§ 62 Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/62#abs-1 (1) Die §§ 57, 60 und 61 gelten entsprechend für die Verwahrung von Wertpapieren und Kostbarkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/62#abs-2 (2) Der Notar ist berechtigt, Wertpapiere und Kostbarkeiten auch einer Bank im Sinne des § 58 Absatz 2 in Verwahrung zu geben, und ist nicht verpflichtet, von ihm verwahrte Wertpapiere zu verwalten, soweit in der Verwahrungsanweisung nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 62 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 27.03.2013 – XII ZB 71/12Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des EhemannesZitiert von 2
- OLG Zweibrücken, 10.07.2013 – 3 W 1/12Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2012 – 4 UF 233/11
- OLG Köln, 26.09.1996 – 14 WF 175/96
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.06.2017 Ausfertigung
§ 62 umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I 1396)
BGBl. 2017 I S. 1396
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25.06.2001 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 25. Juni 2001 (BGBl. I 1206)
BGBl. 2001 I S. 1206
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06.04.1998 Ausfertigung
§ 62 geändert durch Artikel 4 Abs. 4 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I 666)
BGBl. 1998 I S. 666
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.