Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/22?asof=2020-07-04#abs-1 (1) Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/22?asof=2020-07-04#abs-2 (2) Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/22?asof=2020-07-04#abs-3 (3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/22?asof=2020-07-04#abs-4 (4) Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BetrAVG/22?asof=2020-07-04#abs-5 (5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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19.12.2018 Ausfertigung
§ 22 geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I 2672)
BGBl. 2018 I S. 2672
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