§ 3 Wertermittlung bei mehreren Beteiligten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- FG Münster, 24.11.2022 – 3 K 1201/21 F
- FG Düsseldorf, 12.02.2004 – 11 K 4122/02 BG
- FG Düsseldorf, 23.10.2003 – 11 K 5301/01 BGZitiert von 1
- BFH, 18.08.2004 – II R 22/04Zitiert von 8
- BFH, 22.02.2001 – II B 39/00Zitiert von 3
- VG Saarland Saarlouis, 02.12.2020 – 5 K 1989/19Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 4
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- BGH, 17.02.2016 – XII ZR 183/13Geschäftsraummiete: Auslegung einer Formularklausel zur Umlage der GrundsteuerZitiert von 8
18 Entscheidungen zu § 3 BewG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 BewG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Steht ein Wirtschaftsgut mehreren Personen zu, so ist sein Wert im ganzen zu ermitteln. Der Wert ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen, soweit nicht nach dem maßgebenden Steuergesetz die Gemeinschaft selbständig steuerpflichtig ist.