§ 68 Begriff des Grundvermögens
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/68#abs-1 (1) Zum Grundvermögen gehören
soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 33) oder um Betriebsgrundstücke (§ 99) handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/68#abs-2 (2) In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen
Einzubeziehen sind jedoch die Verstärkungen von Decken und die nicht ausschließlich zu einer Betriebsanlage gehörenden Stützen und sonstigen Bauteile wie Mauervorlagen und Verstrebungen.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 68 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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09.11.1992 Ausfertigung
§ 68 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. November 1992 (BGBl. I 1853)
BGBl. 1992 I S. 1853
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.