§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 303/17Tarifauslegung - Ruhezeit und Erholungsurlaub - FlugbegleiterZitiert von 71
- BAG, 21.01.2003 – 9 AZR 600/01Zitiert von 6
- LAG Hessen, 01.11.2010 – 17 Sa 968/10Zitiert von 3
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen ArbeitsortZitiert von 74
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 352/21
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 369/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 462/21
- LAG Hessen, 04.11.2019 – 17 Sa 1488/18
- LAG Hessen, 04.11.2019 – 17 Sa 1483/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.