§ 38 Vergleichszahl, Ertragsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/38#abs-1 (1) Die Unterschiede der Ertragsfähigkeit der gleichen Nutzung in den verschiedenen Betrieben werden durch Vergleich der Ertragsbedingungen beurteilt und vorbehaltlich der §§ 55 und 62 durch Zahlen ausgedrückt, die dem Verhältnis der Reinerträge entsprechen (Vergleichszahlen).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/38#abs-2 (2) Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen sind zugrunde zu legen
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/38#abs-3 (3) Bei Stückländereien sind die wirtschaftlichen Ertragsbedingungen nach Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe b mit den regelmäßigen Verhältnissen der Gegend anzusetzen.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 38 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.