§ 129a Abschläge bei Bewertung mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/129a#abs-1 (1) Ist eine Ermäßigung wegen des baulichen Zustandes des Gebäudes (§ 37 Abs. 1, 3 und 4 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu gewähren, tritt der Höchstsatz 50 Prozent anstelle des Höchstsatzes von 30 Prozent.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/129a#abs-2 (2) Der Wert eines Grundstücks, der sich aus dem Vielfachen der Jahresrohmiete ergibt, ist ohne Begrenzung auf 30 Prozent (§ 37 Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz) zu ermäßigen, wenn die Notwendigkeit baldigen Abbruchs besteht. Gleiches gilt, wenn derjenige, der ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden aufgrund eines Erbbaurechts errichtet hat, vertraglich zum vorzeitigen Abbruch verpflichtet ist.
Änderungsverlauf
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 129a geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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27.09.1994 Ausfertigung
§ 129a geändert und eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I 2624)
BGBl. 1994 I S. 2624
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.