§ 15 Pflichten der Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2025 – 3 SLa 21/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 137/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- VG Osnabrück, 25.07.2022 – 3 B 104/22
- BVerfG, 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 · Impfnachweis (COVID-19)Zitiert von 143
- BAG, 08.11.2011 – 1 ABR 1/11
Zuletzt entschieden
- ArbG Gelsenkirchen, 10.09.2024 – 3 Ca 820/24
- ArbG Würzburg, 19.09.2022 – 10 Ca 549/22Zitiert von 1
- LAG Hessen, 11.08.2022 – 5 SaGa 729/22Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-1 (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.