§ 221 Hauptfeststellung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 12.11.2025 – II R 31/24(Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 3
- BFH, 12.11.2025 – II R 25/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 12.11.2025 II R 3/25 - Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im Bundesmodell)Zitiert von 4
- BFH, 12.11.2025 – II R 3/25Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts zur Grundsteuer im BundesmodellZitiert von 8
- FG Hamburg, 14.04.2025 – 3 V 112/24
- FG Berlin-Brandenburg, 14.01.2026 – 3 K 3156/25Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 26.02.2025 – 11 K 2309/23 BGZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 221 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/221#abs-1 (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/221#abs-2 (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.