§ 187 Bewirtschaftungskosten
Stand: 23.12.2022
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
- FG Hamburg, 25.10.2022 – 3 K 117/20Zitiert von 1
- BFH, 18.09.2019 – II R 13/16Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten LiegenschaftszinssätzenZitiert von 16
- VG Braunschweig, 15.02.2024 – 8 A 63/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 – 4 K 2285/20
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 – 3 K 3002/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 27.11.2014 – 1 K 77/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-1 (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-2 (2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-3 (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.