§ 162 Bewertung des Wirtschaftsteils
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 16.11.2022 – II R 39/20Bewertung eines Betriebes der Land- und Forstwirtschaft für Zwecke der ErbschaftsteuerZitiert von 5
- BFH, 30.01.2019 – II R 9/16Grundbesitzwert für nach dem Erbanfall veräußerte, zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörende GrundstückeZitiert von 8
- FG Münster, 06.10.2021 – 3 K 1895/18 FZitiert von 1
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 11.11.2020 – 3 K 369/17Zitiert von 1
- BVerfG, 23.06.2015 – 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11Ersatzbemessung im Grunderwebssteuergesetz: Unvereinbarkeit mit Art. 3 Absatz 1 GGZitiert von 49
- BFH, 25.11.2020 – II R 9/19Begünstigung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Erbschaftsteuer: Betrieb des NießbrauchersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 14.11.2024 – 3 K 2383/23 F
- BFH, 27.09.2012 – II R 9/11(Vorlage des ErbStG an BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit - Wertpapiere und Wertpapieren vergleichbare Forderungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ErbStG - Art. 6 Abs. 1 GG bezieht sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern - wiederholte Gesetzesänderungen innerhalb eines kürzeren Zeitraums - Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers - verfassungskonforme Gesetzesauslegung)Zitiert von 25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 162 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/162#abs-1 (1) Bei der Bewertung des Wirtschaftsteils ist der gemeine Wert zu Grunde zu legen. Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft fortführt. Bei der Ermittlung des gemeinen Werts für den Wirtschaftsteil sind die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungen, die Nebenbetriebe, das Abbau-, Geringst- und Unland jeweils gesondert mit ihrem Wirtschaftswert (§ 163) zu bewerten. Dabei darf ein Mindestwert nicht unterschritten werden (§ 164).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/162#abs-2 (2) Der Wert des Wirtschaftsteils für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 160 Abs. 7 wird nach § 164 ermittelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/162#abs-3 (3) Wird ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft oder ein Anteil im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich zum Erwerb eines anderen Betriebs der Land- und Forstwirtschaft oder eines Anteils im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 verwendet wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/162#abs-4 (4) Sind wesentliche Wirtschaftsgüter (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 5) dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraumes von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt, erfolgt die Bewertung der Wirtschaftsgüter abweichend von den §§ 163 und 164 mit dem jeweiligen Liquidationswert nach § 166. Dies gilt nicht, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird.