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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1998, S. 666

BGBl. 1998 I S. 666 · 55.809 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1998, Seite 666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 666
                                            Gesetz
               zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder
                               (Kindesunterhaltsgesetz – KindUG)
                                                     Vom 6. April 1998

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                    Änderung des
               Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetz-

blatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten

bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2

Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 3039, 1998 I S. 524), wird wie folgt geändert:

 1. In § 209 Abs. 2 wird nach Nummer 1a folgende
    Nummer 1b eingefügt:

      „1b. die Zustellung eines Antrags im vereinfachten
           Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt;“.

 2. § 1584 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
      „§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“

 3. In § 1603 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz
    eingefügt:

      „Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen

      volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung

      des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt

      der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der

      allgemeinen Schulausbildung befinden.“

 4. § 1606 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

      „Der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes
      Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unter-
      halt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die
      Pflege und die Erziehung des Kindes.“

 5. § 1607 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
         „Der Anspruch gegen einen solchen Verwandten
         geht, soweit ein anderer nach Absatz 1 verpflichte-
         ter Verwandter den Unterhalt gewährt, auf diesen
         über.“

   b) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 angefügt:
       „(3) Der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen

      einen Elternteil geht, soweit unter den Voraus-
      setzungen des Absatzes 2 Satz 1 an Stelle des
      Elternteils ein anderer, nicht unterhaltspflichtiger
      Verwandter oder der Ehegatte des anderen Eltern-

      teils Unterhalt leistet, auf diesen über. Satz 1 gilt

      entsprechend, wenn dem Kind ein Dritter als Vater

      Unterhalt gewährt.

        (4) Der Übergang des Unterhaltsanspruchs
      kann nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechtig-
      ten geltend gemacht werden.“

6. § 1608 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

   „§ 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.“

7. § 1609 wird wie folgt gefaßt:
                          „§ 1609
     (1) Sind mehrere Bedürftige vorhanden und ist der
   Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu
   gewähren, so gehen die Kinder im Sinne des § 1603
   Abs. 2 den anderen Kindern, die Kinder den übrigen

   Abkömmlingen, die Abkömmlinge den Verwandten

   der aufsteigenden Linie und unter den Verwandten

   der aufsteigenden Linie die näheren den entfernteren

   vor.

     (2) Der Ehegatte steht den Kindern im Sinne
   des § 1603 Abs. 2 gleich; er geht anderen Kindern und

   den übrigen Verwandten vor. Ist die Ehe geschieden
   oder aufgehoben, so geht der unterhaltsberechtigte
   Ehegatte den anderen Kindern im Sinne des Satzes 1
   sowie den übrigen Verwandten des Unterhaltspflichti-
   gen vor.“

8. § 1610 Abs. 3 wird aufgehoben.

9. In § 1612 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein
   Komma ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
   „wobei auf die Belange des Kindes die gebotene
   Rücksicht zu nehmen ist.“
BGBl. 1998, Seite 667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 667
10. § 1612a wird wie folgt gefaßt:
                           „§ 1612a

       (1) Ein minderjähriges Kind kann von einem

    Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt,
    den Unterhalt als Vomhundertsatz eines oder des
    jeweiligen Regelbetrages nach der Regelbetrag-
    Verordnung verlangen.
       (2) Der Vomhundertsatz ist auf eine Dezimalstelle

    zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimal-

    stelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der

    Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf

    volle Deutsche Mark aufzurunden.

       (3) Die Regelbeträge werden in der Regelbetrag-
    Verordnung nach dem Alter des Kindes für die Zeit bis
    zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (erste
    Altersstufe), die Zeit vom siebten bis zur Vollendung
    des zwölften Lebensjahres (zweite Altersstufe) und
    für die Zeit vom dreizehnten Lebensjahr an (dritte
    Altersstufe) festgesetzt. Der Regelbetrag einer

    höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats
    maßgebend, in dem das Kind das betreffende
    Lebensjahr vollendet.

       (4) Die Regelbeträge verändern sich erstmals zum
    1. Juli 1999 und danach zum 1. Juli jeden zweiten
    Jahres. Die neuen Regelbeträge ergeben sich durch
    Vervielfältigung der zuletzt geltenden Regelbeträge
    nach der Regelbetrag-Verordnung mit den Vom-
    hundertsätzen, um welche die Renten der gesetz-

    lichen Rentenversicherung nach § 68 des Sechsten
    Buches Sozialgesetzbuch im laufenden und im ver-
    gangenen Kalenderjahr ohne Berücksichtigung der
    Veränderung der Belastung bei Renten und der Ver-
    änderung der durchschnittlichen Lebenserwartung
    der 65jährigen anzupassen gewesen wären; das
    Ergebnis ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
    Das Bundesministerium der Justiz hat die Regel-
    betrag-Verordnung durch Rechtsverordnung, die
    nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
    rechtzeitig anzupassen.“

11. Nach § 1612a werden die folgenden §§ 1612b
    und 1612c eingefügt:
                           „§ 1612b

       (1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist
    zur Hälfte anzurechnen, wenn an den barunterhalts-
    pflichtigen Elternteil Kindergeld nicht ausgezahlt wird,
    weil ein anderer vorrangig berechtigt ist.
       (2) Sind beide Elternteile zum Barunterhalt ver-
    pflichtet, so erhöht sich der Unterhaltsanspruch
    gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil
    um die Hälfte des auf das Kind entfallenden Kinder-
    geldes.
      (3) Hat nur der barunterhaltspflichtige Elternteil
    Anspruch auf Kindergeld, wird es aber nicht an ihn
    ausgezahlt, ist es in voller Höhe anzurechnen.

       (4) Ist das Kindergeld wegen Berücksichtigung
    eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es

    im Umfang der Erhöhung nicht anzurechnen.

       (5) Eine Anrechnung des Kindergeldes unter-
    bleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande
    ist, Unterhalt in Höhe des Regelbetrages nach der
    Regelbetrag-Verordnung zu leisten.

                          § 1612c
      § 1612b gilt entsprechend für regelmäßig wieder-
    kehrende kindbezogene Leistungen, soweit sie den

    Anspruch auf Kindergeld ausschließen.“

12. § 1613 wird wie folgt gefaßt:

                           „§ 1613
       (1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte
    Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung

    nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der

    Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des

    Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über

    seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu
    erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug ge-
    kommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig
    geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten
    des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse
    fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem
    Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.

      (2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit
    ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung
    verlangen

    1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich
       hohen Bedarfs (Sonderbedarf); nach Ablauf eines
       Jahres seit seiner Entstehung kann dieser An-
       spruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher
       der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der
       Anspruch rechtshängig geworden ist;

    2. für den Zeitraum, in dem er

       a) aus rechtlichen Gründen oder
       b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Ver-
           antwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen
           fallen,
       an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs
       gehindert war.

       (3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Er-
    füllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem
    späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle
    oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine
    unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit
    ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil
    er an Stelle des Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.“

13. § 1615l wird wie folgt geändert:

    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
       „Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge
       der Schwangerschaft oder der Entbindung außer-
       halb dieses Zeitraums entstehen.“
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“
       durch die Angabe „Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
    c) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
       „§ 1613 Abs. 2 gilt entsprechend.“

14. In § 1615n Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
    „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l,
    1615m“ ersetzt.

15. In § 1615o Abs. 2 werden die Wörter „für die ersten

    drei Monate nach der Geburt des Kindes“ durch die
    Angabe „Abs. 1“ ersetzt und die Wörter „die nach
    § 1615k und“ gestrichen.

16. Die §§ 1615b bis 1615k werden aufgehoben.
BGBl. 1998, Seite 668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 668
                         Artikel 2

               Regelbetrag-Verordnung

                            §1

              Festsetzung der Regelbeträge
   Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minder-
jährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es
nicht in einem Haushalt lebt, betragen monatlich ab dem
1. Juli 1998 in der
a) ersten Altersstufe 349 Deutsche Mark,

b) zweiten Altersstufe 424 Deutsche Mark,
c) dritten Altersstufe 502 Deutsche Mark.

                            §2
                   Festsetzung der
            Regelbeträge für das in Artikel 3
        des Einigungsvertrages genannte Gebiet

  Die Regelbeträge für den Unterhalt eines minder-

jährigen Kindes gegenüber dem Elternteil, mit dem es
nicht in einem Haushalt lebt, betragen in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet monatlich ab
dem 1. Juli 1998 in der

a) ersten Altersstufe 314 Deutsche Mark,
b) zweiten Altersstufe 380 Deutsche Mark,
c) dritten Altersstufe 451 Deutsche Mark.

                         Artikel 3
          Änderung der Zivilprozeßordnung
   Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird
wie folgt geändert:

 1. § 93d wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 93d
        Hat zu einem Verfahren, das die gesetzliche Unter-
      haltspflicht betrifft, die in Anspruch genommene
      Partei dadurch Anlaß gegeben, daß sie der Verpflich-
      tung, über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft
      zu erteilen, nicht oder nicht vollständig nachgekom-
      men ist, so können ihr die Kosten des Verfahrens
      abweichend von den Vorschriften der §§ 91 bis 93a
      und 269 Abs. 3 nach billigem Ermessen ganz oder teil-
      weise auferlegt werden.“

 2. § 269 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
      a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „erkannt ist“
         die Wörter „oder sie dem Beklagten aufzuerlegen
         sind“ eingefügt.
      b) In Satz 3 werden die Wörter „des Beklagten“ ge-
         strichen.

 3. § 323 wird wie folgt geändert:

      a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach
         § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b

      Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt wer-
      den kann.“

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „des § 641p, des
     § 642c, des § 642d in Verbindung mit § 642c und“
     gestrichen und nach der Angabe „Nr. 1“ die An-
     gabe „ , 2a“ sowie nach dem Wort „übernommen“
     die Wörter „oder festgesetzt“ eingefügt.
  c) In Absatz 5 werden die Angaben „im Vereinfachten
     Verfahren (§§ 641l bis 641t)“ und „im Verein-
     fachten Verfahren“ jeweils durch die Angabe „nach
     § 655“ ersetzt.

4. In § 620b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“
   gestrichen.

5. In § 621 Abs. 1 Nr. 11 wird die Angabe „§§ 1615k bis
   1615m“ durch die Angabe „§§ 1615l, 1615m“ ersetzt.

6. In § 640 Abs. 1 wird die Angabe „635“ durch die An-

   gabe „632 Abs. 4“ ersetzt.

7. In § 640c Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 643 Abs. 1
   Satz 1“ durch die Angabe „§ 653 Abs. 1“ ersetzt.

8. In § 641e wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen
   und die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

9. Der Sechste Abschnitt des Sechsten Buches wird wie
   folgt gefaßt:
                    „Sechster Abschnitt
               Verfahren über den Unterhalt
                         Erster Titel

                  Allgemeine Vorschriften
                            § 642

     (1) Für Verfahren, die die gesetzliche Unterhalts-
  pflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegen-
  über einem minderjährigen Kind betreffen, ist das
  Gericht ausschließlich zuständig, bei dem das Kind
  oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen all-
  gemeinen Gerichtsstand hat. Dies gilt nicht, wenn das
  Kind oder ein Elternteil seinen allgemeinen Gerichts-
  stand im Ausland hat.
     (2) § 621 Abs. 2, 3 ist anzuwenden. Für das verein-
  fachte Verfahren über den Unterhalt (§§ 645 bis 660)
  gilt dies nur im Falle einer Überleitung in das streitige
  Verfahren.

     (3) Die Klage eines Elternteils gegen den anderen
  Elternteil wegen eines Anspruchs, der die durch Ehe
  begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft, oder
  wegen eines Anspruchs nach § 1615l des Bürgerli-
  chen Gesetzbuchs kann auch bei dem Gericht erho-
  ben werden, bei dem ein Verfahren über den Unterhalt
  des Kindes im ersten Rechtszug anhängig ist.

                            § 643
     (1) Das Gericht kann den Parteien in Unterhalts-
  streitigkeiten des § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 11 aufge-
  ben, unter Vorlage entsprechender Belege Auskunft
  zu erteilen über ihre Einkünfte und, soweit es für die
  Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist, über
BGBl. 1998, Seite 669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 669
ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse.
   (2) Kommt eine Partei der Aufforderung des
Gerichts nach Absatz 1 nicht oder nicht vollständig
nach, so kann das Gericht, soweit es zur Aufklärung
erforderlich ist, Auskunft einholen

1. über die Höhe der Einkünfte bei

   a) Arbeitgebern,

   b) Sozialleistungsträgern sowie der Künstler-
      sozialkasse,

   c) sonstigen Personen oder Stellen, die Leistun-
      gen zur Versorgung im Alter und bei vermin-
      derter Erwerbsfähigkeit sowie Leistungen zur
      Entschädigung oder zum Nachteilsausgleich

      zahlen, und

   d) Versicherungsunternehmen,
2. über den zuständigen Rentenversicherungsträger
   und die Versicherungsnummer bei der Datenstelle
   der Rentenversicherungsträger,
3. in Rechtsstreitigkeiten, die den Unterhaltsan-
   spruch eines minderjährigen Kindes betreffen,
   über die Höhe der Einkünfte und das Vermögen bei
   Finanzämtern.
Das Gericht hat die Partei hierauf spätestens bei der
Aufforderung hinzuweisen.
  (3) Die in Absatz 2 bezeichneten Personen und
Stellen sind verpflichtet, den gerichtlichen Ersuchen
Folge zu leisten. § 390 gilt in den Fällen des § 643
Abs. 2 Nr. 1 und 2 entsprechend.

  (4) Die allgemeinen Vorschriften des Ersten und
Zweiten Buches bleiben unberührt.

                         § 644
   Ist eine Klage nach § 621 Abs. 1 Nr. 4, 5 oder 11
anhängig oder ist ein Antrag auf Bewilligung von
Prozeßkostenhilfe für eine solche Klage eingereicht,
kann das Gericht den Unterhalt auf Antrag durch
einstweilige Anordnung regeln. Die §§ 620a bis 620g
gelten entsprechend.

                      Zweiter Titel

              Vereinfachte Verfahren
         über den Unterhalt Minderjähriger

                         § 645

   (1) Auf Antrag wird der Unterhalt eines minder-

jährigen Kindes, das mit dem in Anspruch genom-

menen Elternteil nicht in einem Haushalt lebt, im

vereinfachten Verfahren festgesetzt, soweit der
Unterhalt vor Anrechnung der nach §§ 1612b, 1612c
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu berücksichtigen-
den Leistungen das Eineinhalbfache des Regel-
betrages nach der Regelbetrag-Verordnung nicht
übersteigt.
  (2) Das vereinfachte Verfahren findet nicht statt,
soweit über den Unterhaltsanspruch des Kindes ein
Gericht entschieden hat, ein gerichtliches Verfahren
anhängig ist oder ein zur Zwangsvollstreckung geeig-
neter Schuldtitel errichtet worden ist.

                        § 646
  (1) Der Antrag muß enthalten:
 1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen
    Vertreter und der Prozeßbevollmächtigten;

 2. die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der
    Antrag gestellt wird;

 3. die Angabe des Geburtsdatums des Kindes;

 4. die Angabe, ab welchem Zeitpunkt Unterhalt
    verlangt wird;

 5. für den Fall, daß Unterhalt für die Vergangenheit
    verlangt wird, die Angabe, wann die Vorausset-
    zungen des § 1613 Abs. 1 oder 2 Nr. 2 des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetreten sind;

 6. die Angabe der Höhe des verlangten Unterhalts;

 7. die Angaben über Kindergeld und andere an-
    zurechnende Leistungen (§§ 1612b, 1612c des
    Bürgerlichen Gesetzbuchs);
 8. die Erklärung, daß zwischen dem Kind und dem
    Antragsgegner ein Eltern-Kind-Verhältnis nach
    den §§ 1591 bis 1593 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs besteht;
 9. die Erklärung, daß das Kind nicht mit dem
    Antragsgegner in einem Haushalt lebt;
10. die Erklärung, daß Unterhalt nicht für Zeiträume
    verlangt wird, für die das Kind Hilfe nach dem
    Bundessozialhilfegesetz, Leistungen nach dem
    Unterhaltsvorschußgesetz oder Unterhalt nach
    § 1607 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs erhalten hat, oder, soweit Unterhalt aus
    übergegangenem Recht oder nach § 91 Abs. 3
    Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes verlangt
    wird, die Erklärung, daß der beantragte Unterhalt
    die Leistung an das Kind nicht übersteigt;
11. die Erklärung, daß die Festsetzung im verein-
    fachten Verfahren nicht nach § 645 Abs. 2 aus-
    geschlossen ist.
  (2) Entspricht der Antrag nicht diesen und den in
§ 645 bezeichneten Voraussetzungen, ist er zurück-
zuweisen. Vor der Zurückweisung ist der Antragsteller
zu hören. Die Zurückweisung ist nicht anfechtbar.
  (3) Sind vereinfachte Verfahren anderer Kinder des
Antragsgegners bei dem Gericht anhängig, so ordnet

es die Verbindung zum Zweck gleichzeitiger Ent-
scheidung an.

                        § 647
   (1) Erscheint nach dem Vorbringen des Antrag-
stellers das vereinfachte Verfahren zulässig, so ver-

fügt das Gericht die Zustellung des Antrags oder einer

Mitteilung über seinen Inhalt an den Antragsgegner.

Zugleich weist es ihn darauf hin,

1. von wann an und in welcher Höhe der Unterhalt
   festgesetzt werden kann; hierbei sind zu be-
   zeichnen
   a) die Zeiträume nach dem Alter des Kindes, für
      die die Festsetzung des Unterhalts nach den
      Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
      Altersstufe in Betracht kommt;
   b) im Fall des § 1612a des Bürgerlichen Gesetz-
      buchs auch der Vomhundertsatz des jeweiligen
      Regelbetrages;
BGBl. 1998, Seite 670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 670
         c) die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürger-
            lichen Gesetzbuchs anzurechnenden Leistun-
            gen mit dem anzurechnenden Betrag;
      2. daß über den Unterhalt ein Festsetzungsbeschluß
         ergehen kann, aus dem der Antragsteller die
         Zwangsvollstreckung betreiben kann, wenn er
         nicht innerhalb eines Monats Einwendungen in der
         vorgeschriebenen Form erhebt;

      3. welche Einwendungen nach § 648 Abs. 1 und 2

         erhoben werden können, insbesondere, daß

         der Einwand eingeschränkter oder fehlender
         Leistungsfähigkeit nur erhoben werden kann,
         wenn die Auskunft nach § 648 Abs. 2 Satz 3 in
         Form eines vollständig ausgefüllten Vordrucks
         erteilt wird und Belege über die Einkünfte bei-
         gefügt werden;

      4. daß die Einwendungen, wenn Vordrucke einge-
         führt sind, mit einem Vordruck der beigefügten Art
         erhoben werden müssen, der auch bei jedem
         Amtsgericht erhältlich ist.

      Ist der Antrag im Ausland zuzustellen, so bestimmt

      das Gericht die Frist nach Satz 2 Nr. 2; § 175 gilt

      entsprechend mit der Maßgabe, daß der Zustellungs-

      bevollmächtigte innerhalb dieser Frist zu benennen

      ist.

        (2) § 270 Abs. 3 gilt entsprechend.

                              § 648

        (1) Der Antragsgegner kann Einwendungen gel-
      tend machen gegen
      1. die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,

      2. den Zeitpunkt, von dem an Unterhalt gezahlt
         werden soll,

      3. die Höhe des Unterhalts, soweit er geltend macht,
         daß
         a) die nach dem Alter des Kindes zu bestimmen-
            den Zeiträume, für die der Unterhalt nach den
            Regelbeträgen der ersten, zweiten und dritten
            Altersstufe festgesetzt werden soll, nicht richtig
            berechnet sind oder die angegebenen Regel-
            beträge von denen der Regelbetrag-Verord-
            nung abweichen;

         b) der Unterhalt nicht höher als beantragt fest-
            gesetzt werden darf;
         c) Leistungen der in den §§ 1612b, 1612c des
            Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art
            nicht oder nicht richtig angerechnet sind.

      Ferner kann er, wenn er sich sofort zur Erfüllung des

      Unterhaltsanspruchs verpflichtet, hinsichtlich der Ver-

      fahrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß

      zur Stellung des Antrags gegeben hat (§ 93). Nicht
      begründete Einwendungen nach Satz 1 Nr. 1 und 3
      weist das Gericht mit dem Festsetzungsbeschluß
      zurück, desgleichen eine Einwendung nach Satz 1
      Nr. 2, wenn ihm diese nicht begründet erscheint.
        (2) Andere Einwendungen kann der Antragsgegner
      nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er zur
      Unterhaltsleistung bereit ist und daß er sich insoweit
      zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs verpflichtet.
      Den Einwand der Erfüllung kann der Antragsgegner
      nur erheben, wenn er zugleich erklärt, inwieweit er

geleistet hat und daß er sich verpflichtet, einen dar-
über hinausgehenden Unterhaltsrückstand zu be-
gleichen. Den Einwand eingeschränkter oder fehlen-
der Leistungsfähigkeit kann der Antragsgegner nur
erheben, wenn er zugleich unter Verwendung des
eingeführten Vordrucks Auskunft über
1. seine Einkünfte,

2. sein Vermögen und

3. seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhält-

   nisse im übrigen

erteilt und über seine Einkünfte Belege vorlegt.
  (3) Die Einwendungen sind zu berücksichtigen,
solange der Festsetzungsbeschluß nicht verfügt ist.

                        § 649

  (1) Werden keine oder lediglich nach § 648 Abs. 1
Satz 3 zurückzuweisende oder nach § 648 Abs. 2
unzulässige Einwendungen erhoben, wird der Unter-
halt nach Ablauf der in § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

bezeichneten Frist durch Beschluß festgesetzt. In

dem Beschluß ist auszusprechen, daß der Antrags-

gegner den festgesetzten Unterhalt an den Unter-

haltsberechtigten zu zahlen hat. In dem Beschluß sind

auch die bis dahin entstandenen erstattungsfähigen
Kosten des Verfahrens festzusetzen, soweit sie ohne
weiteres ermittelt werden können; es genügt, wenn
der Antragsteller die zu ihrer Berechnung notwendi-
gen Angaben dem Gericht mitteilt.

  (2) Die Entscheidung kann ohne mündliche Ver-
handlung ergehen.

  (3) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen, welche
Einwendungen mit der sofortigen Beschwerde gel-
tend gemacht werden können und unter welchen
Voraussetzungen eine Abänderung im Wege der
Klage nach § 654 verlangt werden kann.

                        § 650

   Sind Einwendungen erhoben, die nach § 648 Abs. 1
Satz 3 nicht zurückzuweisen oder die nach § 648
Abs. 2 zulässig sind, teilt das Gericht dem Antrag-
steller dies mit. Es setzt auf seinen Antrag den Unter-
halt durch Beschluß fest, soweit sich der Antrags-
gegner nach § 648 Abs. 2 Satz 1 und 2 zur Zahlung
von Unterhalt verpflichtet hat. In der Mitteilung nach
Satz 1 ist darauf hinzuweisen.

                        § 651

   (1) Auf Antrag einer Partei wird das streitige Ver-

fahren durchgeführt. Darauf ist in der Mitteilung nach

§ 650 hinzuweisen.

   (2) Beantragt eine Partei die Durchführung des
streitigen Verfahrens, so ist wie nach Eingang einer
Klage weiter zu verfahren. Einwendungen nach § 648
gelten als Klageerwiderung.
  (3) Der Rechtsstreit gilt als mit der Zustellung des
Festsetzungsantrags (§ 647 Abs. 1 Satz 1) rechts-
hängig geworden, wenn der Antrag auf Durchführung
des streitigen Verfahrens vor Ablauf von sechs Mona-
ten nach Zugang der Mitteilung nach § 650 gestellt
wird.
BGBl. 1998, Seite 671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 671
  (4) Ist ein Festsetzungsbeschluß nach § 650 Satz 2
vorausgegangen, soll für zukünftige wiederkehrende
Leistungen der Unterhalt in einem Gesamtbetrag
bestimmt und der Festsetzungsbeschluß insoweit
aufgehoben werden.
  (5) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens
werden als Teil der Kosten des streitigen Verfahrens
behandelt.

                        § 652

  (1) Gegen den Festsetzungsbeschluß findet die
sofortige Beschwerde statt.
   (2) Mit der sofortigen Beschwerde können nur
die in § 648 Abs. 1 bezeichneten Einwendungen, die
Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2
sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung gel-
tend gemacht werden.

                        § 653
  (1) Wird auf Klage des Kindes die Vaterschaft fest-
gestellt, so hat das Gericht auf Antrag den Beklagten
zugleich zu verurteilen, dem Kind Unterhalt in Höhe
der Regelbeträge und gemäß den Altersstufen der
Regelbetrag-Verordnung, vermindert oder erhöht
um die nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen
Gesetzbuchs anzurechnenden Leistungen, zu zahlen.
Das Kind kann einen geringeren Unterhalt verlangen.
Im übrigen kann in diesem Verfahren eine Herab-
setzung oder Erhöhung des Unterhalts nicht verlangt
werden.

   (2) Vor Rechtskraft des Urteils, das die Vaterschaft
feststellt, wird die Verurteilung zur Leistung des
Unterhalts nicht wirksam.

                        § 654
  (1) Ist die Unterhaltsfestsetzung nach § 649 Abs. 1
oder § 653 Abs. 1 rechtskräftig, können die Parteien
im Wege einer Klage auf Abänderung der Entschei-
dung verlangen, daß auf höheren Unterhalt oder auf
Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird.
   (2) Wird eine Klage auf Herabsetzung des Unter-
halts nicht innerhalb eines Monats nach Rechtskraft
der Unterhaltsfestsetzung erhoben, darf die Ab-
änderung nur für die Zeit nach Erhebung der Klage
erfolgen. Ist innerhalb dieser Frist ein Verfahren nach
Absatz 1 anhängig geworden, so läuft die Frist für den
Gegner nicht vor Beendigung dieses Verfahrens ab.
   (3) Sind Klagen beider Parteien anhängig, so
ordnet das Gericht die Verbindung zum Zweck gleich-
zeitiger Verhandlung und Entscheidung an.

                        § 655
   (1) Auf wiederkehrende Unterhaltsleistungen ge-
richtete Vollstreckungstitel, in denen ein Betrag der
nach den §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetz-
buchs anzurechnenden Leistungen festgelegt ist,
können auf Antrag im vereinfachten Verfahren durch
Beschluß abgeändert werden, wenn sich ein für die
Berechnung dieses Betrags maßgebender Umstand
ändert.
  (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des abzu-
ändernden Titels, bei Urteilen des in vollständiger
Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein Urteil

in abgekürzter Form abgefaßt, so genügt es, wenn
außer der Ausfertigung eine von dem Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle des Prozeßgerichts
beglaubigte Abschrift der Klageschrift beigefügt wird.
Der Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es
nicht, wenn dieser von dem angerufenen Gericht auf
maschinellem Weg erstellt worden ist; das Gericht
kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels auf-
geben.

   (3) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen
gegen die Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens,
gegen den Zeitpunkt der Abänderung oder gegen die
Berechnung des Betrags der nach den §§ 1612b,
1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzurechnen-
den Leistungen geltend machen. Ferner kann er,
wenn er sich sofort zur Erfüllung des Anspruchs ver-
pflichtet, hinsichtlich der Verfahrenskosten geltend
machen, daß er keinen Anlaß zur Stellung des Antrags
gegeben hat (§ 93).
  (4) Ist eine Abänderungsklage anhängig, so kann
das Gericht das Verfahren bis zur Erledigung der
Abänderungsklage aussetzen.
  (5) Gegen den Beschluß findet die sofortige
Beschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde
können nur die in Absatz 3 bezeichneten Einwendun-
gen sowie die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung
geltend gemacht werden.

   (6) Im übrigen sind auf das Verfahren § 323 Abs. 2,
§ 646 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 7, Abs. 2 und 3, die §§ 647
und 648 Abs. 3 und § 649 entsprechend anzuwenden.

                         § 656

   (1) Führt die Abänderung des Schuldtitels nach
§ 655 zu einem Unterhaltsbetrag, der wesentlich
von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der
besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung
trägt, so kann jede Partei im Wege der Klage eine
entsprechende Abänderung des ergangenen Be-
schlusses verlangen.
   (2) Die Klage ist nur zulässig, wenn sie innerhalb
eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
erhoben wird. § 654 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt
entsprechend.
  (3) Die Kosten des vereinfachten Verfahrens
werden als Teil der Kosten des Rechtsstreits über die
Abänderungsklage behandelt.

                         § 657
  In vereinfachten Verfahren können die Anträge
und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit Vor-
drucke eingeführt sind, werden diese ausgefüllt; der
Urkundsbeamte vermerkt unter Angabe des Gerichts
und des Datums, daß er den Antrag oder die
Erklärung aufgenommen hat.

                         § 658
  (1) In vereinfachten Verfahren ist eine maschinelle
Bearbeitung zulässig. § 690 Abs. 3 gilt entsprechend.
   (2) Bei maschineller Bearbeitung werden Be-
schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit dem
Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es
nicht.
BGBl. 1998, Seite 672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 672
                              § 659
         (1) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
      mächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung
      der Verfahren durch Rechtsverordnung mit Zu-
      stimmung des Bundesrates Vordrucke für die ver-
      einfachten Verfahren einzuführen. Für Gerichte, die
      die Verfahren maschinell bearbeiten, und für Gerichte,
      die die Verfahren nicht maschinell bearbeiten, können
      unterschiedliche Vordrucke eingeführt werden.
         (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für Anträge
      und Erklärungen der Parteien eingeführt sind, müssen
      sich die Parteien ihrer bedienen.

                              § 660

         (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die
      vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minder-
      jähriger durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht
      für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuzuweisen,
      wenn dies ihrer schnelleren und rationelleren Er-
      ledigung dient. Die Landesregierungen können die
      Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Lan-
      desjustizverwaltungen übertragen.

        (2) Bei dem Amtsgericht, das zuständig wäre,
      wenn die Landesregierung oder die Landesjustiz-
      verwaltung das Verfahren nach Absatz 1 nicht einem
      anderen Amtsgericht zugewiesen hätte, kann das
      Kind Anträge und Erklärungen mit der gleichen Wir-
      kung einreichen oder anbringen wie bei dem anderen
      Amtsgericht.“

10. § 704 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.

11. § 794 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) Nummer 2a wird wie folgt gefaßt:

         „2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten

              Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
              den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel

              abändern oder den Antrag zurückweisen;“.

      b) Nummer 2b wird aufgehoben.

      c) In Nummer 3a wird die Angabe „und § 621f“ durch

         die Angabe „ , §§ 621f, 644“ ersetzt.

12. In § 795 wird die Angabe „ , 2a“ gestrichen.

13. § 798a wird wie folgt gefaßt:

                             „§ 798a

         Soweit der Verpflichtete dem Kind nach Vollendung
      des achtzehnten Lebensjahres Unterhalt zu gewähren
      hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem
      Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf
      Unterhalt im Sinne des § 1612a des Bürgerlichen
      Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, daß Minder-
      jährigkeit nicht mehr besteht.“

                          Artikel 4

                      Änderung

             sonstiger Rechtsvorschriften

  (1) Das Unterhaltsvorschußgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165),
zuletzt geändert durch Artikel 14 § 3 des Gesetzes

vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942), wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Abs. 2a werden nach Satz 1 folgende Sätze
   eingefügt:
   „Der Anspruch auf Unterhaltsvorschußleistung beginnt
   mit dem Ausstellungsdatum der Aufenthaltsberech-
   tigung oder der Aufenthaltserlaubnis. Abweichend
   von Satz 1 besteht der Anspruch für Angehörige eines
   Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
   anderen Vertragsstaates des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum mit Beginn des Auf-
   enthaltsrechts.“

2. § 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Die Unterhaltsleistung wird vorbehaltlich der Ab-
   sätze 2 und 3 monatlich in Höhe der für Kinder der
   ersten und zweiten Altersstufe jeweils geltenden
   Regelbeträge (§ 1 oder 2 der Regelbetrag-Verordnung)
   gezahlt.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Versicherungsunternehmen sind auf Verlangen der
      zuständigen Stellen zu Auskünften über den Wohn-
      ort und über die Höhe von Einkünften des in Ab-
      satz 1 bezeichneten Elternteils verpflichtet, soweit
      die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
        „(5) Die nach § 69 des Zehnten Buches Sozial-

      gesetzbuch zur Auskunft befugten Sozialleistungs-
      träger und anderen Stellen sind verpflichtet, der
      zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte über
      den Wohnort und die Höhe der Einkünfte des in Ab-
      satz 1 bezeichneten Elternteils zu erteilen, soweit

      die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „in Höhe

          der Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz“

          die Wörter „zusammen mit dem unterhalts-
          rechtlichen Auskunftsanspruch“ eingefügt.

      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „oder 1615d“ ge-
      strichen.

   c) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3
      und 4 angefügt:

       „(3) Ansprüche nach Absatz 1 sind rechtzeitig und
      vollständig nach den Bestimmungen des Haus-
      haltsrechts durchzusetzen. Der Übergang eines
      Unterhaltsanspruchs kann nicht zum Nachteil des
      Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden,
      soweit dieser für eine spätere Zeit, für die er keine
      Unterhaltsleistung nach diesem Gesetz erhalten hat
      oder erhält, Unterhalt von dem Unterhaltspflichti-
      gen verlangt.

        (4) Wenn die Unterhaltsleistung voraussichtlich

      auf längere Zeit gewährt werden muß, kann das
      Land bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Auf-
      wendungen auch auf künftige Leistungen klagen.
      Das Land kann den auf ihn übergegangenen
BGBl. 1998, Seite 673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 673
      Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem
      Unterhaltsleistungsempfänger auf diesen zur
      gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und
      sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch
      abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhalts-
      leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird,
      sind zu übernehmen.“

  (2) In § 23a Nr. 3 und in § 23b Abs. 1 Satz 2 Nr. 13
des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Januar
1998 (BGBl. I S. 164) geändert worden ist, wird jeweils
die Angabe „§§ 1615k bis 1615m“ durch die Angabe
„§§ 1615l, 1615m“ ersetzt.

  (3) § 20 des Rechtspflegergesetzes vom 5. November
1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13
des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
   „10. die Verfahren zur
        a) Festsetzung von Unterhalt nach den §§ 645
           bis 650 der Zivilprozeßordnung;

        b) Abänderung von Vollstreckungstiteln nach
           § 655 Abs. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozeßord-
           nung;

        c) Festsetzung von Unterhalt und Abänderung
           von Unterhaltstiteln nach Artikel 5 §§ 2 und 3
           des Kindesunterhaltsgesetzes;“.

2. Nummer 11 wird aufgehoben.

3. Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:

   „14. die Anordnung, daß die Partei, welche einen

        Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung
        erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist
        Klage zu erheben habe (§ 926 Abs. 1, § 936 der
        Zivilprozeßordnung);“.

  (4) § 62 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Beurkundungsgesetzes

vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch

Artikel 14 § 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2942) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
„2. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan-
    sprüchen eines Kindes,

3. Verpflichtungen zur Erfüllung von Unterhaltsan-
   sprüchen nach § 1615l des Bürgerlichen Gesetz-
   buchs.“

  (5) In § 40 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober
1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2968)
geändert worden ist, werden die Wörter „und familien-
rechtliche Erstattungsansprüche der Mutter eines nicht-
ehelichen Kindes“ gestrichen.

  (6) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes vom
22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224), wird wie folgt
geändert:

1. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        „(1) Bei Ansprüchen auf Erfüllung einer ge-
      setzlichen Unterhaltspflicht ist der für die ersten
      zwölf Monate nach Einreichung der Klage oder des
      Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens
      jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung.
      Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a
      bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem
      Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des Unter-
      halts nach dem Regelbetrag und der Altersstufe
      zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt der Ein-
      reichung der Klage oder des Antrags maßgebend
      sind.“
   b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren
      zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger ent-
      sprechend anzuwenden.“

2. § 20 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „Ist in einem Verfahren nach § 620 Satz 1 Nr. 4 und 6,
   § 641d oder § 644 der Zivilprozeßordnung die Unter-
   haltspflicht zu regeln, so wird der Wert nach dem
   sechsmonatigen Bezug berechnet.“

3. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskosten-
   gesetz) wird wie folgt geändert:

   a) In der Gliederung zu Teil 1 werden nach der Angabe
      „VIII.“ die Wörter „Besondere Verfahren bei Kindes-
      unterhalt“ durch die Wörter „Vereinfachte Verfahren
      über den Unterhalt Minderjähriger“ ersetzt.

   b) Satz 2 der Anmerkung zu Nummer 1201 wird wie
      folgt gefaßt:

      „Bei einer Klage nach § 656 ZPO wird die Gebühr

      1801 angerechnet.“

   c) Nach Nummer 1703 wird folgende Nummer 1704
      eingefügt:

                                                 Gebührenbetrag
                                                   oder Satz der
         Nr.       Gebührentatbestand
                                                 Gebühren nach
                                                 § 11 Abs. 2 GKG

      „1704      Entscheidung über
                 einen Antrag nach
                 § 644 ZPO . . . . . . . . . .        0,5“.

   d) Teil 1 Hauptabschnitt VIII wird wie folgt gefaßt:

                                                 Gebührenbetrag
                                                   oder Satz der
         Nr.       Gebührentatbestand
                                                 Gebühren nach
                                                 § 11 Abs. 2 GKG

                 „VIII. Vereinfachte Verfahren
               über den Unterhalt Minderjähriger
       1800      Entscheidung über
                 einen Antrag auf Fest-
                 setzung von Unterhalt
                 nach § 645 Abs. 1 ZPO
                 mit Ausnahme einer
                 Festsetzung nach
                 § 650 Satz 2 ZPO . . . .             0,5
BGBl. 1998, Seite 674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 674
                                                       Gebührenbetrag

                                                         oder Satz der
         Nr.        Gebührentatbestand
                                                       Gebühren nach
                                                       § 11 Abs. 2 GKG

       1801      Entscheidung über
                 einen Antrag auf
                 Abänderung eines
                 Vollstreckungstitels
                 nach § 655 Abs. 1
                 ZPO . . . . . . . . . . . . . . . .      20 DM“.

   e) Nach Nummer 1904 werden folgende Gebühren-

      tatbestände eingefügt:

                                                       Gebührenbetrag
                                                         oder Satz der
         Nr.        Gebührentatbestand
                                                       Gebühren nach
                                                       § 11 Abs. 2 GKG

      „1905      Verfahren über die
                 Beschwerde nach
                 § 652 ZPO gegen die
                 Festsetzung von
                 Unterhalt im verein-
                 fachten Verfahren . . . .                  0,5

       1906      Verfahren über die
                 Beschwerde nach
                 § 655 Abs. 5 ZPO
                 gegen den Beschluß,
                 durch den ein Voll-
                 streckungstitel im
                 vereinfachten Verfahren
                 abgeändert wird . . . . .                50 DM“.

   f) Die bisherigen Nummern 1905 und 1906 werden

      die Nummern 1907 und 1908.

   (7) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 § 15
des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224),
wird wie folgt geändert:

1. § 24 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
    „(4) Der Geschäftswert für Unterhaltsansprüche
   nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen
   Gesetzbuchs bestimmt sich nach dem Betrag des
   einjährigen Bezugs. Dem Wert nach Satz 1 ist der
   Monatsbetrag des Unterhalts nach dem Regelbetrag
   und der Altersstufe zugrunde zu legen, die im Zeitpunkt
   der Beurkundung maßgebend sind.“

2. In § 55a werden die Wörter „und Beglaubigungen der
   in § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genann-
   ten Art“ durch die Wörter „nach § 62 Abs. 1 des Beur-
   kundungsgesetzes“ ersetzt.

  (8) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt ge-
ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. März 1998
(BGBl. I S. 638), wird wie folgt geändert:

1. In § 37 Nr. 6 wird die Angabe „die Festsetzung des
   Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1 oder § 642d der
   Zivilprozeßordnung, soweit nicht § 43b Abs. 1 Nr. 1
   Anwendung findet;“ gestrichen.

2. § 41 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

      „d) § 641d,“.
   b) Nach Absatz 1 Buchstabe d wird folgender Buch-
      stabe e eingefügt:

      „e) § 644“.

3. Die §§ 43a und 43b werden durch folgenden § 44
   ersetzt:
                       „§ 44

                  Vereinfachte Verfahren

             über den Unterhalt Minderjähriger
     (1) Der Rechtsanwalt erhält

   1. eine volle Gebühr für die Tätigkeit im Verfahren über

      einen Antrag auf Festsetzung des Unterhalts nach
      § 645 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung;
   2. fünf Zehntel der vollen Gebühr für die Tätigkeit im
      Verfahren über einen Antrag auf Abänderung eines
      Vollstreckungstitels nach § 655 Abs. 1 der Zivil-
      prozeßordnung.

   § 32 ist anzuwenden; der Rechtsanwalt erhält jedoch
   mindestens drei Zehntel der vollen Gebühr.

      (2) Die in Absatz 1 Nr. 1 bestimmte Gebühr wird auf
   die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt
   in dem nachfolgenden Rechtsstreit erhält (§ 651 der
   Zivilprozeßordnung). Die in Absatz 1 Nr. 2 bestimmte
   Gebühr wird auf die Prozeßgebühr angerechnet, die
   der Rechtsanwalt in einem Rechtsstreit nach § 656 der
   Zivilprozeßordnung erhält.
     (3) In Verfahren nach Absatz 1 Nr. 2 bestimmt sich

   der Wert nach § 17 des Gerichtskostengesetzes.“

  (9) Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember
1997 (BGBl. I S. 2968, 1998 I S. 524) geändert worden ist,
wird aufgehoben.

  (10) Artikel 12 § 24 des Gesetzes über die rechtliche
Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969
(BGBl. I S. 1243), das zuletzt durch Artikel 14 § 14 des
Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942)
geändert worden ist, wird aufgehoben.

  (11) Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. März 1996 (BGBl. I S. 477), zuletzt geändert durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I
S. 2942), wird wie folgt geändert:

1. In § 18 Abs. 2 werden die Wörter „ihrer Ansprüche
   auf Erstattung der Entbindungskosten nach § 1615k
   und auf Unterhalt“ durch die Wörter „ihrer Unterhalts-
   ansprüche“ ersetzt.

2. § 59 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 4 wird wie folgt gefaßt:
      „4. die Verpflichtung zur Erfüllung von Ansprüchen
          auf Unterhalt (§ 1615l des Bürgerlichen Gesetz-
          buchs) zu beurkunden,“.
BGBl. 1998, Seite 675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 675
   b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein
      Komma ersetzt. Folgende Nummer 9 wird angefügt:
      „9. eine Erklärung des auf Unterhalt in Anspruch
          genommenen Elternteils nach § 648 der Zivil-
          prozeßordnung aufzunehmen; § 129a der Zivil-
          prozeßordnung gilt entsprechend.“

3. In § 60 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ gestrichen.

   Absatz 2 wird aufgehoben.

4. § 94 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „außer
          Betracht bleibt“ die Wörter „zusammen mit
          dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch“
          eingefügt.
      bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:

          „Über die Ansprüche nach den Sätzen 2 und 3
          ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.“

   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
        „(4) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann
      den auf ihn nach Absatz 3 übergegangenen Unter-
      haltsanspruch im Einvernehmen mit der Person, die

      zur gerichtlichen Geltendmachung des Unterhalts-

      anspruchs berechtigt wäre, zu diesem Zweck auf

      das Kind oder den Jugendlichen zurückübertragen

      und sich den geltend gemachten Anspruch ab-

      treten lassen. Kosten, mit denen diese Person

      dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.“

                        Artikel 5

               Übergangsvorschriften

                           §1

  In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge
die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach
dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regel-
beträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, daß von
den Vomhundertsätzen nach § 255a Abs. 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch ausgegangen wird. Ab diesem
Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regel-
betrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet.

                           §2

  (1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unter-
haltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile
gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt
folgendes:
1. Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht
   bleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts
   Abweichendes bestimmen.
2. Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche

   Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen.

3. In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von

   Unterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Fest-

   setzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt

   (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung
   in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann
   ein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleich-

   zeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über
   den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden
   wird.
  (2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die
folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden
Verfahren gleich:
1. Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der

   Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 gelten-

   den Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor
   Ablauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fri-

   sten anhängig werden;

2. Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unter-
   haltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neu-
   festsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a,
   642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli
   1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung,
   Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer
   Rechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9
   des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-
   buche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung
   begehrt wird.
                           §3

   (1) Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne

des § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhalts-

leistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem

1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder

übernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der

Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch

Beschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhalts-
rente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der
Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2
dieses Gesetzes am 1. Juli 1998 geltenden Regelbeträge
der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. § 1612a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Für die

Festsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um ange-
rechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des
Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1
Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. Der Betrag der anzu-
rechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen.
Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn
sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher
Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts
angerechnet worden sind.

  (2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1,
die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657
bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der
Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses
Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
daß

1. in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der
   in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist;
2. das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig
   anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren
   über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann.

                           §4

  (1) Für das gerichtliche Verfahren nach § 3 wird eine

Gebühr von 20 Deutsche Mark, für das Verfahren über die

sofortige Beschwerde eine Gebühr von 50 Deutsche Mark

erhoben.

  (2) Der Rechtsanwalt erhält fünf Zehntel der vollen Ge-
bühr.
BGBl. 1998, Seite 676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 676
                       Artikel 6

       Aufhebung von Rechtsvorschriften

 Es werden aufgehoben:
1. die Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970
   (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 21 des
   Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998);

2. Artikel 5 § 1 des Gesetzes zur vereinfachten Ab-
   änderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976
   (BGBl. I S. 2029, 3314);
3. die Anpassungsverordnung 1977 vom 22. Juni 1977
   (BGBl. I S. 977);
4. die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für
   das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Un-
   terhaltstiteln vom 24. Juni 1977 (BGBl. I S. 978),
   zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom
   16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942);
5. die Anpassungsverordnung 1979 vom 28. September
   1979 (BGBl. I S. 1603);

6. die Anpassungsverordnung 1981 vom 10. August
   1981 (BGBl. I S. 835);

7. die Anpassungsverordnung 1984 vom 26. Juli 1984
   (BGBl. I S. 1035);
8. die Anpassungsverordnung 1988 vom 21. Juli 1988
   (BGBl. I S. 1082);
9. die Anpassungsverordnung 1992 vom 19. März 1992
   (BGBl. I S. 535);

                                Das vorstehende Gesetz wird

  10. die Anpassungsverordnung 1995 vom 25. September
      1995 (BGBl. I S. 1190);

  11. die Verordnung zur Festsetzung des Regelbedarfs in
      dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
      Gebiet vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1190).

                          Artikel 7

                     Rückkehr zum
            einheitlichen Verordnungsrang
    Die auf Artikel 2 beruhende Regelbetrag-Verordnung
  kann auf Grund der Ermächtigung des § 1612a Abs. 4
  Satz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der durch Artikel 1
  Nr. 10 dieses Gesetzes neu gefaßt worden ist, und des
  Artikels 5 § 1 dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung
  geändert werden.

                          Artikel 8

             Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Die §§ 659 und 660 der Zivilprozeßordnung in der
  Fassung des Artikels 3 Nr. 9 und Artikel 5 § 3 Abs. 2 dieses
  Gesetzes treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
  Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Juli 1998 in Kraft.
     (2) § 20 Nr. 10 Buchstabe c des Rechtspflegergesetzes
  in der Fassung des Artikels 4 Abs. 3 Nr. 1 und Artikel 5
  §§ 2, 3 und 4 dieses Gesetzes treten am 1. Juli 2003
  außer Kraft.

hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                Berlin, den 6. April 1998
                                             Der Bundespräsident
                                                Roman Herzog
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. H e l m
u t K o h l
                                       Der Bundesminister der Justiz
                                             Schmidt-Jortzig
                                         Die Bundesministerin
                               für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                             Claudia Nolte

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1998 I S. 666. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes f5d89bc1a1fd1199….