Gesetze / Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz
ErbStG§ 19 Steuersätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/19#abs-1 (1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:
| Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … Euro | Prozentsatz in der Steuerklasse | ||
|---|---|---|---|
| I | II | III | |
| 75 000 | 7 | 15 | 30 |
| 300 000 | 11 | 20 | 30 |
| 600 000 | 15 | 25 | 30 |
| 6 000 000 | 19 | 30 | 30 |
| 13 000 000 | 23 | 35 | 50 |
| 26 000 000 | 27 | 40 | 50 |
| über 26 000 000 | 30 | 43 | 50 |
.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/19#abs-2 (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErbStG%201974/19#abs-3 (3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er
des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.
Wird zitiert von 116 Entscheidungen zu § 19 ErbStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2018 – 7 K 1351/18Zitiert von 1
- BVerfG, 17.12.2014 – 1 BvL 21/12§§ 13a, 13b ErbStG iVm § 19 Abs 1 ErbStG (Privilegierung des Betriebsvermögens im Erbschaftssteuerrecht) mit Art 3 Abs 1 GG unvereinbar - Fortgeltungsanordnung, Neuregelung bis 30.06.2016 erforderlich - abw Meinung: weitere Begründung - Berücksichtigung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG)Zitiert von 270
- BFH, 27.09.2012 – II R 9/11(Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - verfassungskonforme Gesetzesauslegung)Zitiert von 25
- BVerfG, 07.11.2006 – 1 BvL 10/02Erbschaftsteuerrecht: Unvereinbarkeit der Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 203
- BFH, 20.02.2019 – II B 83/18 · Staffeltarif in der Erbschaftsteuer
- FG Niedersachsen, 24.01.2007 – 3 K 314/06
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 25/23Erbfallkostenpauschale bei Vermächtnis; keine Kürzung der Erbfallkostenpauschale für den einzigen persönlich steuerpflichtigen Erwerber
- FG München, 25.04.2026 – 4 K 2179/25
- FG Rheinland-Pfalz, 04.12.2025 – 4 K 1564/24Schenkungsteuer: Maßstab der Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG (hier: Geldschenkung zum Osterfest) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 ErbStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1682)
BGBl. 2017 I S. 1682
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
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22.12.2009 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (BGBl. I 3950)
BGBl. 2009 I S. 3950
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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19.12.2000 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I 1790)
BGBl. 2000 I S. 1790
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.