§ 6 Ausschließungsgründe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beurkundung von Willenserklärungen ist unwirksam, wenn
an der Beurkundung beteiligt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) An der Beurkundung beteiligt sind die Erschienenen, deren im eigenen oder fremden Namen abgegebene Erklärungen beurkundet werden sollen.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.