§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 3 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F
- FG Düsseldorf, 12.02.2004 – 11 K 4122/02 BG
- FG Düsseldorf, 23.10.2003 – 11 K 5301/01 BGZitiert von 1
- BFH, 18.08.2004 – II R 22/04Zitiert von 9
- BFH, 22.02.2001 – II B 39/00Zitiert von 3
- BFH, 07.12.1988 – II R 150/85Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BFH, 17.06.2026 – II R 7/24Ermittlung des Bodenwerts im Sachwertverfahren für Zwecke der SchenkungsteuerZitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 3 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2049)
BGBl. 1996 I S. 2049
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