieheinheiten, | |
| für die nächsten 20 Hektar | |
| nicht mehr als 6 Vieheinheiten, | |
| für die nächsten 50 Hektar | |
| nicht mehr als 3 Vieheinheiten | |
| und für die weitere Fläche | |
| nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten |
je Hektar der vom Inhaber des Betriebs regelmäßig landwirtschaftlich genutzten Flächen erzeugt oder gehalten werden. Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen. Diese Zuordnung der Tierbestände steht einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gleich, die im Kalenderjahr 1998 eingetreten ist; § 27 ist insoweit nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-2 (2) Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1a bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Innerhalb jeder dieser Gruppe sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-3 (3) Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich
Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-4 (4) Der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands sind aus den Anlagen 1 und 2 zu entnehmen. Für die Zeit von einem nach dem 1. Januar 1964 liegenden Hauptfeststellungszeitpunkt an können der Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Vieheinheiten sowie die Gruppen der mehr oder weniger flächenabhängigen Zweige des Tierbestands durch Rechtsverordnung Änderungen der wirtschaftlichen Gegebenheiten, auf denen sie beruhen, angepaßt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/51#abs-5 (5) Die Absätze 1a bis 4 gelten nicht für Pelztiere. Pelztiere gehören nur dann zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn die erforderlichen Futtermittel überwiegend von den vom Inhaber des Betriebs landwirtschaftlich genutzten Flächen gewonnen sind.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 51 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 51 geändert, Abs. 1 aufgehoben durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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29.06.1998 Ausfertigung
§ 51 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I 1692)
BGBl. 1998 I S. 1692
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 51 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.