Gesetze / Arbeitszeitgesetz

ArbZG

§ 20 Beschäftigung in der Luftfahrt

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund94 Entscheidungen

Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.

§ 19 § 21