Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund18 Entscheidungen

Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.

§ 2 § 3a