§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt
Stand: 10.06.2019
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
Wird zitiert von 97 Entscheidungen zu § 20 ArbZG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 23.05.2018 – 5 AZR 303/17Tarifauslegung - Ruhezeit und Erholungsurlaub - FlugbegleiterZitiert von 71
- BAG, 21.01.2003 – 9 AZR 600/01Zitiert von 6
- LAG Hessen, 01.11.2010 – 17 Sa 968/10Zitiert von 3
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 336/21Weisungsrecht - Versetzung an ausländischen ArbeitsortZitiert von 76
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 352/21
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 369/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 30.11.2022 – 5 AZR 462/21
- LAG Düsseldorf, 10.06.2022 – 6 Sa 1118/21
- LAG Düsseldorf, 21.01.2022 – 7 Sa 403/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 ArbZG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.11.2016 Ausfertigung
§ 20 umnummeriert durch Artikel 12a des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I 2500)
BGBl. 2016 I S. 2500
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