§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Nach Gewicht
- FG Köln, 20.12.2013 – 4 V 2879/13Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3066/21
- BFH, 11.12.2014 – II R 30/14(Keine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG für ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude)Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 04.09.2015 – 3 V 3121/15Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 19.03.2014 – 4 K 1106/13 Erb
- BFH, 24.08.2022 – II R 14/20Grundstückswertermittlung bei Existenz eines zeitnahen KaufpreisesZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 15.10.2024 – 3 K 159/22
- FG Münster, 10.08.2023 – 3 K 398/20 F
- FG Hamburg, 25.10.2022 – 3 K 117/20Zitiert von 1
12 Entscheidungen zu § 180 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 180 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/180#abs-1 (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/180#abs-2 (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.