Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-1 (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-2 (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 110 BetrVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BAG, 14.05.2013 – 1 ABR 4/12Betriebsrat - Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens - QuartalsberichtZitiert von 8
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.11.2013 – 3 Sa 101/13Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 09.10.2013 – 10 TaBV 2/13Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.