§ 15 Pflichten der Beschäftigten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-1 (1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ArbSchG/15#abs-2 (2) Im Rahmen des Absatzes 1 haben die Beschäftigten insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Wird zitiert von 32 Entscheidungen zu § 15 ArbSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.09.2025 – 3 SLa 21/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.07.2025 – 7 SLa 137/24Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 17.03.2026 – 1 U 228/24
- VG Osnabrück, 25.07.2022 – 3 B 104/22Zitiert von 1
- BVerfG, 27.04.2022 – 1 BvR 2649/21 · Impfnachweis (COVID-19)Zitiert von 158
- BAG, 08.11.2011 – 1 ABR 1/11
Zuletzt entschieden
- ArbG Gelsenkirchen, 10.09.2024 – 3 Ca 820/24
- ArbG Würzburg, 19.09.2022 – 10 Ca 549/22Zitiert von 1
- ArbG Duisburg, 08.09.2022 – 1 Ca 809/22Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 ArbSchG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.