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§ 6 BeurkG — Ausschließungsgründe

Beurkundungsgesetz

Stand: 27.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

1.
der Notar selbst,
2.
sein Ehegatte,
2a.
sein Lebenspartner,
3.
eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder
4.
ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.