§ 186 Rohertrag des Grundstücks
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 – 3 K 3002/15Zitiert von 1
- BFH, 05.12.2019 – II R 41/16Ansatz der üblichen Miete als Rohertrag anstelle des vertraglich vereinbarten EntgeltsZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Münster, 10.08.2023 – 3 K 398/20 F
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 16 K 17071/23Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 15.02.2024 – 8 A 63/22Zitiert von 6
13 Entscheidungen zu § 186 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/186#abs-1 (1) Rohertrag ist das Entgelt, das für die Benutzung des bebauten Grundstücks nach den am Bewertungsstichtag geltenden vertraglichen Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen ist. Umlagen, die zur Deckung der Betriebskosten gezahlt werden, sind nicht anzusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/186#abs-2 (2) Für Grundstücke oder Grundstücksteile,
ist die übliche Miete anzusetzen. Die übliche Miete ist in Anlehnung an die Miete zu schätzen, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.