§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/62?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/62?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 62 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666)
BGBl. 1998 I S. 666
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.