Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 33/04Zitiert von 2
- BAG, 03.06.2003 – 1 ABR 19/02Betriebsverfassungsrecht: Keine generelle Befugnis des Betriebsrats zur Übermittlung personenbezogener Arbeitszeitdaten an das Amt für Arbeitsschutz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 63
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 61/13Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens - ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensbevollmächtigung - nachträgliche GenehmigungZitiert von 32
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 – 16 TaBV 96/11
- LAG Baden-Württemberg, 13.03.2006 – 13 TaBV 15/05Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.