§ 187 Bewirtschaftungskosten
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-1 (1) Bewirtschaftungskosten sind die bei gewöhnlicher Bewirtschaftung nachhaltig entstehenden Verwaltungskosten, Betriebskosten, Instandhaltungskosten und das Mietausfallwagnis; durch Umlagen gedeckte Betriebskosten bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-2 (2) Anzusetzen sind die nach Absatz 3 an den Bewertungsstichtag angepassten Bewirtschaftungskosten aus Anlage 23.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/187#abs-3 (3) Die Verwaltungskosten und Instandhaltungskosten für Wohnnutzung in Anlage 23 sind jährlich an den vom Statistischen Bundesamt festgestellten Verbraucherpreisindex für Deutschland anzupassen. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der Verbraucherpreisindex für den Monat Oktober 2001 gegenüber demjenigen für den Monat Oktober des Jahres, das dem Bewertungsstichtag vorausgeht, erhöht oder verringert hat. Die indizierten Bewirtschaftungskosten sind für alle Bewertungsstichtage des Kalenderjahres anzuwenden. Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgebenden Verbraucherpreisindex im Bundessteuerblatt.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 187 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 25.10.2022 – 3 K 117/20Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
- BFH, 18.09.2019 – II R 13/16Anwendung von durch den Gutachterausschuss ermittelten LiegenschaftszinssätzenZitiert von 17
- VG Braunschweig, 15.02.2024 – 8 A 63/22Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Rheinland-Pfalz, 01.02.2024 – 4 K 2285/20
- FG Berlin-Brandenburg, 19.10.2016 – 3 K 3002/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 27.11.2014 – 1 K 77/13
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 187 neu gefasst durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
-
16.07.2021 Ausfertigung
§ 187 geändert durch Artikel 2 31. 12. 2028 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I 2931)
BGBl. 2021 I S. 2931
-
24.12.2008 Ausfertigung
§ 187 geändert und eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I 3018)
BGBl. 2008 I S. 3018
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.