Gesetze / Postpersonalrechtsgesetz
PostPersRG§ 32 Gesamtbetriebsrat
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LAG Köln, 03.02.2011 – 13 TaBV 73/10
- BVerwG, 25.01.2012 – 6 P 25/10Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines Postnachfolgeunternehmens; Versetzung von Beamten zu anderen Betrieben; Mitbestimmung beim Sozialplan; amtsangemessene WeiterbeschäftigungZitiert von 24
- OVG NRW, 07.11.2012 – 1 B 849/12Zitiert von 12
- BAG, 10.12.2002 – 1 ABR 27/01Insichbeurlaubung von Postbeamten: Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Auswahl von Beamten zur Insichbeurlaubung nach § 95 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 50
- OVG Niedersachsen, 02.01.2013 – 5 ME 187/12Zitiert von 6
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/32#abs-1 (1) Die §§ 47 bis 53 des Betriebsverfassungsgesetzes finden mit folgender Maßgabe Anwendung:
1.
Den gemäß § 47 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes in den Gesamtbetriebsrat zu entsendenden Betriebsratsmitgliedern muß ein Vertreter der Beamten angehören, der nicht gegen die Mehrheit der Vertreter der Beamten bestimmt werden kann.
2.
In Angelegenheiten des § 28 hat der Vertreter der Beamten im Gesamtbetriebsrat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem er gewählt wurde, wahlberechtigte Beamte in der Wählerliste eingetragen sind. § 47 Abs. 8 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PostPersRG/32#abs-2 (2) Für die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in den Angelegenheiten der Beamten gelten die §§ 28 bis 31 entsprechend.