Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

Stand: 18.06.2021

ArbeitsrechtBund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61#abs-1 (1) Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/61#abs-2 (2) Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.

§ 60 § 62