Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
Stand: 18.06.2021
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61#abs-2 (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.