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# § 6 BeurkG — Ausschließungsgründe

Beurkundungsgesetz  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn

- 1. der Notar selbst,

- 2. sein Ehegatte,

- 2a. sein Lebenspartner,

- 3. eine Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war oder

- 4. ein Vertreter, der für eine der in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen handelt,

an der Beurkundung beteiligt ist.

(2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.

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Zitiervorschlag: § 6 BeurkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6

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