§ 21 Grundbucheinsicht, Briefvorlage
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.08.2018 – III ZR 506/16Notarhaftung: Nichteinhaltung der Zweiwochenfrist bei der Beurkundung von Verbraucherverträgen; unterlassener Hinweis auf einen wieder gelöschten Zwangsversteigerungsvermerk – gelöschter ZwangsversteigerungsvermerkZitiert von 6
- LG Stuttgart, 21.03.2006 – 15 O 33/06
- BGH, 29.11.2001 – IX ZR 278/00Anwaltshaftung: Keine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs durch Beauftragung eines anderen Rechtsanwalts vor Ablauf der Verjährungsfrist KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- BGH, 04.12.2008 – III ZR 51/08Zitiert von 3
- OLG Hamm, 03.02.2012 – I-11 U 237/10
- BGH, 13.02.2020 – V ZB 3/16Erfüllung der Formerfordernisse einer Auflassung vor einem nicht in Deutschland bestellten NotarZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 12.12.2024 – 32 U 480/23 e
- LG Neubrandenburg, 02.11.2023 – 2 OH 24/22
- LG Kiel, 31.07.2023 – 3 O 108/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/21#abs-1 (1) Bei Geschäften, die im Grundbuch eingetragene oder einzutragende Rechte zum Gegenstand haben, soll sich der Notar über den Grundbuchinhalt unterrichten. Sonst soll er nur beurkunden, wenn die Beteiligten trotz Belehrung über die damit verbundenen Gefahren auf einer sofortigen Beurkundung bestehen; dies soll er in der Niederschrift vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/21#abs-2 (2) Bei der Abtretung oder Belastung eines Briefpfandrechts soll der Notar in der Niederschrift vermerken, ob der Brief vorgelegen hat.