Gesetze / Betriebsrentengesetz
BetrAVG§ 18a Verjährung
Stand: 10.06.2019
Der Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt in 30 Jahren. Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen unterliegen der regelmäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 18a BetrAVG →
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Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2025 – 3 AZR 45/24Ansprüche des Pensions-Sicherungs-Vereins - VerjährungZitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 28.02.2024 – 4 Sa 36/23Zitiert von 1
- LAG Köln, 08.03.2016 – 12 Sa 689/15
- BAG, 10.02.2009 – 3 AZR 783/07Betriebliche Leistung: Anspruch auf nachträgliche Anpassung bei dynamischer Verweisung auf die Leistungsordnung des Bochumer Verbandes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 21
- BAG, 27.06.2006 – 3 AZR 85/05Zitiert von 10
- BGH, 03.04.2019 – IV ZR 90/18Berufsunfähigkeitsversicherung: Verjährung des Stammrechts nach der Reform des VersicherungsvertragsrechtsZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 09.10.2025 – 3 SLa 865/24 B
- LAG Hamm, 27.09.2023 – 4 Sa 817/22
- LAG Niedersachsen, 24.04.2023 – 15 Sa 125/22 B
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