Gesetze / Arbeitsschutzgesetz

ArbSchG

§ 15 Pflichten der Beschäftigten

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-1 (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.

§ 14 § 16