§ 125 Land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-1 (1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935 festgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-2 (2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3 bis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2 einbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist. § 26 ist sinngemäß anzuwenden. Grundbesitz im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 des Grundsteuergesetzes wird bei der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts nicht berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-3 (3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude einschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen und nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-4 (4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der §§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56, 59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden Verhältnisse zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-5 (5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf den 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-6 (6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung und die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die Ersatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungsteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:
| a) | Landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel Die landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse der Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen. | |
| b) | Hopfen Hopfenbau-Vergleichszahl je Ar | 40 |
| c) | Spargel Spargelbau-Vergleichszahl je Ar | 70 |
Weinbau-Vergleichszahlen je Ar:
| a) | Traubenerzeugung (Nichtausbau) | 22 |
| b) | Faßweinausbau | 25 |
| c) | Flaschenweinausbau | 30 |
Gartenbau-Vergleichszahlen je Ar:
| a) | Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzenbau: | ||
| aa) | Gemüsebau | 50 | |
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau | 100 | |
| b) | Nutzungsteil Obstbau | 50 | |
| c) | Nutzungsteil Baumschulen | 60 | |
| d) | Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoffplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich die vorstehenden Vergleichszahlen bei | ||
| aa) | Gemüsebau | ||
| nicht heizbar | um das 6fache, | ||
| heizbar | um das 8fache, | ||
| bb) | Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen | ||
| nicht heizbar | um das 4fache, | ||
| heizbar | um das 8fache. | ||
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/125#abs-7 (7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:
Der Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.
Der Ersatzvergleichswert beträgt bei
| a) | Binnenfischerei | 2 Deutsche Mark je kg des nachhaltigen Jahresfangs, |
| b) | Teichwirtschaft | |
| aa) Forellenteichwirtschaft | 20 000 Deutsche Mark je Hektar, | |
| bb) übrige Teichwirtschaft | 1 000 Deutsche Mark je Hektar, | |
| c) | Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft | |
| aa) für Forellenteichwirtschaft | 30 000 Deutsche Mark je Hektar, | |
| bb) für übrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft | 1 500 Deutsche Mark je Hektar, | |
| d) | Imkerei | 10 Deutsche Mark je Bienenkasten, |
| e) | Wanderschäferei | 20 Deutsche Mark je Mutterschaft, |
| f) | Saatzucht | 15 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen, |
| g) | Weihnachtsbaumkultur | 3 000 Deutsche Mark je Hektar, |
| h) | Pilzanbau | 25 Deutsche Mark je Quadratmeter, |
| i) | Besamungsstationen | 20 Prozent der nachhaltigen Jahreseinnahmen. |
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 125 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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13.12.2006 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I 2878)
BGBl. 2006 I S. 2878
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 125 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 125 geändert und aufgehoben und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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13.09.1993 Ausfertigung
§ 125 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 13. September 1993 (BGBl. I 1569)
BGBl. 1993 I S. 1569
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