§ 181 Grundstücksarten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bewertung bebauter Grundstücke sind die folgenden Grundstücksarten zu unterscheiden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ein- und Zweifamilienhäuser sind Wohngrundstücke, die bis zu zwei Wohnungen enthalten und kein Wohnungseigentum sind. Ein Grundstück gilt auch dann als Ein- oder Zweifamilienhaus, wenn es zu weniger als 50 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, zu anderen als Wohnzwecken mitbenutzt und dadurch die Eigenart als Ein- oder Zweifamilienhaus nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mietwohngrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- oder Nutzfläche, Wohnzwecken dienen, und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser oder Wohnungseigentum sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Geschäftsgrundstücke sind Grundstücke, die zu mehr als 80 Prozent, berechnet nach der Wohn- und Nutzfläche, eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Gemischt genutzte Grundstücke sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum oder Geschäftsgrundstücke sind.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Sonstige bebaute Grundstücke sind solche Grundstücke, die nicht unter die Absätze 2 bis 7 fallen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/181?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Eine Wohnung ist die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen, die in ihrer Gesamtheit so beschaffen sein müssen, dass die Führung eines selbständigen Haushalts möglich ist. Die Zusammenfassung einer Mehrheit von Räumen muss eine von anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich getrennte, in sich abgeschlossene Wohneinheit bilden und einen selbständigen Zugang haben. Außerdem ist erforderlich, dass die für die Führung eines selbständigen Haushalts notwendigen Nebenräume (Küche, Bad oder Dusche, Toilette) vorhanden sind. Die Wohnfläche muss mindestens 23 Quadratmeter (m²) betragen.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 181 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.12.2008 Ausfertigung
§ 181 eingefügt und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
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