§ 33 Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/33#abs-1 (1) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist die wirtschaftliche Einheit des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/33#abs-2 (2) Zu den Wirtschaftsgütern, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind, gehören insbesondere der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die stehenden Betriebsmittel und ein normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln; als normaler Bestand gilt ein solcher, der zur gesicherten Fortführung des Betriebes erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/33#abs-3 (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht