Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 18a Verjährung
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 43 Entscheidungen zu § 18a BetrAVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 45/24Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - VerjährungZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 – 4 Sa 36/23Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.03.2016 – 12 Sa 689/15
- BAG, 10.02.2009 – 3 AZR 783/07Betriebliche Leistung: Anspruch auf nachträgliche Anpassung bei dynamischer Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 11
- LAG Köln, 24.02.2021 – 11 Sa 738/20
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 09.10.2025 – 3 SLa 865/24 B
- LAG Hamm, 27.09.2023 – 4 Sa 817/22
- LAG Niedersachsen, 24.04.2023 – 15 Sa 125/22 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18a BetrAVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.