Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz

BetrVG

§ 110 Unterrichtung der Arbeitnehmer

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-1 (1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/110#abs-2 (2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.

§ 109a § 111