§ 6 Ausschließungsgründe
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-1 (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
1.
der Notar selbst,
2.
sein Ehegatte,
2a.
sein Lebenspartner,
3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,
an der Beurkundung beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-2 (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Wird zitiert von 49 Entscheidungen zu § 6 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 20 W 105/23
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 11/24Zulässigkeit der Beurkundung von Willenserklärungen der Ehefrau des Notars; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei Kenntnis der UnrichtigkeitZitiert von 2
- OLG Hamm, 13.07.2011 – I-11 U 234/09
- OLG Köln, 01.07.1998 – 27 U 6/98Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 15.07.2019 – 1 W 12/19
- BGH, 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22Notarielle Amtspflichtverletzung: Anschein der Parteilichkeit bei Mitwirkung an der Erbeinsetzung eines nahestehenden Vereins
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2025 – 5 S 402/25
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 13.12.2022 – 2 T 58/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.