§ 6 Ausschließungsgründe
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-1 (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
an der Beurkundung beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-2 (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 6 BeurkG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 27.06.2024 – 20 W 105/23
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 11/24Zulässigkeit der Beurkundung von Willenserklärungen der Ehefrau des Notars; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei Kenntnis der UnrichtigkeitZitiert von 2
- OLG Hamm, 13.07.2011 – I-11 U 234/09
- OLG Köln, 01.07.1998 – 27 U 6/98Zitiert von 2
- OLG Braunschweig, 15.07.2019 – 1 W 12/19
- BGH, 14.11.2022 – NotSt (Brfg) 1/22Notarielle Amtspflichtverletzung: Anschein der Parteilichkeit bei Mitwirkung an der Erbeinsetzung eines nahestehenden Vereins
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 29.10.2025 – 5 S 402/25
- OLG Frankfurt am Main, 26.07.2023 – 20 W 151/23Zitiert von 2
- LG Neuruppin, 13.12.2022 – 2 T 58/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
BGBl. 2018 I S. 2639 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.