Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 184 Bewertung im Ertragswertverfahren

Stand: 23.12.2022

SteuerrechtBund2 Fassungen20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-1 (1) Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens ist der Wert der Gebäude (Gebäudeertragswert) getrennt von dem Bodenwert auf der Grundlage des Ertrags nach § 185 zu ermitteln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-2 (2) Der Bodenwert ist der Wert des unbebauten Grundstücks nach § 179.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-3 (3) Der Bodenwert und der Gebäudeertragswert (§ 185) ergeben den Ertragswert des Grundstücks. Es ist mindestens der Bodenwert anzusetzen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/184#abs-4 (4) Der Wert der baulichen Außenanlagen und sonstigen Anlagen ist mit dem nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ertragswert abgegolten.

§ 183 § 185