Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 221 Hauptfeststellung

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/221#abs-1 (1) Die Grundsteuerwerte werden in Zeitabständen von je sieben Jahren allgemein festgestellt (Hauptfeststellung).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/221#abs-2 (2) Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt.

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