Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 6 Ausschließungsgründe

Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund49 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-1 (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1.
der Notar selbst,
2.
sein Ehegatte,
2a.
sein Lebenspartner,
3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6#abs-2 (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

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