Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 60 Errichtung und Aufgabe

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf Arbeitnehmern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (jugendliche Arbeitnehmer) oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/60?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung nimmt nach Maßgabe der folgenden Vorschriften die besonderen Belange der in Absatz 1 genannten Arbeitnehmer wahr.

§ 59a § 61