Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 60 Errichtung und Aufgabe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 60 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.