Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
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- BAG, 14.05.2013 – 1 ABR 4/12Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens - QuartalsberichtZitiert von 8
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 – 3 Sa 101/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 – 10 TaBV 2/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-1 (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-2 (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.