Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 25 Vergleichspreise
Stand: 01.01.2022
Zur Ermittlung von Vergleichspreisen sind Kaufpreise solcher Grundstücke (Vergleichsgrundstücke) heranzuziehen, die mit dem zu bewertenden Grundstück hinreichend übereinstimmende Grundstücksmerkmale aufweisen und die zu Zeitpunkten verkauft worden sind (Vertragszeitpunkte), die in hinreichender zeitlicher Nähe zum Wertermittlungsstichtag stehen. Die Kaufpreise sind auf ihre Eignung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 zu prüfen und bei etwaigen Abweichungen nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 an die Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts anzupassen.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 25 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1295/23Grundsteuerwertfeststellung: Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der neuen Bewertungsvorschriften Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Rheinland-Pfalz, 23.11.2023 – 4 V 1429/23Zitiert von 11
- BFH, 22.04.2026 – II R 27/24(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.04.2026 II R 26/24 - Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-Württemberg)Zitiert von 7
- BFH, 22.04.2026 – II R 26/24Verfassungsmäßigkeit des Landesgrundsteuergesetzes Baden-WürttembergZitiert von 7
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 8
- VG Berlin, 02.12.2025 – 19 K 316.19
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 11.06.2024 – 8 K 2368/22Zitiert von 9
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