§ 129 Grundvermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/129#abs-1 (1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind oder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/129#abs-2 (2) Vorbehaltlich der §§ 129a bis 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94
weiter angewandt.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 129 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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27.09.1994 Ausfertigung
§ 129 geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624)
BGBl. 1994 I S. 2624
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.