§ 98 Verhängung der Disziplinarmaßnahmen
Stand: 01.08.2021
Verweis und Geldbuße können durch Disziplinarverfügung der Aufsichtsbehörden verhängt werden. Soll gegen den Notar auf Entfernung aus dem Amt, Entfernung vom bisherigen Amtssitz oder Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit erkannt werden, ist gegen ihn Disziplinarklage zu erheben. § 14 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesdisziplinargesetzes findet auf die Entfernung vom bisherigen Amtssitz und die Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit entsprechende Anwendung.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 98 BNotO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 14.05.2019 – Not 6/18
- BGH, 13.11.2017 – NotSt (Brfg) 3/17Disziplinarverfahren gegen einen Notar: Verfahrenseinstellung bei Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes; wirtschaftliche Vorteile für bei dem Notar beschäftigtes Personal durch eine Amtshandlung
- BGH, 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21Dienstpflichtverletzungen eines Notars: Unterlassen der Streichung von in einem Formularentwurf enthaltenen Textteilen; Fristwahrung bei Übergabe der Vertragsentwürfe an Verbraucher durch die Vertriebsmitarbeiter; Handeln aus Gewinnsicht bei fahrlässigen Dienstpflichtverletzungen
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 1/19Disziplinarmaßnahme gegen einen Notar: Entfernung aus dem Amt auf bestimmte Zeit wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten
- BGH, 18.11.2019 – NotSt (Brfg) 4/18Dauerhafte Entfernung eines Notars aus dem Amt bei Nichtbeachtung von Treuhandauflagen und Gebührenüberhebungen
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 11.10.2023 – 36 Not 6/23
- BayObLG, 27.10.2022 – 501 DsNot 3/22
- OLG Köln, 06.11.2018 – 2 X(Not) 3/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 98 BNotO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 98 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363; 2022 I 666)
BGBl. 2021 I S. 2363
BGBl. 2021 I S. 2363 Gesetzgebungsmaterialien
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