Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 2624
BGBl. 1994 I S. 2624 · 211.514 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1994 Ausgegeben zu Bonn am 30. September 1994
Tag
2593
Teil 1 Z 5702 A
Nr. 65
Inhalt Seite
22. 9. 94 Gesetz zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
(Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz) . . . . . . . . . .
FNA: neu: 2129-28
GESTA: A8
22. 9. 94 fünftes Gesetz zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung
FNA: 63-1
GESTA: D54
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2593
2605
22. 9. 94 Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das
Jahr 1995 (ERP-Wlrtschaftsplangesetz 1995) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2607
FNA: 640-7
GESTA: E40
27. 9. 94 Gesetz über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen auf
besatzungsrechtllcher oder
besatzungshoheitllcher Grundlage (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG) 2624
FNA: neu: 111-19-6-1; neu: 111-19-6-2; neu: 111-19-6-3; neu: 111-19-6-4; neu: 111-19-6-5; neu: 111-19-6-6; 611·1, 611-8-2-2, 610-7, 624-2,
111-19
GESTA: D51
26. 9. 94 Zweite Verordnung .~ur Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes (2. AndV zur 3. BlmSchV) . . . . . . . . . . .
FNA: 2129-8-3
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2640
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2642
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 41, Nr. 42 und Nr. 43 . . . . .
Gesetz
zur Ausführung des Umweltschutzprotokolls
vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag
(Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz)
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2642
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Ziel des Gesetzes
Ziele dieses Gesetzes sind der umfassende Schutz der
antarktischen Umwelt und der abhängigen und verbunde-
nen Ökosysteme sowie die Bewahrung der Antarktis als
ein dem Frieden und der Wissenschaft gewidmetes Natur-
reservat.
§2
Begriffsbestimmungen, Gebote und Verbote
(1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Antarktis:
Gebiet südlich von 60 G~ad südlicher Breite;
2. Tätigkeit:
Expeditionen, Reisen, Versorgungsfahrten und -flüge,
Inspektionen und sonstige Unternehmungen in die

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oder in der Antarktis sowie der Bau, Umbau, Abbau
oder Betrieb wissenschaftlicher Stationen und sonsti-
ger Anlagen und Einrichtungen, die in der Bundesrepu-
blik Deutschland organisiert werden oder von ihrem
Hoheitsgebiet ausgehen. Der Begriff der Tätigkeit
schließt jede Veränderung einer Tätigkeit ein;
3. Umwelterheblichkeitsprüfung:
die vorläufige Bewertung der Umweltauswirkungen
nach Artikel 2 der Anlage I des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag;
4. Umweltverträglichkeitsprüfung:
die umfassende Bewertung der Umweltauswirkungen
nach Artikel 3 der Anlage I des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag;
5. Abfälle:
bewegliche Sachen, auch flüssige und gasförmige,
derer sich der Besitzer entledigen will, oder deren
geordnete Entsorgung zur Wahrung des Wohles der
Allgemeinheit, insbesondere des Schutzes der Umwelt
geboten ist, oder radioaktive Reststoffe sowie aus-
gebaute oder abgebaute radioaktive Anlagenteile, die
nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 des Atomgesetzes geordnet zu
beseitigen sind.
(2) Die In den §§ 17, 18, 20 bis 24, 26, 29, 32 und 34 und
in Rechtsverordnungen nach § 5 Abs. 7 genannten
Gebote und Verbote gelten für Teilnehmer einer Tätigkeit
nach Absatz 1 Nr. 2 und für natürliche Personen mit
Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland.
§3
Allgemeine Genehmigungspflicht
(1) Jede Tätigkeit nach§ 2 Abs. 1 Nr. 2, die von
1. deutschen Staatsangehörigen,
2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder
gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland,
3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Perso-
nenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland,
4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechts.:.
fähigen Personenvereinigungen
durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die
Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu
beantragen. Ausländische juristische Personen müssen
eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die
als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine
Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit
durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevoll-
mächtigtem nach den §§ .14 bis 21 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Geneh-
migung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die
regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann
eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höch-
stens aber für ein Jahr erteilt werden.
(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:
1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag geneh-
migt wurden;
2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durch-
fahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der
Antarktis angesteuert werden;
3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz
zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhal-
tung der antarktischen Robben (BGBI. 1987 II S. 90)
beziehen;
4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung
oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem
Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980
über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) beziehen.
(3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach
Absatz 2zu unterrichten.
(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die
Tätigkeit in der Antarktis keine
1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhält-
nisse,
2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder
Wasserqualität,
3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen,
Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,
4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häu-
figkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten
oder deren Populationen,
5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte
Arten oder deren Populationen,
6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete
von biologischer, wissenschaftlicher, historischer,
ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit
ursprünglichem Charakter,
7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt
und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme
besorgen läßt.
(5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die
nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder§ 29 Abs. 2 und 3
verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden,
wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30
Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In
diesem Fall gilt die nach§ 3 erteilte Genehmigung auch als
Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.
(6) Für Abfälle, die nach§ 21 Abs. 4 in die Bundesrepu-
blik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller
einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach
den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungs-
verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1S. 648) oder nach
§ 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBI. 1
S. 1565) zu führen.
(7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedin-
gungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach
ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen
Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerru-
fen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen
bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit
Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.
(8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das
Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stel-

lungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich
durch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist
dem AJfred-Wegener-lnstitut für Polar- und Meeresfor-
schung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
§4
Allgemeines Verfahren
(1) Der Antragsteller muß zur Begründung seines
Genehmigungsantrages die geplante Tätigkeit im einzel-
nen beschreiben und zugleich angeben, ob sie voraus-
sichtlich Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten
Schutzgüter haben wird und welche Schutzgüter voraus-
sichtlich betroffen sind. Die Angabe, daß die Tätigkeit
keine Auswirkungen auf diese Schutzgüter haben wird, ist
zu begründen.
(2) Unterlagen, die Geschäfts- oder Betriebsgeheim-
nisse oder personenbezogene Daten enthalten, sind vom
Antragsteller zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen.
Ihr Inhalt ist, soweit es ohne Preisgabe der Geheimnisse
und geschützten Daten geschehen kann, vom Antragstel-
ler so ausführlich darzustellen, daß es Einsichtnehmenden
möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang eine
Beeinträchtigung der in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter
zu erwarten ist. Hält das Umweltbundesamt die Kenn-
zeichnung der Unterlagen als Geschäfts- oder Betriebs-
geheimnisse für unberechtigt, so hat es vor der Entschei-
dung über die Auslegung dieser Unterlagen den Antrag-
steller zu hören.
(3) Das Umweltbundesamt beurteilt aufgrund vorhande-
ner oder der nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen, ob die
Tätigkeit
1. weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswir-
kungen,
2. geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen,
3. mehr als nur geringfügige oder vorübergehende Aus-
wirkungen
auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt.
Das Umweltbundesamt teilt dem Antragsteller seine Be-
urteilung mit und unterrichtet ihn über den weiteren Ver-
fahrensablauf.
(4) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 1 erteilt das Umweltbun-
desamt die Genehmigung ohne die Durchführung einer
Umwelterheblichkeits- und Umweltverträglichkeitsprü-
fung innerhalb von sechs Wochen.
(5) Im Falle des Absatzes 3 Nr. 2 oder 3 unterrichtet das
Umweltbundesamt den Antragsteller über die Erforder-
lichkeit einer Umwelterheblichkeitsprüfung gemäß § 7
oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 8. Das
Umweltbundesamt soll mit dem Antragsteller den Gegen-
stand, Umfang und Methoden der Umweltverträglich-
keitsprüfung sowie sonstige für die Durchführung der
Umweltverträglichkeitsprüfung erhebliche Fragen erör-
tern. Hierzu können andere Behörden, Sachverständige
und Dritte hinzugezogen werden. Das Umweltbundesamt
soll den Antragsteller über den voraussichtlichen Unter-
suchungsrahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie über Art und Umfang der voraussichtlich beizubrin-
genden Unterlagen unterrichten. Verfügt das Umweltbun-
desamt über Informationen, die für die Beibringung der
Unterlagen zweckdienlich sind, soll e~ diese Informatio-
nen dem Antragsteller zur Verfügung stellen.
§5
Verhütung der Meeresverschmutzung
(1) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff eingesetzt, so berücksichtigt das
Umweltbundesamt bei seiner Genehmigung hinsichtlich
der von der Seeschiffahrt ausgehenden Gefahren für die
Meeresumwelt eine Stellungnahme des Bundesamtes für
Seeschiffahrt und Hydrographie. Abweichungen von die-
ser Stellungnahme sind zu begründen.
(2) Wird im Rahmen einer Tätigkeit im Sinne des § 2
Abs. 1 Nr. 2 ein Schiff unter fremder Flagge eingesetzt, so
schließt die Stellungnahme des Bundesamtes für See-
schiffahrt und Hydrographie auch die Feststellung ein, ob
hinsichtlich der Verkehrs~ und Betriebssicherheit des
Schiffes die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 vorliegen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend im Falle
des§ 14Abs. 2 und§ 16.
(4) Die Absätze 1 bis 3 berühren nicht:
1. das Seeaufgabengesetz,
2. das Seemannsgesetz,
3. das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter,
sowie die aufgrund dieser Gesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen.
(5) Der Antragsteller hat sicherzustellen, daß im Rahmen
einer Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Aufzeichnun-
gen über alle beim Schiffsbetrieb anfallenden Abfälle und
Abwässer einschließlich aller Einbringungen und Einlei-
tungen in die Meeresumwelt geführt werden, soweit diese
Aufzeichnungen nicht bereits im Rahmen der Anwendung
des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhü-
tung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und des
Protokolls von 1978 zu diesem Übereinkommen geführt
werden. Die Aufzeichnungen sind dem Bundesamt für
Seeschiffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzu-
legen.
(6) Der Antragsteller hat das Bundesamt für Seeschiff-
fahrt und Hydrographie unverzüglich über Einbringungen
und Einleitungen in Notfällen im Zusammenhang mit der
Sicherheit des Schiffes und der an Bord befindlichen Per-
sonen oder zur Rettung von Menschenleben auf See zu
unterrichten. Das Bundesamt für Seeschiffahrt und
Hydrographie leitet diese Informationen an das Umwelt-
bundesamt weiter. Das Umweltbundesamt unterrichtet
die Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls und den
Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag über die nach
Satz 1 durchgeführten Einbringungen und Einleitungen.
(7) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit zur Durchführung der Anlage IV des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag durch Rechtsver-
ordnung
1. Vorschriften über das Einleiten schädlicher flüssiger
Stoffe oder sonstiger chemischer oder anderer Stoffe
nach Artikel 4 der Anlage IV des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag zu erlassen,
2. Vorschriften über das Einbringen von Abfall nach Arti-
kel 5 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag zu erlassen,

2596 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
3. Vorschriften über das Einleiten von Abwasser nach
Artikel 6 der Anlage IV des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag zu erlassen.
(8) Das Zuwiderhandeln gegen Vorschriften des Inter-
nationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der
Meeresverschmutzung durch Schiffe und des Protokolls
von 1978 zu diesem Übereinkommen, auch in der durch
Rechtsverordnung nach Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom-
men von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und zu dem Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) jeweils in Kraft
gesetzten Fassung, kann bei einem Angehörigen des in
§ 2 Abs. 2 genannten Personenkreises auch dann geahn-
det werden, wenn es auf oder von einem Schiff begangen
wird, das nicht berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(9) Die Überwachung der Regelungen von Anlage IV des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag obliegt
dem Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie. Das
Umweltbundesamt ist über eingeleitete Maßnahmen zu
unterrichten.
(10) Strengere Regelungen nach dem Gesetz vom
23. Dezember 1981 zu dem Internationalen Übereinkom-
men zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe von 1973 und dem Protokoll von 1978 zu diesem
übereinkommen (BGBI. 1982 II S. 2) und dem Gesetz
zu den übereinkommen vom 15. Februar 1972 und
29. Dezember 1972 zur Verhütung der Meeresverschmut-
zung durch das Einbringen von Abfällen durch Schiffe und
Luftfahrzeuge (BGBI. 1977 II S. 165) über den Schutz der
Meeresumwelt finden Anwendung.
§6
Forschungstätigkeiten
(1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der
Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die-
nende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige
oder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3
Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von§ 3 Abs. 1
dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß
die Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vor-
übergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3
Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit
lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende
Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter
besorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 ·entsprechend. Äußert sich
das Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Ein-
gang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.
(3) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der
Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung die-
nende Tätigkeiten, die geringfügige oder vorübergehende
Auswirkungen nach§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder mehr als gering-
fügige oder vorübergehende Auswirkungen nach § 4
Abs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht
nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbun-
desamt fest, daß eine nach Absatz 1 angezeigte Tätigkeit
die Voraussetzungen des§ 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, so
gilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach § 3
Abs.1.
(4) Bei Prüfung einer Tätigkeit der wissenschaftlichen
Forschung oder einer ihrer Durchführung oder Vorberei-
tung dienenden Tätigkeit, die die Voraussetzungen des§ 4
Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, berücksichtigt das Umweltbun-
desamt die Beurteilung der Tätigkeit durch eine Kommis-
sion unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger,
die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie ge-
meinsam bestellt wird. Abweichungen von dieser Beurtei-
lung sind zu begründen.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
für Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung
Zusammensetzung, Berufung und Verfahren der Kommis-
sion zu regeln.
§7
Genehmigungsverfahren
mit UmwelterheblichkeitsprQfung
(1) Tätigkeiten, die voraussichtlich zumindest gering-
fügige oder vorübergehende Auswirkungen haben wer-
den, sind einer Umwelterheblichkeitsprüfung zu unterzie-
hen, sofem das Umweltbundesamt nicht aufgrund seiner
Beurteilung gemaß § 4 Abs. 3 Satz 1 eine Umweltverträg-
lichkeitsprüfung für erforderlich hält. Hierzu hat der An-
tragsteller Unterlagen mit folgenden Angaben vorzulegen:
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit ein-
schließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht-
lichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Intensität
sowie
2. eine Beschreibung von Alternativen zu der beabsich-
tigten Tätigkeit und aller voraussichtlichen Einwirkun-
gen der beabsichtigten Tätigkeit einschließlich kumu-
lativer Einwirkungen im Hinblick auf laufende und
bekannte geplante Tätigkeiten.
(2) Ergibt die Prüfung, daß die Tätigkeit lediglich gering-
fügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3
Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, ist die
Genehmigung zu erteilen. Sie ist mit Auflagen zu verbin-
den oder unter Bedingungen zu erfassen, soweit dies
erforder1ich ist, um sicherzustellen, daß die Anforderun-
gen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(3) Das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung ist in
die Begründung der Genehmigung aufzunehmen.
(4) Das Umweltbundesamt hat auf Antrag die Genehmi-
gung, die Unter1agen nach Absatz 1 einschließlich der
Darstellung nach § 4 Abs. 2 Satz 2 mit Ausnahme der
Untertagen nach§ 4 Abs. 2 Satz 1 und im Fall des§ 6
Abs. 4 auch die Stellungnahme der Kommission zugäng-
lich zu machen.
§8
Genehmigungsverfahren
mit Umweltvertrlgllchkeitspriifung
(1) Tätigkeiten, die mehr als geringfügige oder vorüber-
gehende Auswirkungen erwarten lassen, bedürfen einer
Umweltverträglichkeitsprüfung.
(2) Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist ein unselb-
ständiger Teil des Verfahrens zur Erteilung der Genehmi-
gung. Sie dient der Ennittlung, Beschreibung und Bewer-
tung der Auswirkungen der Tätigkeit auf die in § 3 Abs. 4
dieses Gesetzes genannten Schutzgüter. Sie wird unter

Einbeziehung der Öffentlichkeit entsprechend den Vor-
schriften dieses Gesetzes durchgeführt.
(3) Hierzu hat der Antragsteller eine Untersuchung der
Tätigkeit und ihrer Umweltauswirkungen in deutscher und
englischer Sprache vorzulegen, die insbesondere fol-
gende Angaben enthalten muß:
1. eine Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, ein-
schließlich ihres Zwecks, ihres Ortes und voraussicht-
lichen Auswirkungsgebietes, ihrer Dauer und Inten-
sität sowie eine Beschreibung möglicher Alternativen
zu der Tätigkeit einschließlich der Alternative, die
Tätigkeit zu unterlassen, und die Folgen dieser Alter-
nativen;
2. eine Beschreibung des Ist-Zustandes der Umwelt im
Auswirkungsbereich der Tätigkeit, mit dem vorausge-
sagte Veränderungen zu vergleichen sind, und eine
Prognose des künftigen Zustandes dieser Umwelt für
den Fall der Unterlassung der beabsichtigten Tätig-
keit;
3. eine Beschreibung der Methoden und Daten, die ver-
wandt wurden, um die voraussichtlichen Auswirkun-
gen der beabsichtigten Tätigkeit zu ermitteln;
4. eine Beschreibung der Art, des Ausmaßes, der Dauer
und Intensität der voraussichtlichen unmittelbaren
Auswirkungen der beabsichtigten Tätigkeit;
5. eine Beschreibung der möglichen mittelbaren Auswir-
kungen der beabsichtigten Tätigkeit;
6. eine Beschreibung der kumulativen Auswirkungen
durch die beabsichtigte Tätigkeit im Hinblick auf lau-
fende und bekannte geplante Tätigkeiten;
7. die Angabe von Maßnahmen einschließlich von Über-
wachungsprogrammen, die getroffen werden könn-
ten, um Auswirkungen durch die beabsichtigte Tätig-
keit auf ein Mindestmaß zu beschränken oder zu mil-
dern und unvorhergesehene Auswirkungen festzu-
stellen, und die dazu dienen, frühzeitig Hinweise auf
nachteilige Wirkungen der Tätigkeit zu erhalten und
schnell und wirksam auf Unfälle zu reagieren;
8. die Angabe der unvermeidbaren Auswirkungen der
beabsichtigten Tätigkeit;
9. eine Beschreibung der Wirkungen der beabsichtigten
Tätigkeit auf die Durchführung wissenschaftlicher
Forschung und auf andere bestehende Nutzungen
und Werte;
10. Angaben zu Wissenslücken und Unsicherheiten, die
beim Sammeln der nach diesem Absatz erforder-
lichen Informationen aufgetreten sind;
11. eine allgemeinverständliche Zusammenfassung der
nach diesem Absatz zusammengestellten Informatio-
nen;
12. Name und Anschrift der Person oder Organisation,
die die Untersuchung vorgelegt hat, sowie die An-
schrift, an die Stellungnahmen dazu zu richten sind.
§9
Öffentliche Auslegung; Einwendungen
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die
Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der
Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umwelt-
bundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen.
Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu
der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim
Umweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Ein-
wendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt
werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache
nicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundes-
amt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche be-
schaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussicht-
lich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit
Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen aus-
geschlossen.
(2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung minde-
stens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich
bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hin-
zuweisen,
1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmi-
gung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht
ausgelegt sind;
2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während
der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspä-
tete Einwendungen bei der Erörterung und Entschei-
dung unberücksichtigt bleiben.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig
erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag
mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.
§10
Unterrichtung der Parteien des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
und des Ausschusses für Umweltschutz
(1) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird jeder Ver-
tragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-
Vertrag übermittelt. Bei der Übermittlung ist darauf hinzu-
weisen, daß etwaige Stellungnahmen innerhalb einer Frist
von neunzig Tagen abzugeben sind.
(2) Die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 wird dem Aus-
schuß für Umweltschutz im Sinne des Artikels 11 des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag übermit-
telt.
§ 11
Beratung durch eine Konsultativtagung
der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Tätigkeit,
die gemäß § 8 einer Umweltverträglichkeitsprüfung be-
darf, darf erst entschieden werden, wenn eine Konsultativ-
tagung der Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages aus-
reichend Gelegenheit hatte, die Unterlagen nach § 8
Abs. 3 zu prüfen. Ausreichende Gelegenheit zur Prüfung
besteht nur, wenn die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 dem
Ausschuß für Umweltschutz mindestens einhundertund-
zwanzig Tage vor Beginn der Konsultativtagung zuging.
Das Umweltbundesamt hat vor der Entscheidung die
Stellungnahme der Konsultativtagung abzuwarten und
diese bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht, wenn binnen 15 Monaten
nach Zugang der Unterlagen an den Ausschuß für Um-
weltschutz keine Konsultativtagung stattfindet oder die
Beratung über die Unterlagen in dieser Frist nicht ab-
geschlossen werden kann.

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2598 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
§12
Genehmigoog
nach Umweltvertrigllchkettsprüfung
(1) Das Umweltbundesamt erarbeitet auf der Grundlage
der Untersuchung nach § 8 Abs. 3, der Stellungnahmen
anderer Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag, der Stellungnahme der Konsulta-
tivtagung der Antarktis-Vertragsstaaten, der Stellungnah-
men anderer Stellen und der Einwendungen eine zusam-
menfassende Darstellung der Auswirkungen der Tätigkeit
auf die in § 3 Abs. 4 dieses Gesetzes genannten Schutz-
güter einschließlich der Wechselwirkungen. Die Ergeb-
nisse eigener Ermittlungen sind einzubeziehen. Die ein-
geholten Stellungnahmen anderer Stellen und die Einwen-
dungen sind gesondert darzustellen.
(2) Sind von der Tätigkeit mehr als nur geringfügige oder
vorübergehende Auswirkungen auf die im § 3 Abs. 4
genannten Schutzgüter zu besorgen, darf die Genehmi-
gung nur erteilt werden, wenn durch Auflagen oder Bedin-
gungen sichergestellt werden kann, daß die Anforderun-
gen dieses Gesetzes erfüllt werden.
(3) In der Begründung der Genehmigung ist eine Bewer-
tung der voraussichtlichen Beeinträchtigungen im Ver-
gleich zu den Vorteilen der geplanten Tätigkeit aufzuneh-
men. Weicht das Umweltbundesamt vom Ergebnis der
Untersuchung oder von Stellungnahmen anderer Stellen
oder der Konsultativtagung der Antarktis-Vertragsstaaten
ab, sind die Gründe hierfür darzustellen. Die Feststellung
über die Verkehrs- und Betriebssicherheit der Schiffe
nach § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
§13
Unterrichtung Dritter
(1) Genehmigungen nach § 12 Abs. 2 sind mit Begrün-
dung und allen entscheidungserheblichen Untertagen
1. am Sitz des Umweltbundesamts zur allgemeinen Ein-
sicht bereitzuhalten,
2. den Vertragsparteien des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag und dem Ausschuß für Umwelt-
schutz gemäß Artikel 11 des Umweltschutzprotokolls
zum Antarktis-Vertrag auf diplomatischem Weg zu
übermitteln. Das Datum der Übermittlung ist dem
Antragsteller mitzuteilen.
(2) Eine Tätigkeit, für die eine Genehmigung nach § 12
Abs. 2 erteilt worden ist, darf erst nach Ablauf von sechzig
Tagen nach der Übermittlung· der in Absatz 1 genannten
Untertagen an die Vertragsparteien des Antarktis-Vertra-
ges begonnen werden.
§14
Überwachung und Überprüfung
(1) Das Umweltbundesamt ist zuständig für die Überwa-
chung der Einhaltung dieses Gesetzes und der erteilten
Genehmigungen.
(2) Das Umweltbundesamt überprüft in regelmäßigen
Abständen, welche Umweltauswirkungen durch Tätigkei-
ten verursacht werden, die nach § 4, 6, 7 oder 12 dieses
Gesetzes zugelassen wurden. Es beurteilt, inwieweit diese
Auswirkungen mit dem Umweltschutzprotokoll zum Ant-
arktis-Vertrag in Einklang stehen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium
für Forschung und Technologie die Ausgestaltung der
Überwachung, die Zusammenarbeit mit den anderen
Behörden hierbei und die Einsetzung von Umwelt-
beauftragten bei Tätigkeiten in der Antarktis durch
Rechtsverordnung zu regeln.
§15
Regelmäßige Unterrichtungen
(1) Dem Ausschuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag sowie den
Vertragsparteien dieses Protokolls sind jährtich
1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14,
2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7,
3. erhebliche Informationen aufgrund der Überprüfung
nach§ 14
zu übermitteln.
(2) Das Umweltbundesamt hat die in Absatz 1 genann-
ten Angaben zur allgemeinen Einsicht bereitzuhalten.
§16
Umweltvertrlglichkeits-
prüfungen anderer Vertragsparteien
(1) Untertagen zu Umweltverträglichkeitsprüfungen, die
von anderen Vertragsparteien des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag Obermittelt werden, sind vom
Umweltbundesamt den in § 3 Abs. 8 genannten Stellen
zuzuleiten. Diesen ist dabei Gelegenheit zur Stellung-
nahme innerhalb von dreißig Tagen zu geben.
(2) Die Untertagen sind am Sitz des Umweltbundes-
amtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt
drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet ent-
sprechende Anwendung.
(3) Rechtzeitig abgegebene Stellungnahmen sind an die
betreffenden Vertragsparteien weiterzuleiten.
§17
Erhaltung
der antarktischen Tier- und Pflanzenwelt
(1) Es ist verboten, in der Antarktis
1. Säugetiere oder Vögel zu töten, zu verletzen, zu fangen
oder zu berühren oder heimische Pflanzen in solchen
Mengen zu entfernen oder zu beschädigen, daß Ver-
breitung oder Dichte dieser Pflanzen erheblich beein-
trächtigt wird;
2. auf die in der Antarktis heimische Tier- oder Pflanzen-
welt schädlich einzuwirken; als schädliches Einwirken
gilt:
a) das Fliegen oder landen von Hubschraubern oder
sonstigen Luftfahrzeugen in einer Weise, daß
Vogel- oder Robbenansammlungen beunruhigt
werden;
b) die Benutzung von Land- und Wasserfahrzeugen,
einschließlich von Hovercraft-Schiffen und kleinen
Booten in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-
ansammlungen beunruhigt werden;

c) die Verwendung von Sprengstoffen oder Schuß-
waffen in einer Weise, daß Vogel- oder Robben-
ansammlungen beunruhigt werden;
cf) das absichtliche Beunruhigen brütender Vögel,
Vögel in der Mauser oder Vogel- oder Robben-
ansammlungen durch Menschen zu Fuß;
e) das erhebliche Schädigen von Ansammlungen von
Landpflanzen durch das landen von Luftfahrzeu-
gen, das Fahren von Fahrzeugen, durch Nieder-
treten oder auf andere Weise;
f) eine sonstige Handlung, die zu einer erheblichen
nachteiligen Veränderung des Lebensraun:is von
Arten oder Populationen von Säugetieren, Vögeln,
Pflanzen oder Wirbellosen führt.
(2) Das Umweltbundesamt kann im Einzelfall im Einver-
nehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz im Rahmen
des § 3 Abs. 1 Ausnahmen von den Verboten des Absat-
zes 1 genehmigen. Eine Genehmigung darf nur erteilt
werden
1. für die Beschaffung von Exemplaren für wissenschaft-
liche Untersuchungen oder zur wissenschaftlichen
Information oder
2. für die Beschaffung von Exemplaren für Museen, Her-
barien, zoologische oder botanische Gärten oder für
andere Bildungs- oder Kultureinrichtungen oder ent-
sprechende Nutzungen oder
3. als vorsorgliche Maßnahme hinsichtlich der unver-
meidlichen Folgen der Errichtung und des Betriebs
wissenschaftlicher Unterstützungseinrichtungen sowie
wissenschaftlicher Tätigkeiten, die nicht unter die
Nummern 1 und 2 fallen.
(3) Die Erteilung von Genehmigungen ist insoweit zu be-
schränken, als
1. nicht mehr Säugetiere oder Vögel getötet, verletzt,
gefangen oder berührt werden, oder Pflanzen der
Natur entnommen werden dürfen, als für die in Ab-
satz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist,
2. nur eine geringe Zahl von Säugetieren oder Vögeln
getötet werden darf und - auch im Zusammenwirken
mit anderen genehmigten Entnahmen - nur so viele
Säugetiere und Vögel einer lokalen Population getötet
werden dürfen wie normalerweise durch natürliche
Vermehrung in der folgenden Saison ersetzt werden,
3. die Vielfalt der Arten, die für diese Arten wesentlichen
Lebensräume, sowie das Gleichgewicht der in der
Antarktis vorhandenen Ökosysteme erhalten bleiben.
(4) Alle Arten der Gattung Arctocephalus (Pelzrobben)
und Ommatophoca rossii (Ross-Robben) stehen unter
besonderem Schutz. Eine Genehmigung für das Töten,
Verletzen, Fangen oder Berühren dieser Arten kann nur für
einen zwingenden wissenschaftlichen Zweck erteilt wer-
den, wenn das Überleben oder die Erholung der Art oder
der örtlichen Population nicht gefährdet und, soweit mög-
lich, Methoden angewandt werden, die nicht zum Tod
führen.
(5) Die Genehmigung hat ausstellende Behörde und
Genehmigungsempfänger sowie Ort und Zeitpunkt der
genehmigten Tätigkeit zu benennen.
(6) Jedes Töten, Verletzen, Fangen oder Berühren von
Säugetieren oder Vögeln hat so zu erfoigen, daß Schmer-
zen und Leiden der Tiere so weit wie möglich vermieden
werden.
(7) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni
1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBI. 1987
II S. 90) und das Gesetz zu dem Übereinkommen vom
2. Dezember 1946 zur Regelung des Walfanges (BGBI.
1982 II S. 558) bleiben unberührt.
(8) Das Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai
1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der
Antarktis (BGBI. 1982 II S. 420) bleibt unberührt, soweit
der Beifang von Vögeln betroffen ist.
§18
Verbringen
von Taeren und Pflanzen in die Antarktis
(1) Es ist verboten, Hunde in die Antarktis zu verbringen.
(2) Wer Erde oder Tiere oder Pflanzen, die in der Antark-
tis nicht heimisch sind, auf das Land oder das Sehelfeis
verbringt oder in das Wasser einbringt, bedarf der Geneh-
migung.
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung auf das Verbringen
von Nahrung in die Antarktis, sofern zu diesem Zweck
keine lebenden Tiere verbracht werden und alle Pflanzen-
und Tierteile sowie Erzeugnisse ständig überwacht wer-
den. Nicht verzehrtes Geflügel ist aus der Antarktis zu ent-
fernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsorgen. Im
übrigen gelten die §§ 21 bis 27 dieses Gesetzes.
(4) Es ist verboten, lebendes Geflügel oder andere
lebende Vögel in die Antarktis zu verbringen. Geschlach-
tetes Geflügel zum Versand in die Antarktis muß auf
Spuren von Krankheiten wie Newcastle Krankheit, Tuber-
kulose oder Mykose untersucht werden. Werden bei ge-
schlachtetem Geflügel Spuren von Krankheiten festge-
stellt, ist das Verbringen in die Antarktis verboten.
(5) Genehmigungen nach Absatz 2 darf das Umweltbun-
desamt im Einzelfall nur insoweit erteilen, als es sich um
Erde zu Versuchszwecken oder um Kulturpflanzen oder
Labortiere und -pflanzen, einschließlich Viren, Bakterien,
Hefen und Pilze, handelt. Vor Ablauf der Genehmigung
sind verbrachte Erde, Tiere und Pflanzen aus der Antarktis
zu entfernen oder durch Verbrennung keimfrei zu entsor-
gen. Diese Verpflichtung ist im Genehmigungsbescheid
festzuhalten.
(6) Wer nichtheimische Tiere oder Pflanzen oder Erde
ohne Genehmigung in die Antarktis verbringt oder vor
Inkrafttreten dieses Gesetzes in die Antarktis verbracht
hat, hat diese unverzüglich zu entfernen oder durch Ver-
brennung keimfrei zu entsorgen. Ausnahmen darf das
Umweltbundesamt nur genehmigen, wenn die Exemplare
für die heimische Tier- und Pflanzenwelt keine Gefahr dar-
stellen.
§19
Ausfuhrüberwachung
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von
ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung
der Ausfuhr von Erde, Tieren oder Pflanzen zur Verbrin-
gung in die Antarktis mit. Die genannten Behörden können
Erde, Tiere oder Pflanzen einschließlich deren Beförde-
rungs- und Verpackungsmittel bei der Ausfuhr anhalten.

2600 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem
Bundesministerium für Forschung und Technologie durch
Rechtsverordnung die Einzelheiten der Überwachung der
Verbote nach den §§ 17 und 18 zu regeln. Es kann dabei
insbesondere Pflichten zur Anzeige, Anmeldung, zu Aus-
künften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Dul-
dung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und son-
stige Unterlagen und zur Duldung von Besichtigungen und
von Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vor-
sehen.
§20
Verbringen von Stoffen und Erzeugnissen
Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne oder ähnlich be-
schaffenes Verpackungsmaterial sowie Polychlorbiphe-
nyle (PCBs) und Schädlingsbekämpfungsmittel dürfen
nicht auf das Land oder das Sehelfeis verbracht oder in
das Wasser eingebracht werden.
§21
Grundsätze
der Vermeidung und Entsorgung von Abfällen
(1) Die Entstehung und Entsorgung von Abfällen in der
Antarktis sind soweit wie möglich zu vermeiden.
(2) Außerhalb der Antarktis erzeugte Abfälle dürfen nicht
in der Antarktis entsorgt werden.
(3) Die Ablagerung von Abfällen auf eisfreien Land-
flächen und in Frischwassersystemen ist verboten. In
Frischwassersystemen ist auch die Lagerung verboten.
(4) Abfälle, die aus der Antarktis entfernt werden, sind in
die Bundesrepublik Deutschland oder in ein anderes Land
zu verbringen, in dem Vorkehrungen für ihre Beseitigung
im ·Einklang mit einschlägigen internationalen Überein-
kommen getroffen worden sind. Soweit sie in die Bundes-
republik Deutschland verbracht werden, bleibt § 13 des
Abfallgesetzes unberührt. § 14 Abs. 3 der Strahlenschutz-
verordnung findet keine Anwendung.
§22
Entfernung von Abfällen aus der Antarktis
(1) Die folgenden in der Antarktis erzeugten Abfälle sind
aus der Antarktis zu entfernen:
1. radioaktive Stoffe im Sinn~ des Atomgesetzes,
2. elektrische Batterien,
3. feste und flüssige Brennstoffe,
4. Abfälle mit einem schädlichen Gehalt an Schwer-
metallen oder mit hochtoxischen oder sonst schäd-
lichen beständigen Verbindungen,
5. Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan, Polystyrol-
schaum, Gummi, Schmieröle, behandeltes Nutzholz
und sonstige Erzeugnisse, die Zusatzstoffe enthalten,
welche bei Verbrennung schädliche Emissionen her-
vorrufen können.
6. alle anderen Kunststoffabfälle; ausgenommen hier-
von sind Behälter aus weichem Polyethylen, die ge-
mäß § 23 Abs. 1 verbrannt werden,
7. Brennstoffässer,
8. sonstige feste nichtbrennbare Abfälle,
9. Rückstände von Kadavern eingebrachter Tiere,
10. Laboratoriumskulturen von Mikroorganismen und Er-
regern von Pflanzenkrankheiten,
11. eingebrachte Vogelprodukte.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Abfälle nach
Absatz 1 Nr. 9 bis 11, wenn sie verbrannt, in Autoklaven
behandelt oder auf andere Weise keimfrei gemacht wer-
den. Sie gilt ebenfalls nicht für Abfälle im Sinne des Ab-
satzes 1 Nr. 7 und 8, wenn die Entfernung dieser Abfälle
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als
wenn sie an Ort und Stelle verbleiben.
(3) Es ist verboten, sich der in Absatz 1 genannten Ab-
fälle in der Antarktis zu entledigen.
§23
Abfallverbrennung
(1) Brennbare Abfälle, die nicht aus der Antarktis ent-
fernt werden, sind in Abfallverbrennungsanlagen so zu
behandeln, daß schädliche Emissionen soweit wie mög-
lich vermieden werden. Die bei der Verbrennung entste-
henden festen Rückstände sind Abfälle im Sinne des § 22
Abs.1 Nr. 8.
(2) Die Verbrennung von Abfällen im Freien ist verboten. -
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit wird ermächtigt, unter Berücksichti-
gung der einschlägigen Empfehlungen des Ausschusses
für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umweltschutzpro-
tokolls zum Antarktis-Vertrag und des Wissenschaftlichen
Ausschusses für Antarktisforschung (Scientific Com-
mittee on Antarctic Research) durch Rechtsverordnung
Emissionsgrenzwerte und technische Anforderungen an
Anlagen im Sinne des Absatzes 1 festzulegen.
§24
Entsorgung flüssiger Abfille
(1) In der Antarktis erzeugte flüssige Haushaltsabfälle
oder andere flüssige, nicht In § 22 Abs. 1 aufgezählte
Abfälle, sind soweit wie möglich aus der Antarktis zu ent-
fernen.
(2) Soweit die Abfälle im Sinne des Absatzes 1 in der
Antarktis entsorgt werden dürfen, Ist die Entsorgung auf
eisfreien Landflächen, auf Meereis, Sehelfeis und Fest-
landseis verboten. Für Stoffe, die von Stationen erzeugt
wurden, die auf Sehelfeis oder Festlandseis errichtet sind,
gilt Satz 1 nicht, wenn die Stoffe in tiefen Eisgruben ent-
sorgt werden und dies die einzig mögliche Art der Entsor-
gung ist. Diese Gruben dürfen nicht auf bekannten Eis-
fließlinien liegen, die in eisfreien Gebieten oder in Gebieten
mit hoher Abschmelztätigkeit enden.
(3) Die Entsorgung von Abfällen im Sinne des Ab-
satzes 1 in das Meer bedarf der Genehmigung.
§25
Feldlager
In Feldlagern erzeugte Abfälle sind soweit irgend mög-
lich zu den Unterstützungsstationen oder -schiffen zur
Entsorgung zu bringen.

§26
Abfallägerung
Alle aus der Antarktis zu entfemenden oder anderweitig
zu entsorgenden Abfälle sind so zu lagern, daß sie nicht in
die Umwelt gelangen können.
§27
Arbeitsstätten und Abfallagerstätten
(1) Frühere und bestehende Abfallagerstätten an Land
und aufgegebene Arbeitsstätten sind vorbehaltlich des
Absatzes 2 von den Erzeugern der Abfälle und den Benut-
zern der Anlagen und Stätten zu reinigen. Dies gilt nicht,
soweit die Entfernung von Bauwerken oder Abfällen
größere Umweltbeeinträchtigungen zur Folge hätte, als
wenn die Bauwerke oder Abfälle an Ort und Stelle ver-
bleiben.
(2) Bauwerke, die als historische Stätten oder Denkmale
bezeichnet sind, dürfen nicht entfernt oder verändert
werden.
§28
Planung
(1) Das Umweltbundesamt erstellt im Benehmen mit
dem Alfred-Wegenar-Institut ein System der Abfallklassifi-
kation, um AbfäJle, die bei Tätigkeiten der in § 3 Abs. 1
genannten Personen in der Antarktis anfallen, dokumen-
tieren zu können und um Untersuchungen über die
Umweltauswirkungen wissenschaftlicher Tätigkeiten ein-
schließlich von Unterstützungstätigkeiten zu erleichtern.
Dieses System teilt die Abfälle mindestens in folgende
Gruppen ein:
1. Abwässer und flüssige Haushaltsabfälle (Gruppe 1),
2. sonstige flüssige Abfälle und Chemikalien, einschließ-
lich Brennstoffe und Schmiermittel (Gruppe 2),
3. zu verbrennende feste Abfälle (Gruppe 3),
4. sonstige feste Abfälle (Gruppe 4),
5. radioaktive Stoffe (Gruppe 5).
(2) Das Umweltbundesamt stellt im Benehmen mit dem
Alfred-Wegenar-Institut für das Gebiet der Antarktis Pläne
über Abfallverringerung und -entsorgung auf und schreibt
sie jährlich fort. Diese Pläne enthalten für jede feste Sta-
tion, für jedes Schiff und in allgemeiner Form für Feldlager:
1. Programme zur Reinigung bestehender Abfallager-
stätten und aufgegebener Arbeitsstätten,
2. Angaben über laufende und geplante Vorkehrungen
zur Abfallentsorgung,
3. laufende und geplante Vorkehrungen zur Analyse der
Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfallentsor-
gung,
4. sonstige laufende und geplante Maßnahmen mit dem
Ziel, die Umweltauswirkungen von Abfällen und Abfall-
entsorgung auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Für kleine Boote, die beim Betrieb einer festen Station
oder eines Schiffes benutzt werden, sind keine gesonder-
ten Angaben nach Satz 2 Nr. 1 bis 4 erforder1ich.
(3) Bei der Erstellung der Pläne sind bestehende Pläne
über Abfallverringerung und -entsorgung für Schiffe und
Stationen zu berücksichtigen.
(4) Das Umweltbundesamt erstellt, soweit möglich, ein
Verzeichnis der Orte früherer Tätigkeiten, das unter ande-
rem Durchquerungswege, Brennstoffdepots, Feldbasen,
Luftfahrzeugtrümmer und ähnliches angibt.
(5) Die Pläne nach Absatz 2 und die Berichte über ihre
Durchführung sind in den jährlichen Informationsaus-
tausch nach den Artikeln III und VII Abs. 5 des Antarktis-
Vertrages einzubeziehen. Darüber hinaus sind sie, ge-
meinsam mit dem Verzeichnis nach Absatz 4, dem Aus-
schuß für Umweltschutz nach Artikel 11 des Umwelt-
schutzprotokolls zu übermitteln. Bei der Fortschreibung
der Pläne berücksichtigt das Umweltbundesamt die Hin-
weise und Vorschläge des Ausschusses für Umwelt-
schutz.
(6) Für jede Station und Arbeitsstätte ist eine geeignete
Person zum Abfallbeauftragten zu bestellen. Der Abfallbe-
auftragte überwacht die Durchführung der Pläne über
Abfallverringerung und -entsorgung und unterbreitet Vor-
schläge für ihre Fortschreibung; er übermittelt dem Um-
weltbundesamt jährlich die Angaben, die dieses zur Erfül-
lung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 benötigt.
§29
Schutz und Verwaltung von Gebieten,
historischen Stätten und Denkmälern
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit den Bundesministerien für Forschung und Technolo-
gie und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung entspre-
chend den Empfehlungen der Konsultativtagung des
Antarktis-Vertrages
1. besonders geschützte Gebiete im Sinne des Artikels 3
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
arktis-Vertrag,
2. besonders verwaltete Gebiete im Sinne des Artikels 4
der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Ant-
arktis-Vertrag,
3. historische Stätten und Denkmäler im Sinne des Arti-
kels 8 der Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag
zu benennen.
(2) Wer die in Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1
genannten Gebiete betritt, befährt oder überfliegt, bedarf
der Genehmigung.
(3) Das Beschädigen, Entfernen oder Zerstören von In
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 3 genannten
historischen Stätten und Denkmälern ist verboten.
§30
Genehmigungen
(1) Das Umweltbundesamt kann Ausnahmen von dem
Verbot nach § 29 Abs. 2 genehmigen, wenn die vom
Antragsteller beabsichtigte Tätigkeit den Anforderungen
des Verwaltungsplans entspricht, der gemäß Artikel 5 der
Anlage V des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Ver-
trag von der Konsultativtagung der Antarktis-Vertrags-
staaten für das Gebiet erstellt wurde. Der Genehmigung
sind die einschlägigen Abschnitte des Verwaltungsplans
beizufügen. Sie enthält Angaben über Größe und Lage des
Gebiets, benennt die genehmigten Tätigkeiten, Genehmi-

2602 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
gungsbehörde, -datum und -ort sowie sonstige im Verwal-
tungsplan festgelegte Voraussetzungen.
(2) Liegt kein Verwaltungsplan vor, darf eine Genehmi-
gung nur erteilt werden, wenn die beabsichtigte Tätigkeit
zwingenden wissenschaftlichen Zwecken dient, die an-
derswo nicht erfüllt werden können, und die beabsichtigte
Tätigkeit keine Gefährdung für das natürliche Ökosystem
in dem betreffenden Gebiet darstellt.
(3) Die Genehmigung ist vom Genehmigungsinhaber
während des Aufenthalts in dem betreffenden Gebiet mit-
zuführen.
(4) Das Umweltbundesamt informiert die Vertragspar-
teien und den Ausschuß für Umweltschutz bis Ende
November jeden Jahres über Zahl und Art der im Zeitraum
vom 1. Juli bis 30. Juni erteilten Genehmigungen.
§31
Verwaltungspline
Für die Erstellung von Verwaltungsplänen nach Maß-
gabe des Artikels 5 der Anlage V des Umweltschutzproto-
kolls zum Antarktis-Vertrag ist das Umweltbundesamt im
Benehmen mit dem Alfred-Wegener-lnstitut für Polar- und
Meeresforschung zuständig.
§32
Bergbauverbot
(1) Die Prospektion, Exploration, Erschließung oder
Gewinnung von Bodenschätzen in der Antarktis ist ver-
boten.
(2) Absatz 1 gilt nicht für wissenschaftliche Forschungs-
tätigkeiten.
§33
Schulung
(1) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende
haben sicherzustellen, daß all~ Teilnehmer der Tätigkeit
aufgrund geeigneter Schulung Ober ausreichende Kennt-
nisse hinsichtlich des Umweltschutzes in der Antarktis
und der Vorschriften dieses Gesetzes verfügen.
(2) Der Antragsteller und der nach § 6 Abs. 1 Anzeigende
haben darauf hinzuwirken, daß möglichst keine Erzeug-
nisse aus Polyvinylchlorid mitgeführt werden. Soweit sol-
che Erzeugnisse dennoch mitgeführt werden, müssen die
Teilnehmer besonders auf diese Erzeugnisse und auf die
Pflicht, sie später wieder aus der Antarktis zu entfernen,
hingewiesen werden.
(3) Das Umweltbundesamt stellt allen Personen, die sich
in der Antarktis befinden oder sie zu betreten beabsichti-
gen, Informationsmaterialien zur Verfügung, um sicherzu-
stellen, daß sie die Bestimmungen der §§ 17, 18 und 29
verstehen und befolgen. Diese Informationen sollen insbe-
sondere verbotene Aktivitäten aufführen und Listen der
besonders geschützten Arten, der besonders geschützten
und verwalteten Gebiete sowie der historischen Stätten
und Denkmäler umfassen.
§34
Inspektionen
(1) Das Auswärtige Amt ist im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundesministe-
rium für Verkehr, dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesmini-
sterium für Forschung und Technologie zuständig für die
Durchführung von Inspektionen gemäß Artikel 14 des
Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag und die
Erstellung der lnspektionsberichte.
(2) Das Auswärtige Amt versendet die nach Absatz 1
erstellten lnspektionsberichte und gibt Stellungnahmen
gemäß Artikel 14 Abs. 4 des Umweltschutzprotokolls zum
Antarktis-Vertrag zu den lnspektionsberichten anderer
Vertragsparteien des Antarktis-Vertrages ab.
(3) Wer eine Tätigkeit in der Antarktis durchführt, ist ver-
pflichtet, mit den die Inspektion durchführenden Beob-
achtern aus den Mitgliedstaaten des Antarktis-Vertrages
zusammenzuarbeiten und ihnen Zugang zu allen Teilen
von Stationen, Einrichtungen, Ausrüstungen, Schiffen und
Luftfahrzeugen, die nach Artikel VII Abs. 3 des Antarktis-
Vertrages zur Inspektion offenstehen, sowie zu allen
geführten Aufzeichnungen, die aufgrund des Umwelt-
schutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag verlangt werden,
zu gewähren.
§35
Kostenregelung
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und nach
den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen
werden Gebühren und Auslagen erhoben.
(2) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, dem Bundes-
ministerium für Verkehr und dem Bundesministerium für
Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung die
gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.
Dabei soll bei Amtshandlungen nach diesem Gesetz, die
Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung betreffen,
von der Erhebung von Gebühren und Auslagen abgese-
hen werden.
§36
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-
lässig
1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 eine Tätigkeit in
der Antarktis durchführt;
2. einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 7 zuwider-
handelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist;
3. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 ein Tier tötet, verletzt, fängt
oder berührt oder Pflanzen entfernt oder beschädigt;
4. entgegen § 17 Abs. 1 Nr. 2 auf die Tier- und Pflanzen-
welt schädlich einwirkt;
5. entgegen § 18 Abs. 1 oder 4 Satz 1 einen Hund,
lebendes Geflügel oder einen anderen lebenden
Vogel in die Antarktis verbringt;
6. ohne Genehmigung nach § 18 Abs. 2 Erde oder ein
Tier oder eine Pflanze auf das Land oder das Sehelfeis
verbringt oder in das Wasser einbringt;
7. entgegen § 18 Abs. 4 Satz 3 geschlachtetes Geflügel
in die Antarktis verbringt;

8. entgegen § 18 Abs. 5 Satz 2 Erde, ein Tier oder eine
Pflanze nicht entfernt oder durch Verbrennung keim-
frei entsorgt;
9. entgegen§ 20 Polystyrolkügelchen, Polystyrolspäne
oder ähnlich beschaffenes Verpackungsmaterial,
Polychlorbiphenyle (PCBs) oder Schädlingsbekämp-
fungsmittel auf das Land oder das Sehelfeis verbringt
oder in das Wasser einbringt;
10. entgegen § 21 Abs. 2 Abfälle entsorgt;
11. entgegen § 21 Abs. 3 Abfälle ablagert oder lagert;
12. entgegen § 22 Abs. 3 sich Abfällen entledigt;
13. entgegen § 23 Abs. 2 Abfälle im Freien verbrennt;
14. entgegen § 24 Abs. 2 Abfälle auf eisfreien Land-
flächen, auf Meereis, Sehelfeis oder Festlandseis ent-
sorgt;
15. ohne Genehmigung nach § 24 Abs. 3 Abfälle ins Meer
entsorgt;
16. entgegen § 26 Abfälle so lagert, daß sie in die Umwelt
gelangen;
17. ohne Genehmigung nach § 29 Abs. 2 in der Rechts-
verordnung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 genannte Gebiete
betritt, befährt oder überfliegt;
18. entgegen § 29 Abs. 3 in Verbindung mit einer Rechts-
verordnung nach§ 29 Abs. 1 Nr. 3 eine historische
Stätte oder ein Denkmal beschädigt, entfernt oder
zerstört;
19. entgegen § 32 Abs. 1 Gebiete prospektiert oder
Bodenschätze exploriert, erschließt oder gewinnt
oder
20. entgegen § 34 Abs. 3 Beobachtern keinen Zugang
gewährt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 1 bis 6, 8 bis 16, 18 und 19 mit einer Geldbuße
bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fäl-
len des Absatzes 1 Nr. 7, 17 und 20 mit einer Geldbuße bis
zu zwanzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Ab-
satzes 1 Nr. 2 auch dann geahndet werden, wenn sie auf
oder von einem Schiff aus begangen wird, das nicht be-
rechtigt ist, die Bundesflagge zu führen.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen
des Absatzes 1 Nr. 1, 3 bis 20 das Umweltbundesamt und
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 das Bundesamt für See-
schiffahrt und Hydrographie.
§37
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 4
oder 9 bis 19 bezeichnete Handlung gewerbs- oder ge-
wohnheitsmäßig begeht.
(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer eine in§ 36 Abs. 1 Nr. 1 bis 16
oder 19 bezeichnete Handlung begeht und dadurch die
Gesundheit eines anderen gefährdet oder ihm nicht ge-
hörende Tiere, Pflanzen oder andere fremde Sachen von
bedeutendem Wert in der Antarktis nachhaltig schädigt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr oder die
Schädigung fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn die Tat nach
§ 324, 326, 330 oder 330a des Strafgesetzbuches mit
gleicher oder schwererer Strafe bedroht ist.
§38
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 oder eine Straftat
nach§ 37 begangen worden, so können Gegenstände, die
zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden
oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden. § 23
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 74a des
Stratgesetzbuches sind anzuwenden.
§39
Schiedsverfahren
Das Auswärtige Amt ist zuständig für das im Anhang
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag gere-
gelte Schiedsverfahren.
§40
Berichtspflicht
Die Erarbeitung des jährlichen Berichts nach Artikel 17
des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag ob-
liegt dem Umweltbundesamt.
§41
Notfälle
(1) Die Regelungen dieses Gesetzes finden keine An-
wendung in Notfällen, in denen der Schutz von Menschen-
leben oder die Sicherheit von Schiffen, Luftfahrzeugen
oder hochwertiger Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder
der Schutz der Umwelt
a) eine Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs. 1 erfordern, bevor
das in diesem Gesetz festgelegte Verfahren abge-
schlossen ist, oder
b) eine nach den§§ 17 bis 31 verbotene Tätigkeit erfor-
dern.
(2) Die Unterrichtung der übrigen Mitgliedstaaten des
Antarktis-Vertrages und des Ausschusses für Umwelt-·
schutz über Tätigkeiten gemäß Artikel 7 Abs. 2 der An-
lage I des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag
erfolgt durch das Umweltbundesamt.
(3) Wer in der Antarktis eine Tätigkeit nach Absatz 1
durchführt, hat dem Umweltbundesamt unverzüglich die
für die Unterrichtung nach Absatz 2 notwendigen An-
gaben zu machen.
§42
Inkrafttreten
(1) § 5 Abs. 7 und § 6 Abs. 5 dieses Gesetzes treten am
Tage nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses
Gesetz an dem Tage in Kraft, an dem das Umweltschutz-
protokoll vom 4. Oktober 1991 zum Antarktis-Vertrag für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag des lnkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt
bekanntzugeben.

2604 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiennit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister des Auswärtigen
Kinkel
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
Der Bundesminister
für Forschung und Technologie
Paul Krüger

Fünftes Gesetz
zur Änderung der Bundeshaushaltso~nung
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Die Bundeshaushaltsordnung vom 19. August 1969
(BGBI. 1 S. 1284), zuletzt geändert durch Artikel 28 des
Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBI. 1S. 1890), wird wie
folgt geändert:
1. § 29 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigun-
gen und Vermerke, die das Bundesministerium der
Finanzen in den Entwurf des Haushaltsplans nicht auf-
genommen hat, unterliegen auf Antrag des zuständi-
gen Bundesministers der Beschlußfassung der Bun-
desregierung, wenn es sich um Angelegenheiten von
grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeu-
tung handelt."
2. § 37 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausga-
ben bedürfen der Einwilligung des Bundesministeri-
ums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorher-
gesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden.
Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht
anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalles ein Nach-
tragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder
die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz
zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaus-
haltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe
im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden
Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflich-
tungen zu erfüllen sind. § 8 des Gesetzes zur Förde-
rung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft
bleibt unberührt."
3. § 38 Abs. 1 wird nach Satz 1 wie folgt gefaßt:
,,Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisba-
ren Bedarfs kann das Bundesministerium der Finanzen
Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entspre-
chend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgeset-
zes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamt-
betrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung einen im Haushaltsgesetz
festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind."
4. Dem § 44 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Juristischen Personen des privaten Rechts kann
mit ihrem Einverständnis die Befugnis verliehen wer-
den, Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Zuwen-
dungen im eigenen Namen und in den Handlungsfor-
men des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn sie
die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihnen
übertragenen Aufgaben bieten und die Beleihung im
öffentlichen Interesse liegt. Die Verleihung und die Ent-
ziehung der Befugnis obliegen dem zuständigen Bun-
desministerium; die Verleihung bedarf der Einwilligung
des Bundesministeriums der Finanzen. Die Beliehene
unterliegt der Aufsicht des zuständigen Bundesmini-
steriums; dieses kann die Aufsicht auf nachgeordnete
Behörden übertragen."
5. § 91 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Bundesrechnungshof ist vorbehaltlich anderer
gesetzlicher Regelung berechtigt, bei Stellen außer-
halb der Bundesverwaltung zu prüfen, wenn sie
1. Teile des Bundeshaushaltsplans ausführen oder
vom Bund Ersatz von Aufwendungen erhalten,
2. Bundesmittel oder Vermögensgegenstände des
Bundes verwalten,
3. vom Bund Zuwendungen erhalten oder
4. als juristische Personen des privaten Rechts, an
denen dei' Bund einschließlich· seiner Sonderver-
mögen unmittelbar oder mittelbar mit Mehrheit
beteiligt ist, nicht im Wettbewerb stehen,
bestimmungsgemäß ganz oder überwiegend
öffentliche Aufgaben erfüllen oder diesem
Zweck dienen und hierfür Haushaltsmittel oder
Gewährleistungen des Bundes oder eines seiner
Sondervermögen erhalten."
b) Es wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:
,,(4) Bei den juristischen Personen im Sinne des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 erstreckt sich die Prüfung
auf die gesamte Haushalts- und Wirtschafts-
führung. Handelt es sich bei der juristischen Person
des privaten Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
Nr. 4 um ein Unternehmen, erfolgt die Prüfung unter
Beachtung kaufmännischer Grundsätze. Die Vor-
prüfungsstelle bei dem für diese Beteiligung
zuständigen Bundesministerium oder Sonderver-
mögen unterstützt den Bundesrechnungshof bei
seiner Prüfung; § 94 Abs. 1, § 95 gelten entspre-
chend."
6. § 96 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Er kann es auch anderen Dienststellen und dem Haus-
haltsausschuß des Deutschen Bundestages mitteilen,
soweit er dies aus besonderen Gründen für erforderlich
hält."
7. § 116 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse
des Bundesministeriums der Finanzen enthält, kann
der zuständige Bundesminister über die Maßnahme
des Bundesministeriums der Finanzen die Entschei-
dung der Bundesregierung einholen; die Bundesregie-
rung entscheidet anstelle des Bundesministeriums der
Finanzen endgültig."
8. In den §§ 4, 5, 1 0a Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 18
Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 4 Satz 2, § 26 Abs. 3 Satz 2,
§ 27 Abs. 1, § 28 Abs. 1 und 3, §§ 31, 36, 37 Abs. 6

2606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Satz 2, § 38 Abs. 2, 3 und 4 Satz 2, § 39 Abs. 2 und 3
Satz 2, § 40 Abs. 1 Satz 1, §§ 41, 43, 44a Abs.3 Satz 3,
§ 45 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 und 4, §§ 48, 50 Abs. 1
Satz 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5, § 52 Satz 3, § 54
Abs. 1 Satz 2, § 56 Abs. 2, § 57 Satz 1 und 2, §§ 58, 59
Abs. 1 und 2, § 60 Abs. 1 Satz 2, § 61 Abs. 2, § 63
Abs. 4, § 64 Abs. 1 und 4 Satz 2, § 65 Abs. 2 Satz 1
und 3, Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 4, 5 Satz 2 und Abs. 6,
§§ 66, 67 Satz 1, §§ 68, 69, 70, 71 Abs. 1 Satz 2, § 72
Abs. 1 Satz 2, § 73 Abs. 1 Satz 2, § 7 4 Abs. 2 und 3
Satz 2, § 76 Abs. 1 Satz 2, § 77 Satz 2, § 78 Satz 2, § 79
Abs. 2 bis 5, § 80 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3, § 87 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2, § 88 Abs. 2 Satz 1, § 96 Abs. 2, § 97
Abs. 4, § 100 Abs. 2 Satz 2, § 103 Abs. 3, § 105 Abs. 2,
§ 108 Satz 1 bis 3, § 109 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3,
§ 111 Abs. 2 Satz 1, § 114 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 werden jeweils die Wörter
a) "Der Bundesminister" durch „Das Bundesministe-
rium",
b) ,,der Bundesminister" durch „das Bundesministe-
rium",
c) ,,des Bundesministers" durch „des Bundesministe-
riums",
d) ,,dem Bundesminister" durch „dem Bundesministe-
rium",
e) ,,den Bundesminister" durch „das Bundesministe-
rium",
f) ,,Die Bundesminister" durch „Die Bundesministe-
rien",
g) ,,die Bundesminister'' durch „die Bundesministe-
rien",
h) ,,beim Bundesminister" durch „beim Bundesministe-
rium",
i) ,,vom Bundesminister" durch „vom Bundesministe-
rium",
j) ,,Er" durch „Es",
k) ,,Dieser" durch „Dieses"
ersetzt.
Artikel 2
Artikel 1 Nr. 2 und 3 dieses Gesetzes tritt am 1. Januar
1995 in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach
der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der
Theo Waigel
Finanzen

Gesetz
über die Feststellung des Wirtschaftsplans
des ERP-Sondervermögens für das
(ERP-Wirtschaftsplangesetz
Jahr 1995
1995)
Vom 22. September 1994
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
Der diesem Gesetz beigefügte, nach§ 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBI. 1
§5
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finan-
zen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährlei-
stungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft ein-
schließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von
700 000 000 Deutsche Mark zu Lasten des ERP-Sonder-
vermögens zu übernehmen.
(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf
S. 2246), aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des .Gesamt- Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplan-
plans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 1995 - wird
in Einnahme und Ausgabe auf
16 704 500 000 Deutsche Mark
festgestellt.
§2
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermäch-
tigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 1995 Kredite
in Höhe von
6 877 530 000 Deutsche Mark
aufzunehmen.
(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Be-
träge zur Tilgung von im Jahr 1995 fällig werdenden Kredi-
ten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht
{Teil II des Gesamtplans) ergibt.
(3) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 1993 und
1994 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geld-
mitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.
§3
Das Bundesministerium für Wirtschaft wird ermächtigt,
Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von zwanzig vom
Hundert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.
§4
Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines
unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses
eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grund-
gesetzes), so bedarf es eines Nachtragshaushalts nicht,
wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von
5 000 000 Deutsche Mark nicht überschreitet oder wenn
Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.
gesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet,
soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch ge-
nommen werden kann oder in Anspruch genommen wor-
den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz
erlangt hat.
(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewähr-
leistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurech-
nen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch
genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den
Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der
Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Haupt-
verpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.
(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruch-
nahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für er-
brachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene
Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzu-
rechnen.
§6
Die in Kapitel 1 Titel 681 01 und 681 02 veranschlagten
Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der
Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung
des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestim-
mung ausgenommen.
§7
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können
unter Einschaltung der Hauptleihinstitute Kreditanstalt für
Wiederaufbau, Frankfurt am Main, und Deutsche Aus-
gleichsbank, Bonn, vergeben werden.
§8
Die§§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des
ERP-Wirtschaftsplangesetzes 1996 weiter.
§9
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

2608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 22. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister für Wirtschaft
Rexrodt
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Gesamtplan
des ERP-Sondervermögens 1995
Teil 1: Wirtschaftsplan nach§ 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
vom 31. August 1953
mit Anlage:
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
Teill 11: Finanzierungsübersicht
Teill 111: Kreditfinanzierungsplan
Anlage: Nachweisung
des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
Teil 1
Wirtschaftsplan
nach § 7 des Gesetzes
über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens
Kapitel 1 (Ausgaben):
Kapitel 2 (Ausgaben):
Kapitel 3 (Ausgaben):
Kapitel 4 (Einnahmen):
vom 31. August 1953
Investitionsfinanzierung
Exportfinanzierung
Sonstige Ausgaben
Einnahmen
2610 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil l
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Ausgaben
Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel werden nach
Maßgabe von Einzelrichtlinien von den Hauptleihinstituten
vergeben.
862 01-691 Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und
mittlerer privater Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Verpfllchtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . . 1 889 600 000
fällig Im Jahr 1996
Kap.1
Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
1993
1995 1994
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
11140000 11370000 8 176 792*)
DM
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
862 02-330 Finanzierungshilfen an private Unternehmen der gewerb-
lichen Wirtschaft zur Förderung von Investitionen für Um-
weltschutz und Energieeinsparung .................. .
Verpflichtungsermlchtlgung . . . . . . . . . . . .
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
2430000 2 430 000 1 175 295
765 000 000 DM
380 000 000 DM
385 000 000 DM
Die Ausgaben bei Trt. 862 01 und 862 02 sind gegenseitig deckungs-
fähig.
681 01-029 Dankesspende .................................. .
681 02-029 Gewährung von Stipendien an Studenten und junge Wis-
senschaftler .................................... .
Verpfllchtungsermichtlgung . . . . . . . . . . . .
davon fllllg:
Jahr 1996 bis zu ...................... .
Jahr 1997 bis zu ...................... .
Jahr 1998 bis zu ...................... .
Jahr 1999 bis zu ...................... .
Die Ausgaben sind übertragbar.
Abschluß
Zuweisungen und Zuschüsse
Ausgaben für Investitionen ......................... .
*) Aufteilung nach Funktionsziffem am Schluß von Teil 1.
10000 10000 10000
3500 1 600 150
23 000 000 DM
3500000 DM
6500000DM
6500000DM
6500000 DM
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
13500 11 600
13 570 000 13 800 000
Gesamtausgaben 13 583 500 13 811 600
Investitionsfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Ttt. 862 01
Die ERP-Darlehensprogramme sollen der Leistungsfähigkeit und
-steigerung der kleinen und mittleren Unternehmen dienen. Die
Mittel sollen vorrangig Antragstellern aus den neuen Bundesländern
zugute kommen, ohne daß jedoch wichtige Förderaufgaben in den
alten Bundesländern (Existenzgründungen, Investitionen in regio-
nalen Fördergebieten) vernachlässigt werden.
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Vorhaben in regionalen Fördergebieten ... 1300 Mio DM
b) Existenzgründungen •................ 6340MioDM
c) mittelständische Bürgschaftsbanken sowie
Refinanzierung privater Kapitalbeteiligungs-
gesellschaften ..................... . 300MioDM
d) Aufbauinvestitionen ................. . 3200 Mio DM
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwi5<;hen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
folgende Zwecke gewährt werden:
a) Investitionen kleiner und mittlerer Unternehmen in den Gebieten
der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirt-
schaftsstruktur" in den alten Bundesländern und Berlin (West),
soweit diese Unternehmen nicht Mittel aus dem Bundeshaushalt
(Kapitel 09 02 Titel 882 82) erhalten.
120 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt.
b) Existenzgründungen kleiner und mittlerer Unternehmen der ge-
werblichen Wirtschaft. In den neuen Bundesländern können
auch Existenzgründungen Freier Berufe (mit Ausnahme der
Heilberufe) mit ERP-Krediten gefördert werden.
1 369,6 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächti-
gungen zugesagt.
c) Refinanzierungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaf-
ten, um kleinen und mittleren Unternehmen die Beschaffung
von haftendem Kapital zu erleichtern sowie ERP-Darlehen an
mittelständische Bürgschaftsbanken zur Übernahme von Bürg-
schaften bei der Kreditaufnahme kleiner und mittlerer Unter-
nehmen und Angehöriger Freier Berufe.
d) Allgemeine Aufbauinvestitionen bestehender kleiner und mittle-
rer Unternehmen in den neuen Bundesländern zur Schaffung
und Erhaltung von Arbeitsplätzen.
400 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigun-
gen zugesagt.
Zu Tlt. 862 02
Im einzelnen sind Darlehen vorgesehen für:
a) Investitionen für Luftreinhaltung ......... . 600MioDM
b) Investitionen für Abfallwirtschaft ......... .
690MioDM
c) Investitionen für Abwasserreinigung ...... . 430MioDM
d) Investitionen für rationelle Energieverwendung 710 Mio DM
Wenn es die Kreditnachfrage erfordert, können Verschiebungen
zwischen den einzelnen Bereichen vorgenommen werden.
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen auch für um-
weltfreundliche Produktionsanlagen verwendet werden.
Entsprechend der vorstehenden Aufteilung können Darlehen für
folgende Zwecke gewährt werden:
a) Errichtung und Erweiterung von Anlagen zur Luftreinhaltung
sowie zur Reduzierung von Lärm, Geruch und Erschütterungen
in Betrieben der gewerblichen Wirtschaft,
b) Errichtung und Einrichtung von Anlagen der Abfallwirtschaft,
c) Bau von Abwasserreinigungsanlagen,
d) Maßnahmen zur Energieeinsparung, rationellen Energiever-
wendung bzw. zum Einsatz regenerativer Energien.
595 Mio DM sind aufgrund früherer Verpflichtungsermächtigungen
zugesagt.
Zu Tlt. 681 01
Die Bundesregierung hat der amerikanischen Stiftung „The German
Marshall Fund of the United States - A Memorial to the Marshall
Plan" zugesagt, die seit 1972 gewährte Dankesspende von jährlich
10 000 000 DM für weitere zehn Jahre (1987 bis 1996) zu gewäh-
ren. Die Stiftung fördert durch Zuschüsse an Einzelpersonen und
Organisationen innerhalb und außerhalb der USA Forschung·s- und
Studienprogramme, die dem Verständnis und der Lösung bestimm-
ter nationaler und internationaler Probleme moderner Industrie-
gesellschaften dienen sollen. Die Hälfte der ab 1987 veranschlag-
ten Mittel ist für Vorhaben der deutsch-amerikanischen Zusammen-
arbeit vorgesehen, die überwiegend in der Bundesrepublik durch-
geführt werden.
Die Zahlung der Dankesspende in Höhe des Ansatzes ist auf Grund
einer Verpflichtungsermächtigung aus dem Jahr 1986 zugesagt.
Zu Tlt. 681 02
Die Dankesspende läuft 1996 aus. Es soll eine Anschlußregelung
getroffen werden, die dem Grundgedanken George Marshalls von
der transatlantischen Solidarität Rechnung trägt, aber in deutscher
Verantwortung liegt. Insbesondere sollen Stipendien an Studenten
und junge Wissenschaftler gewährt werden.
300 000 DM des veranschlagten Baransatzes sind als Zuschuß an
die Studienstiftung des deutschen Volkes für die Fortführung der
McCloy-Stipendienstiftung bestimmt.
Ferner soll deutschen Studenten höherer Semester die Möglichkeit
gegeben werden, ihre Ausbildung an einer führenden Hochschule
der Vereinigten Staaten von Amerika fortzusetzen. Hierfür sind
700 000 DM als Baransatz und 15 Mio DM als Verpflichtungs-
ermächtigung vorgesehen.
Schließlich sollen aus diesem Titel Stipendien zur Förderung des
Aufenthaltes von Studenten und jungen Wissenschaftlern aus mit-
tel-, ost- und südosteuropäischen Ländern in Deutschland vergeben
werden. Hierfür ist ein Baransatz von 2,5 Mio DM und eine Ver-
pflichtungsermächtigung von 8 Mio DM vorgesehen.
2612 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Ausgaben
866 01-023 Finanzierungshilfe für Lieferungen und Leistungen in
Entwicklungsländer (Exportfonds) ................... .
Verpfltchtungserrnlchtlgung . . . . . . . . . . . .
davon fllllg:
Jahr 1997 bis zu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Jahr 1998 blszu . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
Abschluß·
Ausgaben für Investitionen ......................... .
Kap.2
Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
1993
1995 1994
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
330 000 190 000 130 592
200 000 000 DM
100 000 000 DM
100 000 000 DM
Gesamtausgaben 330000 190 000
330 000 190 000
Exportfinanzierung
Erläuterungen
6
Zu Tit. 866 01
Die Darlehen, die überwiegend auf Grund früherer Verpflichtungs-
errnächtigungen zugesagt sind, dienen der Finanzierung von Liefe-
rungen und Leistungen im Zusammenhang mit der Ausfuhr von
Investitionsgütern in Entwicklungsländer. Die Kreditanstalt für
Wiederaufbau verstärkt die ERP-Darlehen im Verhältnis 1: 3 mit
Mitteln, die sie auf dem Geld- und Kapitalmarkt beschafft.
Der auf Grund früherer Darlehen bei der Kreditanstalt für Wieder-
aufbau bestehende Exportfonds 1(Einzelheiten vgl. dazu ERP-Wirt-
schaftsplangesetz 1981 - BGBI. 1S. 745- Erläuterungen zu Kap. 3
Tit. 866 01) in Höhe von ursprünglich 500 000 000 DM wird schritt-
weise an das ERP-Sonderverrnögen zurückgezahlt. Die Titel-
ansätze im Exportfonds sind entsprechend angepaßt, um eine
Förderung wie bisher zu gewährleisten.
2614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Ausgaben
531 01-013 Kosten zur Durchführung von Veröffentlichungen und Unter-
suchungen ........................••.....•......
671 01--680 Bearbeitungsgebühren ...........•••..............
575 01-928 Verzinsung der Kredite ................•............
870 01--680 Inanspruchnahme aus Gewährleistungen •.............
Gegenüber dem Vorjahr entfallene Titel
683 01-852 Erstattung von Steuernachzahlungen nach Veräußerung
derDIAG •........................•••..••..•....
Gesamtausgaben
Abschluß
Sächliche Ausgaben
Zinskosten ...•.............•..•..••••...........
Ausgaben für Investitionen ...........•••............
Gesamtausgaben
Kap.3
Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
1993
1995 1994
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
500 800 266
500 1100 16
2 780 000 2 748 200 2 070 035
10000 10000 3456
3000
2 791 000 2 763 100
1 000 1900
2 780 000 2 748 200
10000 13000
2 791 000 2 763 100
Sonstige Ausgaben
Erläuterungen
6
Zu Tit. 531 01
Mit diesen Mitteln sollen insbesondere Maßnahmen der Öffentlich-
keitsarbeit finanziert werden, die mit der Verwaltung des ERP-
Sondervermögens in Zusammenhang stehen. Hierzu gehört die
jährliche ERP-Broschüre, in der über Tätigkeit und Programme des
ERP-Sondervermögens berichtet wird.
Zu Tlt. 671 01
Veranschlagt sind zu erstattende Bearbeitungsgebühren, die nicht
aus der Zinsmarge zu decken sind. Dazu gehören insbesondere die
Gebühren für die treuhänderische Verwaltung von ERP-Darlehen
und sonstigen Forderungen (z. B. wenn das ERP-Sondervermögen
aus Bürgschaften in Anspruch genommen wird und den Hauptleih-
instituten die Weiterverfolgung der auf das ERP-Sondervermögen
übergegangenen Forderyngen übertragen worden ist) sowie die
Gebühren, die für die Ubernahme und Verwaltung von in den
Vorjahren übernommenen Beteiligungen Im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms Berlin und für die Bearbeitung von
in den Vorjahren gewährten Krediten zu erleichterten Bedingungen
an die Berliner Industriebank AG zu zahlen sind. Aus dem Ansatz
können auch Gerichts-, Prüfungs- und ähnliche Kosten gezahlt
werden.
Zu Tit. 575 01
Der Betrag ist für die Verzinsung der am Kapitalmarkt aufgenomme-
nen Kredite vorgesehen. Aus diesem Ansatz können auch Disagio-
kosten gezahlt werden.
Zu Tlt. 870 01
Der Betrag ist für lnanspruchnahmen aus übernommenen Bürg-
schaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen vorgesehen.
Die Ermächtigung zur Übernahme von Gewährleistungen ergibt
sich aus§ 5 des jeweiligen ERP-Wirtschaftsplangesetzes.
Die Verpflichtungen aus Gewährleistungen betrugen am 31. De-
zember 1993 204,5 Mio DM.
2616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Titel
und Zweckbestimmung
Funktion
1 2
Einnahmen
119 01-680 Rückflüsse, Erlöse und Erträge aus Zuschüssen .........
119 02-680 Stundungs-, Verzugszinsen u. a.....................•
119 99-680 Vermischte Einnahmen ............................
121 02-691 Erträge aus Beteiligungen im Rahmen der Eigenkapital-
finanzierung ...............................•.....
141 01-680 Vergütungen für die Übernahme von Gewährleistungen ...
141 02-680 Rückflüsse aus der Inanspruchnahme aus Gewährleistungen
162 01-691 Zinsen aus Darlehen ................••............
162 03-872 Sonstige Zinsen ................ ~ .................
182 01-691 Tilgung von Darlehen ................••............
325 02-928 Einnahmen aus Krediten ..............•............
331 02-680 Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt für Kredite für
Investitionen in den neuen Bundesländern .............
Gesamteinnahmen
Abschluß
Verwaltungseinnahmen ........................... .
Übrige Einnahmen ............................... .
Gesamteinnahmen
Kap.4
Betrag Betrag
Ist-Ergebnis
für für
1993
1995 1994
1000 DM 1000 DM 1000 DM
3 4 5
50 30 137
500 100 2 619
1000 500 30175
2000 500 2383
20 50 16
208
3 249 700 3 076180 2 477 717
100 000 10000 285 615
6 052 700 4 747 460 7 454 950
6877530 8 832 880 3 888 441
421 000 97000 95000
16 704 500 16 764 700
50 50
16 704 450 16 764 650
16 704 500 16 764 700
Einnahmen
Erläuterungen
Zu Tit. 119 01
Die Empfänger von ERP-Zuschüssen sind verpflichtet, Er1öse aus
dem Verkauf unbrauchbar oder entbehrlich gewordener Geräte,
Ausstattungsgegenstände und dergleichen sowie Reingewinne aus
der Verwertung von Forschungsergebnissen (Lizenzgebühren usw.)
teilweise an das ERP-Sonderverm6gen abzuführen.
Zu Tit.11999
Hierbei handelt es sich insbesondere um Eingänge aus bereits
ausgebuchten Forderungen. Der Betrag ist geschätzt.
Zu Tit. 121 02
Veranschlagt sind Erträge aus Beteiligungen, die im Rahmen des
Eigenkapitalfinanzierungsprogramms übernommen worden sind.
Zu Tit. 141 01
Für die Übernahme von Gewährleistungen ist grundsätzlich eine
Vergütung an das ERP-Sondervermögen zu zahlen.
Zu Tit. 162 01
Veranschlagt sind Zinsen aus der Gewährung von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 1 184 300 000 DM
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 1814000 000 DM
c) Berliner Industriebank AG ........... . 248 400 000 DM
d) Sonstige . . . . . . . . . . . . . . ........... . 3000000 DM
3 249 700 000 DM
6
ZU Tit. 162 03
Veranschlagt sind Zinsen aus vorübergehenden Guthaben des
ERP-Sondervermögens insbesondere bei den HauptJeihinstituten.
Zu Tit. 182 01
Veranschlagt sind Tilgungen von ERP-Darlehen:
a) Kreditanstalt für Wiederaufbau . . . . . . . . . 2 228 500 000 DM
b) Deutsche Ausgleichsbank . . . . . . . . . . . . 3 232 000 000 DM
c) Berliner Industriebank AG ........... . 582 200 000 DM
d) Sonstige ......................... . 10000000 DM
6 052 700 000 DM
Zu Tit. 325 02
Gemäß § 2 Abs. 1 ERP-Wirtschaftsplangesetz können Geldmittel
im Wege des Kredits beschafft werden. Die Veranschlagung der
Netto-Kreditaufnahme entspricht der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 2
BHO (vgl. im übrigen Finanzierungsübersicht Teil II Nr. 4).
Die Mittel aus der Kreditaufnahme dienen der Gewährung von
Krediten insbesondere für Investitionen in den neuen Bundes-
ländern.
Zu Tit. 331 02
Da die Finanzierung der Kreditgewährung - insbesondere für Inve-
stitionen in den neuen Bundesländern - über den Kapitalmarkt das
Substanzerhaltungsgebot für das ERP-Sondervermögen (§ 5 Abs. 1
ERP-Verwaltungsgesetz) verletzen würde, erhält das ERP-Sonder-
vermögen Zinszuschüsse aus dem Bundeshaushalt. Bisher sind
Zinszuschüsse in einem Gesamtumfang von rd. 9,4 Mrd DM zu-
gesagt worden.
2618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschluß
davon entfallen auf
Einnahmen Ausgaben
Kap. Bezeichnung sächliche Zins-
Ausgaben kosten
1000 DM 1000 DM 1000 DM 1000 DM
1 Investitionsfinanzierung 13 583 500
2 Exportfinanzierung ... 330 000
3 Sonstige Ausgaben .. 2 791 000 1 000 2780000
4 Einnahmen ......... 16 704 500
16 704 500 16 704 500 1000 2 780 000
Zu Kap. 1 -Titel 862 01 -Ausgaben -
Ist-Ergebnis 1993
Zuweisungen
und Investitionen
Zuschüsse
1000 DM 1000 DM
13 500 13 570 000
330 000
10000
13500 13 910 000
Funktion Finanzierungshilfen zur Leistungssteigerung kleiner und mittlerer Unternehmen DM
634 Verarbeitende Industrie ............................................ .
635 Handwerk und Kleingewerbe ........................................ .
641 Handel ......................................................... .
650 Fremdenverkehr ................................................. .
670 Sonstige Dienstleistungen .......................................... .
435094 500
2 211940295
1023888 282
649 060 968
261090347
680 Sonstige Bereiche (Freie Berufe, früher Zonenrandgebiet) ................. . 3 324 182 257
691 Betriebliche Investitionen
271 535 265
Summe 8 176 791 914
Anlage
Übersicht über die Verpflichtungsermächtigungen
a) Bis einschl.
31.12.1993
Ausgaben- eingegangene
Kapitel, Titel (Titelgr.) soll Verpflichtungen
sowie fällig ab 1995
1994
Zweckbestimmung b) VE 1994
(stichwortartig) c) VE 1995
1 2 3
Kap.1
862 01 Kleine und mittlere Unternehmen .... 11 370,0 a)
b) 1 889,6
c) 1 889,6
862 02 Umweltschutz und Energieeinsparung 2 430,0 a)
b) 1 075,0
c) 765,.0
681 01 Dankesspende .................. 10,0 a) 20,0
b)
c)
681 02 Gewährung von Stipendien ........ 1,6 a)
b) 1,2
c) 23,0
Kap.2
86601 Finanzierungshilfe für Lieferungen
in Entwicklungsländer ............. 190,0 a) 330,0
b) 130,0
c) 200,0
Summe b) 3 095,8
c) 2 877,6
davon fällig
1995 1996 1997 1998 ff.
in Mio DM
4 5 6 7
1 889,6
1 889,6
595,0 480,0
380,0 385,0
10,0 10,0
0,3 0,3 0,3 0,3
3,5 6,5 13,0
280,0 50,0
100,0 30,0
100,0 100,0
2 484,9 580,3 30,3 0,3
2 273,1 491,5 113,0
2620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994,
Teil II
Finanzierungsübersicht
Ermittlung des Finanzierungssaldos
1. Ausgaben ............................................... .
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen
an Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen
Fehlbetrages)
2. Einnahmen .............................................. .
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus
kassenmäßigen Überschüssen)
3. Finanzierungssaldo ....................................... .
Zusammensetzung des Finanzierungssaldos
4. Nettoneuverschuldung am Kreditmarkt
4.1 Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt .................. .
4.2 Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt .............. .
Saldo .................................................. .
5. Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ................. .
6. Finanzierungssaldo ....................................... .
Teil 1
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1
1000 DM
16 704 500 16 764 700
9 826 970 7 931 820
6 877 530 8 832 880
9 072 530 10 667 880
2 195 000 1835000
6 877 530 8 832 880
6 877 530 8 832 880
Teil III
Kreditfinanzierungsplan
1. Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt
1.1 langfristig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ............
1.2 kurzfristig
Summe 1.
2. Ausgaben für Schuldentilgung am Kreditmarkt
(einschl. Umschuldung)
2.1 Tilgung langfristiger Schulden ............................ .
2.2 Tilgung kurzfristiger Schulden ............................ .
Summe 2.
3. Saldo aus 1. und 2. im ERP-Wirtschaftsplan veranschlagte
Netto-Neuverschuldung am Kreditmarkt ....................... .
Teil 1
ERP-Sondervermögen
Betrag für
1995 1994
1000 DM
. 8165 530 9 608 880
907 000 1059000
9 072 530 10 667 880
725 000 785 000
1470000 1050000
2 195 000 1835000
6 877 530 8 832 880
2622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Anlage
Nachweisung des ERP-Sondervermögens
1. Zusammenstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen
Aktiva:
A. Bankguthaben ........................................ .
B. Darlehensforderungen ................................. .
C. Sonstige Forderungen
1. Zins-, Provisions- und Gewinnertragsforderungen ........... .
2. Tilgungsforderungen ................................. .
3. Regreßforderungen .................................. .
D. Beteiligungen
1. Kreditanstalt für Wiederaufbau
2. Deutsche Ausgleichsbank ............................. .
3. Berliner Industriebank AG - Genußrechtskapital - .......... .
4. Beteiligung an Berliner Unternehmen im Rahmen des Eigen-
kapitalfinanzierungsprogramms ......................... .
2. Ausfälle im Haushaltsjahr 1993
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31.12.1992
DM DM
4 368 115 066,94 2 302 971 065,29
44 188 774 253,46 41 823 132 948,27
69 415 677,59 67 124 769,39
255 943 510,50 248 434 703,46
3 511 683,41 3 511 683,41
90000000,- 90 000 000,-
381 000 000,- 131 000 000,-
40000000,- 40000000,-
9339500,- 9769500,-
49 4C6 099 691,90 44 715 944 669,82
Darlehen .................................................................... . 7 207 604,17 DM
Zinsen ...................................................................... . 68109,68 DM
Gewährleistungen ............................................................. . 3 455 628,22 DM
10 731 342,07 DM
Nr·. 65 -Tag der Ausgabe: Bonn, den
nach dem Stand vom 31. Dezember 1993
A. Vermögensbestand ................................... .
B. Verbindlichkeiten ..................................... .
Verpflichtungen aus Gewährleistungen .....•................
30. September 1994 2623
Passiva:
Stand Stand
am 31. 12. 1993 am 31. 12. 1992
DM DM
21258275 461,04 20 456 561 618,86
28 147 824 230,86 24 259 383 050,96
49 406 099 691,90 44 715 944 669,82
204 496 974,23 163 854 208,70
2624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Gesetz
über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen
und über staatliche Ausgleichsleistungen für Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage
(Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - EALG)
Vom 27. September 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
über die Entschädigung
nach dem Gesetz zur Regelung
offener Vermögensfragen
(Entschädigungsgesetz - EntschG)
§1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist Rückgabe nach dem Gesetz zur Regelung offener
Vermögensfragen (Vermögensgesetz) ausgeschlossen
(§ 4 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des
Vermögensgesetzes) oder hat der Berechtigte Enschädi-
gung gewählt (§ 6 Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2
des Vermögensgesetzes), besteht ein Anspruch auf Ent-
schädigung. Der Entschädigungsanspruch wird durch
Zuteilung von übertragbaren Schuldverschreibungen des
Entschädigungsfonds (§ 9) erfüllt, die über einen Nenn-
wert von 1 000 Deutsche Mark oder einem ganzen Vielfa-
chen davon lauten und ab 1. Januar 2004 mit sechs vom
Hundert jährlich verzinst werden. Die Zinsen sind jährlich
nachträglich fällig, erstmals am 1. Januar 2005. Die
Schuldverschreibungen werden vom Jahr 2004 an in fünf
gleichen Jahresraten durch Auslosung - erstmals zum
1. Januar 2004 - getilgt. Ansprüche auf Herausgabe einer
Gegenleistung nach § 7a Abs. 1 des Vermögensgesetzes
und Schadensersatz nach § 13 des Vermögensgesetzes
sowie Ansprüche auf Wertminderungen nach § 7 des
Vermögensgesetzes in der bis zum 22. Juli 1992 gelten-
den Fassung werden nach Bestandskraft des Beschei-
des durch Geldleistung erfüllt. § 3 des Ausgleichs-
leistungsgesetzes gilt entsprechend.
(1 a) Ein Anspruch auf Entschädigung besteht im Fall der
Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Ver-
mögenswerten durch Entscheidung eines ausländischen
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden
ist.
(2) Absatz 1 gilt auch, wenn der nach § 3 Abs. 2 des
Vermögensgesetzes von der Rückübertragung Aus-
geschlossene den Vermögenswert in redlicher Weise
erworben hatte. Absatz 1 gilt ferner für Begünstigte (§ 18b
Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes) früherer dinglicher
Rechte an Grundstücken, die mangels Rückgabe des
früher belasteten Vermögenswertes oder wegen Rück-
gabe nach § 6 des Vermögensgesetzes nicht wieder
begründet und nicht abgelöst werden. Ist eine Forderung
des Begünstigten, die der früheren dinglichen Sicherung
zugrunde lag, vor der bestandskräftigen Entscheidung
über den Entschädigungsanspruch erfüllt worden, entfällt
der Anspruch auf Entschädigung. Mit der bestands-
kräftigen Entscheidung über den Entschädigungs-
anspruch erlischt die Forderung.
(3) Für Grundstücke im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermö-
gensgesetzes, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung
oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen
wurden, wird keine Entschädigung gewährt.
(4) Eine Entschädigung wird nicht gewährt
1. für private geldwerte Ansprüche im Sinne des § 5, bei
denen der Schadensbetrag nach § 245 des Lastenaus-
gleichsgesetzes insgesamt 1O 000 Reichsmark nicht
übersteigt und für die den Berechtigten oder seinem
Gesamtrechtsvorgänger Ausgleichsleistungen nach
dem Lastenausgleichsgesetz gewährt wurden. Dies
gilt nicht, wenn im Schadensbetrag auch andere Ver-
mögensverluste berücksichtigt sind. Die Rückforde-
rung des Lastenausgleichs nach § 349 des Lastenaus-
gleichsgesetzes entfällt;
2. für Vermögensverluste, bei denen die Summe der
Bemessungsgrundlagen insgesamt 1 000 Deutsche
Mark nicht erreicht, ausgenommen buchmäßig nach-
gewiesene Geldbeträge;
3. für Vermögensverluste, für die der Berechtigte oder
sein Gesamtrechtsvorgänger bereits eine Entschädi-
gung nach einem Pauschalentschädigungsabkommen
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
oder der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat
oder für die ihm eine Entschädigung nach diesen Ab-
kommen zusteht.
(5) In den Fällen des § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes
besteht ein Entschädigungsanspruch nach Maßgabe des
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetzes.
§2
Berechnung der Höhe der Entschädigung
(1) Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der
Bemessungsgrundlage (§§ 3 bis 5), von welcher gege-
benenfalls
1. Verbindlichkeiten nach § 3 Abs. 4,
2. erhaltene Gegenleistungen oder Entschädigungen
nach§6,
3. der Zeitwert von nach § 6 Abs. 6a des Vermögens-
gesetzes zurückgegebenen Vermögensgegenständen
nach § 4 Abs. 4, oder
4. Kürzungsbeträge nach § 7
abgezogen werden. Von der nach den Nummern 1 bis 4
gekürzten Bemessungsgrundlage wird Lastenausgleich
nach § 8 abgezogen.
(2) Entschädigungen über 1 000 Deutsche Mark werden
auf Tausend oder das nächste Vielfache von Tausend
nach unten abgerundet.
§3
Bemessungsgrundlage
der Entschädigung für Grundvermögen
und land- und forstwirtschaftliches Vermögen
(1) Bemesungsgrundlage der Entschädigung für Grund-
vermögen einschließlich Gebäudeeigentum sowie für
land- und forstwirtschaftliches Vermögen ist
1. bei land- und forstwirtschaftlichen Flächen das 3fache,
2. bei Mietwohngrundstücken mit mehr als zwei Wohnun-
gen das 4,8fache,
3. bei gemischtgenutzten Grundstücken, die zu mehr als
50 vom Hundert Wohnzwecken dienen, das 6,4fache,
4. bei Geschäftsgrundstücken, Mietwohngrundstücken
mit zwei Wohnungen, nicht unter Nummer 3 fallenden
gemischtgenutzten Grundstücken, Einfamilienhäusern
und sonstigen bebauten Grundstücken das ?fache,
5. bei unbebauten Grundstücken das 20fache
des vor der Schädigung zuletzt festgestellten Einheitswer-
tes. Bei Grundstücken, für die ein Abgeltungsbetrag nach
der Verordung über die Aufhebung der Gebäudeentschul-
dungssteuer vom 31. Juli 1942 (RGBI. 1S. 501) entrichtet
worden ist, ist dieser dem Einheitswert hinzuzurechnen.
Ist der Abgeltungsbetrag nicht mehr bekannt, so ist der
Einheitswert um ein Fünftel zu erhöhen.
(2) Ist ein Einheitswert nicht festgestellt worden oder
nicht mehr bekannt, aber im Verfahren nach dem Beweis-
sicherungs- und Feststellungsgesetz ein Ersatzeinheits-
wert ermittelt worden, so ist dieser maßgebend. Er wird
der zuständigen Behörde von der Ausgleichsverwaltung
im Wege der Amtshilfe mitgeteilt.
(3) Ist weder ein Einheitswert noch ein Ersatzeinheits-
wert vorhanden oder sind zwischen dem Bewertungszeit-
punkt und der Schädigung Veränderungen der tatsäch-
lichen Verhältnisse des Grundstücks eingetreten, deren
Berücksichtigung zu einer Abweichung um mehr als ein
Fünftel, mindestens aber 1 000 Deutsche Mark führt,
berechnet das Amt oder das Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen einen Hilfswert nach den Vor-
schriften des Reichsbewertungsgesetzes vom 16. Okto-
ber 1934 (RGBI. 1 S. 1035) in der Fassung des Bewer-
tungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik
vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des
Gesetzblattes). Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
Bei Vorliegen von Wiederaufnahmegründen im Sinne des
§ 580 der Zivilprozeßordnung ist auf Antrag ein solcher
Hilfswert zu bilden.
(4) langfristige Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt der
Schädigung mit Vermögen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1
in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an sol-
chem Vermögen dinglich gesichert waren, sind in Höhe
ihres zu diesem Zeitpunkt valutierenden Betrages abzu-
ziehen. Als valutierender Betrag gilt der Nennwert des
früheren Rechts vorbehaltlich des Nachweises von Til-
gungsleistungen oder anderer Erlöschensgründe seitens
des Berechtigten. Dies gilt für Verbindlichkeiten aus· Auf-
baukrediten nur, wenn eine der Kreditaufnahme zuzuord-
nende Baumaßnahme zu einer Erhöhung der Bemes-
sungsgrundlage geführt hat. Die Höhe des Abzugsbetra-
ges bemißt sich nach§ 18 Abs. 2 des Vermögensgeset-
zes. Verpflichtungen auf wiederkehrende Leistungen sind
mit dem Kapitalwert nach den §§ 15 bis 17 des in Absatz 3
genannten Bewertungsgesetzes abzuziehen. Sonstige
dingliche Belastungen sind entsprechend zu berücksichti-
gen.
(5) Sind in den Einheits-, Ersatzeinheits- oder Hilfswert
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen Betriebsmit-
tel oder Gebäude einbezogen, die dem Eigentümer des
Grund und Bodens nicht gehören, sind die Wertanteile am
Gesamtwert festzustellen und jeweils gesondert zu ent-
schädigen.
(6) Für land- und forstwirtschaftliches Vermögen gelten
§ 4 Abs. 4 und § 8 Abs. 2 entsprechend.
§4
Bemessungsgrundlage
der Entschädigung für Unternehmen
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für Unter-
nehmen oder Anteile an Unternehmen mit Ausnahme
von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die bis ein-
schließlich 31. Dezember 1952 enteignet wurden, ist das
1,5fache des im Hauptfeststellungszeitraum vor der Schä-
digung zuletzt festgestellten Einheitswertes. Ist ein Ein-
heitswert nicht festgestellt worden oder nicht mehr
bekannt, oder ist das Unternehmen ab 1. Januar 1953 ent-
eignet worden, und ist ein Ersatzeinheitswert nach dem
Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz ermittelt
worden, ist das 1,5fache dieses Wertes maßgebend; der
Ersatzeinheitswert wird dem zuständigen Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen von der Ausgleichs-
verwaltung im Wege der Amtshilfe mitgeteilt. Die Sätze 1
und 2 gelten nicht, wenn Wiederaufnahmegründe im
Sinne des § 580 der Zivilprozeßordnung vor1iegen und
wenn deren Berücksichtigung bei einer Bemessung nach
Absatz 2 zu einem Wert führt, der um mehr als ein Fünftel,
mindestens aber 1 000 Mark vom Einheitswert oder Er-
satzeinheitswert abweicht.
(2) Ist kein verwertbarer Einheitswert oder Ersatz-
einheitswert vorhanden, so ist er ersatzweise aus dem
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anlage- und Umlauf-
vermögen des Unternehmens und denjenigen Schulden,
die mit der Gesamtheit oder mit einzelnen Teilen des
Unternehmens in wirtschaftlichem Zusammenhang ste-
hen (Reinvermögen), zu ermitteln. Das Reinvermögen ist
anhand der Bilanz für den letzten Stichtag vor der Schädi-
gung oder einer sonstigen beweiskräftigen Unterlage
nach folgenden Maßgaben festzustellen:
1. Betriebsgrundstücke sowie Mineralgewinnungsrechte
sind mit dem Einheitswert, dem Ersatzeinheitswert
oder einem Hilfswert nach § 3 Abs. 3 anzusetzen. § 3
Abs. 4 gilt entsprechend.
2. Wertausgleichsposten für den Verlust von Wirtschafts-
gütern im Zuge der Kriegsereignisse bleiben außer
Ansatz.
3. Forderungen, Wertpapiere und Geldbestände sind im
Verhältnis 2 zu 1 umzuwerten.
4. Sonstiges Anlage- und Umlaufvermögen ist mit 80 vom
Hundert des Wertansatzes in Bilanzen oder sonstigen
beweiskräftigen Unterlagen zu berücksichtigen, sofern
sich diese auf Wertverhältnisse seit dem 1. Januar
1952 beziehen.
2626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
5. Mit Wirtschaftsgütern im Sinne der Nummern 3 und 4
in unmittelbarem Zusammenhang stehende Betriebs-
schulden sind im dort genannten Verhältnis zu min-
dern.
Soweit ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen
bestimmten Wirtschaftsgütern und bestimmten Betriebs-
schulden nicht besteht, sind die Schulden den einzelnen
Wirtschaftsgütern anteilig zuzuordnen.
(2a) Bei Unternehmen mit höchstens 1O Mitarbeitern
einschließlich mitarbeitender Familienmitglieder ist auf
Antrag des Berechtigten die Bemessungsgrundlage
anstelle von Absatz 1 oder 2 mit dem siebenfachen
Einheitswert des zum Betriebsvermögen gehörenden
Geschäftsgrundstücks zuzüglich des sonstigen nach
Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 und Satz 3 zu bewertenden
Betriebsvermögens zu ermitteln.
(3) Ist eine Bemessungsgrundlage nach den Absätzen 1
und 2 nicht zu ermitteln, so ist sie zu schätzen.
(4) Hat der Berechtigte nach § 6 Abs. 6a Satz 1 des Ver-
mögensgesetzes einzelne Vermögensgegenstände zu-
rückbekommen, so ist deren Wert im Zeitpunkt der Rück-
gabe von der Bemessungsgrundlage für die Entschädi-
gung des Unternehmens abzuziehen. Dieser ist zu min-
dem
1. um den Wert der nach § 6 Abs. 6a Satz 2 des Ver-
mögensgesetzes übernommenen Schulden oder
2. um etwaige Rückzahlungsverpflichtungen nach § 6
Abs. 6a Satz 1 2. Halbsatz des Vermögensgesetzes
oder § 6 Abs. Sc Satz 3 des Vermögensgesetzes.
§5
Bemessungsgrundlage
der Entschädigung für Forderungen und Schutzrechte
(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung von pri-
vaten geldwerten Ansprüchen, z. B. Kontoguthaben,
hypothekarisch gesicherte Forderungen, Hinterlegungs-
beträge und Geschäftsguthaben bei Genossenschaften,
die durch Abführung an den Staatshaushalt enteignet
wurden, ist vorbehaltlich des Satzes 2 der im Verhältnis
2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte buchmäßige Betrag
im Zeitpunkt der Schädigung. Für in Reichsmark ausge-
wiesene Beträge gilt § 2 Abs. 2 des Ausgleichsleistungs-
gesetzes, wenn die Schädigung vor dem 24. Juni 1948
erfolgte. Ist der bei der Aufhebung der staatlichen Verwal-
tung oder der am 31. Dezember 1992 ausgewiesene
Betrag höher, gilt dieser, es sei denn, die Erhöhung rührt
aus der Veräußerung eines Vermögenswertes her, der
jetzt an den Berechtigten zurückübertragen worden ist.
Eine rückwirkende Verzinsung findet nicht statt. Öffent-
lich-rechtliche Verbindlichkeiten, die schon vor der lnver-
waltungnahme entstanden waren, danach angefallene
Erbschaftsteuer sowie privatrechtliche Verbindlichkeiten,
insbesondere Unterhaltsschulden des Kontoinhabers,
bleiben abgezogen. Für nicht enteignete Kontoguthaben
beläuft sich die Bemessungsgrundlage der Entschädi-
gung auf den entsprechenden Unterschiedsbetrag.
(2) Entschädigungsansprüche werden nach Maßgabe
der verfügbaren Mittel des Entschädigungsfonds bis zum
Betrag von 10 000 Deutsche Mark in Geld erfüllt.
(3) Ansprüche aus nach dem 23. Juni 1948 enteigneten
Lebensversicherungen sind mit 50 vom Hundert ihres auf
Deutsche Mark der Deutschen Notenbank, Mark der
Deutschen Notenbank oder Mark der Deutschen Demo-
kratischen Republik lautenden Rückkaufswertes zu be-
messen. Kann ein Rückkaufswert zum Zeitpunkt des Ein-
griffs nicht nachgewiesen werden, ist die Bemessungs-
grundlage hilfsweise ein Neuntel der in Reichsmark gelei-
steten Beträge oder ein Drittel der in Mark der Deutschen
Notenbank geleisteten Beträge.
(4) Ansprüche aus Nießbrauch und aus Rechten auf
Renten, Altenteile sowie andere wiederkehrende Nutzun-
gen und Leistungen sind mit dem Kapitalwert nach den
§§ 15 bis 17 des in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungs-
gesetzes anzusetzen.
(5) Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte sowie
verwandte Schutzrechte sind mit dem Betrag zu entschä-
digen, der sich unter Zugrundelegung der durchschnitt-
lichen Jahreserträge und der tatsächlichen Verwertungs-
dauer nach der Schädigung als Kapitalwert nach § 15 des
in § 3 Abs. 3 genannten Bewertungsgesetzes ergibt.
§6
Anrechnung einer erhaltenen
Gegenleistung oder einer Entschädigung
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-
gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für den zu
entschädigenden Vermögenswert eine Gegenleistung
oder eine Entschädigung erhalten, so ist diese einschließ-
lich zugeflossener Zinsen unter Berücksichtigung des
Umstellungsverhältnisses von zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark von
der Bemessungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt nicht,
wenn die Gegenleistung an den Verfügungsberechtigten
schon herausgegeben oder noch herauszugeben ist. Ist
die Gegenleistung oder die Entschädigung dem Berech-
tigten, einem Anteilsberechtigten oder deren Gesamt-
rechtsvorgänger nicht oder nur teilweise zugeflossen, ist
dies bei der Ermittlung des Abzugsbetrages zu berück-
sichtigen; Beträge, die mit rechtsbeständigen Verbindlich-
keiten des Berechtigten wie Unterhaltsschulden, Darle-
hensforderungen, nichtdiskriminierenden Gebühren oder
Steuern verrechnet wurden, gelten als ihm zugeflossen.
(2) Ist der Berechtigte eine juristische Person oder eine
Personengesellschaft des Handelsrechts und ist die
Gegenleistung oder die Entschädigung einem Anteilsbe-
rechtigten gewährt worden, so gilt diese für die Zwecke
der Anrechnung als dem Berechtigten zugeflossen.
§7
Kürzungsbeträge
(1) Übersteigt die auf einen Berechtigten entfallende
Summe aus Bemessungsgrundlage und Abzügen nach
§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 4 sowie § 6 den Betrag von 10 000
Deutsche Mark, so ist die Entschädigung um jeweils fol-
gende Beträge zu kürzen: ·
- der 10 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 20 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 30 vom Hundert,
- der 20 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 30 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 40 vom Hundert,
- der 30 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 40 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 50 vom Hundert,
- der 40 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 50 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 60 vom Hundert,
- der 50 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 100 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 70 vom Hundert,
- der 100 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 500 000
Deutsche Mark reichende Betrag um 80 vom Hundert,
- der 500 000 Deutsche Mark übersteigende, bis 1 Million
Deutsche Mark reichende Betrag um 85 vom Hundert,
- der 1 Million Deutsche Mark übersteigende, bis 3 Mil-
lionen Deutsche Mark reichende Betrag um 90 vom
Hundert,
- der 3 Millionen Deutsche Mark übersteigende Betrag
um 95 vom Hundert.
(2) Hat ein Berechtigter Ansprüche auf Entschädigung
oder auf Ausgleichsleistung nach dem Ausgleichs-
leistungsgese~ für mehrere Vermögenswerte, ist Absatz 1
auf deren Summe anzuwenden. Die Kürzung wird im
nachfolgenden Bescheid vorgenommen. Ist ein Vermö-
genswert zu entschädigen, der zum Zeitpunkt der Entzie-
hung mehreren Berechtigten zu Bruchteilen oder zur
gesamten Hand zugestanden hat, ist Absatz 1 auf jeden
Anteil gesondert anzuwenden. Bei mehreren Rechtsnach-
folgern eines Berechtigten steht diesen nur ihr Anteil an
der nach Absatz 1 gekürzten Entschädigung zu.
(3) Ist die Kürzung nach Absatz 2 Satz 1 insbesondere
wegen der Zuständigkeit verschiedener Ämter oder Lan-
desämter zur Regelung offener Vermögensfragen unter-
blieben, setzt die zuständige Behörde, die zuletzt ent-
schieden hat, den Gesamtentschädigungsbetrag fest.
§8
Abzug von Lastenausgleich
(1) Hat der Berechtigte nach § 2 Abs. 1 des Vermögens-
gesetzes oder sein Gesamtrechtsvorgänger für zu ent-
schädigende Vermögenswerte, für die ein Schadensbe-
trag nach § 245 des Lastenausgleichsgesetzes ermittelt
oder für die ein Sparerzuschlag nach § 249a des Lasten-
ausgleichsgesetzes zuerkannt wurde, Hauptentschädi-
gung nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten, ist von
der nach § 7 gekürzten Bemessungsgrundlage der von
der Ausgleichsverwaltung nach den Vorschriften des
Lastenausgleichsgesetzes bestandskräftig festgesetzte
Rückforderungsbetrag abzuziehen. Die der Ausgleichs-
verwaltung von der zuständigen ~hörde mitgeteilte nach
§ 7 gekürzte Bemessungsgrundlage gilt als Schadensaus-
gleichsleistung in Geld im Sinne des § 349 Abs. 3 des
Lastenausgleichsgesetzes.
(2) § 6 Abs. 2 gilt für den Abzug von Lastenausgleich
entsprechend.
§9
Entschldlgungsfonds
(1) Entschädigungen nach diesem Gesetz, Ausgleichs-
leistungen nach den §§ 1 bis 3 des Ausgleichsleistungs-
gesetzes, Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenent-
schädigungsgesetz sowie Leistungen nach dem Vertrie-
benenzuwendungsgesetz werden aus einem nicht rechts-
fähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungs-
fonds) erbracht. Der Entschädigungsfonds ist ein Sonder-
vermögen im Sinne des Artikels 110 Abs. 1 und des· Arti-
kels 115 Abs. 2 des Grundgesetzes; Artikel 115 Abs. 1
Satz 2 des Grundgesetzes findet auf den Entschädigungs-
fonds keine Anwendung. Das Sondervermögen ist von
dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und
Verbindlichkeiten getrennt zu halten. Der Bund haftet für
die Verbindlichkeiten des Entschädigungsfonds.
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und
unter Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im
rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen oder ver-
klagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sonder-
vermögens ist Berlin.
(4) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
schreibungen durch Eintragung in das Bundesschuldbuch
zu begeben. Die Ausgabe von Stücken ist für die gesamte
Laufzeit ausgeschlossen.
(5) Schuldverschreibungen des Entschädigungsfonds
stehen solchen des Bundes gleich. Die Schulden des Ent-
schädigungsfonds werden durch die Bundesschuldenver-
waltung nach den für die allgemeine Bundesschuld jeweils
geltenden Grundsätzen verwaltet.
(6) Der Entschädigungsfonds ist berechtigt, Schuldver-
schreibungen nach § 1 · Abs. 1 Satz 2 zum Zwecke der
Marktpflege in Höhe von bis zu zehn vom Hundert der
umlaufenden Schuldtitel anzukaufen.
(7) Die mit der Begebung oder Verwaltung der Schuld-
verschreibungen beauftragten Einrichtungen sind berech-
tigt, den für die Durchführung des Gesetzes zuständigen
Stellen zu Kontrollzwecken Angaben über die zugeteilten
Schuldverschreibungen zu übermitteln, wenn Anhalts-
punkte für eine Doppelleistung oder für eine Überzahlung
insbesondere wegen Außerachtlassung einer Kürzung
nach § 7 oder eines Abzuges nach § 8 bestehen.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-
tigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten der Erfüllung
des Entschädigungsanspruchs und des Verfahrens (wie
z. B. Begebung und Ausgestaltung der Schuldverschrei-
bungen, Zusammenwirken der beteiligten Stellen) zu
regeln.
§10
Einnahmen des Entschädigungsfonds
(1) An den Entschädigungsfonds sind abzuführen:
1. von der Treuhandanstalt drei Milliarden Deutsche
Mark aus ihren Veräußerungserlösen. Das Bundes-
ministerium der Finanzen setzt die pauschalen Jah-
resbeträge unter Berücksichtigung des Finanzbedarfs
des Entschädigungsfonds fest;
2. 50 vom Hundert des Gesamtwertes des Finanzver-
mögens in Treuhandverwaltung des Bundes nach
Artikel 22 Abs. 1 des Einigungsvertrages, fällig in jähr-
lichen Raten entsprechend den Erlösen aus der Ver-
äußerung von Vermögensgegenständen. Das Bun-
desministerium der Finanzen setzt die Höhe der Raten
fest;
3. von Gebietskörperschaften oder sonstigen Trägern
der öffentlichen Verwaltung, z. B. Sozialversicherung,
Bahn, Post, der 1,3fache Einheitswert von Grund-
stücken, die wegen der Zugehörigkeit zu deren Ver-
waltungsvermögen nach Artikel 21 des Einigungsver-
trages nach den §§ 4 und 5 des Vermögensgesetzes
nicht restituierbar sind oder die wegen der Wahl von
Entschädigung nicht restituiert werden;
2628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
4. das nach § 19 Abs. 2 des Westvermögen-Abwick-
lungsgesetzes vom Präsidenten des Bundesaus-
gleichsamtes treuhänderisch verwaltete Vermögen
von ehemaligen öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten
mit Sitz im Beitrittsgebiet;
5. nicht anderweitig zuzuordnende Vermögenswerte
aus dem Bereich des früheren Amtes für den Rechts-
schutz des Vermögens der Deutschen Demokrati-
schen Republik und Überweisungen der Hinter-
legungsstellen nach § 4 Abs. 2 des Schuldbuchberei-
nigungsgesetzes;
6. Wertausgleich nach § 7 des Vermögensgesetzes und
herauszugebende Gegenleistungen oder Entschädi-
gungen nach § 7a Abs. 2 Satz 3 des Vermögens-
gesetzes;
7. Veräußerungserlöse nach § 11 Abs. 4 des Vermö-
gensgesetzes und sonstige nicht beanspruchte Ver-
mögenswerte, die bis zum 31. Dezember 1992 unter
staatlicher Verwaltung standen, wenn der Eigentümer
oder Inhaber sich nicht nach öffentlichem Aufgebot,
das vom Bundesamt zur Regelung offener Vermö-
gensfragen zu beantragen ist, innerhalb einer Frist
von vier Jahren gemeldet hat. Ein Aufgebotsverfahren
ist nicht erforderlich, wenn der Veräußerungserlös
oder der Wert des sonstigen nicht beanspruchten
Vermögens den Betrag von 1 000 Deutsche Mark
nicht erreicht;
8. Regreßforderungen gegenüber staatlichen Verwaltern
nach § 13 Abs. 3 des Vermögensgesetzes;
9. Forderungen nach § 18b Abs. 1 des Vermögensge-
setzes sowie diejenigen Erlösanteile aus Veräußerun-
gen nach § 16 Abs. 1 des lnvestitionsvorranggeset-
zes, die nicht dem Berechtigten, dem Verfügungsbe-
rechtigten oder einem privaten Dritten zustehen;
10. ab 1. Januar 1994 vereinnahmte Rückflüsse nach
§ 349 des Lastenausgleichsgesetzes;
11. Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von ehemals
volkseigenem Grund und Boden nach dem 27. Juli
1990 an die Inhaber dinglicher Nutzungsrechte für
Eigenheime und Entgelte für die Nutzung ehemals
volkseigenen Grund und Bodens durch die Inhaber
dinglicher Nutzungsrechte für Eigenheime, wenn die
Rückübertragung nach § 4 des Vermögensgesetzes
ausgeschlossen oder wegen der Wahl von Entschädi-
gung entfallen ist;
12. Vermögenswerte, die nach § 1b des Vermögenszu-
ordnungsgesetzes in der Fassung des Artikels 16
Nr. 4 des Registerverfahrensbeschleunigungsgeset-
zes dem Entschädigungsfonds zugeordnet werden;
13. Zuschüsse aus dem Bundeshaushalt ab 1. Januar
2004.
Ein Anspruch der Berechtigten gegen den Entschädi-
gungsfonds auf Einforderung seiner Einnahmen besteht
nicht.
(2) Zur Überbrückung etwaiger Liquiditätsengpässe
können aus dem Bundeshaushalt zinslose Liquiditäts-
darlehen nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsplans
geleistet werden. Die Rückzahlung an den Bund erfolgt
bei Einnahmeüberschüssen. Einzelheiten regelt das Bun-
desministerium der Finanzen.
§ 11
. Bewirtschaftung des Entschädigungsfonds
(1) Die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungs-
fonds werden für jedes Rechnungsjahr in einem Wirt-
schaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Ein-
nahmen und Ausgaben auszugleichen.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen stellt am
Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung
für den Entschädigungsfonds auf und fügt sie als Anhang
der Haushaltsrechnung des Bundes bei. Die Jahresrech-
nung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Son-
dervermögens einschließlich der Forderungen und Ver-
bindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und
Ausgaben nachweisen.
(3) Auf die Verpflichtung des Entschädigungsfonds,
Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden
(Gemeindeverbände) und Körperschaften des öffent-
lichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bun-
desbehörden geltenden Vorschriften Anwendung.
(4) Die Kosten für die Verwaltung des Entschädigungs-
fonds trägt der Bund.
§12
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.
Ist ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums aus
den Gründen des § 3 Abs. 2 des Vermögensgesetzes
unanfechtbar abgewiesen worden, entscheidet das Amt
oder Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
auf Antrag des Betroffenen über dessen Anspruch auf
Entschädigung nach § 1 Abs. 2 Satz 1. Der Antrag kann
vorbehaltlich des Satzes 4 nur bis zum Ablauf des sech-
sten Monats nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechts-
kraft der Entscheidung nach dem Vermögensgesetz
gestellt werden (Ausschlußfrist). Die Antragsfrist endet
frühestens mit Ablauf des sechsten Monats nach Inkraft-
treten des Gesetzes.
(2) In den Fällen des§ 10 Nr. 3, 7, 8, 9 und 11 setzen die
für die Entscheidung über die Entschädigung zuständigen
Stellen als Vertreter des Entschädigungsfonds den an die-
sen abzuführenden Betrag durch Verwaltungsakt gegen-
über dem Verpflichteten fest. Der Entschädigungsfonds
kann den Abführungsbetrag selbst festsetzen.
Artikel 2
Gesetz
über staatliche Ausgleichsleistungen
für Enteignungen auf besatzungs-
rechtlicher oder besatzungshoheit-
licher Grundlage, die nicht mehr
rückgängig gemacht werden können
(Ausgleichsleistungsgesetz -AusglLeistG)
§1
Anspruch auf Ausgleichsleistung
(1) Natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne
des§ 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung offener Ver-
mögensfragen (Vermögensgesetz) durch entschädi-
gungslose Enteignungen auf besatzungsrechtlicher oder
besatzungshoheitlicher Grundlage in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitrittsgebiet) ver-
loren haben, oder ihre Erben oder weiteren Erben (Erbes-
erben) erhalten eine Ausgleichsleistung nach Maßgabe
dieses Gesetzes. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes
bleibt unberührt.
(1 a) Ein Anspruch auf Ausgleichsleistung besteht im Fall
der Einziehung von im Beitrittsgebiet belegenen Vermö-
genswerten durch Entscheidung eines ausländischen
Gerichts auch, wenn hinsichtlich der mit der Entscheidung
verbundenen Freiheitsentziehung eine Bescheinigung
nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes erteilt worden
ist. § 1 Abs. 7 des Vermögensgesetzes bleibt unberührt.
(2) Ein Eingriff auf besatzungsrechtlicher oder besat-
zungshoheitlicher Grundlage liegt bei der Enteignung von
Vermögen einer Gesellschaft oder einer Genossenschaft
vor, wenn diese zu einer Minderung des Wertes der
Anteile an der Gesellschaft oder der Geschäftsguthaben
der Mitglieder der Genossenschaft geführt hat. Das glei-
che gilt für Begünstigte (§ 18b Abs. 1 Satz 1 des Vermö-
gensgesetzes) früherer dinglicher Rechte an Grund-
stücken, die auf besatzungsrechtlicher oder be-
satzungshoheitlicher Grundlage enteignet wurden. § 1
Abs. 2 Satz 3 und 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Ist das Vermögen einer Familienstiftung oder
eines Familienvereins mit Sitz im Beitrittsgebiet enteignet
worden, sind den daran Beteiligten Ausgleichsleistungen
so zu gewähren, als wären sie an dem Vermögen der
Familienstiftung oder des Familienvereins zur gesamten
Hand berechtigt gewesen; die Achtzehnte Verordnung zur
Durchführung des Feststellungsgesetzes vom 11 . Novem-
ber 1964 (BGBI. 1S. 855) gilt entsprechend.
(3) Ausgleichsleistungen werden nicht gewährt für
1. Schäden, die durch Wegnahme von Wirtschaftsgütern
auf Veranlassung der Besatzungsmacht entstanden
sind, sofern diese Wirtschaftsgüter der Volkswirtsch~ft
eines fremden Staates zugeführt wurden oder bei der
Wegnahme eine dahingehende Absicht bestand
(Reparationsschäden im Sinne des § 2 Abs. 1 bis 4 und
6 bis 7 des Reparationsschädengesetzes),
2. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-
schaftsgüter, die tatsächlich oder angeblich während
des Zweiten Weltkrieges aus den von deutschen Trup-
pen besetzten oder unmittelbar oder mittelbar kontrol-
lierten Gebieten beschafft oder fortgeführt worden
sind, durch Maßnahmen oder auf Veranlassung der
Besatzungsmacht in der Absicht oder mit der Begrün-
dung weggenommen worden sind, sie in diese Gebiete
zu bringen oder zurückzuführen (Restitutionsschäden
im Sinne des § 3 des Reparationsschädengesetzes),
3. Schäden, die dadurch entstanden sind, daß Wirt-
schaftsgüter zum Zwecke der Beseitigung deutschen
Wirtschaftspotentials zerstört, beschädigt oder, ohne
daß die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 des
Reparationsschädengesetzes vorliegen, weggenom-
men worden sind (Zerstörungsschäden im Sinne des
§ 4 des Reparationsschädengesetzes),
4. Verluste an den im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz
in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungs-
nummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fa$sung
genannten Vermögenswerten,
5. Gläubigerverluste, die im Zusammenhang mit der Neu-
ordnung des Geldwesens im Beitrittsgebiet stehen,
6. verbriefte Rechte, die der Wertpapierbereinigung
unterlagen oder unterliegen,
7. auf ausländische Währung lautende Wertpapiere,
8. Schuldverschreibungen von Gebietskörperschaften
und
9. Ansprüche, die in§ 1 Abs. 8 Buchstabe c und d des
Vermögensgesetzes genannt sind.
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht
gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte
oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das
enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in
schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vor-
teil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem
nationalsozialistischen oder dem kommunistischen
System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deut-
schen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
geleistet hat.
§2
Art und Höhe der Ausgleichsleistung
(1) Ausgleichsleistungen sind vorbehaltlich der §§ 3
und 5 aus dem Entschädigungsfonds nach Maßgabe der
§§ 1 und 9 des Entschädigungsgesetzes zu erbringen. Sie
werden, soweit dieses Gesetz nicht besondere Regelun-
gen enthält, nach den §§ 1 bis 8 des Entschädigungs-
gesetzes bemessen und erfüllt. Beim Zusammentreffen
mit Entschädigungen nach dem Vermögensgesetz sind
die einzelnen Ansprüche vor Anwendung des § 7 des Ent-
schädigungsgesetzes zusammenzurechnen.
(2) Auf Reichsmark lautende privatrechtliche geldwerte
Ansprüche, die nicht in einen Einheitswert einbezogen
sind, sind mit folgendem Anteil am jeweiligen Nennbetrag
zu bemessen:
- für die ersten 100 Reichsmark: 50 vom Hundert,
- für den übersteigenden Betrag
bis 1 000 Reichsmark: 10 vom Hundert,
- für 1 000 Reichsmark
übersteigende Beträge: 5 vom Hundert.
(3) Auf Deutsche Mark der Deutschen Notenbank
lautende privatrechtliche geldwerte Ansprüche sind mit
50 vom Hundert ihres jeweiligen Nennbetrages zu be-
messen.
(4) Die Bemessungsgrundlage für in Wertpapieren ver-
briefte Forderungen ist gemäß § 16 des Beweissiche-
rungs- und Feststellungsgesetzes in der bis zum 30. Juli
1992 geltenden Fassung und § 17 des Feststellungs-
gesetzes zu ermitteln. Die Ausgleichsleistung beträgt fünf
vom Hundert der Bemessungsgrundlage. Lauten Wert-
papiere im Sinne des Satzes 1 auf Mark der Deutschen
Notenbank, sind die Ausgleichsleistungen mit 50 vom
Hundert zu bemessen.
(5) Die Summe der Ausgleichsleistungen nach den
Absätzen 2 bis 4 darf 1O 000 Deutsche Mark nicht über-
schreiten.
(6) Die Bemessungsgrundlage für Rechte, die einen
Anteil am Kapital eines Unternehmens vermitteln, ist der
Teilbetrag der nach § 4 des Entschädigungsgesetzes zu
ermittelnden Bemessungsgrundlage, der dem Verhältnis
des Nennbetrages des Anteils zum Gesamtnennbetrag
des Kapitals entspricht.
2630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(7) Keine Ausgleichsleistungen sind zu gewähren,
soweit die Forderungs- oder Anteilsrechte nach den
Absätzen 2 bis 6 gegen den ursprünglichen Schuldner
oder seinen Rechtsnachfolger wieder durchsetzbar
geworden sind.
§3
Richenerwerb
(1) Wer am 1. Oktober 1996 ehemals volkeigene, von
der Treuhandanstalt zu privatisierende landwirtschaftliche
Flächen langfristig gepachtet hat, kann diese Flächen
nach Maßgabe der folgenden Absätze 2 bis 4 und 7 er-
werben.
(2) Berechti9t sind natürliche Personen, die auf den in
Absatz 1 genannten Flächen ihren ursprünglichen Betrieb
wieder eingerichtet haben und ortsansässig sind (Wieder-
einrichter) oder einen Betrieb neu eingerichtet haben und
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren (Neueinrichter)
und diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst
bewirtschaften. Dies gilt auch für juristische Personen des
Privatrechts, die ein landwirtschaftliches Unternehmen
betreiben, die Vermögensauseinandersetzung gemäß den
§§ 44 ff. des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBI. 1
S. 1418), das zuletzt durch Gesetz vom 31. März 1994
(BGBI. 1 S. 736) geändert worden ist, nach Feststellung
durch die zuständige Landesbehörde ordnungsgemäß
durchgeführt haben und deren Anteilswerte zu mehr als
75 vom Hundert von natürlichen Personen gehalten wer-
den, die bereits am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren.
Wiedereinrichter im Sinne des Satzes 1 sind auch solche
natürlichen Personen, bei denen die Rückgabe ihres
ursprünglichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
aus rechtlichen oder tatsächlichen Grü"nden ausge-
schlossen ist, sowie natürliche Personen, denen land- und
forstwirtschaftliche Vermögenswerte durch Enteignung
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage entzogen worden sind. Berechtigt sind auch
Gesellschafter der nach Satz 2 berechtigten juristischen
Personen, die am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren,
hauptberuflich in dieser Gesellschaft tätig sind und sich
verpflichten, den von ihrer Gesellschaft mit der für die
Privatisierung zuständigen Stelle eingegangenen Pacht-
vertrag bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu ver-
längern und mit diesen Flächen für Verbindlichkeiten der
Gesellschaft zu haften.
(3) Nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 Berechtigte können vor-
behaltlich der Sätze 2 bis 4 bis zu 600 000 Ertragsmeßzah-
len erwerben. Soweit die Flächen von einer Personenge-
sellschaft langfristig gepachtet sind, können die nach Ab-
satz 2 berechtigten Gesellschafter insgesamt Flächen bis
zur Obergrenze nach Satz 1 erwerben. Soweit eine nach
Absatz 2 berechtigte juristische Person die Obergrenze
nach Satz 1 nicht ausgeschöpft hat, können deren nach
Absatz 2 Satz 4 berechtigten Gesellschafter die verblei-
benden Ertragsmeßzahlen nach näherer Bestimmung
durch die Gesellschaft erwerben. Die Erwerbsmöglichkeit
nach Absatz 1 besteht, soweit ein Eigentumsanteil von
50 vom Hundert der landwirtschaftlich genutzten Fläche
nicht überschritten wird; auf den Eigentumsanteil sind die
einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern gehörenden
Flächen anzurechnen; auch nach Absatz 5 zustehende
oder bereits erworbene Flächen werden auf den Vomhun-
dertsatz und auf die Ertragsmeßzahlen angerechnet.
(4) Berechtigte nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 können ehe-
mals volkseigene, von der Treuhandanstalt zu privatisie-
rende Waldflächen bis zu 100 ha zusätzlich zu landwirt-
schafttichen Flächen erwerben, falls dies unter Berück-
sichtigung des vorgelegten Betriebskonzepts eine sinn-
volle Ergänzung des landwirtschaftlichen Betriebsteils
darstellt und nachgewiesen wird, daß der landwirtschaftli-
che Betrieb im wesentlichen auf eigenen oder für minde-
stens zwölf Jahre gepachteten Flächen wirtschaftet.
(5) Natürliche Personen, denen land- oder forstwirt-
schaftliches Vennögen entzogen worden ist und bei
denen die Rückgabe ihres ursprünglichen Betriebes aus
rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ausgeschlossen
ist oder denen solche Vennögenswerte durch Enteignung
auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher
Grundlage entzogen worden sind und die nicht nach den
Absätzen 1 und 2 berechtigt sind, können ehemals volks-
eigene, von der Treuhandanstalt zu privatisierende land-
wirtschaftliche Flächen und Waldflächen erwerben, die
nicht für einen Erwerb nach den Absätzen 1 bis 4 in An-
spruch genommen werden. landwirtschaftliche Flächen
können nur bis zur Höhe der halben Ausgleichsleistung
nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Entschädigungsgesetzes,
höchstens aber bis zu 300 000 Ertragsmeßzahlen, Wald-
flächen bis zur Höhe der verbleibenden Ausgleichslei-
stung erworben werden. Dies gilt nicht, soweit die Aus-
gleichsleistung zum Erwerb gemäß den Absätzen 1 bis 4
verwendet werden kann. Ist ein Erwerb des ehemaligen
Eigentums nicht möglich, sollen Flächen aus dem orts-
nahen Bereich angeboten werden. Ein Anspruch auf
bestimmte Flächen besteht nicht. Ein Berechtigter nach
Satz 1, dem forstwirtschaftliches Vennögen entzogen
worden ist, kann landwirtschaftliche Flächen nicht oder
nur in einem bestimmten Umfang erwerben. Will der
Berechtigte nach Satz 1 seine Erwerbsmöglichkeit wahr-
nehmen, hat er dies der für die Privatisierung zuständigen
Stelle innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten
nach Bestandskraft des Ausgleichsleistungs- oder Ent-
schädigungsbescheides zu erklären. Wird dem nach den
Absätzen 1 bis 4 Berechtigten von der für die Privatisie-
rung zuständigen Stelle mitgeteilt, daß von ihm bewirt-
schaftete Flächen von einem nach diesem Absatz Berech-
tigten beansprucht werden, muß er innerhalb einer Frist
von sechs Monaten der für die Privatisierung zuständigen
Stelle mitteilen, welche Flächen er vorrangig erwerben
will. Die Erwerbsmöglichkeit nach diesem Absatz kann der
Berechtigte auf den Ehegatten, an Verwandte in gerader
Linie sowie an Verwandte zweiten Grades in der Seiten-
linie übertragen. Soweit eine Erbengemeinschaft berech-
tigt ist, kann die Erwerbsmöglichkeit auf ein Mitglied über-
tragen oder auf mehrere Mitglieder aufgeteilt werden.
(6) Gegenüber einem Pächter muß sich der Erwerber
nach Absatz 5 bereit erklären, bestehende Pachtverträge
bis zu einer Gesamtlaufzeit von 18 Jahren zu verlängern.
Ist die für die Privatisierung zuständige Stelle gegenüber
dem Pächter verpflichtet, die verpachteten Flächen an ihn
zu veräußern, so sind diese Flächen in den Grenzen der
Absätze 1 bis 4 für einen Erwerb nach Absatz 5 nur mit
Zustimmung des Pächters verfügbar.
(7) Der Wertansatz für landwirtschaftliche Flächen ist
vorbehaltlich des Satzes 2 das Dreifache des Einheits-
werts der jeweiligen Fläche, der nach den Wertverhältnis-
sen am 1. Januar 1935 festgestellt ist oder noch ermittelt
wird (Einheitswert 1935). Werden aufstehende Gebäude
miterworben, können unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalles, insbesondere des Zustands des
Gebäudes Zu- oder Abschläge aufgrund einer Empfeh-
lung des Beirats nach § 4 Abs. 1 festgelegt werden; hierbei
soll der Verkehrswert des Gebäudes mitberücksichtigt
werden. Für Waldflächen mit einem Anteil hiebsreifer
Bestände von weniger als zehn vom Hundert ist der
Wertansatz auf der Grundlage des dreifachen Einheits-
werts 1935 unter Beachtung des gegenwärtigen Wijld-
zustandes zu ermitteln. Werden Waldflächen in den Jah-
ren 1995 und 1996 erworben, können Abschläge bis zu
200 Deutsche Mark pro Hektar vorgenommen werden.
Beträgt der Anteil hiebsreifer Bestände zehn vom Hundert
oder mehr, ist insoweit der Verkehrswert anzusetzen. Die
für die Privatisierung zuständige Stelle kann im Einzelfall
verlangen, daß der Berechtigte anderweitig nicht verwert-
bare Restflächen zum Verkehrswert mitübemimmt.
(8) Natürliche Personen, die
a) ihren ursprünglichen, im Beitrittsgebiet gelegenen
forstwirtschaftlichen Betrieb wiedereinrichten und
ortsansässig sind oder im Zusammenhang mit der
Wiedereinrichtung ortsansässig werden oder
b) einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und
am 3. Oktober 1990 ortsansässig waren oder
c) nach Absatz 5 Satz 1 zum Erwerb berechtigt sind und
einen forstwirtschaftlichen Betrieb neu einrichten und
diesen Betrieb allein oder als unbeschränkt haftender
Gesellschafter in einer Personengesellschaft selbst
bewirtschaften, können ehemals volkseigene, von der
Treuhandanstalt zu privatisierende Waldflächen bis zu
1000 ha erwerben, wenn sie keine landwirtschaftlichen
Flächen nach den Absätzen 1 bis 7 erwerben. Als forst-
wirtschaftlicher Betrieb im Sinne des Satzes 1 gilt auch
der forstwirtschaftliche Teil eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes. Absatz 2 Satz 3 gilt
entsprechend. Die Berechtigten müssen für die
gewünschte Erwerbsfläche ein forstwirtschaftliches
Betriebskonzept vorlegen, das Gewähr für eine ord-
nungsgemäße forstwirtschaftliche Bewirtschaftung
bietet. Der Betriebsleiter muß über eine für die Bewirt-
schaftung eines Forstbetriebes erforderliche Qualifika-
tion verfügen. Absatz 7 gilt entsprechend.
(9) Sind ehemals volkseigene, von der Treuhandanstalt
zu privatisierende landwirtschaftliche Flächen bis zum
31. Dezember 2003 nicht nach den Absätzen 1 bis 5 ver-
äußert worden, können sie von den nach diesen Vorschrif-
ten Berechtigten erworben werden. Der Kaufantrag muß
bis spätestens 30. Juni 2004 bei der für die Privatisierung
zuständigen Stelle eingegangen sein. Absatz 7 gilt ent-
sprechend. Erwerb nach Absatz 3 und Satz 1 ist nur bis zu
einer Obergrenze von insgesamt 800 000 Ertragsmeßzah-
len, Erwerb nach Absatz 5 und Satz 1 ist nur bis zu einer
Obergrenze von insgesamt 400 000 Ertragsmeßzahlen
möglich.
(10) Die nach dieser Vorschrift erworbenen land- und
forstwirtschaftlichen Flächen dürfen vor Ablauf von
20 Jahren ohne Genehmigung der für die Privatisierung
zuständigen Stelle nicht veräußert werden. Eine Genehmi-
gung darf nur unter der Voraussetzung erteilt werden, daß
der den Erwerbspreis übersteigende Veräußerungserlös
der Treuhandanstalt oder deren Rechtsnachfolger
zufließt. Das Veräußerungsverbot nach Satz 1 bedarf zu
seiner Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch; das
Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 3.
(11) § 4 Nr. 1 des Grundstückverkehrsgesetzes vom
28. Juli 1961 (BGBI. 1S. 1091 ), das zuletzt durch das Ge-
setz vom 8. Dezember 1986 fBGBI. 1 S. 2191) geändert
worden ist, ist auf die Veräußerung landwirtschaftlicher
und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch die mit der
Privatisierung betraute Stelle entsprechend anzuwenden.
§4
Beirat und Verordnungsermächtigung
(1) Bei den nach dem Treuhandgesetz vom 17. Juni
1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300), zuletzt geändert durch Artikel 1
des Gesetzes vom 9. August 1994 (BGBI. 1S. 2062), in der
jeweils geltenden Fassung für die Privatisierung zuständi-
gen Stellen werden Beiräte eingerichtet, die bei widerstrei-
tenden Interessen im Zusammenhang mit der Durch-
führung der Erwerbsmöglichkeiten nach § 3 angerufen
werden können. Das Land kann den Beirat auch in Ver-
pachtungsfällen anrufen, wenn die für die Privatisierung
zuständige Stelle im Rahmen des für die Verpachtung vor-
gesehenen Verfahrens von einem Entscheidungsvor-
schlag des Landes abweichen will.
(2) Die Mitglieder des Beirats werden je zur Hälfte vom
Bund und vom Land benannt. Den Vorsitz führt ein weite-
res Mitglied, das vom Bund im Einvernehmen mit dem
Land benannt wird. Der Beirat spricht nach Anhörung der
Beteiligten eine Empfehlung aus. Hiervon abweichende
Entscheidungen hat die für die Privatisierung zuständige
Stelle zu begründen.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelhei-
ten der Erwerbsmöglichkeit nach § 3, des Verfahrens
sowie des Beirats zu regeln. In der Verordnung kann auch
bestimmt werden, daß
1. der Wertermittlung abweichend von § 3 Abs. 7 ein ver-
gleichbarer Maßstab in Anlehnung an die Bodenqua-
lität zugrunde gelegt wird,
2. Rückabwicklung verlangt werden kann, wenn sich die
Zusammensetzung der Gesellschafter einer juristi-
schen Person nach dem begünstigten Erwerb von
Flächen in der Weise verändert, daß 25 vom Hundert
oder mehr der Anteilswerte von am 3. Oktober 1990
nicht ortsansässigen Personen oder Berechtigten nach
§ 1 gehalten werden,
3. bei Nutzungsänderung oder Betriebsaufgabe die
Rückabwicklung verlangt werden kann,
4. jährliche Mitteilungspflichten über etwaige Betriebs-
aufgaben, Nutzungsänderungen oder Gesellschafter
festgelegt werden oder sonstige Maßnahmen zur Ver-
hinderung von mißbräuchlicher Inanspruchnahme
ergriffen werden,
5. aus agrarstrukturellen Gründen oder in Härtefällen von
einer Rückabwicklung abgesehen werden kann.
§5
Rückgabe beweglicher Sachen
(1) Bewegliche, nicht in einen Einheitswert einbezogene
Sachen sind zurückzuübertragen. Die Rückübertragung
ist ausgeschlossen, wenn dies von der Natur der Sache
her nicht mehr möglich ist oder natürliche Personen, Reli-
gionsgemeinschaften oder gemeinnützige Stiftungen in
redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum erwor-
ben haben.
2632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes
Kulturgut bleibt für die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich
den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit oder
der Forschung gewidmet (unentgeltlicher öffentlicher
Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die Fort-
setzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt
verlangen. Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstat-
tung eines denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zu-
gänglichen Gebäudes. Wenn das Kulturgut mehr als zwei
Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden
ist, endet auf Antrag des Berechtigten der Nießbrauch, es
sei denn, daß die oberste Landesbehörde triftige Gründe
für die Nichtzugänglichkeit und das Fortbestehen der in
Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.
(3) § 10 des Vermögensgesetzes gilt entsprechend. Die
Aufwendungen für das überlassene Kulturgut trägt der
Nießbraucher.
§6
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Ansprüche auf Ausgleichsleistungen sind bei den
Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen, soweit für
die Rückgabe des entzogenen Vermögenswerts das Bun-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen oder die
Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen
zuständig wären, bei diesen geltend zu machen. Bereits
gestellte, noch anhängige Anträge nach dem Vermögens-
gesetz, die nach § 1 Abs. 8 Buchstabe a des Vermögens-
gesetzes ausgeschlossen sind, werden als Anträge nach
diesem Gesetz gewertet. Die Antragsfrist endet mit Ablauf
des sechsten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes
(Ausschlußfrist).
(2) Für die Durchführung dieses Gesetzes gelten die
Bestimmungen des Vermögensgesetzes entsprechend.
Artikel 3
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz
(NS-VEntschG)
§1
Grundsätze der Entschädigung
(1) Ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz)
die Rückgabe ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2, § 6
Abs. 1 Satz 1 und § 11 Abs. 5 des Vermögensgesetzes)
oder hat der Berechtigte Entschädigung gewählt (§ 6
Abs. 7, § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Vermögens-
gesetzes), besteht ein Anspruch auf Entschädigung in
Geld gegen den Entschädigungsfonds.
(2) § 1 Abs. 4 des Entschädigungsgesetzes gilt ent-
sprechend. Ferner wird eine Entschädigung nicht gewährt
für Vermögensverluste, für die der Berechtigte bereits
Leistungen nach dem Bundesrückerstattungsgesetz oder
anderen rückerstattungsrechtlichen Vorschriften erhalten
hat.
§2
Höhe der Entschädigung
Für die Entschädigung gelten die §§ 16 bis 26, ausge-
nommen § 16 Abs. 2 Satz 2, des Bundesrückerstattungs-
gesetzes. Bei Vermögensgegenständen, für die ein Ein-
heitswert festgestellt wird, bemißt sich die Höhe der Ent-
schädigung nach dem Vierfachen des vor der Schädigung
zuletzt festgestellten Einheitswertes. § 3 Abs. 1 Satz 2 und
3, Abs. 2 bis 6 und § 4 Abs. 2 bis 4 des Entschädigungs-
gesetzes gelten entsprechend; § 3 Abs. 4 des Entschädi-
gungsgesetzes findet mit der Maßgabe Anwendung, daß
die in der Zeit vom 15. September 1935 bis 8. Mai 1945
entstandenen Verbindlichkeiten unberücksichtigt bleiben
und die übrigen Verbindlichkeiten vorbehaltlich des Nach-
weises eines höheren verfolgungsbedingten Anteils mit
der Hälfte ihres zum Zeitpunkt der Schädigung valutieren-
den Nennwertes abgezogen werden. Sind Verbindlich-
keiten im Zusammenhang mit Schäden, die in diesem
Zeitraum eingetreten sind, bereits Im Rahmen anderer
Wiedergutmachungsregelungen entschädigt worden, sind
diese Leistungen nach § 3 in Abzug zu bringen. Bei Syna-
gogen und jüdischen Friedhöfen sowie sonstigen unbe-
weglichen Vermögenswerten, die im Eigentum einer jüdi-
schen Gemeinde oder einer sonstigen jüdischen Vereini-
gung standen, bemißt sich die Entschädigung für das
Grundstück mindestens nach dem Zweifachen des Wer-
tes am 1. April 1956 in dem damaligen Geltungsbereich
des Bundesrückerstattungsgesetzes. Bei den übrigen
Vermögenswerten bemißt sich die Entschädigung nach
dem zweifachen des Schadensersatzbetrages nach § 16
Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Bundesrückerstattungsge-
setzes, wobei für die Berechnung des Wiederbeschaf-
fungswertes nach § 16 Abs. 1 des Bundesrückerstat-
tungsgesetzes auf den Wert abzustellen ist, den der Ver-
mögenswert am Stichtag in dem damaligen Geltungs-
bereich des Bundesrückerstattungsgesetzes hatte.
§3
Anrechnung einer erhaltenen
Gegenleistung oder einer Entschädigung
Die §§ 6 und 8 des Entschädigungsgesetzes und § 7a
Abs. 2 des Vermögensgesetzes gelten entsprechend.
Ebenfalls anzurechnen sind Entschädigungsleistungen
nach den§§ 51 und 56 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschä-
digungsgesetzes, die mit dem nach diesem Gesetz zu ent-
schädigenden Vermögenswert unmittelbar in Zusammen-
hang stehen, mit der Maßgabe, daß sich der Anrech-
nungsbetrag ohne darin enthaltene Zinsen oder Zins-
zuschläge um zwei vom Hundert jährlich ab Zahlung der
Entschädigung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
erhöht.
§4
Zuständige Behörde, Verfahren
Über den Anspruch entscheidet die Oberfinanzdirektion
(Bundesvermögensverwaltung) Berlin. Für das Verfahren
gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes, soweit das Vermögensgesetz nichts anderes be-
stimmt.
Artikel4
Änderung
des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. September 1990 (BGBI. 1S. 1898,
1991 1 S. 808), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 39
des Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBI. 1S. 2325),
wird wie folgt geändert:
1. § 3 Nr. 7 wird wie folgt gefaßt:
,. 7. Ausgleichsleistungen nach dem Lastenaus-
gleichsgesetz, Leistungen nach dem Flüchtlings-
hilfegesetz, dem Bundesvertriebenengesetz, dem
Reparationsschädengesetz, dem Vertriebenenzu-
wendungsgesetz, dem NS-Verfolgtenentschädi-
gungsgesetz sowie Leistungen nach dem Ent-
schädigungsgesetz und nach dem Ausgleichslei-
stungsgesetz, soweit sie nicht Kapitalerträge im
Sinne des§ 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 sind;".
2. § 52 Abs. 2a wird wie folgt gefaßt:
,,(2a) § 3 Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom
21. Dezember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) ist erstmals
für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden. § 3
Nr. 7 in der Fassung des Gesetzes vom 27. September
1994 (BGBI. 1 S. 2624) ist erstmals für den Veranla-
gungszeitraum 1994 anzuwenden."
Artikel 5
Änderung
des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1991
(BGBI. 1 S. 468), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2310), wird
wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe d wird am Ende das
Semikolon durch ein Komma ersetzt, und es werden
folgende Buchstaben e und f angefügt:
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
s. 829),
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-
ber 1994 (BGBI. 1S. 2624, 2635);".
2. § 37 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 werden vor dem Wort „finden" die
Wörter „sowie§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe e" ein-
gefügt.
b) In Absatz 10 werden die Wörter ,,, § 13 Abs. 1
Nr. 2a" durch die Wörter ,,§ 13 Abs. 1 Nr. 7 Buch-
stabe f und Abs. 2a" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Bewertungsgesetzes
Das Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 1. Februar 1991 (BGBI. 1 S. 230), zuletzt
geändert durch Artikel 12 Abs. 38 des Gesetzes vom
14. September 1994 (BGBI. 1 S. 2325), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 111 Nr. 5 Buchstabe d wird am Ende das Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt, und es werden fol-
gende Buchstaben e und f angefügt:
„e) Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Juni 1993 (BGBI. 1
s. 829),
f) Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. Septem-
ber 1994 (BGBI. I S. 2624, 2635);".
2. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Die §§ 129a und 136 sind erstmals zum
1. Januar 1991 anzuwenden."
b) In Absatz 7 werden das Wort „sowie" durch ein
Komma ersetzt und vor dem Wort „sind" die Wörter
,,sowie § 111 Nr. 5 Buchstabe e" eingefügt.
c) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt:
,,(8) § 111 Nr. 5 Buchstabe f und § 122 in der
Fassung des Artikels 14 des Gesetzes vom 21. De-
zember 1993 (BGBI. 1 S. 2310) sind erstmals zum
1. Januar 1994 anzuwenden."
3. In § 129 Abs. 2 werden vor der Nummer 1 die Wörter
,,§§ 130 und 131" durch die Wörter,,§§ 129a bis 131"
ersetzt.
4. Nach § 129 wird folgender§ 129a eingefügt:
,,§ 129a
Abschläge bei Bewertung
mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
(1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustan-
des des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter an-
zuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichs-
bewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz
50 vom Hundert anstelle des Höchstsatzes von 30 vom
Hundert.
(2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem
Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begren-
zung auf 30 vom Hundert (§ 37 Abs. 3 der weiter anzu-
wendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-
wertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendig-
keit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn
derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und
Boden oder aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat,
vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist."
Artikel 7
Änderung des Wertausgleichsgesetzes
Das Wertausgleichsgesetz vom 12. Oktober 1971
(BGBI. 1 S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des
Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281), wird
wie folgt geändert:
1. § 8 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Beträgt der Ausgleichsanspruch voraussichtlich weni-
ger als 8 000 Deutsche Mark, so kann von seiner Gel-
tendmachung abgesehen werden, wenn damit ein unan-
gemessener Verwaltungsaufwand verbunden wäre."
2. § 30 wird wie folgt gefaßt:
,,§30
(1) § 1 wird für das in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannte Gebiet in folgender Fassung ange-
wandt:
2634 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
"§ 1
(1) Ist im Aufenthaltsgebiet im Sinne des Artikels 1
Nr. 4 des deutsch-sowjetischen Vertrages über die
Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die
Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti-
schen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland vom 12. Oktober 1990 (BGBI. 1991 II
S. 258) mit einem Grundstück, das durch die sowje-
tische Besatzungsmacht oder die im Aufenthaltsgebiet
stationierten sowjetischen Truppen zur Nutzung oder
zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war,
während der Dauer der Inanspruchnahme auf Veran-
lassung der sowjetischen Besatzungsmacht oder der
im Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen Trup-
pen eine Sache verbunden worden, so bestimmen sich
die Rechtsverhältnisse an dem Grundstück und an der
Sache nach den nachstehenden Vorschriften.
(2) Ansprüche auf Wertausgleich oder Entschä-
digung nach den Vorschriften dieses Gesetzes sind
ausgeschlossen, wenn die Befriedigung dieser An-
sprüche nach den Vorschriften des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen, des Entschä-
digungsgesetzes oder des Ausgleichsleistungsgeset-
zes verlangt werden konnte oder kann."
(2) § 7 Buchstabe a wird für das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet wie folgt ergänzt:
"Öffentlichen Mitteln stehen die Mittel gleich, mit
denen die sowjetische Seite eine Sache finanziert hat,
die sie mit einem ihr zur Nutzung zugewiesenen Grund-
stück verbunden hat.•
(3) Die §§ 26, 27 und 29 finden für das in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannte Gebiet keine Anwen-
dung."
3. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet tritt·dieses Gesetz abweichend von
Anlage I Kapitel IV Sachgebiet A Abschnitt I Nr. 21
des Einigungsvertrages vom 31. August 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 965) am 1. Dezember 1994
in Kraft."
Artikel 8
Gesetz
zur Behandlung von Schuldbuch-
forderungen gegen die ehemalige
Deutsche Demokratische Republik
(DDR-Schuldbuchbereinigungsgesetz
- SchuldBBerG)
§1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt Ansprüche, die in der ehe-
maligen Deutschen Demokratischen Republik ausgehend
von der Verordnung über die Schuldbuchordnung für die
Deutsche Demokratische Republik vom 2. August 1951
(GBI. Nr. 93 S. 723) nach
1. dem Gesetz über die Entschädigung bei ln-
anspruchnahmen nach dem Aufbaugesetz - Entschä-
digungsgesetz - vom 25. April 1960 (GBI. 1S. 257),
2. dem Gesetz über die Entschädigung für die Bereitstel-
lung von Grundstücken - Entschädigungsgesetz - vom
15. Juni 1984 (GBI. 1S. 209)
begründet wurden.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Ansprüche aus ehemals
gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
Schuldbuchforderungen, die einer staatlichen Verwaltung
unterlagen und aus diesem Grunde bereits gelöscht wur-
den.
§2
Schuldbuchforderungen
mit besonderen Vermerken
(1) Bei Schuldbuchforderungen mit besonderen Ver-
merken können Entschädigungsberechtigte und ihre
Gläubiger oder deren Rechtsnachfolger bis spätestens
31. Dezember 1995 Anträge auf Auszahlung ihres Anteils
an der Schuldbuchforderung stellen. Nach Ablauf dieser
Frist erlöschen die Ansprüche.
(2) Die Anträge sind bei den jeweiligen Schuldbuchstel-
len der Kreditanstalt für den Wiederaufbau, in deren Teil-
schuldbuch die Schuldbuchforderung eingetragen ist, zu
stellen. Diese Stellen sind für die Bearbeitung der gestell-
ten Anträge, für die Auszahlung an die Berechtigten sowie
für die Löschung der entsprechenden Schuldbuchforde-
rung zuständig.
(3) Der Nachweis der einzelnen Ansprüche ist bei der
Antragstellung nach Absatz 1 durch schriftliche Verein-
barungen der Berechtigten mit beglaubigten Unterschrif-
ten oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entschei-
dung zu erbringen.
(4) Wenn die Ansprüche auf Erben übergegangen sind,
ist dies durch Erbnachweis gegenüber der Schuldbuch-
stelle zu belegen. Für die Erteilung eines Erbscheines wird
eine Gebühr nicht erhoben, wenn der Erbschein nur für
Zwecke der Auszahlung aus Schuldbuchforderungen ver-
wendet werden soll. Bei Abtretungen der Schuldbuchfor-
derung ist der Nachweis durch Vorlage einer entsprechen-
den Urkunde zu erbringen.
(5) Die Berechtigten haben bei der Antragstellung zu
erklären, ob sie für das entschädigte Vermögensobjekt Lei-
stungen nach dem Lastenausgleichsgesetz erhalten
haben. Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau ist ermäch-
tigt, der Ausgleichsverwaltung über die Tilgung der
Schuldbuchforderungen Kontrollmitteilung zu erteilen.
(6) Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Nachweise
müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1996 erbracht
sein, andernfalls erlöschen diese Ansprüche entspre-
chend Absatz 1.
§3
Schuldbuchforderungen
ohne besondere Vermerke
(1) Ansprüche der Gläubiger aus Schuldbuchforderun-
gen ohne besondere Vermerke, die vorzeitige Zahlungen
oder Ratenzahlungen abgelehnt haben und diese nicht
erneut anfordern, erlöschen mit Ablauf der Frist nach § 2
Abs.1.
(2) Ebenso erlöschen die Ansprüche aus Schuldbuch-
forderungen ohne besondere Vermerke, sofern die
Berechtigten bis zum Ablauf der Frist nach § 2 Abs. 1
keine Anträge gestellt haben und die erforderlichen Nach-
weise nicht rechtzeitig vorgelegen haben.
§4
Hinterlegungen aus Schuldbuchforderungen
(1) Hinterlegungen von Beträgen aus Schuldbuchforde-
rungen auf der Grundlage ehemaliger Rechtsbestimmun-
gen der Deutschen Demokratischen Republik werden
nicht mehr vorgenommen. Zahlungen auf bestehende
Hinterlegungskonten werden eingestellt.
(2) Die bis zum Ablauf des 2. Oktober 1990 auf Hinterle-
gungskonten eingezahlten Beträge aus Schuldbuch-
forderungen sind von den Hinterlegungsst~llen an den
Entschädigungsfonds, und die ab 3. Oktober 1990 einge-
zahlten Beträge aus Schuldbuchforderungen sind von den
Hinterlegungsstellen an den Kreditabwicklungsfonds zu
überweisen. Etwaige nach Auflösung dieses Fonds ver-
bleibende Beträge stehen dem Erblastentilgungsfonds zu.
§5
Restitution
Wurde eine Rückübertragung des Eigentums am
Grundstück nach dem Vermögensgesetz verfügt und
bestand eine noch nicht voll getilgte Schuldbuchforde-
rung, so hat die zuständige Schuldbuchstelle dieselbe
ohne Zahlung des Restbetrages auf der Grundlage des
§ 7aAbs. 2 des Vermögensgesetzes zu löschen.
§6
Schließung der Schuldbücher
(1) Die Schuldbuchstellen der Kreditanstalt für den Wie-
deraufbau haben per 31. Dezember 1995 die Schuld-
bücher zu schließen.
(2) Ist bis zum 31. Dezember 1995 der Nachweis der
Berechtigten über ihre Ansprüche nach § 2 Abs. 3 und 4
nicht erbracht, so ist die Schuldbuchforderung zu löschen
und als gesonderte Forderung zu erfassen.
(3) Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die nach
Absatz 2 erfaßten gesonderten Forderungen aus ehemals
gegen die Deutsche Demokratische Republik gerichteten
Schuldbuchforderungen zentralisiert zu erfassen und wie
Schuldbuchforderungen nach diesem Gesetz zu tilgen.
§7
finanzielle Aufwendungen
Die nach diesem Gesetz verbleibenden finanziellen Auf-
wendungen, die nach Auflösung des Kreditabwicklungsfonds
anfallen, sind vom Erblastentilgungsfonds zu übernehmen.
§8
Aktenaufbewahrung
Die Kreditanstalt für den Wiederaufbau hat die Schuld-
buchakten der zum 31. Dezember 1995 geschlossenen
Schuldbücher sowie die Akten der gesonderten Forderun-
gen nach § 6 Abs. 2 zehn Jahre aufzubewahren.
§9
Ausschlußfrist sonstiger
Ansprüche aus Schuldbuchforderungen
Mit dem Ablauf des 31. Dezember 1995 erlöschen alle
sonstigen in diesem Gesetz nicht genannten Ansprüche
aus Schuldbuchforderungen gegen die ehemalige Deut-
sche Demokratische Republik.
Artikel 9
Gesetz
über eine einmalige
Zuwendung an die im
Beitrittsgebiet lebenden Vertriebenen
(Vertriebenenzuwendungsgesetz - VertrZuwG)
§1
Grundsatz
Die durch den Zweiten Weltkrieg und seine Folgen
besonders betroffenen Vertriebenen erhalten eine einma-
lige Zuwendung. Die einmalige Zuwendung dient zugleich
der innerstaatlichen Abgeltung aller materiellen Schäden
und Verluste, die mit den Ereignissen und Folgen des
Zweiten Weltkriegs in Zusammenhang stehen.
§2
Berechtigte
(1) Die einmalige Zuwendung wird an Vertriebene im
Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes gewährt,
die nach der Vertreibung ihren ständigen Wohnsitz im Bei-
trittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 genommen und ihn
dort bis zu diesem Zeitpunkt ohne Unterbrechung innege-
habt haben. Ausgenommen sind Vertriebene, die nach
dem 8. Mai 1945 rechtsbeständig Bodenreformland oder
nach dem 3. Oktober 1990 eine Zuwendung aus Landes-
mitteln erhalten haben. Liegt die Zuwendung unter der
Berechnung gemäß § 3, so wird der Unterschiedsbetrag
gewährt.
(2) Die einmalige Zuwendung erhalten solche Vertrie-
bene nicht, die vor oder nach Ende des Zweiten Welt-
kriegs einem totalitären System erheblich Vorschub gelei-
stet oder durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der
Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen
haben.
(3) Soweit die Länder nach dem 3. Oktober 1990
Zuwendungen aus Landesmitteln geleistet haben, werden
diese Aufwendungen den Ländern bis zu einem Betrag
von 4 000 Deutsche Mark je Berechtigten nach Maßgabe
des § 3 erstattet.
§3
Höhe der einmaligen Zuwendung,
Gewihrung der Leistung
(1) Die einmalige Zuwendung für jeden Berechtigten
beträgt 4 000 Deutsche Mark und wird durch Bewilli-
gungsbescheid zuerkannt. Der Zuwendungsbetrag wird
aus Mitteln des Entschädigungsfonds (§ 9 Entschädi-
gungsgesetz) geleistet. Der Präsident des Bundesamtes
zur Regelung offener Vermögensfragen verfügt über die
Verwendung der Mittel.
2636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
(2) Der Zuwendungsbetrag wird fällig
1. am 1. Januar 1994 für Berechtigte der Geburtsjahr-
gänge vor 1919,
2. am 1. Januar 1995 für Berechtigte der Geburtsjahr-
gänge vor 1925,
3. am 1. Januar 1996 für Berechtigte der Geburtsjahr-
gänge vor 1931,
4. am 1. Januar 1998 für alle übrigen Berechtigten.
Die Fälligkeit tritt jedoch nicht vor Bestandskraft des
Bewilligungsbescheides ein.
§4
Antrag
(1) Die einmalige Zuwendung wird nur auf Antrag
gewährt. Der Antrag ist bis zum 30. September 1995 an
die nach § 5 für die Durchführung zuständige Stelle zu
richten. Die Feststellung der Vertriebeneneigenschaft
bestimmt sich nach den Vorschriften des Bundesvertrie-
benengesetzes und obliegt den danach zuständigen
Behörden. Ein bei dieser Behörde gestellter Antrag hat
fristwahrende Wirkung. Eine Durchschrift des Bewilli-
gungsbescheides wird dem Entschädigungsfonds zuge-
leitet.
(2) Der Anspruch auf Gewährung der Leistung ist mit
Wirkung vom 1. Januar 1994 vererblich und übertragbar.
Er unterliegt jedoch in der Person des unmittelbar Berech-
tigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei ihm
bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Ein-
künften abhängig ist, unberücksichtigt.
§5
Zuständigkeit
Die Durchführung obliegt dem Land, auf dessen Gebiet
der Antragsteller am 3. Oktober 1990 seinen ständigen
Wohnsitz hatte. Für die Gewährung und Auszahlung der
Leistung sind die von den Landesregierungen oder durch
Landesgesetze bestimmten Stellen zuständig. Die Zu-
ständigkeit bleibt auch bei einer Verlegung des ständigen
Wohnsitzes nach diesem Zeitpunkt in ein anderes Land
oder in ein Gebiet außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land bestehen. Wird die Auszahlung der Leistung der
Deutschen Ausgleichsbank übertragen, wird die Hälfte
der von der Bank dafür berechneten Kosten aus Mitteln
des Entschädigungsfonds geleistet.
§6
Verfahren
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes.
§7
Datenschutz
(1) Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständi-
gen Behörden dürfen, soweit es zur Feststellung der Vor-
aussetzungen nach § 2 erforderlich ist, bei anderen
Behörden und Stellen vorhandene personenbezogene
Daten, die über die Vertriebeneneigenschaft, die rechts-
beständige Erlangung von Bodenreformland durch den
Vertriebenen oder über das Vorliegen von Ausschlußgrün-
den Aufschluß geben, ohne Mitwirkung des Betroffenen
erheben.
(2) Der Entschädigungsfonds ist auf Anfrage der nach
§ 5 zuständigen Stellen und von Amts wegen berechtigt,
diesen Stellen zu Kontrollzwecken Angaben zu übermit-
teln, wenn der begründete Verdacht besteht, daß die ein-
malige Zuwendung unberechtigt mehrfach beantragt wor-
den ist.
(3) Die ersuchten Behörden oder sonstigen öffentlichen
Stellen sind zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte ver-
pflichtet.
(4) Die Nutzung und Übermittlung der Daten unterbleibt,
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen entgegenstehen.
Artikel 10
Gesetz
zur Anderung des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen
Das Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1992
(BGBI. 1 S. 1446, 1993 1 S. 1811 ), zuletzt geändert durch
Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 21. September 1994
(BGBI. 1S. 2457), wird wie folgt geändert:
1. In § 2a wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1 a) Ist eine Erbengemeinschaft Rechtsnachfolger
eines jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6,
so tritt die in § 2 Abs. 1 Satz 2 bestimmte Nachfolge-
organisation oder, wenn diese keine Ansprüche auf
den Vermögenswert angemeldet hat, die Conference
on Jewish Material Claims against Germany, lnc. an
die Stelle der namentlich nicht bekannten Miterben.
Sie ist zusammen mit den bekannten Miterben nach
Maßgabe des § 34 in ungeteilter Erbengemeinschaft
als Eigentümerin im Grundbuch einzutragen. Die
Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Aufent-
halt eines namentlich bekannten Miterben, der an der
Stellung des Antrags nach § 30 nicht mitgewirkt hat,
unbekannt ist. § 2 Abs. 1a bleibt unberührt."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6a Satz 1 wird der Punkt durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"eine damals einem Gesellschafter oder Mitglied
des geschädigten Unternehmens wegen der
Schädigung tatsächlich zugeflossene Geldlei-
stung ist im Verhältnis zwei Mark der Deutschen
Demokratischen Republik zu einer Deutschen
Mark umzurechnen und von diesem oder seinem
Rechtsnachfolger an den Verfügungsberechtigten
zurückzuzahlen, soweit dieser Betrag den Wert
der Beteiligung des Gesellschafters oder des Mit-
glieds nach § 11 Abs. 1 Satz 1 oder 4 des D-Mark-
bilanzgesetzes abzüglich von nach Satz 2 zu über-
nehmenden Schulden nicht übersteigt."
b) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht mög-
lich oder entscheidet sich der Berechtigte inner-
halb der in § 8 Abs. 1 bestimmten Frist für eine Ent-
schädigung, so besteht ein Anspruch auf Entschä-
digung nach Maßgabe des Entschädigungsgeset-
zes."
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 4 folgender Satz einge-
fügt:
"Das Eigentum an dem zurückzuübertragenden
Vermögenswert geht außer in den Fällen des Sat-
zes 6 auf den Berechtigten erst dann über, wenn
die Entscheidung über die Rückübertragung unan-
fechtbar und der Wertausgleich nach den Sätzen 1
bis 4 entrichtet ist."
b) In Absatz 7 werden nach Satz 1 die folgenden
Sätze ~ingefügt:
,,Dies gilt nicht für Entgelte, die dem Verfügungs-
berechtigten ab dem 1. Juli 1994 aus einem
Miet-, Pacht- oder sonstigen Nutzungsverhältnis
zustehen. Der Herausgabeanspruch nach Satz 2
entsteht mit Bestandskraft des Bescheides über
die Rückübertragung des Eigentums. Macht der
Berechtigte den Anspruch geltend, so kann der
bisherige Verfügungsberechtigte die seit dem
1. Juli 1994 entstandenen
1. Betriebskosten im Sinne der Anlage zu § 1
Abs. 5 der Betriebskosten-Umlageverordnung
vom 17. Juni 1991 (BGBI. 1S. 1270), die zuletzt
durch das Gesetz vom 27. Juli 1992 (BGBI. 1
S. 1415) geändert worden ist, soweit ihm diese
nicht von den Mietern, Pächtern, sonstigen
Nutzungsberechtigten oder Dritten erstattet
worden sind;
2. Kosten aufgrund von Rechtsgeschäften zur
Erhaltung des Vermögenswertes im Sinne des
§3Abs.3
aufrechnen."
c) In Absatz 8 wird Satz 1 wie folgt gefaßt:
nAnsprüche nach den Absätzen 2 und 7 sind
nicht im Verfahren nach Abschnitt VI geltend zu
machen."
4. In § 7a Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Repu-
blik" ein Komma und die Wörter „aus einem öffentli-
chen Haushalt der Bundesrepublik Deutschland" ein-
gefügt.
5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Soweit inländischen Berechtigten ein Anspruch auf
Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie bis
zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des
Entschädigungsgesetzes statt dessen Entschädi-
gung wählen. Hat der Berechtigte seinen Sitz oder
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land, verlängert sich die Frist nach Satz 1 auf drei
Jahre."
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 3 werden gestrichen.
b) In Absatz 2 entfällt die Absatzbezeichnung ,,(2)",
und es werden die Wörter „ist ebenfalls in Geld zu
entschädigen" ersetzt durch die Wörter „wird nach
Maßgabe des Entschädigungsgesetzes entschä-
digt".
7. In§ 10 Abs. 1 werden die Wörter „gemäß§ 3 Abs. 3
und § 4 Abs. 2 und 3" durch die Wörter „nach § 3
Abs. 4 oder § 4 Abs. 2" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 9" ersetzt
durch die Wörter „nach dem Entschädigungs-
gesetz".
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:
„Mit dem Wirksamwerden des Verzichts wird
der Berechtigte von allen Verpflichtungen frei,
die auf den Zustand des Vermögenswertes
seit Anordnung der staatlichen Verwaltung
zurückzuführen sind."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen
aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder
sonst benachteiligenden Charakters gemindert
wurden, wird ein Ausgleich nach § 5 Abs. 1 Satz 6
des Entschädigungsgesetzes gewährt."
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
,.(6) Ist für Kontoguthaben oder sonstige privat-
rechtliche geldwerte Ansprüche, die unter staat-
licher Verwaltung standen und zum 1. Juli 1990 auf
Deutsche Mark umgestellt worden sind, Haupt-
entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz
gezahlt worden, gehen diese Ansprüche insoweit
auf den Entschädigungsfonds über; die Aus-
gleichsverwaltung teilt der auszahlenden Stelle
die Höhe der Hauptentschädigung mit. Ist das
Kontoguthaben schon an den Berechtigten ausge-
zahlt worden, wird die gewährte Hauptentschädi-
gung nach den Vorschriften des Lastenaus-
gleichsgesetzes durch die Ausgleichsverwaltung
zurückgefordert. Die auszahlende Stelle teilt dem
Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfra-
gen und der Ausgleichsverwaltung den an den
Berechtigten ausgezahlten Betrag ohne beson-
dere Aufforderung mit (Kontrollmitteilung); die
übermittelten Daten dürfen nur für die gesetzlichen
Aufgaben der Ausgleichsverwaltung verwendet
werden.•
9. In § 11 a Abs. 1 werden die Wörter „Gesetzes nach
§ 9" ersetzt durch das Wort „Entschädigungsgeset-
zes".
10. Nach § 16 Abs. 6 Satz 3 werden folgende Sätze einge-
fügt:
„Wird der Antrag nach Satz 3 innerhalb der in§ 30a
Abs. 3 Satz 1 bestimmten Frist nicht gestellt, bleibt
der Eigentümer im Umfang der Eintragung aus dem
Grundpfandrecht verpflichtet, soweit die gesicherte
Forderung nicht durch Tilgung erloschen ist. Auf die
Beschränkungen der Übernahmepflicht nach At,.
satz 5 Satz 1 und 4 kann er sich in diesem Falle nur
2638 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
berufen, wenn er diese Absicht dem Gläubiger oder
der Sparkasse, in deren Geschäftsgebiet das Grund-
stück belegen ist, bis zum 31. März 1995 schriftlich
mitgeteilt hat. Ist die Sparkasse nicht Gläubigerin, ist
sie lediglich zur Bestätigung des Eingangs dieser Mit-
teilung verpflichtet."
11. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Bei Entscheidungen über
1. die Entschädigung,
2. die Gewährung eines Ersatzgrundstückes,
3. einen Schadensersatzanspruch nach § 13,
4. Wertausgleichs- und Erstattungsansprüche
nach§ 7, § 7a und§ 14a,
5. zu übernehmende Grundpfandrechte nach
§ 16 Abs. 5 bis 9, Ablösebeträge nach § 18
und Sicherheitsleistungen nach § 18a sowie
6. die dem Entschädigungsfonds zustehenden
Anteile bei der Erlösauskehr nach § 16 Abs. 1
des lnvestitionsvorranggesetzes
geschieht dies im Auftrag des Bundes."
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für das Verfahren der Abführung von Verkaufs-
erlösen nach § 11 Abs. 4 gilt Satz 2 entsprechend."
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
"(2) Liegt dem Amt, Landesamt oder Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen eine Mit-
teilung nach § 317 Abs. 2 des Lastenausgleichs-
gesetzes vor, unterrichtet es die Ausgleichsver-
waltung über ein durchgeführtes oder anhängiges
Verfahren nach diesem Gesetz. Die Unterrichtung
umfaßt die zur Rückforderung des gewährten
Lastenausgleichs erforderlichen Angaben, insbe-
sondere die zur Zuordnung des Einzelfalls notwen-
digen Daten, und die Art der ergangenen Entschei-
dung. Im Einzelfall sind auf Ersuchen der Aus-
gleichsverwaltung weitere zur Rückforderung von
Ausgleichsleistungen erforderliche Angaben ins-
besondere über die Art und Höhe der Leistungen
sowie über den Namen und die Anschrift der jewei-
ligen Berechtigten zu übermitteln. liegen Anhalts-
punkte dafür vor, daß die geforderten Angaben
zur Durchführung des Lastenausgleichsgesetzes
nicht erforderlich sind, unterbleibt die Unter-
richtung. Die Ausgleichsverwaltung darf die über-
mittelten Daten nur für diesen Zweck verwenden.
(3) liegen dem Amt, Landesamt oder Bundes-
amt zur Regelung offener Vermögensfragen
Anhaltspunkte dafür vor, daß für einen Vermö-
genswert rückerstattungsrechtliche Leistungen
gewährt worden sind, unterrichtet es die für die
Durchführung des Bundesrückerstattungsgeset-
zes zuständigen Behörden über ein durchgeführ-
tes oder anhängiges Verfahren nach diesem
Gesetz. Absatz 2 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend."
13. § 29a wird aufgehoben.
14. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach Ab-
. satz 2" durch die Wörter „nach § 6 Abs. 7 oder§ 8"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird gestrichen.
15. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,.(1) Ist die Rückübertragung ausgeschlossen
oder hat der Antragsteller Entschädigung gewählt,
entscheidet die Behörde über Grund und Höhe der
Entschädigung. § 4 des NS-Verfolgtenentschädi-
gungsgesetzes bleibt unberührt.•
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
,.(2) Wird der Entschädigungsfonds durch eine
Entscheidung mit größerer finanzieller Auswirkung
belastet, gibt die Behörde zuvor dem Bundesamt
zur Regelung offener Vermögensfragen Gelegen-
heit zur Stellungnahme. Die beabsichtigte Ent-
scheidung ist dem Bundesamt zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen Ober das Landesamt zur
Regelung offener Vermögensfragen zuzuleiten.
Die Einzelheiten bestimmt das Bundesministerium
der Finanzen."
c) Im bisherigen Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender
Satz eingefügt:
„Entscheidungen über die Höhe der Entschädigung
ergehen vorbehaltlich der Kürzungsentscheidung
nach § 7 Abs. 3 des Entschädigungsgesetzes."
d) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Ab-
sätze 3 bis 6.
16. In § 36 Abs. 4 werden nach dem Wort ,.§ 25 Abs. 1"
die Wörter eingefügt:
"und Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29
Abs. 2, die die Rückübertragung von Unternehmen
betreffen,".
Artikel 11
Kraftloserklärung
von Reichsmark-Wertpapieren
(1) Auf Reichsmark oder ihre Vorgängerwährungen lau-
tende Inhaberpapiere, die von Personen mit Sitz im Bei-
trittsgebiet vor dem 8. Mai 1945 begeben und nicht von
der Wertpapierbereinigung erfaßt worden sind, werden für
kraftlos erklärt.
(2) Die lnnehabung der seinerzeit durch diese Wert-
papiere verkörperten Rechte ist bei ihrer Inanspruch-
nahme im Einzelfall nachzuweisen.
(3) Ansprüche auf die Herausgabe von Wertpapieren,
die von dem früheren Amt für den Rechtsschutz des Ver-
mögens der Deutschen Demokratischen Republik ver-
wahrt wurden, können innerhalb von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes (Ausschlußfrist) beim Bun-
desamt zur Regelung offener Vermögensfragen geltend
gemacht werden. Wertpapiere, deren Herausgabe nicht
beantragt oder bestandskräftig abgelehnt wurde, können
vernichtet oder veräußert werden. Vor der Herausgabe
oder der Veräußerung ist auf der Vorderseite des jewei-
ligen Wertpapieres zu verzeichnen: "Kraftloses Wert-
papier aus dem Bestand des Bundesamtes zur Regelung
offener Vermögensfragen". Erlöse aus den Verkäufen sind
an den Entschädigungsfonds abzuführen.
Artikel 12
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
des Vermögensgesetzes, das Bundesministerium der
Finanzen den Wortlaut des Wertausgleichsgesetzes in der
vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung
im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 13
Inkrafttreten
Artikel 9 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1994 in Kraft.
Artikel 10 Nr. 10 und Artikel 12 treten am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am
ersten Tage des auf die Verkündung folgenden dritten
Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 27. September 1994
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Der Bundesminister des Innern
Kanther
Die Bundesministerin der Justiz
S. Leu t h e u s s er - Sc h narren berge r
2640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung der Dritten
Verordnung
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(2. ÄndV zur 3. BlmSchV)
Vom 26. September 1994
Auf Grund des § 34 Abs. 1 und 2 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880) verordnet die
Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:
Artikel 1
Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Schwefel-
gehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff -
3. BlmSchV) vom 15. Januar 1975 (BGBI. 1S. 264), zuletzt
geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 1987
(BGBI. 1S. 2671 ), wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Punkt gestrichen und folgende
Zeile angefügt:
,,Ab 1. Oktober 1996 0,05 vom Hundert des Ge-
wichts für Dieselkraftstoff."
b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz ein-
gefügt:
,,(2) Dieselkraftstoff mit einem Höchstgehalt an
Schwefelverbindungen, berechnet als Schwefel,
von 0,20 vom Hundert des Gewichts ist über den
1. Oktober 1996 hinaus für den Bereich der Binnen-
schiffahrt zugelassen."
c) Der seitherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
2. Dem § 6 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf
Einfuhren aus Staaten der Europäischen Union."
3. Die Anlage wird wie folgt gefaßt:
,,Anlage
1. Erklärung de~ Herstellers oder Vermischers über
die Beschaffenheit von leichtem Heizöl oder Diesel-
kraftstoff
Nummer der Ausfertigung:
leichtes Diesel-
Heizöl kraftstoff
Menget:
Name des ersten Empfängers:
Erster Bestimmungsort
der Sendung:
Kenndaten
a) Dichte bei 15 °c
nach ISO 3675,
ASTM D 4052 oder
DIN 51 757 kglm3:
b) Siedeverlauf nach
ISO 3405 oder DIN 51 751
bis 350 °c aufgefangene
Destillatmenge Vol.-%:
c) Schwefelgehalt
nach ISO 8754 "),
DIN EN 24 260 oder
DIN 51 400 Teil 6 Gew.-%:
Ort, Datum und Nummer der Prüfung:
Hersteller (Name und Anschrift}:
Unterschrift
2. Zollamtlich abgefertigt am:
Firmenname und Geschäftssitz:
abgefertigte Menge:
Unterschrift und Dienstbezeichnung:
3. Zusätzliche Erklärung des Lieferanten
Firmenname und Geschäftssitz:
gelieferte Menge:
Empfänger:
Bestimmungsort:
Ort, Datum:
Unterschrift
*) Das Prüfverfahren nach ISO 8754 ist bei einem Schwefelgehalt von
< 0, 10 Gew.-% nicht anwendbar."
nach § 5
Artikel2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 26. September 1994
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Klaus Töpfer
2642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Verkündungen im Bundesanzeiger
Gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen
vom 30. Januar 1950 (BGBI. S. 23) wird auf folgende
im Bundesanzeiger verkündete Rechtsverordnungen nachrichtlich hingewiesen:
Datum und Bezeichnung der Verordnung Bundesanzeiger Tag des
Seite (Nr. vom) lnkrafttretens
9. 9. 94 Schiffahrtspolizeiliche Anordnung der Wasser- und Schiffahrts-
direktion Nord über die Ausweisung von Fahrwassern im
3sm-Bereich um Helgoland 10101 (174 14. 9. 94) 15. 9. 94
neu: 9511-1-33
13. 9. 94 Neunzehnte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Ände-
rung der Siebenundachtzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Hamburg) 10273 (180 22. 9. 94) 10. 11. 94
96-1-2-87
13. 9. 94 Dritte Verordnung des Luftfahrt-Bundesamts zur Änderung der
Hundertzweiundzwanzigsten Durchführungsverordnung zur
Luftverkehrs-Ordnung (Festlegung von Flugverfahren für An-
und Abflüge nach Instrumentenflugregeln zum und vom Flug-
hafen Düsseldorf) 10273 (180 22. 9. 94) 13. 10. 94
96-1-2-122
Teil II
Nr. 41, ausgegeben am 13. September 1994
Tag Inhalt Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Seerechtsüberelnkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982
(Vertragsgesetz Seerechtsüberelnkommen) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1798
FNA: neu: 9510-21
GESTA: XA29
12. 8. 94 Bekanntmachung der Vereinbarung zur Änderung des deutsch-sambischen Wirtschaftsabkommens 2019
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrecht-
lichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2020
Preis dieser Ausgabe: 46,00 DM (43,40 DM zuzüglich 2,60 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausnlchnung 47,00 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bu~tzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
Nr. 42, ausgegeben am 16. September 1994
Tag I n h a It Seite
2. 9. 94 Gesetz zu dem Vertrag vom 24. Juni 1994 Ober den Beitritt des K6nlgrelchs Norwegen, der
Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden zur Europllschen
Union........................................................................... 2022
FNA: neu: 170-4
GESTA: XA28
2. 9. 94 _Gesetz zu dem Übereinkommen vom 21. Dezember 1979 über die Anerkennung von Studien,
Diplomen und Graden Im Hochschulbereich In den Staaten der europäischen Region . . . . . . . . . 2321
GESTA: XA16
2. 9. 94 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 17. März 1992 zum Schutz und zur Nutzung grenzüber-
schreitender Wasserliufe und lntematlonaler Seen (Gesetz zu dem Uberelnkommen zum
Schutz grenzüberschreitender Wasserläufe) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2333
FNA: neu: 188-63
GESTA: XQ15
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
15. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Kultur- und
Naturerbes der Welt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2351
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die internationale
Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
18. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention über die Verhütung und Bestrafung des
Völkermordes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2352
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung
jeder Form von Rassendiskriminierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2353
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über die Ächtung des Krieges . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung,
Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die
Vernichtung solcher Waffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2354
19. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher
Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-litauischen Abkommens über die Seeschiffahrt . . 2355
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-saudiarabischen Abkommens über den Luft-
verkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2356
Preis dieser Ausgabe: 68,85 DM (65,10 DM zuzüglich 3,75 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 69,85 DM.
Im Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz betragt 7%.
Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundesgesetzblatt KOln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.
2644 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-
ges.m.b.H. - Druck: Bundeadruckerei GmbH, Zweigniederlassung Bonn.
Bundesgesetzblatt Teil l enthllt Gesetze sowie Verordnungen und sonstige Be-
kanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundesgesetz-
blatt Teil II zu verOffentlichen ainc:t
Bundesgesetzblatt Teil II enthilt
a) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-
setzung erlassenen RechtsVO(SChriften sowie damit zusammenhängende
Bekanntmachungen,
b) Zolltarifvorschriften.
laufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-
bestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:
Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H., Postfach 13 20, 53003 Bonn
Telefon: (0228) 38208-0, Telefax: (0228) 38208-36.
Bezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 97,80 DM. Einzelstücke je angefan-
gene 16 Seiten 3, 10 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für
Bundesgesetzblitt, die vor dem 1. Januar 1993 ausgegeben worden sind.
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Nr. 43, ausgegeben am 21. September 1994
Tag I n h a It Seite
5. 9. 94 Gesetz zu dem Protokoll vom 19. November 1991 zu dem Übereinkommen von 1979 über
weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend die Bekämpfung von Emis-
sionen flüchtiger organischer Verbindungen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses 2358
GESTA: XQ16
17. 8. 94 Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19 über einheitliche Bedingungen für die Genehmi-
gung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge (Verordnung zur Revision 3 der ECE-Regelung Nr. 19) 2427
25. 7. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Anerkennung und Voll-
streckung ausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2428
12. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale
und kulturelle Rechte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2429
22. 8. 94 Bekanntmachung des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Entsendung von deutschen Lehrern
an Bildungseinrichtungen der Ukraine . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2431
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-ukrainischen Abkommens über die Binnen-
schiffahrt ...................... ·. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-russischen Abkommens über Kriegsgräber-
fürsorge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2434
22. 8. 94 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-polnischen Vertrags über die Zusammenarbeit
und die gegenseitige Unterstützung der Zollverwaltungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2435
22. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens . . . . . . . . . . . . . . . . 2435
22. 8. 94 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu den vier Genfer Rotkreuz-
Abkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte - Protokoll II - . . . . . 2436
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 2624. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b7713af616d5f385….