§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren
Stand: 23.12.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-1 (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-4 (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 184 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3055/22Zitiert von 3
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3188/21Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – 3 K 3022/22Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 08.10.2025 – 3 K 3093/24Zitiert von 3
- FG Niedersachsen, 27.11.2014 – 1 K 77/13
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 27.11.2025 – 11 K 2562/22 BGZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2024 – 16 K 17071/23Zitiert von 2
- FG Nürnberg, 24.10.2024 – 4 K 1111/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 184 Abs. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 20 1. 1. 2022 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.