Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 49 Erlöschen der Mitgliedschaft
Stand: 10.06.2019
Die Mitgliedschaft im Gesamtbetriebsrat endet mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft im Betriebsrat, durch Amtsniederlegung, durch Ausschluss aus dem Gesamtbetriebsrat auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder Abberufung durch den Betriebsrat.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 49 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 16.03.2005 – 7 ABR 33/04Zitiert von 2
- BAG, 04.11.2015 – 7 ABR 61/13Gesamtbetriebsrat - Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens - ordnungsgemäße Beschlussfassung über den Verfahrensgegenstand und die Verfahrensbevollmächtigung - nachträgliche GenehmigungZitiert von 37
- LAG Niedersachsen, 25.08.2025 – 15 TaBV 23/25
- LAG Düsseldorf, 08.05.2012 – 16 TaBV 96/11
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.