Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 180 Begriff der bebauten Grundstücke

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund12 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/180#abs-1 (1) Bebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich benutzbare Gebäude befinden. Wird ein Gebäude in Bauabschnitten errichtet, ist der fertiggestellte Teil als benutzbares Gebäude anzusehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/180#abs-2 (2) Als Grundstück im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Boden errichtet oder in sonstigen Fällen einem anderen als dem Eigentümer des Grund und Bodens zuzurechnen ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.

§ 179 § 181