§ 7 Beurkundungen zugunsten des Notars oder seiner Angehörigen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2012 – IV ZB 14/12Notarielles Testament: Auswahl des Testamentsvollstreckers durch den UrkundsnotarZitiert von 2
- BGH, 23.02.2022 – IV ZB 24/21Testamentsvollstreckung: Einsetzung des einen Erbvertrag beurkundenden Notars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen TestamentZitiert von 2
- OLG Bremen, 23.09.2015 – 5 W 23/15
- OLG Bremen, 15.07.2014 – 5 W 13/14Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 29.03.2012 – 8 W 112/12
- AG Köln, 04.07.2017 – 30 VI 587/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG München, 07.04.2025 – 33 U 241/22
- BGH, 18.03.2025 – II ZB 11/24Zulässigkeit der Beurkundung von Willenserklärungen der Ehefrau des Notars; Ablehnung der Aufnahme einer Gesellschafterliste bei Kenntnis der UnrichtigkeitZitiert von 2
- OLG Stuttgart, 06.07.2023 – 8 W 242/22
32 Entscheidungen zu § 7 BeurkG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BeurkG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beurkundung von Willenserklärungen ist insoweit unwirksam, als diese darauf gerichtet sind,
1.
dem Notar,
2.
seinem Ehegatten oder früheren Ehegatten,
2a.
seinem Lebenspartner oder früheren Lebenspartner oder
3.
einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt oder verschwägert oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist oder war,
einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.