Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung

ImmoWertV

§ 13 Bodenrichtwert und Bodenrichtwertgrundstück

Stand: 01.01.2022

Bund11 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/13#abs-1 (1) Der Bodenrichtwert ist bezogen auf einen Quadratmeter Grundstücksfläche des Bodenrichtwertgrundstücks.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/13#abs-2 (2) Das Bodenrichtwertgrundstück ist ein unbebautes und fiktives Grundstück, dessen Grundstücksmerkmale weitgehend mit den vorherrschenden grund- und bodenbezogenen wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen in der nach § 15 gebildeten Bodenrichtwertzone übereinstimmen. Je Bodenrichtwertzone ist ein Bodenrichtwert anzugeben. Bodenrichtwertspannen sind nicht zulässig.

§ 12 § 14