Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund6 Entscheidungen

Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.

§ 48 § 50