§ 166 Bewertung des Wirtschaftsteils mit dem Liquidationswert
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/166#abs-1 (1) Im Falle des § 162 Abs. 3 oder Abs. 4 ist der Liquidationswert nach Absatz 2 zu ermitteln und tritt mit Wirkung für die Vergangenheit an die Stelle des bisherigen Wertansatzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/166#abs-2 (2) Bei der Ermittlung des jeweiligen Liquidationswerts nach Absatz 1
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 166 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BFH, 30.01.2019 – II R 9/16Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende GrundstückeZitiert von 9
- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 – 3 K 369/17Zitiert von 1
- BFH, 27.05.2024 – II B 78/23 (AdV)AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
- BFH, 27.05.2024 – II B 79/23 (AdV)(Inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 27.05.2024 II B 78/23AdV) - AdV einer Grundsteuerwertfeststellung im sogenannten Bundesmodell
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.12.2011 Ausfertigung
§ 166 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I 2592)
BGBl. 2011 I S. 2592
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.